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Leider schweben viele Ehepaare nicht für immer auf »Wolke 7«. Die durchschnittliche Dauer einer Ehe bis zur Scheidung beträgt nicht einmal 15 Jahre. Mit der Trennung und Scheidung gehen regelmäßig nicht nur persönliche Enttäuschungen und Verletzungen der Beteiligten einher, besonders belastend sind auch die damit verbundenen rechtlichen und finanziellen Probleme. Für die Ehepartner beginnen die rechtlichen Unsicherheiten bereits mit der Trennung. - Was ist regelungsbedürftig? - Wer zahlt an wen und in welcher Höhe Trennungsunterhalt? - In welcher Höhe ist Unterhalt an Kinder zu zahlen? - Was ist mit der elterlichen Sorge und dem Umgangsrecht?Mit diesen Fragen müssen sich die getrenntlebenden Ehepartner zu einer Zeit befassen, in der sie gefühlsmäßig besonders belastet sind und in der es ohnehin turbulent zugeht. Wenn dann die Trennungszeit abgelaufen und das Scheidungsverfahren mit dem Scheidungsantrag eingeleitet ist, erwarten die Ehegatten neue Probleme. Dann gilt es insbesondere, die finanzielle Sicherheit für die Zukunft zu gewährleisten, das Vermögen aufzuteilen und – wenn Kinder vorhanden sind – das elterliche Sorge- und Umgangsrecht zu regeln. Dieser Ratgeber will Ihnen helfen, wenn es in Ihrer Ehe kriselt und eine Trennung und Scheidung bevorsteht. Anhand konkreter Beispiele wird jeweils die aktuelle Rechtslage verdeutlicht. Sie erfahren insbesondere - welche Folgen die Trennung von Ihrem Partner hat (u.a. Trennungsjahr, Anforderungen an die Trennung, Trennungsunterhalt, Unterhalt für Kinder), - warum eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen werden sollte, - unter welchen Voraussetzungen Ihre Ehe geschieden werden kann, - welche Folgen die Scheidung hat (u.a. nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, steuerliche Folgen), - wie das Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht abläuft.Außerdem wollen wir Sie mit den »12 größten Irrtümern bei Trennung und Scheidung« und »5 schmutzigen Tricks im Rosenkrieg« vor rechtlichen und finanziellen Nachteilen bewahren.
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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Vorwort
2 Grundsätzliches zur Trennung und Scheidung
2.1 Trennung und Scheidung – ein kurzer Überblick
2.1.1 Trennung
2.1.2 Scheidung
2.1.3 Ablauf des Scheidungsverfahrens
2.2 Erstberatung durch einen Anwalt
2.3 Trennung und Scheidung gut vorbereiten
2.3.1 Vorbereitung auf die Trennung
2.3.2 Vorbereitung auf die Scheidung
2.4 Die größten Irrtümer bei Trennung und Scheidung
2.5 Aufgepasst: Schmutzige Tricks im »Rosenkrieg«
2.6 Wegweiser durch den Ratgeber
3 Trennung der Ehegatten
3.1 Getrenntleben als Zeichen des Scheiterns der Ehe
3.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft
3.1.2 Trennungswille
3.1.3 Unterbrechung des Getrenntlebens
3.2 Überblick über die Folgen der Trennung
3.3 Trennungsunterhalt für den Ehegatten
3.3.1 Voraussetzungen
3.3.2 Grundlagen der Einkommensermittlung
3.3.3 Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten
3.3.4 Höhe des Unterhalts
3.3.5 Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
3.3.6 Herabsetzung und Ausschluss des Unterhaltsanspruchs
3.3.7 Ende des Unterhaltsanspruchs
3.4 Unterhalt für Kinder
3.4.1 Unterhaltsbedürftigkeit
3.4.2 Bemessung des Unterhalts
3.4.3 Leistungsfähigkeit
3.4.4 Dauer der Unterhaltsverpflichtung
3.5 Sorge- und Umgangsrecht der Eltern
3.5.1 Elterliches Sorgerecht
3.5.2 Elterliches Umgangsrecht
3.6 Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
3.6.1 Vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung
3.6.2 Vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen
3.7 Trennungsvereinbarung
4 Scheidung der Ehe
4.1 Scheidungsvoraussetzungen
4.1.1 Diagnose und Prognose
4.1.2 Scheidungshindernisse
4.2 Scheidungsvarianten
4.2.1 Scheidung vor einjähriger Trennung
4.2.2 Einvernehmliche Scheidung nach einjähriger Trennung
4.2.3 Streitige Scheidung nach einjähriger Trennung
4.2.4 Streitige Scheidung nach dreijähriger Trennung
4.3 Überblick über die Folgen der Scheidung
4.4 Unterhalt für Kinder
4.5 Unterhalt für geschiedenen Ehegatten
4.5.1 Anspruchsvoraussetzungen
4.5.2 Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
4.5.3 Höhe des nachehelichen Unterhalts
4.5.4 Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
4.5.5 Begrenzung und Befristung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
4.5.6 Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit
4.5.7 Ende des Unterhaltsanspruchs
4.6 Elterliches Sorge- und Umgangsrecht
4.6.1 Elterliches Sorgerecht
4.6.2 Elterliches Umgangsrecht
4.7 Zugewinnausgleich
4.7.1 Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand
4.7.2 Zugewinnausgleich als Teil der Vermögensauseinandersetzung
4.7.3 Grundlagen des Zugewinnausgleichs
4.7.4 Ausgleichsanspruch
4.7.5 Auskunftsanspruch
4.7.6 Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich
4.8 Auseinandersetzung gemeinsamer Vermögenswerte und Schulden
4.8.1 Gemeinschaftliches Vermögen
4.8.2 Schulden
4.8.3 Rückgewähr von Zuwendungen
4.8.4 Ausgleich von Arbeitszeit
4.8.5 Vereinbarung der Ehegatten
4.9 Versorgungsausgleich
4.9.1 Grundlagen
4.9.2 Ausgleichspflichtige Anwartschaften
4.9.3 Versorgungsausgleich bei Scheidung
4.9.4 Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach Scheidung
4.9.5 Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
4.10 Ehewohnung und Haushaltsgegenstände
4.10.1 Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung
4.10.2 Regelung der Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen
4.11 Steuerliche Folgen der Trennung und Scheidung
4.11.1 Veranlagungsart und Steuervorteile
4.11.2 Weitere Auswirkungen
5 Überblick über das Scheidungsverfahren
5.1 Scheidungsantrag
5.2 Scheidungsverbund
5.3 Zuständiges Gericht
5.4 Anwaltszwang
5.5 Scheidungstermin
5.6 Scheidungsbeschluss
5.7 Scheidungskosten
5.7.1 Verfahrenswert
5.7.2 Gerichtskosten
5.7.3 Anwaltskosten
5.7.4 Verfahrenskostenhilfe
5.7.5 Verfahrenskostenvorschuss
Ich will die Scheidung! - Alles, was Sie rechtlich über Trennung und Scheidung wissen sollten
1 Vorwort
Es ist davon auszugehen, dass die rund 358.000 Paare, die 2021 den Bund der Ehe geschlossen haben, in der aufregenden Zeit vor der Eheschließung kaum Zeit darauf verwendet haben, sich mit den rechtlichen Folgen einer Heirat zu befassen. Das gilt insbesondere für die unromantischen Aspekte von Trennung und Scheidung. Leider hängt aber für viele Paare der Himmel nicht auf Lebenszeit voller Geigen. 2020 wurden in Deutschland rund 143.800 Ehen geschieden. Die durchschnittliche Dauer der geschiedenen Ehen betrug 14 Jahre und acht Monate. Dass so viele Ehen scheitern, könnte man als nüchterne Statistik betrachten, wenn damit nicht häufig persönliche Enttäuschungen und Verletzungen der Beteiligten verbunden wären. Und neben diesen emotionalen Problemen gilt es, grundlegende rechtliche und finanzielle Fragen zu klären.
Für die Ehepartner beginnen die rechtlichen Unsicherheiten bereits mit der Trennung.
Was ist regelungsbedürftig?
Wer zahlt an wen und in welcher Höhe Trennungsunterhalt?
In welcher Höhe ist Unterhalt an Kinder zu zahlen?
Was ist mit der elterlichen Sorge und dem Umgangsrecht?
Mit diesen Fragen müssen sich die getrennt lebenden Ehepartner zu einer Zeit befassen, in der sie gefühlsmäßig besonders belastet sind und in der es ohnehin turbulent zugeht. Wenn dann die Trennungszeit abgelaufen und das Scheidungsverfahren eingeleitet ist, erwarten die Partner neue Probleme. Dann gilt es insbesondere, die finanzielle Sicherheit für die Zukunft zu gewährleisten, das Vermögen aufzuteilen und – wenn Kinder vorhanden sind – das elterliche Sorge- und Umgangsrecht zu regeln.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Ehe geschieden werden kann und welche rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Folgen mit der Trennung und Scheidung verbunden sind. Der Ratgeber macht professionelle Hilfe durch einen Anwalt nicht entbehrlich. Sie können aber das Gespräch mit Ihrem Anwalt optimal vorbereiten, wenn Sie sich mit den rechtlichen Grundfragen der Trennung und Scheidung bereits vertraut gemacht haben.
Dr. iur. Otto N. Bretzinger
2 Grundsätzliches zur Trennung und Scheidung
Eine Ehekrise führt nicht zwangsläufig zur Trennung und zur Scheidung. Gleichwohl kann sie Anlass sein, sich erste Gedanken darüber zu machen, wie es weitergeht, wenn die Probleme nicht gelöst werden können und wenn die Beziehung nicht mehr so geführt werden kann, »wie sie einmal war«. Richtig konkret wird die Frage der Trennung und Scheidung dann, wenn alle Versuche, die Beziehung zu retten, fehlgeschlagen und eventuell auch eine Partnerschaftsberatung oder die Konfliktbewältigung durch eine Mediation keine Lösung gebracht haben.
2.1 Trennung und Scheidung – ein kurzer Überblick
Die Voraussetzungen und die Folgen der Trennung und Scheidung sind überwiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Deutsches Scheidungsrecht gilt grundsätzlich auch für Eheleute mit ausländischer Staatsangehörigkeit, wenn sie in Deutschland leben und nicht wirksam eine Rechtswahl getroffen haben.
Einzige Voraussetzung für die Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Der Grund des Scheiterns hat keine Bedeutung, ebenso ist unbeachtlich, wer dafür verantwortlich ist.
2.1.1 Trennung
Wenn sich Eheleute trennen, ist dies häufig der erste Schritt zur Scheidung. Das Gesetz will leichtfertige Scheidungen verhindern, indem es vorschreibt, dass eine gescheiterte Ehe grundsätzlich erst dann geschieden werden darf, wenn die Eheleute eine bestimmte Zeit getrennt gelebt haben.
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der eheliche Haushalt muss also aufgelöst sein und mindestens einer der Ehepartner muss das Zusammenleben erkennbar ablehnen.
Wenn die Eheleute über kürzere Zeit wieder zusammenleben und versuchen, ihre Ehe zu retten, wird die Trennungsfrist nicht unterbrochen. Bei einem erfolglosen kurzzeitigen Versöhnungsversuch kann die Ehe also nach einem Jahr geschieden werden, wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen. Allerdings unterliegen Versöhnungsversuche einer zeitlichen Begrenzung. Deshalb kann man davon ausgehen, dass ein Zusammenleben über einen Zeitraum von drei Monaten und mehr in jedem Fall das Getrenntleben unterbricht. In diesem Fall beginnt die Trennungsfrist nach Beendigung des Versöhnungsversuchs neu zu laufen.
Mit der Trennung sind eine Reihe von Rechtsfolgen verbunden:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen.
Der Elternteil, bei dem sich gemeinsame Kinder aufhalten, kann Unterhalt für die Kinder geltend machen.
Mit der Trennung muss das Umgangsrecht des Elternteils geregelt werden, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält.
Können sich die Ehegatten über die künftige Nutzung der Ehewohnung und über die Nutzung der Gegenstände des gemeinsamen Haushalts nicht einigen, so kann das Gericht auf Antrag eine Nutzungsregelung für die Wohnung und die Haushaltsgegenstände während der Trennungszeit treffen.
2.1.2 Scheidung
Wie oben dargelegt, setzt die Scheidung voraus, dass die Ehe gescheitert ist. In diesem Zusammenhang muss zwischen der einvernehmlichen und der streitigen Scheidung unterschieden werden. Während sich die bei einer einvernehmlichen Scheidung die scheidungswilligen Ehepartner über die Scheidung und deren Folgen einig sind, streiten sich die Ehepartner bei einer streitigen Scheidung über die Voraussetzungen ihrer Scheidung oder über die im Hinblick auf die Trennung und Scheidung einhergehenden Folgen.
Einvernehmliche Scheidung: Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und wollen beide Ehegatten geschieden werden, so gilt die Ehe unwiderlegbar als gescheitert. Der Richter kann in diesem Fall nur nachprüfen, ob das Trennungsjahr wirklich abgelaufen ist. Eine einvernehmliche Scheidung ist auch dann möglich, wenn sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen wie die elterliche Sorge und das Umgangsrecht, den Unterhalt für Kinder und für den Ehegatten, den Hausrat und die Wohnung nicht geeinigt haben. Mit diesen sogenannten Folgesachen beschäftigt sich das Gericht nur, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ausreichend ist also eine Erklärung in der Scheidungsantragsschrift, ob die Ehegatten überhaupt entsprechende Regelungen getroffen haben oder nicht.
Streitige Scheidung: Stimmt der andere Ehepartner dem Scheidungsantrag nicht zu, kann die Ehe auch so geschieden werden. Voraussetzung ist, dass das Gericht aufgrund eines entsprechenden Vortrags des Antragstellers und der Eheleute davon überzeugt ist, dass die Ehe zerrüttet ist und keiner der Ehegatten sie wiederherstellen möchte. Die Zerrüttung der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Leben die Ehegatten nicht oder noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Allerdings gibt es immer wieder Fälle, in denen einer der Partner partout an der Ehe festhalten will. Dafür hat der Gesetzgeber eine Härtefallregelung vorgesehen: Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint (z.B. bei Suizidgefahr des scheidungsunwilligen Ehepartners).
Mit der Scheidung wird alles aufgeteilt, was die Eheleute gemeinsam angeschafft und finanziert haben. Ein Vermögensausgleich findet in Form des sogenannten Zugewinnausgleichs statt. Durch einen Versorgungsausgleich werden die von den Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften ermittelt und ausgeglichen.
Für die Zeit nach der Scheidung kann ein Ehegatte unter Umständen Unterhalt verlangen. Der Elternteil, der nach einer Trennung die Betreuung der minderjährigen Kinder übernimmt, hat Anspruch gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil auf Zahlung eines Kindesunterhaltes. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht bleibt grundsätzlich auch im Falle der Scheidung bestehen. Der nicht betreuende Elternteil hat ein Umgangsrecht mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind.
2.1.3 Ablauf des Scheidungsverfahrens
Nachdem der Scheidungsantrag von mindestens einem der Ehepartner durch einen Anwalt beim Familiengericht eingereicht worden ist, wird er dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt. Danach bestimmt das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung. Hier müssen beide Ehegatten anwesend sein. Am Ende des Termins verkündet das Gericht den Scheidungstenor, wenn die Scheidung einvernehmlich abläuft. Außergerichtliche Einigungen können in einem Scheidungsfolgenvergleich protokolliert werden, soweit nicht schon eine notarielle Beurkundung vorgelegt worden ist. Im Falle einer streitigen Scheidung muss das Gericht positiv feststellen, dass die Ehe zerrüttet ist. Wollen die Parteien dann die Folgesachen mithilfe des Gerichts geklärt haben, wird ein weiterer Termin festgesetzt, in dem dann über die Folgesachen (z.B. nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich) entschieden wird.
Der Scheidungsspruch wird wirksam, wenn der Beschluss zugestellt worden ist, vorausgesetzt, es wird keine Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss eingelegt. Ein Rechtsmittelverzicht kann bereits während des Scheidungstermins erklärt werden.
2.2 Erstberatung durch einen Anwalt
Für das Scheidungsverfahren besteht der sogenannte Anwaltszwang. Das bedeutet, dass Sie sich vor Gericht nicht selbst vertreten können, sondern einen zugelassenen Anwalt als rechtlichen Beistand benötigen. Steuert Ihre Ehe auf eine Trennung und Scheidung zu, sollten Sie deshalb frühzeitig einen Anwalt kontaktieren, der Ihnen im Rahmen einer Erstberatung fachkundig helfen kann. Häufig muss mit dem Gang zum Anwalt eine Hemmschwelle überwunden werden, weil das als letzter Schritt aus der Ehe heraus empfunden wird. Mit der anwaltlichen Beratung scheint es nun, dass man unweigerlich auf eine Scheidung zusteuert und einvernehmliche Lösungen mit dem Ehegatten nicht mehr möglich sind. Dem ist aber nicht so. Die anwaltliche Erstberatung dient vielmehr nur der Orientierung. Sie erhalten die grundsätzlichen Informationen, nach welchen Regeln eine Trennung und Scheidung in groben Zügen abläuft, nicht zuletzt aber auch, welche Folgen damit verbunden sind.
Achtung: Wichtig ist es, dass Sie möglichst frühzeitig einen Anwalt aufsuchen und nicht warten, bis das Trennungsjahr abgelaufen ist. Gehen Sie nämlich davon aus, dass Ihr Ehepartner bereits aktiv wird und sich beraten lässt. Bereits in der Trennungsphase sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Sie sollten sich rechtzeitig darüber informieren, wie die Trennung räumlich und organisatorisch vollzogen werden muss und wann das Trennungsjahr abgelaufen ist.
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Beispiel: Sie wollen sich von Ihrem Partner trennen, mit diesem aber gemeinsam in der ehelichen Wohnung bleiben. Der Anwalt wird Sie dann belehren, dass Sie sich zwar auch innerhalb der ehelichen Wohnung trennen können, die Trennung aber räumlich und organisatorisch vollzogen werden muss. Er wird Ihnen unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten darlegen, wie Sie sich konkret gegenüber Ihrem Partner verhalten müssen, damit das Trennungsjahr nicht unterbrochen wird.
Sie sollten sich auf das Gespräch mit dem Anwalt gut vorbereiten. So ist gewährleistet, dass Sie alle Informationen erhalten, die Sie im Moment benötigen. Ferner können Sie dem Anwalt dann die Auskünfte erteilen, die er zur Beurteilung der Rechtslage benötigt. Zudem können Sie besser beurteilen, wenn Ihr Ehepartner seinerseits Forderungen stellt, und Sie ungefähr wissen, wie realistisch diese sind. Durch eine gute Vorbereitung können Sie selbst zu einer effektiven Beratung durch Ihren Anwalt beitragen.
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Tipp: Auch wenn es schwerfällt: Für das Erstgespräch mit Ihrem Anwalt sollten Sie sich emotional einigermaßen im Griff haben. Betrachten Sie die Scheidung, soweit es geht, als einen objektiven Vorgang. Deshalb sind Emotionen ein schlechter Ratgeber. Sie begründen keine Ansprüche gegen Ihren Ehepartner. Und Ansprüche Ihres Partners lassen sich mit objektiven Argumenten besser abwehren.
Sinnvoll ist es, dass Sie sich anhand einer Checkliste auf das Anwaltsgespräch vorbereiten. So ist gewährleistet, dass Sie alle wichtigen Aspekte, die für Sie im Moment von Bedeutung sind, tatsächlich ansprechen. Gleichzeitig sind Sie für Fragen, die der Anwalt an Sie richtet, gut vorbereitet.
Leben Sie von Ihrem Ehepartner getrennt?
Wie wird die Trennung vollzogen? Leben beide Partner noch in der ehelichen Wohnung oder ist ein Partner ausgezogen?
Besteht die Chance auf eine Versöhnung?
Bestreitet Ihr Ehepartner die Trennung?
Gibt es bereits Schriftverkehr, in dem es um Trennung und Scheidung geht?
Gibt es einen Ehevertrag (ggf. müssen Sie diesen unbedingt dem Anwalt vorlegen)?
Haben Sie mit Ihrem Ehegatten eine Vereinbarung abgeschlossen, in der es um die Trennungs- und Scheidungsfolgen geht?
Sehen Sie die Chance einer einvernehmlichen Scheidung mit der Folge, dass die Scheidungsfolgen (z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich) außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden können?
Wünschen Sie Unterhalt für die Zeit der Trennung?
Verfügen Sie über Unterlagen, aus denen sich die Einkommens- und Vermögenssituation Ihres Ehepartners ergibt?
Verfügen Sie über Unterlagen, aus denen sich Ihre Einkommens- und Vermögenssituation ergibt?
Haben Sie gemeinsame Kinder?
Wer betreut momentan die Kinder nach der Trennung?
Haben Sie mit Ihrem Ehegatten das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind abgesprochen?
Zahlt der Ehepartner nach der Trennung Unterhalt für das gemeinsame Kind?
Streiten Sie mit Ihrem Ehepartner über das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder?
Sind Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände (welche?) nach der Scheidung auf nachehelichen Unterhalt angewiesen?
Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder haben Sie mit Ihrem Ehegatten Gütertrennung vereinbart?
Verlangen Sie von Ihrem Ehegatten einen Zugewinnausgleich?
Wissen Sie, welche Bedeutung der Versorgungsausgleich hat und sind in Ihrem Rentenversicherungskonto sämtliche versicherungsrechtlichen Zeiten erfasst?
Haben Sie Ihren Hausrat aufgeteilt?
Haben Sie und Ihr Ehegatte gemeinsame Verbindlichkeiten? Wie wollen Sie gegebenenfalls nach der Scheidung damit umgehen?
Haben Sie Haustiere? Wer soll sich gegebenenfalls künftig um den Hund oder die Katze kümmern?
Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung?
Können Sie die Scheidungskosten aus eigener Tasche zahlen oder muss unter Umständen staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragt oder ein Prozesskostenvorschuss von Ihrem Ehegatten verlangt werden?
Achtung: Das Erstgespräch mit einem Anwalt sollten Sie auf keinen Fall gemeinsam mit Ihrem Ehegatten führen. Und zwar auch dann nicht, wenn Sie mit Ihrem Partner die Scheidung einvernehmlich abwickeln wollen. Der Anwalt hat allein Ihre Interessen zu vertreten und mit der Einigkeit im Trennungs- und Scheidungsverfahren kann es schnell vorbei sein. Allenfalls dann, wenn sich die anwaltliche Beratung zunächst auf den Ablauf des Scheidungsverfahrens beschränkt, kann eine gemeinsame Beratung in Betracht kommen. In diesem Fall kann der Anwalt auch darauf hinwirken, dass die Scheidungsfolgen einvernehmlich in einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden. Sobald jedoch Interessengegensätze auftreten, muss der Anwalt die gemeinsame Beratung beenden. Er darf nur eine Partei vertreten. Einen gemeinsamen Anwalt gibt es im Scheidungsverfahren nicht.
Für eine Erstberatung darf der Rechtsanwalt höchstens 190,– € netto verlangen. Die entsprechenden Kosten werden regelmäßig von der Rechtsschutzversicherung übernommen. Ob darüber hinaus weitere Beratungskosten übernommen werden, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Zulässig ist es, dass der Anwalt auf eine Erstberatungsgebühr verzichtet. Das kann dann der Fall sein, wenn er davon ausgehen kann, dass er auch im Scheidungsverfahren das Mandat erhalten wird.
Urteil
Wer bei einem Rechtsanwalt ein Erstberatungsgespräch vornimmt, muss damit rechnen, dass dies kostenpflichtig ist. Ein Rechtsanwalt muss auf die Kostenpflicht und die Höhe der Vergütung nicht ausdrücklich hinweisen.
AG Steinfurt, Az. 21 C 979/13
2.3 Trennung und Scheidung gut vorbereiten
Im Rahmen der Trennung und Scheidung werden Sie mit vielen rechtlichen Fragen konfrontiert, und das zu einer Zeit, in der Sie ohnehin schon emotional sehr angespannt sind und Ihr Leben neu ordnen und organisieren müssen. Viele in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis meinen, Ihnen helfen und auch rechtliche Ratschläge – häufig vor dem Hintergrund eigener (schlechter) Erfahrungen – erteilen zu müssen. Die (vermeintlich) guten rechtlichen Ratschläge sollten Sie auf der Grundlage der Erstberatung durch einen Rechtsanwalt richtig einordnen können. Aber auch darüber hinaus können Sie einiges tun, um sich auf die Trennung und Scheidung vorzubereiten und so Fehler zu vermeiden.
In der nachfolgenden Checkliste sind die Angelegenheiten zusammengefasst, die Sie möglichst schnell klären sollten bzw. mit denen Sie sich in der Trennungsphase auseinandersetzen müssen.
Trennungsdatum festhalten
Halten Sie den Tag der Trennung von Ihrem Ehepartner schriftlich fest. Dieser Zeitpunkt ist für das Scheidungsverfahren besonders wichtig.
Erstberatung veranlassen
Lassen Sie sich frühzeitig von einem fachkundigen Anwalt Ihres Vertrauens beraten. Ein Fachanwalt für Familienrecht ist auf das Scheidungsrecht spezialisiert.
Wohnsituation klären
Klären Sie mit Ihrem Ehepartner, wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt und wer auszieht. Zwar ist auch eine Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, in diesem Fall ist allerdings Streit vorprogrammiert und Sie müssen darauf achten, dass Sie keinen gemeinsamen Haushalt führen.
Hausrat aufteilen
Listen Sie den vorhandenen Hausrat auf und klären Sie, welche Gegenstände welchem Ehepartner gehören bzw. welche gemeinsam angeschafft wurden. Bereits beim Auszug sollte idealerweise eine einvernehmliche Regelung getroffen werden, wer welche Hausratsgegenstände erhält.
Unterlagen zusammenstellen
Sichern Sie alle persönlichen Unterlagen und Dokumente, die für die Trennung und Scheidung wichtig sind.
Überblick über Finanz- und Vermögenssituation verschaffen
Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Finanz- und Vermögenssituation. Welche Einkünfte stehen Ihnen monatlich zur Verfügung? Wie hoch sind die Einkünfte Ihres Ehepartners? Mit welchen monatlichen Ausgaben müssen Sie rechnen? Über welches Vermögen verfügen Sie bzw. Ihr Partner? Besteht gemeinsames Vermögen? Haben Sie Schulden und wenn ja, in welcher Höhe?
Versicherungsverträge überprüfen
Prüfen Sie, welche Versicherungsverträge bestehen (z.B. Hausrat-, Haftpflicht-, Rechtsschutzversicherung), wer diese abgeschlossen hat und ob die Verträge an die neuen Lebensumstände abgepasst werden müssen. Haben Sie in einer Lebensversicherung Ihren Ehepartner als Bezugsberechtigten benannt, sollten Sie überlegen, ob Sie dies ändern.
Um Krankenversicherung kümmern
Sind Sie gesetzlich krankenversichert, bleiben Sie bis zur rechtskräftigen Scheidung weiterhin mitversichert. Erst nach der Scheidung müssen Sie sich um eine eigene Krankenversicherung kümmern.
Kontoführung trennen und ggf. eigenes Konto einrichten
Haben Sie mit Ihrem Ehegatten ein gemeinschaftliches Konto, sollten Sie dieses auflösen oder zumindest ein Oder- in ein Und-Konto umwandeln. Sinnvoll ist es, dass Sie ein eigenes Konto führen.
Lohnsteuerklasse ändern
Durch die Trennung ändert sich zunächst nichts in Bezug auf die Steuerklasse. Erst im auf die Trennung folgenden Kalenderjahr müssen die Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragen und damit die Steuerklasse wechseln. Ab dann müssen sich beide Ehepartner steuerrechtlich so behandeln lassen, als wären sie Singles. Allerdings kann ein Lohnsteuerklassenwechsel unter Umständen bereits während des Trennungsjahrs sinnvoll sein. Lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein beraten.
Erbrechtliche Fragen klären
Die Trennung der Ehepartner hat allein keine unmittelbaren Auswirkungen auf deren Erbrecht. Erst ein Scheidungsantrag beim Familiengericht kann zur Folge haben, dass das gesetzliche Erbrecht der Eheleute endet bzw. ein gemeinschaftliches Testament unwirksam wird. Sinnvoll kann es deshalb sein, im Falle der Trennung ein gemeinschaftliches Testament zu widerrufen und den Ehegatten als gesetzlichen Erben testamentarisch zu enterben.
Kindesunterhalt klären
Im Falle der Trennung muss der nicht betreuende Elternteil Barunterhalt für ein gemeinsames Kind leisten. Die Höhe des Kindesunterhalts bestimmt sich nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle. Klären Sie alles Weitere mit Ihrem Anwalt.
Umgangsrecht mit den Kindern regeln
Klären Sie mit Ihrem Partner frühzeitig, bei welchem Elternteil die Kinder leben sollen, und regeln Sie gleichzeitig das Besuchsrecht (Umgangsrecht) des anderen Elternteils.
Trennungsunterhalt klären
Lassen Sie von Ihrem Anwalt prüfen, ob Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Das ist der Fall, wenn Sie in der Trennungsphase Ihren Unterhaltsbedarf nicht selbst decken können, wenn Sie also aufgrund Ihrer familiären und ehelichen Situation nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten und deshalb Unterhalt benötigen. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt voraus, dass der unterhaltsverpflichtete Ehegatte in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden.
Vollmachten des Partners widerrufen
Um der Gefahr des Missbrauchs zu begegnen, sollten Sie Vollmachten, die Sie Ihrem Ehepartner erteilt haben (z.B. Kontovollmacht, Vorsorgevollmacht), widerrufen.
2.3.1 Vorbereitung auf die Trennung
Wollen Sie sich von Ihrem Ehegatten scheiden lassen, so müssen Sie regelmäßig das Trennungsjahr einhalten. Die Trennung muss also organisatorisch und rechtlich vollzogen werden. Bereits in der Trennungsphase sollten Sie sicherstellen, dass Ihnen wichtige Unterlagen zur Verfügung stehen. Wichtig ist es auch, Ihre Vermögenssituation zu überprüfen und zu klären.
Trennung organisieren
Getrenntleben heißt, dass eine bestehende häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird und die Ehegatten sich von der Ehe abwenden. Das Getrenntleben ist Voraussetzung für die Einleitung des Scheidungsverfahrens und für vielfältige Ansprüche während der Trennung und nach der Scheidung. Mit der Trennung endet die in der Ehe vereinbarte Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten und die Lebensgemeinschaft.
Das Getrenntleben wird am besten dadurch dokumentiert, dass einer der Ehepartner aus der vormals gemeinschaftlichen ehelichen Wohnung auszieht und sich eine andere Wohnung nimmt. Bleiben die Ehegatten weiterhin in der ehelichen Wohnung, müssen sie die Trennung von Tisch und Bett einhalten. Das heißt konkret, keine gemeinsamen Mahlzeiten und getrennte Haushaltsführung.
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Tipp: Sofern Sie innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben wollen, ist es ratsam, dies schriftlich zu dokumentieren, indem über einen Anwalt dem anderen Ehepartner mitgeteilt wird, dass man ab sofort getrennt lebt.
Trennen Sie auch alle Kosten. Überprüfen Sie die erteilten Abbuchungsermächtigungen und widerrufen Sie diese gegebenenfalls. Trennen Sie ein mit Ihrem Partner gemeinsam geführtes Girokonto. Prüfen Sie, ob Sie bestehende Versicherungen (Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Rechtsschutzversicherung) weiterführen wollen. Schalten Sie gegebenenfalls den Versicherungsvertreter ein.
Möglichst einvernehmliche Trennung anstreben
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie bestimmte, mit der Trennung und möglichen Scheidung verbundenen Folgen ohne anwaltliche Hilfe mit Ihrem Partner einvernehmlich regeln:
Verständigen Sie sich mit Ihrem Partner darüber, wer – zumindest vorläufig – in der Ehewohnung bleibt und wer auszieht.
Wenn Sie in einer Mietwohnung leben, sollten Sie Ihren Vermieter dazu bewegen, das Mietverhältnis mit dem in der Wohnung verbleibenden Partner fortzusetzen und den ausziehenden Mieter aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen. Wenn der Mietvertrag auf beide Partner läuft, muss Ihr Vermieter die Kündigung durch nur einen Ehegatten nicht akzeptieren.
Versuchen Sie, sich mit Ihrem Partner über die Verteilung der Haushaltsgegenstände zu einigen. Anwaltliche Hilfe oder sogar eine gerichtliche Auseinandersetzung sind unverhältnismäßig kostspielig.
Vermögenssituation klären
Nutzen Sie die Trennungsphase, um sich alle notwendigen Informationen über die finanzielle Gesamtsituation Ihrer Familie zu beschaffen. Dazu gehören insbesondere
bestehende Girokonten mit den aktuellen Kontoständen,
Ihre Einkommensverhältnisse und die Ihres Ehegatten,
Vermögenswerte,
Schulden,
Erbschaften und Schenkungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
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Tipp: Weil die Gefahr besteht, dass Ihr Ehegatte bestimmte Vermögenswerte verstecken oder verschleiern könnte, steht Ihnen ein gesetzlicher Auskunftsanspruch zu. Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte vom anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Erstellung des Verzeichnisses hinzugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird (§ 1379 Abs. 2 BGB).
Unterlagen zusammenstellen
Stellen Sie frühzeitig alle Unterlagen zusammen, die für die Trennung und Scheidung von Bedeutung sind. Dazu gehören
Geburtsurkunden (auch gemeinsamer Kinder und ggf. Ihrer eigenen weiteren Kinder),
Heiratsurkunde,
Unterlagen für die Altersversorgung,
Mietvertrag,
Vermögensaufstellung,
Übersicht über die Verbindlichkeiten,
Darlehensverträge,
laufende Zahlungsverpflichtungen,
Sparbücher,
Jahresabrechnung von Wertpapierdepots,
Gehaltsabrechnungen,
Steuerbescheide,
Kaufverträge zu Immobilien und Grundbuchauszüge,
Kontoauszüge,
Lebensversicherungsverträge,
Bausparverträge,
Aufstellung der monatlichen Belastungen,
letzte Renteninformation.
2.3.2 Vorbereitung auf die Scheidung
Auch die Scheidung von Ihrem Ehegatten will gut vorbereitet sein. Grundsätzlich kann der Scheidungsantrag frühestens wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahrs beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
Einvernehmliche Scheidung anstreben
Eine einvernehmliche Scheidung ist einfacher, schneller und kostengünstiger. In diesem Fall können Sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit Ihrem Ehegatten alle rechtlichen Fragen regeln, die mit der Scheidung verbunden sind. Der Inhalt einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann sich grundsätzlich auf alle in einem Ehevertrag regelbaren Rechtsgebiete beziehen. In Betracht kommen insbesondere folgende Regelungen:
Zugewinnausgleich: Im Falle der Scheidung erfolgt unter den Ehegatten ein rechnerischer Ausgleich des während der Ehe erzielten Zugewinns. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens können die Ehepartner insbesondere die Höhe der Ausgleichspflicht, die Ausgleichsquote (z.B. andere Quote als die gesetzlich vorgesehene Halbteilung), die Zuordnung bestimmter Vermögensgegenstände zum Vermögen eines Ehegatten oder auch das völlige Außerachtlassen eines bestimmten Gegenstands bei der Ermittlung des Zugewinns (z.B. Wert eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung) regeln.
Versorgungsausgleich: Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden im Fall einer Scheidung die Rentenanwartschaften und sonstigen Anwartschaften der Eheleute, die sie während der Ehe durch Arbeit und/oder Einsatz von Vermögen erworben haben, ermittelt und ausgeglichen. Ein Versorgungsausgleich erfolgt unabhängig vom Güterstand, es ist unbeachtlich, ob die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung gelebt haben. Auch in Bezug auf den Versorgungsausgleich sind im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung individuelle Regelungen möglich, solange die Altersversorgung für beide Ehepartner gesichert ist.
Ehegattenunterhalt: Nach der Scheidung hat jeder Ehegatte grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Nur wenn ein Ehegatte dazu nicht imstande ist, hat er im Falle eines gesetzlich anerkannten Bedürftigkeitsgrundes Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem geschiedenen Ehegatten, so etwa, wenn er zum Zeitpunkt der Scheidung wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes altersbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben oder wenn dem geschiedenen Partner wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden kann. Grundlage für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist das Einkommen des geschiedenen Partners. Eine Scheidungsvereinbarung erlaubt es den Eheleuten, individuellere Regelungen bei der Gestaltung des nachehelichen Unterhalts zu treffen.
Kindesunterhalt: Jeder Elternteil ist dem minderjährigen Kind gegenüber zur Leistung von Unterhalt verpflichtet. In der Regel wird dieser Unterhalt durch die Pflege und die Erziehung des Kindes im Haushalt der Eltern abgedeckt (sog. Betreuungsunterhalt). Lebt allerdings ein Elternteil (insbesondere wegen Trennung oder Scheidung) nicht im Haushalt, in dem auch das Kind lebt, so ist dieser zur Zahlung einer Geldleistung an das Kind verpflichtet (sogenannter Barunterhalt). Die Höhe des Unterhalts orientiert sich am Maßstab der Düsseldorfer Tabelle. In der Scheidungsfolgenvereinbarung kann sich beispielsweise der unterhaltspflichtige Ehegatte zur Zahlung eines über die gesetzlichen Pflichtbeträge hinausgehenden Unterhaltsbetrags verpflichten.
Sorgerecht: Werden die Eltern eines Kindes geschieden, behalten grundsätzlich beide Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, soweit sie diese bereits früher hatten. Wenn sich die Eltern einig sind, die gemeinsame Sorge nicht beibehalten zu wollen, besteht die Möglichkeit, die Alleinsorge oder ein Teil der erforderlichen Sorge zu beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann insbesondere die Ausübung der elterlichen Sorge an die neuen tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden. So kann beispielsweise das sogenannte Wechselmodell vereinbart werden, bei dem die Betreuung des Kindes abwechselnd und für ungefähr gleich lange zeitliche Phasen im Haushalt jeweils eines Elternteils erfolgt, der in dieser Zeit für die Betreuung haupt- und eigenverantwortlich ist.
Umgangsrecht: Während das Sorgerecht beiden oder einem Elternteil zusteht, ist das Umgangsrecht unabhängig von der Frage der elterlichen Sorge immer demjenigen Elternteil zugesprochen, der das Kind nicht betreut. Ohne weitere Voraussetzungen hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Es kann nur dann vollständig oder für längere Zeit ausgeschlossen werden, wenn das Kind andernfalls körperlich oder seelisch gefährdet wäre und dieser Gefährdung nicht durch eine bloße Einschränkung oder andere Ausgestaltung des Umgangsrechts vorgebeugt werden kann. In der Scheidungsvereinbarung können konkrete Umgangsregelungen für aus der Ehe hervorgegangene Kinder aufgenommen werden (z.B. an bestimmten Wochenenden, in den Ferien, an Feier- oder Geburtstagen).
Aufteilung der Scheidungskosten: Kraft Gesetzes hat jeder Ehegatte die Kosten seines Anwalts allein zu tragen, die Gerichtskosten werden halbiert. In der Scheidungsfolgenvereinbarung können die Eheleute einvernehmlich individuell die Kostenverteilung regeln.
Anwalt beauftragen
Wenn Sie die Scheidung einreichen, also einen Scheidungsantrag stellen wollen, müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang, und zwar nicht nur bei der Ehescheidung, sondern auch bei den mit der Scheidung verbundenen Folgen (sog. Folgesachen) wie zum Beispiel nachehelichen Unterhalt oder beim Zugewinnausgleich.
Auf jeden Fall muss der Ehegatte, der die Scheidung beantragt, anwaltlich vertreten sein. Ist der andere Ehegatte mit der Scheidung einverstanden und sind sich die Ehegatten auch über die Folgesachen einig (z.B. Unterhalt, Zugewinnausgleich), kann der andere Ehegatte seine Zustimmung zum Scheidungsantrag ohne anwaltliche Vertretung erklären. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es also, wenn ein Ehegatte einen Anwalt beauftragt.
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Tipp: Wer auf eine anwaltliche Vertretung vor dem Familiengericht verzichtet, sollte sich darüber im Klaren sein, dass der Anwalt – da er nur eine Partei vertreten darf – ausschließlich für einen Ehegatten tätig werden darf und den Scheidungsantrag und gegebenenfalls weitere Anträge auch nur für einen Ehegatten stellen wird und nur für einen Ehegatten im Prozess auftritt. Der andere Ehegatte, der keinen Anwalt hat, kann auch keine eigenen Sach- oder Verfahrensanträge stellen, sondern die Scheidung nur »über sich ergehen lassen«. Nur dann benötigt er nach dem Gesetz (für seine bloße Zustimmung zur Ehescheidung) keinen Anwalt. Bedenken Sie auch, dass derjenige, der den Antrag gestellt hat, diesen wieder zurücknehmen kann. Auch bei grundsätzlicher Einigkeit der Ehegatten über die Scheidung spricht vieles dafür, dass jeder Ehegatte von einem eigenen Anwalt beraten und vertreten wird. Die Folgen der Scheidung sind kompliziert und für den juristischen Laien nur schwer verständlich. Häufig kommen bei einer umfassenden anwaltlichen Beratung auch Fragen auf, die ein Ehegatte im Rahmen der Scheidung doch geklärt haben möchte, von denen er jedoch bis zur Beratung nicht wusste, dass es diese Probleme gibt oder dass diese geregelt oder geklärt werden können. Deshalb ist es wichtig, dass beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind und jeweils unabhängig und umfassend von einem eigenen Anwalt über ihre Rechte und die Scheidung und Folgesachen aufgeklärt und vertreten werden. Dies gilt auch bei (vermeintlich) einvernehmlichen Scheidungen. Der Verzicht auf einen weiteren Anwalt will also gut überlegt sein und man sollte auf keinen Fall an der falschen Stelle sparen. Wollen Sie die Scheidung und wollen Sie nicht übervorteilt werden, sollten Sie auf Nummer sicher gehen und einen eigenen Scheidungsantrag stellen. Das geht wiederum nicht ohne eigenen Anwalt.
Kosten klären
Eine Scheidung kann richtig teuer werden. Es fallen Gerichts- und Anwaltskosten an. Jeder Partner muss seinen eigenen Anwalt und die Hälfte der Gerichtsgebühren zahlen.
Die Scheidungskosten sind nicht pauschal festgelegt. Sie hängen vielmehr vom Verfahrenswert des jeweiligen Scheidungsverfahrens ab. Dieser bemisst sich nach dem Nettoeinkommen beider Ehepartner. Soweit der Versorgungsausgleich nicht notariell ausgeschlossen wurde, erhöhen die Rentenanwartschaften der Ehepartner den Verfahrenswert. Dieser wird vom Gericht berechnet und festgelegt.
Achtung: Je mehr der Anwalt bei der Scheidung regeln und klären und das Gericht entscheiden muss, umso höher sind die Scheidungskosten.
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Tipp: Sprechen Sie bei Ihrem Anwalt auch die Kostenfrage an. Lassen Sie sich einen Überblick über die zu erwartenden Kosten geben und fragen Sie auch nach den Kosten für die Erstberatung.
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten für einen Rechtsanwalt und die notwendigen gerichtlichen Verfahren aufzubringen, besteht unter Umständen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe oder einen Verfahrenskostenvorschuss.
Verfahrenskostenhilfe
Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten der Scheidung aufzubringen, haben Sie die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sinnvoll ist es, wenn Ihr Rechtsanwalt den Antrag beim Gericht stellt. Dem Antrag müssen eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Belege (z.B. Lohnbescheinigung, Bescheid über Arbeitslosengeld, Kindergeld) beigefügt werden.
Verfahrenskostenhilfe wird gewährt, wenn Sie bedürftig sind. Das ist der Fall, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang insbesondere anrechenbares Einkommen, das einsetzbare Vermögen und finanzielle Belastungen. Voraussetzung ist ferner, dass das Trennungsjahr eingehalten sein muss und der Antragsteller nicht mutwillig handelt. Mutwilligkeit liegt in der Regel bei einem widerholten Scheidungsantrag vor, wenn sich die Partner nach Rücknahme des früheren Antrags nicht versöhnt haben.
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