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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: Vollbefriedigend, Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaften in Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: „Fast jeder kennt es, fast jeder praktiziert es, nur keiner spricht darüber.“ Mittlerweile müsste es wohl heißen:„Jeder kennt es, fast jeder praktiziert es, und jeder schreibt darüber.“ Gemeint ist die gesetzlich nicht geregelte Absprache. Bereits um den Begriff wird gestritten, woraus sich die Brisanz der Problematik hinter der „Absprache im Strafverfahren“ ableiten lässt. Diese Arbeit zeigt zunächst auf, warum die „typische“, praktizierte Absprache angesichts der Verfahrensgrundsätze (den „Dogmen“) des Strafprozessrechts innerhalb der deutschen Strafprozessdogmatik nicht bestehen kann. Zu diesem Zweck wird zunächst eine Definition der Absprache dargestellt und sodann auf den üblichen Inhalt und die Situation der Beteiligten eingegangen. Im Anschluss wird die Unvereinbarkeit dieser Praxis mit den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen aufgezeigt. Der erste Lösungsansatz, das Grundsatzurteil desBGHzur Zulässigkeit von Absprachen, wird jeweils im Anschluss behandelt, bevor zuletzt die neueste Entwicklung, namentlich der Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren, untersucht wird. Hierbei wird jeweils die Praktikabilität ebenso wie die Zulässigkeit der geregelten Absprachen geprüft. Daraus soll abgeleitet werden, ob die Absprache überhaupt sinnwahrend normiert werden kann.
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