Kommunales US-Cross-Border-Leasing - Michael Müller - E-Book

Kommunales US-Cross-Border-Leasing E-Book

Michael Muller

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Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,0, Universität Bayreuth, Sprache: Deutsch, Abstract: Angesichts zurückgehender Einnahmen bei gleichzeitig steigendem Ausgabenbedarf haben Kommunen und kommunale Unternehmen seit Mitte der 90er vermehrt alternative Finanzierungsformen in Anspruch genommen. Ein solches Instrument stellt auch US-Cross-Border-Leasing dar. Unter Leasing im Allgemeinen versteht man eine in den USA entwickelte Finanzierungsform mit Gebrauchsüberlassung auf Zeit gegen Entgelt als Inhalt, die nach den Vertragstypen des BGB zwischen Kauf und Miete anzusiedeln ist, wobei die steuer- und bilanzrechtliche Einstufung je nach konkreter Ausgestaltung als Kauf- oder Mietvertrag erfolgt. Cross-Border-Leasing ist dementsprechend ein Leasinggeschäft, bei dem die Leasingverträge zwischen Vertragspartnern mit Sitz in verschiedenen Ländern geschlossen werden und somit die Leasingraten grenzüberschreitend geleistet werden. Die Einstufung als „US“-Geschäft bedeutet dabei, dass der Vertragspartner der Kommune seinen Sitz in den USA hat. Im Rahmen dieser Untersuchung wird die sog. Lease-in/Lease-out-Struktur behandelt, bei der die Kommune durch einen Hauptmietvertrag ihrem US-Vertragspartner ein langfristiges Nutzungsrecht an einer großvolumigen kommunalen Anlage (z.B. Großmobilien wie Straßenbahnen, Immobilien wie Klärwerke, Messehallen etc.) einräumt, um es in derselben juristischen Sekunde durch einen Untermietvertrag zurückgewährt zu bekommen. Aufgrund von Qualifikationsunterschieden dieser Verträge in den Steuerrechtssystemen kann die US-Seite durch diese Konstruktion einen Steuervorteil in Form einer Steuerstundung erzielen, an dem sie den kommunalen Anlageneigentümer durch eine Einmalzahlung bei Vertragsschluss, den sog. Nettobarwertvorteil, partizipieren lässt. Dieses Geschäft ist in der Öffentlichkeit heftig umstritten, nicht zuletzt deshalb, weil die Wertschöpfung, d.i. der Nettobarwertvorteil, aus einer reinen Finanztransaktion und nicht aus der Produktion von Gütern und Dienstleistungen resultiert. Kritisiert werden insbesondere die lange Laufzeit der Verträge und damit verbundene „zu hohe“ Risiken sowie der „Ausverkauf“ öffentlichen Vermögens und die Ausnutzung von „Steuerschlupflöchern“ als Bereicherung zu Lasten der Gemeinschaft. Zu diesen Aussagen ist Stellung zu beziehen. Soweit dabei landesrechtliche Aspekte von Bedeutung sind, werden diese exemplarisch anhand des Bayerischen Landesrechts erörtert.

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