StrafprozessualeDurchsuchungsmaßnahmen
vonChristoph KellerPolizeioberrat
Erstmalig als Aufsatzserie in der Fachzeitschrift Polizei – Studium – Praxis 01/2013 – 3/2013 veröffentlicht.
E-Book
1. Auflage 2015
© VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb 2015
Hilden/Rhld.
Alle Rechte vorbehalten
E-Pub-ISBN: 978-3-8011-0756-7
Mobipocket/KF8-ISBN: 978-3-8011-0757-4
www.VDPolizei.de
Inhalt
Teil 1Die Durchsuchung beim Verdächtigen
1 Einleitung
1.1 Abgrenzung zum PolG NRW
1.2 Unterscheidung: Durchsuchung von Personen vs. Untersuchung von Personen
1.2.1 Durchsuchung von Personen
1.2.2 Untersuchung von Personen
2 Grundrechtseingriffe
3 Die Durchsuchung beim Verdächtigen gem. § 102 StPO
3.1 Verdächtiger/Verdacht einer Straftat
3.1.1 Verdacht einer Straftat (Anfangsverdacht)
3.1.2 Verdächtiger
3.2 Durchsuchungszweck
3.2.1 Ergreifungsdurchsuchung
3.2.2 Ermittlungsdurchsuchung
3.2.2.1 Beweismittel/Spuren
3.2.2.2 Auffinden von Verfalls- und Einziehungsgegenständen
3.3 Durchsuchungsobjekt
3.3.1 Personen
3.3.2 Sachen
3.3.3 Wohnungen
3.3.4 Andere Räume und befriedetes Besitztum
3.4 Erfolgsvermutung
3.5 Adressatenregelung
3.6 Anordnungskompetenz
3.7 Verfahrensvorschriften
4 Durchsuchungen im Pressebereich
5 Beschlagnahmefreie Gegenstände
6 Durchsuchung im Disziplinarverfahren
7 Verhältnismäßigkeit
8 Nächtliche Haussuchungen, § 104 StPO
8.1 Nachtzeit
8.2 Besondere Voraussetzungen
8.2.1 Verfolgen auf frischer Tat (§ 104 Abs. 1 Alt. 1 StPO)
8.2.2 Gefahr im Verzug (§ 104 Abs. 1 Alt. 2 StPO)
8.2.3 Wiederergreifung eines Gefangenen (§ 104 Abs. 1 Alt. 3 StPO)
8.3 § 104 Abs. 2 StPO: Ausnahmen
9 Anwesenheit eines Verteidigers bei der Durchsuchung
Teil 2Die Durchsuchung bei anderen Personen
2 Grundrechtseingriffe
3 Abgrenzung zwischen § 103 StPO und § 102 StPO
4 Die Durchsuchung bei anderen Personen gem. § 103 StPO
5 § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO: Durchsuchung bei anderen Personen („Normalfall“)
5.1 Durchsuchungszweck
5.2 Durchsuchungsobjekt
5.4 Auffindungsverdacht
5.4 Anordnungskompetenz
6 § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO: Gebäudedurchsuchung
6.1 Durchsuchungszweck
6.2 Durchsuchungsobjekt
6.3 Auffindungsverdacht
6.4 Anordnungskompetenz
7 § 103 Abs. 2 StPO: Durchsuchung von Räumen bei Ergreifung oder Verfolgung des Beschuldigten
8 Verfahrensvorschriften
9 Betreten und Durchsuchung einer Wohnung (Haftbefehl)
Teil 3Anordnungskompetenz und Verfahrensvorschriften
1 Einleitung
2 Anordnungskompetenz
2.1 Gefahr im Verzuge
2.2 Dokumentation
2.3 Zeitlicher Ablauf des Durchsuchungsbeschlusses
3 Anordnung der Durchsuchung aufgrund anonymer Hinweise
4 Verfahrensvorschriften
4.1 § 81d StPO im Rahmen der Durchsuchung der Person des Verdächtigen
4.2 Zuziehung des Inhabers
4.2.1 § 106 Abs. 1 Satz 1 StPO: Anwesenheitsrecht bei Durchsuchung von Sachen/Wohnung/Räumen des Verdächtigen
4.2.2 § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO: Hinzuziehung Dritter
4.3 § 106 Abs. 2 StPO: Bekanntgabe des Durchsuchungszwecks
4.4 § 105 Abs. 2 StPO: Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen bei Durchsuchung von Wohnung/Räumen des Verdächtigen
4.5 § 105 Abs. 3 StPO: Durchsuchungen bei der Bundeswehr
4.6 Mitteilung/Verzeichnis
4.6.1 § 107 Satz 1 StPO: Mitteilung nach Beendigung der Durchsuchung von Person/Sachen/Wohnung/anderen Räumen
4.6.2 § 107 Satz 2 StPO: Verzeichnis nach Beendigung der Durchsuchung von Person/Sachen/Wohnung/anderen Räumen
4.7 § 109 StPO: Kennzeichnung beschlagnahmter Gegenstände
4.8 Durchsicht von Papieren
5 Beweisverwertung
6 Zufallsfunde
7 Begleitmaßnahme: Fotografieren der Wohnung
8 Hinzuziehung von Sachverständigen
9 Einwilligung
Teil 1Die Durchsuchung beim Verdächtigen
Der Begriff der Durchsuchung ist ein Terminus, der sowohl als juristischer Fachbegriff als auch im Alltagssprachgebrauch Verwendung findet. Dort beschreibt er eine „Tätigkeit (…), die einer Sache nachspürt, sie sorgfältig untersucht und durchforscht und sich darum bemüht etwas aufzufinden, d.h. bis in den letzten Winkel ganz und gar abzusuchen, um etwas oder jemanden zu finden“. Die Durchsuchung von Personen, Sachen oder von Wohnungen ist dabei eine polizeiliche Standardmaßnahme sowohl im Gefahrenabwehrrecht als auch im Strafprozessrecht. Speziell die Durchsuchung von Wohnungen darf getrost als eingriffsintensive Maßnahme bezeichnet werden („my home ist my castle“).
Lesen Sie weiter in der vollständigen Ausgabe!
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