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Fachbuch aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Gesundheit - Ernährungswissenschaft, , Sprache: Deutsch, Abstract: Im Bereich der Lebensmittel sowie der Diät- und Ernährungsberatung ist eine rechtliche Regulierung von besonderer Wichtigkeit. Das müssen natürlich auch Diätassistenten und Ernährungswissenschaftler (Diplom Oecotrophologen und Co.) beachten. Diätetische Lebensmittel sind in der Diätverordnung geregelt und das Gesetz über den Beruf des Diätassistenten regelt viele Aspekte für diese Berufsgruppe. Daneben ist noch die Zusatzstoffzulassungsverordnung von großer Bedeutung. Das wichtigste Gesetz in diesem Bereich ist aber das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch.
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Veröffentlichungsjahr: 2011
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Rechtliche Aspekte im Bereich Ernährung, Lebensmittel und DiätberatungWas müssen Diätassistenten und Ernährungswissenschaftler beachten Im Bereich der Lebensmittel sowie der Diät- und Ernährungsberatung ist eine rechtliche Regulierung von besonderer Wichtigkeit. Das müssen natürlich auch Diätassistenten und Ernährungswissenschaftler (Diplom Oecotrophologen und Co.) beachten. Diätetische Lebensmittel sind in der Diätverordnung geregelt und das Gesetz über den Beruf des Diätassistenten regelt viele Aspekte für diese Berufsgruppe. Daneben ist noch die Zusatzstoffzulassungsverordnung von großer Bedeutung. Das wichtigste Gesetz in diesem Bereich ist aber das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch.1. Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)Durch die Veröffentlichung desGesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechtsim Bundesgesetzblatt wurde das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) am 7. September 2005 fast vollständig durch das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch, (LFGB) ersetzt. Lediglich Regelungen zu Tabakerzeugnissen bleiben bestehen. Der neue Titel des LMBG lautet seit dem 1. September 2005 Vorläufiges Tabakgesetz. Damit wurde das deutsche Lebensmittelrecht entsprechend der seit dem 1. Januar 2005 gültigen EU-Basisverordnung 178/2002 umgestaltet und damit zum Dachgesetz des deutschen Lebensmittelrechts. Das neue LFGB umfasst alle Produktions- und Verarbeitungsstufen entlang der Food-Value-Chain und gilt außer für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände auch für Futtermittel und Kosmetika. Oberstes Gebot ist die Lebensmittelsicherheit: Der Hersteller, Händler oder Inverkehrbringer hat die einwandfreie Qualität der Ware sicherzustellen. Auf allen Verarbeitungsstufen ist die Rückverfolgbarkeit der Produkte zu gewährleisten. Nachfolgend wichtige Abschnitte aus dem LFBG (Gesamtfassung:http://bundesrecht.juris.de/lfgb/index.html)Abschnitt 1 des LFGB: Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck des Gesetzes(1) Zweck des Gesetzes ist es,
1. bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,
2. vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen zu schützen, 3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und
a) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,
b) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln sicherzustellen, 4. a) bei Futtermitteln
aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen,
bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,
b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.
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(2) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4).§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.
(2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(3) Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. Den Lebensmittel-Zusatzstoffen stehen gleich
1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus anderen als technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können; ausgenommen sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet werden, 2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Verbindungen außer Kochsalz, 3. Aminosäuren und deren Derivate, 4. Vitamine A und D sowie deren Derivate. 3. Als Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht
1. Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels verzehrt werden, jedoch aus technologischen Gründen während der Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau- oder Reaktionsprodukte von Rückständen in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin oder den Verbraucher bestimmten Lebensmittel hinterlassen können, die sich technologisch nicht auf dieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfsstoffe), 2. zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen, ausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG der Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. EG Nr. L 184 S. 61), 3. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes.
(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
(5) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den