Vermietung von Haus und Grund - Friedrich Borrosch - E-Book

Vermietung von Haus und Grund E-Book

Friedrich Borrosch

0,0

Beschreibung

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berechnet der Vermieter im Formular "Anlage V" selbst. Es liegt also - zumindest teilweise - in seiner Hand, in welcher Höhe er Vermietungseinkünfte versteuert. Sind die Werbungskosten höher als die Mieteinnahmen, stellen sich Verluste ein, die mit anderen Einkünften ausgeglichen werden und so die Steuerlast drücken. Dies klappt bei Vermietungseinkünften ganz legal, ohne viel zu Tricksen. Besonders interessant sind Verluste, die nur auf dem Papier stehen, z. B. Abschreibungen auf das Gebäude. Aber auch Erhaltungsaufwendungen können zu erheblichen Steuerersparnissen führen. Bei Vermietern steht die Rendite ihrer Immobilie im Vordergrund. Liegt der Steuersatz bei 50 %, sinkt die Rendite nach Steuern um die Hälfte. Wie sich das vermeiden lässt und vieles mehr dazu mehr in diesem Skript.

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Friedrich Borrosch

Vermietung von Haus und Grund

Mit Verlusten Steuern sparen

Steuern? Mach ich selbst. Mit Tipps vom Steuerprofi

Der Autor

Der Autor kennt beide Seiten, den Arbeitsbetrieb in der Steuerverwaltung und im steuerberatenden Beruf, in der Steuerverwaltung als Betriebsprüfer eines Finanzamts, als Dozent einer Oberinanzdirektion und einer Fachhochschule für Finanzen. Als Steuerberater stehen Steuererklärungen im Vordergrund.

Published by: epubli GmbH, Berlin, www.epubli.de

ISBN 978-3-7418-4624-3

ca.60 Seiten (Printversion) 0.99 €

Copyright: Friedrich Borrosch, Steuerberater

Das Skript wurde sorgfältig bearbeitet und zuletzt fachlich geprüft: September  2016. Eine Haftung des Autors und des Verlages sind ausgeschlossen

Quellenhinweise EStG, EStDV 2016; Aktuelle Steuerrichtlinien und BMF-Schreiben

Konvertierung und Cover: sabine abels | www.e-book-erstellung.de

Vorwort

Liebe Leserinnen und Leser,

als Vermieter können Sie Steuern sparen, ohne groß zu tricksen, denn es gibt Abzugsmöglichkeiten zuhauf. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berechnen Sie selbst anhand Ihrer Angaben im Formular »Anlage V«. Es liegt also - zumindest teilweise - an Ihnen selbst, möglichst hohe Werbungskosten einzutragen und abzusetzen.

Sind die Werbungskosten höher als die Mieteinnahmen, stellen sich Verluste ein, die mit anderen Einkünften ausgeglichen werden und so die Steuerlast drücken.

Transparenz angesagt

Sie können über die Randziffern (Rz) vom Inhaltsverzeichnis in den Text und wieder zurück navigieren. Dies erleichtert die Arbeit ungemein. 

Viel Erfolg im Umgang mit dem Finanzamt.

Friedrich Borrosch, Steuerberater

Steuerreport / Inhalt

Randziffern

1.0

Allgemeine Tipps zu Haus und Grund

2

Berechnung der Einkünfte

4

• Tipp:

Mit einer vermieteten Immobilie Steuern sparen

5

• Tipp:

Während der Vermietungsphase gründlich sanieren

6

• Tipp: Finanzierungskosten richtig zuordnen

9

• Tipp: Teuer kaufen, das kann jeder ...

11

2.0

Angaben in der Anlage V

12

2.1

Angaben zur Wohnfläche

13

2.2

Angaben zu Ferienwohnungen

14

2.3

Angaben zu den Mieteinnahmen – Zeile 9

15

• Vermietung unter Preis (66 %-Regel)

17.1

• Praktischer Fall: Teilweise vermietetes Haus

20

• Tipp: Dem Lebenspartner Mieteinkünfte zuschanzen

21

• Tipp: Mieteinkünfte auf Kinder verlagern

23

2.4

Angaben zu Umlagen – Zeile 13

24

• Praktischer Fall: Wohneigentum, Hausgeldabrechnung

27

2.5

Vereinnahmte Mieten für frühere Jahre – Zeile 15

29

2.6

Vermietung von Garagen, Werbeflächen... – Zeile 16

30

2.7

Vereinnahmte Umsatzsteuer – Zeilen 17 und 18

31

• Tipp: Geld durch Option zur Umsatzsteuerpflicht

32

2.8

Zuschüsse; Bausparzinsen; Mieterkaution; Schadenersatz – Zeile 19

33

3.0

Anteile an Einkünften – Zeilen 25 bis 29

34

4.0

Einkünfte aus Untervermietung von gemieteten Räumen – Zeile 31

35

5.0

Vermietung von unbebauten Grundstücken etc. – Zeile 32

37

6.0

Angaben zu Werbungskosten – Zeilen 33 bis 51

38

• Tipp: Zahlung am Jahresende drückt die Steuerlast

39

• Tipp: Vorausschauend planen und handeln

40

6.1

Werbungskosten bei gemischter Nutzung – Zeilen 33 bis 49

41

6.2

Absetzung für Abnutzung für Gebäude – Zeilen 33 bis 35

44

6.2.1

Lineare Absetzung für Abnutzung – Zeile 33

45

6.2.2

Degressive Absetzung für Abnutzung – Zeile 33

46

6.2.3

Außergewöhnliche Absetzung für Abnutzung – Zeile 33

47

Veranlagungsschema nach § 2 EStG

48

6.3

Herstellungskosten / Anschaffungskosten – Zeile 33

49

6.3.1

Herstellungskosten im Einzelnen – Zeile 33

50

• Tipp: Was man als Bauherr leicht vernachlässigt

53

6.3.2

Anschaffungskosten im Einzelnen – Zeile 33

54

6.3.3

Absetzung für bewegliche Wirtschaftsgüter – Zeile 35

58

6.4

Schuldzinsen – Zeile 35

59

• Erbbauzinsen

60

• Schuldzinsen richtig zuordnen

61

• Tipp: Finanzierungsfalle vermeiden

62

• Tipp: Zwei-Konten-Modell: Private Schuldzinsen absetzen

66

• Tipp: Mit einem Disagio Zinsen im Voraus leisten

68

• Tipp: Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen

69

6.5

Geldbeschaffungskosten – Zeile 37

70

6.6

Renten, dauernde Lasten – Zeile 38

71

• Tipp: Erwerb eines Grundstücks auf Rentenbasis

72

6.7

Erhaltungsaufwendungen – Zeilen 39 bis 40

73

• Zusammenstellung der wichtigsten Erhaltungsaufwendungen

74

• Nachweis der Aufwendungen

75

• Höheren Standard herbeigeführt?

76

• Bruchbude gekauft? 15 %-Regel beachten!

77

• Nach und nach renovieren

78

• Anschaffungskosten zur Herstellung der Betriebsbereitschaft

79

• Größere Erhaltungsaufwendungen geschickt verteilen

82

• Instandhaltungsrücklage

84

• Praktischer Fall: Teilweise vermietetes Haus

86

6.8

Betriebskosten – Zeile 46

88

6.9

Verwaltungskosten – Zeile 47

89

7.0

Gezahlte Vorsteuer – Zeile 48

90

8.0

Sonstiges – Zeile 49

91

• Kontoführungsgebühren

92

• Schadenersatz (Rücktritt vom Vertrag / Prozesskosten)

93

• Abstandszahlungen an Mieter

94

• Prozesskosten

95

• Fahrtkosten

96

• Arbeitszimmerkosten

97

• Geschenke

98

9.0

Anmerkungen

9.1

Grundbesitz als Kapitalanlage

99

9.2

Rendite im Blick

100

9.3

Grundsteuererlass bei Leerstand von Gebäuden

101

9.4

Ausfallrisiko (Mietnomaden)

102

9.5

Immobilienrecht querbeet

103

Vermietung von Haus und Grund

Vieles spricht dafür, das Alter finanziell mit einer vermieteten Immobilie abzusichern. Die vereinnahmte Miete wirkt wie eine Rente. Und wer es richtig anstellt, kann mit einer vermieteten Immobilie sogar Steuern sparen.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berechnet der Vermieter selbst anhand seiner Angaben im Formular »Anlage V«. Es liegt also - zumindest teilweise - in seiner Hand, in welcher Höhe er Vermietungseinkünfte versteuert.

Sind die Werbungskosten höher als die Mieteinnahmen, stellen sich Verluste ein, die mit anderen Einkünften ausgeglichen werden und so die Steuerlast drücken. Dies klappt bei Vermietungseinkünften ganz legal, ohne viel zu Tricksen. Besonders interessant sind Verluste, die nur auf dem Papier stehen, z. B. Abschreibungen auf das Gebäude.

2

1.0 Allgemeine Tipps zu Haus und Grund

Einkünfte aus der Vermietung einer Immobilie sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 21 EStG). Für die zeitliche Erfassung der Einnahmen und der Werbungskosten gilt das sogenannte Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG). Danach sind Mieteinnahmen in dem Kj. anzusetzen, in dem sie zugeflossen sind. Ausgaben (Werbungskosten) sind in dem Kj. abzusetzen, in dem sie verausgabt sind.

• Erbbau- / Nießbrauchrecht

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stammen hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen, also aus der Vermietung von Grundstücken, aber auch aus der Vermietung von grundstücksgleichen Rechten / z. B. aus einem Erbbau- oder Nießbrauchrecht (§ 21 Abs. 1 EStG). Erhaltene Erbbauzinsen sind »wie« Mieteinnahmen steuerpflichtig, gezahlte Erbbauzinsen sind »wie« Schuldzinsen absetzbar. Wer nießbrauchberechtigt ist, kann die Sache selbst gebrauchen oder die Nutzungen daraus ziehen, z. B. in Form von Mieten.

• Nebeneinkünfte

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen ferner die Einkünfte aus Vermietung von Sachinbegriffen (Mehrheit beweglicher Sachen), z. B. einer Geschäftseinrichtung und die Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, z. B. eines Urheberrechts.

Beispiele zu Sachinbegriffen:

- Überlassung von Maschinen und Einrichtungsgegenständen etc. im Rahmen der Verpachtung eines Gewerbetriebs im Ganzen.- Überlassung von Möbeln im Rahmen der Vermietung eines möblierten Zimmers.

3

• Wer hat die Einkünfte zu versteuern?

Einkünfte hat grundsätzlich der Eigentümer der Einkunftsquelle zu versteuern. Einkunftsquellen können sein ein Grundstück, grundstücksgleiche Rechte oder andere Rechte. So können auch Nießbrauchsberechtigte und Mieter - aus Untervermietung - steuerpflichtige Mieteinkünfte beziehen (BFH vom 4.9.2000 - IX R 22/97).

• Sachleistung (Wohnraum) als Unterhalt

Überläßt ein Steuerzahler seiner von ihm geschiedenen Ehefrau aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung ein Einfamilienhaus zur Nutzung, so erzielt er mit diesem Überlassen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 EStG, weil er nicht gegen Entgelt vermietet.

Die Ehefrau nutzt das Haus nicht aufgrund eines Mietvertrags, sondern allein aufgrund der im Rahmen der Ehescheidung getroffenen Unterhaltsvereinbarung (BFH 17.3.1992 - IX R 264/87).

Lediglich die durch die Nutzung des Hauses entstandenen Kosten sind als Unterhalt anzuerkennen.

4

• Berechnung der Einkünfte

Wichtiger Hinweis

Steuerersparnisse ergeben sich, wenn die Hauskosten (Werbungskosten) höher sind als die Mieteinnahmen. Der so entstehende Verlust mindert das Einkommen, was zur Steuerersparnis führt. Das Ziel sollte hier sein, hohe Verluste zu erlangen, ohne sich dabei finanziell arg zu strapazieren? Dies ist die entscheidende Frage an dieser Stelle.

Besonders interessant sind Werbungskosten, die nur auf dem Papier stehen, z. B. Abschreibungen auf das Gebäude.

Die wichtigsten Werbungskosten sind:
• Abschreibungen – Rz 44

Die Herstellungs- und Anschaffungskosten für ein vermietetes Gebäude werden durch Abschreibung auf die Dauer der Nutzung verteilt. Hier gilt es, alle Herstellungs- und Anschaffungskosten zusammen zu tragen und den günstigsten Abschreibungssatz anzuwenden.

• Schuldzinsen – Rz 59

Schuldzinsen sind als Werbungskosten absetzbar. Bei gemischter Nutzung einer Immobilie - durch Vermietung und gleichzeitiger Nutzung zu eigenen Wohnzwecken - sind die Schuldzinsen nur anteilig absetzbar. An dieser Stelle sollten Sie darauf achten, das Fremdkapital möglichst ausschließlich dem vermieteten Teil zuzuordnen. Dann sind Schuldzinsen in voller Höhe absetzbar.

• Erhaltungsaufwendungen – Rz 73

Erhaltungsaufwendungen sind im Jahr der Zahlung in voller Höhe absetzbar. Hier kommt es darauf an, die Aufwendungen von den Herstellungs- und Anschaffungskosten (Rz 49) abzugrenzen. Im Falle der gemischten Nutzung (Rz 41) sollten die Erhaltungsaufwendungen möglichst dem vermieteten Teil zugeordnet werden. Auf diese Weise wird erreicht, dass die Werbungskosten in voller Höhe absetzbar sind.

Zunächst zur Auflockerung vier handfeste Tipps:

5

Tipp: Mit einer vermieteten Immobilie Steuern sparen

Mit einem sogenannten Selbstläufer macht man eigentlich nichts falsch. Unter einem Selbstläufer versteht man eine vermietete Immobilie, die vernünftig finanziert ist. Mieten und Kosten halten sich die Waage, den lästigen Kleinkram erledigt der Hausverwalter. Die Abschreibung von 2 % führt zu einem steuerlichen Verlust, aber nur auf dem Papier. Ist die Vermietung auf Dauer angelegt, werden die Verluste ohne Wenn und Aber anerkannt. Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BMF, 8.10.2004, IV C 3 - S 2253 - 91 / 04). Bei einem Verkauf der Immobilie außerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ist ein Veräußerungsgewinn steuerfrei.

6

Tipp: Während der Vermietungsphase gründlich sanieren

Zigmal praktiziert: Eine vermietete sanierungsbedürftige Immobilie als künftiges eigengenutztes Domizil kaufen und während der verbleibenden Vermietungsphase gründlich renovieren. Die Aufwendungen für die Renovierung sind als Werbungskosten absetzbar.

Bei diesem Manöver sollten Sie beachten:

7

1. Unterhalb der 15 %-Grenze bleiben

Wer ein sanierungsbedürftiges Haus kauft, wird den späteren Sanierungsaufwand gedanklich dem Kaufpreis zugeschlagen haben, so die Überlegung des Fiskus. Deshalb rechnet er den Anschaffungskosten eines Gebäudes auch die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinzu, die innerhalb eines kurzen Zeitraums nach Anschaffung des Gebäudes – innerhalb von drei Jahren - durchgeführt wurden. Wenn die Aufwendungen indessen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes - ohne Umsatzsteuer - nicht übersteigen, sind sie sofort absetzbar. Andernfalls sind sie als anschaffungsnahe Aufwendungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) den Anschaffungskosten des Gebäudes hinzuzurechnen und wirken sich steuerlich nur über die magere Gebäudeabschreibung von 2 % aus.

Was tun? Entweder Sie bleiben unterhalb der 15 %-Grenze oder Sie warten drei Jahre und sanieren erst dann. Zur 15 %-Grenze mehr unter > Rz 77.

8

2. Den Makel der Liebhaberei vermeiden

Wer mit seiner Immobilie auf Dauer keine Überschüsse anstrebt, dem hängt der Fiskus gern den Makel der so genannten Liebhaberei an mit der Folge: Verluste werden nicht anerkannt. Dabei beruft sich der Fiskus auf § 42 AO, der den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verbietet. Verluste werden z. B. nicht anerkannt, wenn ein vermietetes Haus oder eine vermietete Wohnung bereits innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb selbst bezogen wird und zwischenzeitlich nur Verluste angefallen sind (BFH-Urt. v. 09.07.2002 - IX R 33/01 / NV).

Was tun? Bei Verlusten erst nach fünf Jahren einziehen. Vermeiden Sie den Eindruck, die Vermietung sei nicht auf Dauer angelegt. Da kann ein befristeter Mietvertrag schon verräterisch sein.

Zu Liebhaberei im Steuerrecht mehr unter > Rz 16 ff.

9

Tipp: Finanzierungskosten richtig zuordnen

Wer beim Erwerb einer vermieteten Immobilie Eigenkapital verwendet und zur Anschaffung einer privat genutzten Immobilie ein Darlehen aufnimmt, ist steuerlich schlecht beraten. Umgekehrt wäre besser. Doch solch einen groben Fehler macht kaum jemand.