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Mit der Entfernungspauschale werden die Kosten abgegolten, die einem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) entstehen. Die Entfernungspauschale steht Ihnen unabhängig davon zu, wie Sie zu Ihrer Arbeitsstätte gelangen und welches Verkehrsmittel Sie dabei einsetzen. Auch Wege zu Fuß oder mit dem Fahrrad werden berücksichtigt. Auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen kommt es nicht an. Die Entfernungspauschale gehört zu den sogenannten Massenfällen, die typisierend und damit vereinfacht geregelt ist. Und trotzdem stellen sich Fragen, die zu Problemen werden können. Die problematisch ist: a) Nutzung eines Firmenwagens - b) Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte - c) Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel
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Seitenzahl: 57
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Friedrich Borrosch
Der Autor kennt beide Seiten, den Arbeitsbetrieb in der Steuerverwaltung und im steuerberatenden Beruf, in der Steuerverwaltung als Betriebsprüfer eines Finanzamts und als Dozent einer Oberinanzdirektion und einer Fachhochschule für Finanzen. Als Steuerberater stehen Steuererklärungen im Vordergrund.
Das Heft wurde sorgfältig bearbeitet und zuletzt fachlich geprüft: September / 2016. Eine Haftung des Autors und des Verlages ist ausgeschlossen.
Published by:
epubli GmbH, Berlin, www.epubli.de
ISBN 978-3-7375-7678-9
ca. 40 Seiten (Printversion) 0.99 € Copyright: Friedrich Borrosch, Steuerberater
Quellenhinweise EStG, EStDV 2016; Aktuelle Steuerrichtlinien und BMF-Schreiben
Konvertierung und Cover: sabine abels |
Liebe Leserinnen und Leser,
die Regelung zur Entfernungspauschale erscheint einfach und klar: Ist der Arbeitsplatz (die erste Tätigkeitsstätte) mindestens einen Kilometer von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt, hat er Anspruch auf die Entfernungspauschale in Höhe von 0.30 € für jeden Weg und jeden Entfernungskilometer. Diese Regelung hat in der Praxis indessen einige Tücken.
Die Probleme zeigen sich besonders bei der Bestimmung der »ersten Tätigkeitsstätte«, bei der Nutzung eines »Firmenwagens« und der Nutzung »unterschiedlicher Verkehrsmittel«.
Transparenz angesagt
Sie können über die Randziffern (Rz) vom Inhaltsverzeichnis in den Text und wieder zurück navigieren. Dies erleichtert die Arbeit ungemein.
Viel Erfolg im Umgang mit dem Finanzamt.
Friedrich Borrosch, Steuerberater
Randziffern
Vorwort
1.0
Die Entfernungspauschale
1
2.0
Grundsätzliches
2
2.1
Auf die erste Tätigkeitsstätte kommt es an
3
2.2
Wo liegen die Probleme?
3.1
3.0
Höchstbeträge für die Entfernungspauschale
4
5.0
Anzahl der Wege / Fahrten
6
6.0
Unfallkosten und Leerfahrten
7
• Bei einem Unfall Alkohol im Spiel?
7.1
• Tipp: Doppelte Haushaltsführung, Nachweisprobleme
8
• Tipp: Unfallkosten gehen extra
9
• Art des Unfalls / Totalschaden / Teilschaden
9.1
• Tipp: Gebührenfrei im Parkhaus
10
• Praktischer Fall: Entfernungspauschale
11
7.0
Ausfüllen der Zeilen 31 – 35 Anlage N
Wohnung – Zeile 31 Anlage N
12
• Haben Sie eine zweite Wohnung?
13
• Tipp: Für die Entfernungspauschale einen Zweitwohnsitz angeben
14
• Fahrten zum Betrieb mit einem Firmenwagen
15
• Fahrten zum Betrieb mit einem Firmenwagen
16
• Praktischer Fall: Entfernungspauschale bei Firmenwagen
16.1
Erste Tätigkeitsstätte – Zeile 31 Anlage N
17
• Wo habe ich meine erste Tätigkeitsstätte?
18
• Entfernungspauschale oder Reisekosten
19
• Dienstreisen sind steuerlich priveligiert
20
• Reisekosten als Steuersparmodell
21
• Tätigkeit in mehreren Betriebsstätten
22
• Filialleiter
23
• Springer
24
• Kundendienstmonteure
25
• Reisende
26
• Bauberufe (Maurer, Maler, Installateure, Elektriker)
27
• Kraftfahrer, Lokführer, Piloten, Schiffer
28
• Leiharbeiter (Arbeitsstätte bei einem Dritten)
29
• Tipp: So vermeiden Sie eine erste Tätigkeitsstätte
30
• Weitere Fälle zur »Ersten Tätigkeitsstätte«
31
• Sammelpunkt als erste Tätigkeitsstätte
32
Arbeitstage je Woche / Krankheitstage – Zeile 31 / 35 Anlage N
33
Aufgesucht an Tagen – 35 Anlage N
34
• Tipp: Entfernungspauschale für mehr als 290 Tage
35
• Tipp: Mittagsheimfahrt mit Dienstreise verbinden
36
Einfache Entfernung – Zeile 35
37
Davon mit eigenem PKW oder mit Firmenwagen – Zeile 35 Anlage N
38
Nutzung unterschiedlicher Verkehrsmittel
39
Sammelbeförderung – Zeile 35 Anlage N
40
Davon mit öffentlichen Verkehrsmitteln... – Zeile 35 Anlage N
41
• Gesamte Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln
42
• Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln
44
• Abwechselnd PKW und öffentliche Verkehrsmittel
46
Aufwendungen für öffentl. Verkehrsmittel – Zeile 35 Anlage N
48
Fähr- und Flugkosten – Zeile 35 Anlage N
49
Behinderungsgrad mindestens 70 % – Zeile 35 Anlage N
50
• Praktischer Fall: Kurt Muster schwört auf Fahrgemeinschaft
51
Arbeitgeberleistungen / Fahrtkostenzuschüsse – Zeile 39 Anlage N
54
1
Besser streifen durch Feld und Auen als auf edle Fürbitte bauen. (Don Quijote, Romanfigur von Cervantes)
Mit der Entfernungspauschale werden die Kosten abgegolten, die einem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (erster Tätigkeitsstätte) entstehen. Die Entfernungspauschale beträgt je Arbeitstag und Weg 0.30 € für jeden vollen Entfernungskilometer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und wird in den Zeilen 31 bis 35 der Anlage N geltend gemacht.
Wenn Sie den Steuerbescheid erhalten haben, sollten Sie auf jeden Fall prüfen, ob das Finanzamt Ihre Angaben zur Entfernungspauschale unverändert übernommen hat oder zu Ihren Ungunsten davon abgewichen ist.
Monatsbetrag
Jahresbetrag
Entfernungspauschale
172.50 €
2.070.00 €
Pauschale Lohnsteuer 15 %
25.87 €
310.50 €
Solidaritätszuschlag 5.5 % von 25.87/310.50 €
1.42 €
17.07 €
Ggfs. Kirchensteuer 7 % von 25.87/310.50 €
1.81 €
21.73 €
Zunächst ein anschaulicher Fall, der die Regelung der Entfernungspauschale im Pinzip aufzeigt:
Monatsbetrag Jahresbetrag:
Entfernungspauschale 172,50 €
2.070.00 €
pauschale Lohnsteuer 15 % 25.87 €
310.50 €
Solidaritätszuschlag:
5,5 % von 25.87/310.50 € 1.42 €
17.07 €
Gggf. Kirchensteuer:
7 % von 25.87/310.50 € 1.81 €
21.73 €
Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, sodass die pauschale Besteuerung beiden Beteiligten, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, Vorteile bringt.
Die pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen und in > Zeile 39 der Anlage anzugeben. Dazu Rz 54.
2
Die Entfernungspauschale steht Ihnen unabhängig davon zu, wie Sie zu Ihrer Arbeitsstätte gelangen und welches Verkehrsmittel Sie dabei einsetzen. Auch Wege zu Fuß oder mit dem Fahrrad werden berücksichtigt. Auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen kommt es nicht an. Die Entfernungspauschale können Sie auch dann beanspruchen, wenn Sie unentgeltlich zur Arbeit mitgenommen werden. Mit der Entfernungspauschale sind alle Fahrtkosten abgegolten. Unfallkosten gehen indessen extra.
Zu unterscheiden ist, ob der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel oder andere Verkehrsmittel verwendet. Grundsätzlich ist die Entfernungspauschale in unbegrenzter Höhe absetzbar. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist die Entfernungspauschale auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt und auch nur bis 4.500 € im Jahr absetzbar.
a) Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und nicht bei einer steuerfreien Sammelbeförderung. Sie kann indessen für Fahrten zum und vom Flughafen bzw. Treffpunkt bei einer Sammelbeförderung geltend gemacht werden.
b) Die Entfernungspauschale wird nach der kürzesten Straßenverbindung