Versicherungsbeiträge - Friedrich Borrosch - E-Book

Versicherungsbeiträge E-Book

Friedrich Borrosch

0,0

Beschreibung

Die meisten Versicherungsbeiträge sind absetzbar, doch kaum jemand weiß, welche und in welcher Höhe. Zunächst ist festzuhalten: Der Gesetzgeber begünstigt nur existentiell bedrohliche Risiken, die als Vorsorgeaufwendungen bezeichnet werden. Nicht steuerbegünstigt sind z. B. Sachversicherungen (Versicherung von Hausrat oder anderen privaten Gegenständen). Denn Beschädigung oder Verlust von Gegenständen im privaten Bereich erscheinen dem Gesetzgeber nicht existenziell bedrohlich. Wohl aber begünstigt sind Aufwendungen für das Alter und die Gesundheit, auch Haftpflichtrisiken gelten als bedrohlich. Der Abzug von Versicherungsbeiträgen ist aber nicht nur durch die Art des Risikos eingeschränkt, sondern auch durch Höchstbeträge, damit Besserverdienende nicht durch hohe Beiträge nicht gerechtfertigte Steuervorteile erzielen können. Dies zusammen macht es nicht einfach, schnell einen Überblick zu gewinnen. Dazu mehr in diesem Skript.

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Friedrich Borrosch

Versicherungsbeiträge

Was ist absetzbar?

Steuern? Mach ich selbst. Mit Tipps vom Steuerberater.

Der Autor kennt beide Seiten, den Arbeitsbetrieb in der Steuerverwaltung und im steuerberatenden Beruf, in der Steuerverwaltung zuletzt als Dozent einer verwaltungsinternen Fachhochschule für Finanzen, dann als selbständiger Steuerberater.

Published by: epubli GmbH, Berlin, www.epubli.de

ca. 50 Seiten (Printversion) 0.99 € Copyright: Friedrich Borrosch, Steuerberater

Das Skript wurde sorgfältig bearbeitet und zuletzt fachlich geprüft: November 2016. Eine Haftung des Autors und des Verlages sind ausgeschlossen.

Quellenhinweise EStG, EStDV 2016; Aktuelle Steuerrichtlinien und BMF-Schreiben

Konvertierung und Cover:

Vorwort

Liebe Leserinnen und Leser,

die meisten Versicherungsbeiträge sind absetzbar, doch kaum jemand weiß genau, welche und in welcher Höhe. Absetzbar sind nur Vorsorgeaufwendungen. Dazu gehören insbesondere die Beiträge in Renten- und Krankenkassen, aber auch andere. 

Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind in voller Höhe absetzbar, andere Vorsorgeaufwendungen nur im Rahmen von Höchstbeträgen. Dies zusammen macht es nicht leicht, schnell einen Überblick zu gewinnen. In diesem Skript finden Sie das Wichtigste kurz und knapp zusammengestellt.

Viel Erfolg im Umgang mit dem Finanzamt.

herzlichst Ihr

Friedrich Borrosch, Steuerberater

helfer-in-steuersachen.de

Steuerreport / Inhalt

Randziffern

Kapitel I: Versicherungsbeiträge, was ist absetzbar?

1

• Versicherungsnehmer

1.1

• Nachweise

1.2

1.0

Absetzbar sind nur Vorsorgeaufwendungen

2

• Überblick zu Vorsorgeaufwendungen

2.1

1.1

Begriff der Vorsorgeaufwendungen

3

• Riester-Rente

• Sachversicherungen

• Veranlagungsschema

1.2

Was ist absetzbar – kurz zusammengefasst?

3.1

• Zusammenstellung der Vorsorgeaufwendungen

3.2

• Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen

3.3

2.0

Steuerreformen

4

2.1

Steuerreform zur Altersvorsorge

5

2.2

Steuerreform zur Krankheitsvorsorge

6

3.0

Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen

7

3.1

Höchstbeträge für Altersvorsorge

8

3.2

Höchstbeträge für »sonstige« Vorsorgeaufwendungen

10

4.0

Höchstbeträge im Einzelnen

12

4.1

Höchstbeträge zu Beiträgen in Rentenkassen

13

4.2

Höchstbeträge zu »sonstigen« Vorsorgeaufwendungen

14

4.3

Höchstbetragsberechnung in Beispielen

16

Beispiel 1: Arbeitnehmer nicht verheiratet

17

Beispiel 2: Rentner, nicht verheiratet

18

Beispiel 3: Selbständiger, nicht verheiratet

19

• Praktischer Fall: Vorsorgeaufwendungen Beamtenehepaar

20

• Praktischer Fall: Vorsorgeaufwendungen eines selbständig Tätigen

21

5.0

Elektronische Datenübermittlung

22

6.0

Günstigerprüfung (§ 10 Abs. 4a EStG)

23

Kapitel II: Wie wird die Anlage Vorsorgeaufwand ausgefüllt?

25

1.0

Beiträge in Rentenkassen - Zeilen 4 bis 9

26

2.0

Beiträge in Kranken- und Pflegekassen – Zeilen 10 bis 45

36

Tipp: Mit höheren Beiträgen in Vorkasse treten

41

Tipp: Selbst eine Günstigerprüfung vornehmen

47

3.0

Weitere Vorsorgeaufwendungen (Haftpflicht, Unfall, Lebensversicherung)

70

• Unfallversicherung - Zeile 50

75

Tipp: Eigentlich ein Muss: Die private Berufsunfähigkeitsversicherung

76

• Haftpflichtversicherungen – Zeile 50

77

• Kfz-Haftpflicht für gemischt genutzte Fahrzeuge

78

• Sachversicherungen (Kasko)

79

Tipp Sterbegeldversicherung: Die Wette auf frühen Tod

82

Tipp: Die gute alte Lebensversicherung

83

Tipp: Kapitallebensversicherung – ein Zwitter, den keiner braucht

84

Tipp Rentenversicherung: Die Wette auf ein langes Leben

85

Tipp: Der Fiskus mischt die Assekuranz auf

87

• Übersicht Lebensversicherungen

89

1

Kapitel I: Versicherungsbeiträge, was ist absetzbar?

Der Abzug von Versicherungsbeiträgen bei der Steuerveranlagung ist im Grundgesetz verankert (Art. 3 Abs. 1 GG). Danach muss der Gesetzgeber existentiell wichtige Risiken bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigen. Andernfalls würde er gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Zu den existentiell wichtigen Risiken zählen insbesondere Armut im Alter, Krankheit, Unfall und Haftpflicht.

Nicht schutzwürdig ist die Versicherung von Vermögen (Sachversicherungen, Rechtschutz).

Der Abzug von Versicherungsbeiträgen ist aber nicht nur durch die Art des Risikos eingeschränkt, sondern auch durch Höchstbeträge.

Dies zusammen macht es nicht einfach, schnell einen Überblick zu gewinnen.

1.1

• Versicherungsnehmer

Berechtigt zum Abzug von Versicherungsbeiträgen ist grundsätzlich nur der Steuerzahler, der die Beiträge als Versicherungsnehmer geleistet hat. Bei Ehegatten / Lebenspartnern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist es indessen unerheblich, wer von beiden die Versicherungsbeiträge geleistet hat.

Beispiel:

Steuerzahler A hat eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Beiträge dafür zahlt seine Mutter. Die Mutter kann die Beiträge nicht absetzen, weil sie nicht Versicherungsnehmer ist. A kann die Beiträge nicht absetzen, weil er nicht wirtschaftlich belastet ist (BFH Urteil vom 19.04.1989 - X R 2/84).

1.2

• Nachweise

Besondere Nachweise sind für Versicherungsbeiträge nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die Höhe der Beiträge durch Eintragung in der Steuererklärung glaubhaft gemacht wird. Das Finanzamt kann indessen die Vorlage von Nachweisen verlangen, insbesondere die Versicherungsverträge und die Zahlungsnachweise.

Die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden steuerlich im Rahmen der Basisabsicherung nur berücksichtigt, wenn die Daten dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich für Arbeitnehmer aus der Lohnsteuerbescheinigung, in anderen Fällen ist eine Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers beizufügen.

2

1. Absetzbar sind nur Vorsorgeaufwendungen

Im Rahmen der Sonderausgaben sind Versicherungsbeiträge nur absetzbar, sofern es sich um Vorsorgeaufwendungen handelt. Vorsorgeaufwendungen ist die zusammenfassende Bezeichnung der absetzbaren Versicherungsbeiträge. Absetzbar sind Beiträge zur Altersvorsorge (Beiträge in Rentenkassen) und der sonstigen Daseinsvorsorge (Beiträge in Kranken- und Pflegekassen, Unfall- und Haftpflichtversicherung).

Einstieg

Von den Einkünften können zur Berechnung des Einkommens einige private Ausgaben abgezogen werden, neben den außergewöhnlichen Belastungen insbesondere Sonderausgaben (§ 2 Abs. 4 EStG). Das sind eine Reihe von Lebenshaltungskosten, die aus sozial- oder steuerpolitischen Gründen absetzbar sind.

Das Gesetz unterscheidet bei den Sonderausgaben zwischen zwischen Vorsorgeaufwendungen und den übrigen Sonderausgaben. Während die übrigen Sonderausgaben wie z. B. Kirchensteuer und private Spenden im Hauptformular einzutragen sind, werden die Vorsorgeaufwendungen in der Anlage Vorsorgeaufwand geltend gemacht.

Der Abzug von Versicherungsbeiträgen bei der Steuer ist im Grundgesetz verankert (Art. 3 Abs. 1 GG). Danach muss der Gesetzgeber existentiell wichtige Risiken bei der Berechnung des Einkommens berücksichtigen. Andernfalls würde er gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. Zu den existentiell wichtigen Risiken zählen Armut im Alter, Krankheit, Unfall und Haftpflicht.

Nicht schutzwürdig ist die Versicherung von Vermögen (Sachversicherungen, Rechtschutz).

Der Abzug von Versicherungsbeiträgen ist aber nicht nur durch die Art des Risikos eingeschränkt, sondern auch durch Höchstbeträge.

Dies zusammen macht es nicht einfach, schnell einen Überblick zu gewinnen.

2.1

Überblick zu Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen gehören zur Gruppe der Sonderausgaben.

3

1.1 Begriff der Vorsorgeaufwendungen

Vorsorgeaufwendungen ist die zusammenfassende Bezeichnung für absetzbare Versicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 3a EStG). Es handelt sich um Aufwendungen zur Alters- und allgemeinen Daseinsvorsorge. Wegen unterschiedlicher Abzugsmöglichkeiten wird zwischen Beiträgen in Rentenkassen einerseits und sonstigen Versicherungsbeiträgen (Krankenkasse, Pflegekasse, Haftpflicht-, Unfall- und Risikolebensversicherungen etc.) unterschieden.

Die Vorschriften zur Berechnung von Höchstbeträgen finden sich in § 10 Abs. 3, 4 und 4a EStG.

Riester-Rente

Beiträge für eine Riester-Rente zählen gemeinhin auch zu den Vorsorgeaufwendungen. Wer einen Riester-Vertrag hat, muss indessen die Beiträge in der Anlage AV (Altersvorsorge) angeben.

Sachversicherungen

Beiträge in Sachversicherungen (Hausrat, Kfz-Kasko, Rechtschutz etc.) sind keine Vorsorgeaufwendungen, weil sie nicht im Katalog der Sonderausgaben (§ 10 EStG) aufgeführt sind. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist der Verlust von Gütern des privaten Vermögens, die durch Sachversicherungen geschützt sind, nicht existenziell bedrohend und bedarf deshalb nicht der steuerlichen Förderung. Beiträge in Sachversicherungen sind je nach Lage des Einzelfalls als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar.

Veranlagungsschema (Gang der Berechnung)

An welcher Stelle bei der Berechnung des Einkommens die Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden, zeigt das folgende Veranlagungsschema: