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Masterarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Rundfunk und Unterhaltung, Note: sehr gut (17 Punkte), Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Rechts- und Wirtschaftwissenschaften; Mainzer Medieninsitut), Veranstaltung: Masterstudiegang Medienrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bewegt sich nicht nur im hoheitlichen Bereich. Die ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben zustehenden Produktionsfaktoren (in erster Linie personelle und technische Mittel) versuchte er schon früh erwerbswirtschaftlich zu nutzen, um die finanzielle Ausstattung zu verbessern. Die neben der Rundfunkgebühr bedeutendste und sicherlich (gerade auch derzeit) heftig diskutierte Einnahmequelle, die Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehwerbespots zählt zu diesen Tätigkeiten. Es seien aber auch beispielhaft Rechteverwertungen, Merchandising und die Vermietung von Senderstandorten genannt, die zu weiteren kommerziellen Erträgen bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt führen. Das BVerfG hält solche (fiskalischen) "Randnutzungen" für so lange verfassungsgemäß und von der Rundfunkfreiheit geschützt, soweit sie in einem Kontext zu ihrer hoheitlichen Aufgabe stehen. Die europäische Integration führt jedoch dazu, dass nun auch die Regeln im europäischen Kontext zu beachten sind. Trotz des „EG-Protokolls über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedsstaaten“ hat das europäische Beihilferecht hier eine zentrale Bedeutung. Für die Zulässigkeit von Randnutzungen spielt nun nicht mehr nur die verfassungsrechtliche wichtige Differenzierung zwischen dem Auftrag dienenden oder nicht dienenden Tätigkeiten eine Rolle. Eine weitere zentrale Bedeutung für Zulässigkeit und Ausgestaltung der Tätigkeiten hat nun auch die im Beihilferecht wichtige Abgrenzung von kommerzieller und gemeinwirtschaftlicher Aktivität. Dies bestimmt eindeutig der sog."Beihilfekompromiss" zwischen der EU-Kommission und Deutschland, der aufgrund der Klagen privater Konkurrenten vor der Kommission nötig geworden war. Die Umsetzung des Kompromisses erfolgte Ende 2008 im Wesentlichen durch den 12. RfÄStV. Letztendlich wird im Änderungsstaatsvertrag versucht die Logiken von deutschem Rundfunkrecht und europäischen Beihilferecht zu verknüpfen. Mit Inkrafttreten der Änderungen Staatsvertrags erfolgen die erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten also unter stark veränderten Bedingungen, die in der Abhandlung detailliert analysiert und im Lichte des Verfassungs- und Europarechts bewertet werden sollen. Desweiteren wird dargestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten in der Anstalt verbleiben können und wann erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten ausgegliedert werden müssen.
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