Accounting Advisory: IAS/ IFRS im Überblick - Jörg Gogarn - E-Book

Accounting Advisory: IAS/ IFRS im Überblick E-Book

Jörg Gogarn

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Beschreibung

Band 2 - Financial Advisory - zur Unternehmenssteuerung gibt einen kompakten Überblick über die - Vorschriften von IAS/ IFRS - das Rahmenwerk der Finanzberichterstattung - Entwicklungen zu IAS 39 bzw. IFRS 9, den neuen Anforderungen zur Bilanzierungen von Leasingverhältnissen - Einführung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) Band 2 ist eine Ausgliederung des Gesamtwerks "Unternehmenssteuerung im Überblick - Band 1"

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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

IFRS als besondere Herausforderung

Das Rahmenkonzept (Framework) der Finanzberichterstattung

Die Zielsetzung der Finanzberichterstattung für allgemeine Zwecke

Qualitative Merkmale entscheidungsrelevanter Finanzinformationen

IFRS im Überblick

IAS 1 – Darstellung des Abschlusses

IAS 2 – Vorräte

IAS 7 – Kapitalflussrechnungen

IAS 8 – Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler

IAS 10 – Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

IAS 11 – Fertigungsaufträge

IAS 12 – Ertragsteuern

IAS 16 – Sachanlagen

IAS 17 – Leasingverhältnisse

IAS 18 – Umsatzerlöse

IAS 20 – Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

IAS 21 – Auswirkungen von Wechselkursänderungen

IAS 23 - Fremdkapitalkosten

IAS 24 – Angaben zu Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen

IAS 26 – Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen

IAS 27 – Einzelabschlüsse

IAS 28 – Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

IAS 29 – Rechnungslegung in Hochinflationsländern

IAS 32 – Finanzinstrumente: Darstellung

IAS 33 – Ergebnis je Aktie

IAS 34 – Zwischenberichterstattung

IAS 36 – Wertminderung von Vermögenswerten

IAS 37 - Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

IAS 38 – Immaterielle Vermögenswerte

IAS 39 – Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

IAS 40 – Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

IAS 41 – Landwirtschaft

IFRS 1 – Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

IFRS 2 – Anteilsbasierte Vergütungen

IFRS 3 – Unternehmenszusammenschlüsse

IFRS 4 – Versicherungsverträge

IFRS 5 – Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

IFRS 6 – Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen

IFRS 7 – Finanzinstrumente: Angaben

IFRS 8 – Geschäftssegmente

IFRS 9 – Finanzinstrumente

IFRS 10 – Konzernabschlüsse

IFRS 11 – Gemeinschaftliche Vereinbarungen

IFRS 12 – Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen

IFRS 13 – Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

IAS 39 oder IFRS 9

Warum gibt es überhaupt IAS 39 und IFRS 9?

Der Status quo von IAS 39 vs. IFRS 9

Was anwenden – IAS 39 oder IFRS 9?

Hedge Accounting auch nach IFRS 9 eine große Herausforderung

Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS - Der neue Standard kommt

BilRUG kommt – die wesentlichen Änderungen

Allgemeine Änderungen

Änderungen die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung betreffend

Änderungen den Anhang betreffend

Änderungen im Konzernabschluss

Zusammenfassung

Herausgeber und Autor

Einleitung

Immer neue Gesetzesvorgaben auf der einen Seite, kontinuierlich steigende unternehmensinterne Anforderungen auf der anderen Seite und der permanente Druck nach Kosteneinsparung zwingen die Accounting-Verantwortlichen, das Rechnungswesen laufend zu verbessern.

Zentrale Herausforderungen im Bereich Financial Advisory sind:

Beschleunigung der Prozesse

Erweiterung bzw. Optimierung der Methoden und Verfahren im Accounting nach IFRS

Unternehmensweite Harmonisierung von Methoden und Prozessen

Einführung neuer Vorgaben und Standards, z.B. BilRUG, erstmalige Einführung von IFRS

Stärkung der Serviceorientierung

Bündelung von Aufgaben in Service Centern oder Outsourcing von Teilfunktionen

Über diese Ansätze können deutliche Leistungssteigerungen und relevante Kosteneinsparungen im Finanzbereich realisiert werden.

IFRS als besondere Herausforderung

IFRS steht als Abkürzung für „International Financial Reporting Standards“. Diese Standards beinhalten ein ganzes System von Grundsätzen und Regeln für die Darstellung verschiedener Transaktionen und Positionen in Abschlüssen. Wie z.B. die USA, Kanada oder Großbritannien ihre jeweiligen GAAP (Generally Accepted Accounting Principles) haben, soll es auch einen weltweit anerkannte Rechnungslegungsstandards geben – quasi ein World GAAP sagen.

Nur werden diese nicht als World GAAP, sondern als IFRS bezeichnet. Diese IFRS werden heute hauptsächlich von börsennotierten Unternehmen angewendet. Vor einiger Zeit hießen IFRS noch IAS (International Accounting Standards). Tatsächlich tragen die ersten Standards auch eine mit IAS beginnende Bezeichnung, also etwa IAS 1 – Darstellung von Abschlüssen. Exakt 41 Standards kamen unter der Bezeichnung IAS heraus, wovon ein Teil inzwischen nicht mehr relevant ist. Dann fand die Umbenennung in IFRS statt. Seit dem Namenswechsel heißen neue Standards nun IFRS.

Eine globalisierte Welt sieht Vergleichbarkeit als eines der wichtigsten Konzepte überhaupt an. Beispiel: Der Eigentümer eines multinationalen Konzerns will die finanzielle Performance seines Unternehmens in den verschiedenen Ländern überprüfen. Doch jedes Land wendet andere Bilanzierungsregeln an. So werden etwa in Land A Umsatzerlöse periodengerecht erfasst, in Land B hingegen mit den tatsächlichen Zahlungsflüssen ausgewiesen. Wie können in dieser Situation die Umsätze der einzelnen Gesellschaften beurteilen werden, wenn doch die Zahlen untereinander nicht vergleichbar sind? Die IFRS sind ein global gültiges System von Rechnungslegungs- und Berichtsvorschriften, das es ermöglichen soll, Unternehmensabschlüsse zu verstehen und zu bewerten, egal woher sie stammen.

Und nicht nur das: Sucht ein Unternehmen Zugang zu internationalen Kapitalgebern oder zu einer Börse sucht, muss es grundsätzlich nach den IFRS bilanzieren.

Derzeit kommen die IFRS in über 120 Ländern der Welt zur Anwendung, in manchen Ländern vollständig, in anderen nur teilweise. Ziel war die allgemeine Einführung der IFRS bis 2015. Allerdings arbeitet einer der bedeutendsten Global Player, die USA, immer noch mit den US-GAAP. Eine Annäherung zwischen US-GAAP und IFRS samt schrittweiser Beseitigung aller Unterschiede wäre daher sinnvoll – das entsprechende Stichwort lautet Konvergenz. Der IFRS-Konvergenzprozess hätte eigentlich bis 2012 abgeschlossen sein sollen.

Doch das FASB (als Herausgeber der US-GAAP) und das IASB (als Herausgeber der IFRS) waren nicht so schnell wie angenommen und peilten ursprünglich das Jahr 2015 als neuen Konvergenztermin an. Aktuell kommt es allerdings zu weiteren Verzögerungen, wenn nicht sogar zu einem teilweisen Ausstieg des FASB aus dem Konvergenzprozess.

Außerdem hätte die SEC (die Securities and Exchange Commission) ihre Entscheidung über die Einführung der IFRS für US-Emittenten bereits bis Ende 2011 treffen müssen. Auch dies hat sich verschoben.

Das Rahmenkonzept (Framework) der Finanzberichterstattung

Das Rahmenkonzept der Finanzberichterstattung (kurz „IFRS-Rahmenkonzept“) bildet die Grundlage der gesamten Berichterstattung nach den „International Financial Reporting Standards“. Es beschreibt die wesentlichen Grundsätze bei der Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen nach den IFRS.

Das IFRS-Rahmenkonzept hat sich im Laufe der letzten Jahre teilweise verändert. Zuvor sprach man vom „Framework for the Preparation and Presentation of Financial Statements“ (Rahmenkonzept für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen). Das IASB (International Accounting Standards Board), jenes Gremium, das die Standards herausgibt, arbeitet gerade an dessen Aktualisierung. Eine letzte Teilaktualisierung erfolgte im September 2010. Zurzeit handelt es sich um einen Mischtext: Einzelne neue Teile sind seit September 2010 in Kraft, während andere alte Teile noch aktualisiert werden müssen.

Das IFRS-Rahmenkonzept selbst ist zwar kein Standard, aber trotzdem sehr wichtig, weil es seinen Nutzern einige Informationen darüber bietet, wie Abschlüsse konkret zu erstellen sind.

Die Zielsetzung der Finanzberichterstattung für allgemeine Zwecke

Das IFRS-Rahmenkonzept legt dar, wer – Investoren, Kreditgeber, Lieferanten, aber auch andere Parteien – Informationen über die Finanzlage der Berichtseinheit benötigt und warum.

Abschlüsse müssen Angaben über die wirtschaftlichen Ressourcen und Verpflichtungen der bilanzierenden Einheit sowie über deren Entwicklung enthalten. Die folgende Tabelle zeigt was zu beachten ist:

Was wird ausgewiesen?Wo wird es ausgewiesen?Wirtschaftliche Ressourcen und VerpflichtungenDarstellung der Vermögenslage (Bilanz)Veränderung der wirtschaftlichen Ressourcen und Verpflichtungen aufgrund der ErtragslageGesamtergebnisrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung)Veränderungen in ZahlungsströmenKapitalflussrechnungVeränderung in den wirtschaftlichen Ressourcen und Verpflichtungen, die nicht aufgrund der Ertragsanlage eintretenEigenkapitalveränderungsrechnung

Qualitative Merkmale entscheidungsrelevanter Finanzinformationen

Das IFRS-Rahmenkonzept ist noch in Arbeit und noch nicht abgeschlossen. Kapitel 4 enthält den Originaltext des „alten“ IFRS-Rahmenkonzepts vor den Änderungen. Bei der Ergänzung neuer Textteile durch das IASB werden die alten Textstellen gelöscht und durch die neuen Kapitel ersetzt.

Das Kapitel besteht aus fünf Hauptteilen:

Zu Grunde liegende Annahmen

Eine zu Grunde liegende Annahme ist das so genannte Going Concern Prinzip, d.h. das Prinzip der Unternehmensfortführung. Es besagt, dass eine Berichtseinheit auf absehbare Zeit (zumeist 12 Monate nach dem Bilanzstichtag) fortgeführt wird.

Abschlussposten

Ein Abschluss besteht aus mehreren breit gefassten Klassen verschiedener Geschäftsvorfälle und Ereignisse. Eine kurze Klassifizierung der Abschlusselemente enthält die nachfolgende Tabelle:

Betriebliche TätigkeitDirekte MethodeIndirekte MethodeZahlungsströme aus betrieblicher TätigkeitZahlungsströme aus betrieblicher Tätigkeit:Zahlungseingänge von KundenGewinn vor SteuernZahlungsausgänge an LieferantenAnpassung um nicht zahlungswirksame PostenZahlungsausgänge an BeschäftigteVeränderungen im Working CapitalZahlungsströme aus GeschäftstätigkeitZahlungsströme aus GeschäftstätigkeitBezahlte ZinsenBezahlte ZinsenBezahlte ErtragssteuernBezahlte Ertragssteuern

Ansatz von Abschlussposten

Unter dem Begriff Ansatz von Vermögenswerten (oder sonstigen Abschlussposten) versteht man den Ansatz des betreffenden Postens in der Bilanz (oder in einem anderen Teil des Abschlusses). Das IFRS-Rahmenkonzept erläutert, wann ein bestimmter Posten im Abschluss anzusetzen oder anderweitig auszuweisen ist.

Dabei werden zwei grundlegende Erfassungskriterien unterschieden:

Es ist wahrscheinlich, dass dem Unternehmen ein mit dem Sachverhalt verknüpfter künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließen oder von ihm abfließen wird, und

die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Wert des Sachverhalts kann verlässlich ermittelt werden.

Bewertung von Abschlussposten

Während sich der Begriff Ansatz auf das Wann oder Ob der Erfassung bezieht, geht es bei der Bewertung darum, in welcher Höhe Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapitalpositionen, Erträge oder Aufwendungen erfasst werden.

Zur Bewertung von Abschlussposten stehen mehrere Methoden zur Verfügung. So kann die Bewertung anhand der Anschaffungs- und Herstellungskosten („historische Kosten“), der Wiederbeschaffungskosten, des Nettoveräußerungswerts oder des Barwerts erfolgen. Am häufigsten ist die Bewertung anhand von Anschaffungs- und Herstellungskosten, aber auch die anderen Methoden werden in verschiedenen Kombinationen verwendet.

Kapital- und Kapitalerhaltungskonzepte

Das IFRS-Rahmenkonzept legt zwei unterschiedliche Kapital- und Kapitalerhaltungskonzepte vor – das finanzwirtschaftliche und das leistungswirtschaftliche Konzept.

Ein Unternehmen legt anhand des von ihm gewählten Kapitalkonzepts die Bewertungsgrundlage und das Bilanzierungsmodell für die Erstellung ihrer Abschlüsse fest.

IFRS im Überblick

Zusammenfassung der Standards und Interpretationen zur internationalen Rechnungslegung (IAS, IFRS, SIC, IFRIC):

IAS 1 – Darstellung des Abschlusses

Ziele und Anwendungsbereich des IAS 1

Die Regelungen des IAS 1 umfassen die Inhalte und die Darstellung von Abschlüssen von Unternehmen, die einen entsprechenden Abschluss in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen wollen.

Wichtige Definitionen des IAS 1

Die IFRS im Sinne des IAS 1 umfassen dabei sämtliche Regelungen des International Accounting Standards Board (IASB) wie International Financial Reporting Standards (IFRS), International Accounting Standards (IAS), IFRIC Interpretationen und SIC Interpretationen.

Ein Abschluss soll Adressaten gerecht werden, die nicht in der Lage sind, einem Unternehmen die Veröffentlichung von Berichten, die auf ihre speziellen Informationsbedürfnisse zugeschnitten sind, vorzuschreiben.

Gewinn oder Verlust ist die Summe aller Aufwendungen und Erträge, die erfolgswirksam erfasst werden. Das sonstige Ergebnis umfasst Aufwendungen und Erträge, die erfolgsneutral zu erfassen sind. Das Gesamtergebnis eines Unternehmens ist die Veränderung des Eigenkapitals durch den Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis. Der Anhang enthält zusätzliche Informationen in Form von verbalen Beschreibungen oder Aufgliederungen der Bestandteile des Abschlusses.

Grundlage, Darstellung und Inhalte des Abschlusses nach IAS 1

Ein vollständiger Abschluss hat nach IAS 1.10 eine Bilanz zum Abschlussstichtag und für das Geschäftsjahr eine Gesamtergebnisrechnung, eine Eigenkapitalveränderungsrechnung und eine Kapitalflussrechnung zu enthalten, sowie einen Anhang und im Falle einer rückwirkenden Änderung, Korrektur oder Umgliederung von Posten im Abschluss auch eine Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode.

Der Ausweis der Gesamtergebnisrechnung kann gemäß IAS 1.10A integriert, das heißt, der Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis werden zusammen dargestellt, oder gesondert erfolgen. Hierbei sind Gewinn oder Verlust und das sonstige Ergebnis separat voneinander, aber unmittelbar nacheinander darzustellen.

Im Rahmen der Abschlusserstellung hat das Unternehmen wesentliche Merkmale zu beachten. Demnach hat der Abschluss nach IAS 1.15 die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend abzubilden. Erfolgt die Abschlusserstellung in Einklang mit den Kriterien und Definition des IFRS Rahmenkonzepts sowie den Regelungen der IFRS, wird von einem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Abschluss ausgegangen. Abweichungen von diesen Regelungen sind anzugeben und zu begründen (IAS 1.19 / IAS 1.20).

Abschlüsse sind nach IAS 1.25 grundsätzlich auf der Annahme der Unternehmensfortführung aufzustellen, bis die Geschäftsführung die Auflösung oder Einstellung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens beabsichtigt oder keine andere Möglichkeit mehr hat, so zu verfahren. Zweifel am Grundsatz der Unternehmensfortführung sind anzugeben, auch wenn der entsprechende Abschluss nicht auf Grundlage der Unternehmensfortführung aufgestellt worden ist.

Der Abschluss ist mit Ausnahme der Kapitalflussrechnung auf Basis der Periodenabgrenzung aufzustellen (IAS 1.27), wesentliche Posten oder wesentliche Klassen von Posten sind gesondert darzustellen (IAS 1.29) und Vermögenswerte und Schulden dürfen grundsätzlich nicht miteinander saldiert werden (IAS 1.32). Ein Abschluss ist mindestens auf jährlicher Basis aufzustellen (IAS 1.36), zudem sind in einem Abschluss auch Vergleichsinformationen hinsichtlich der Vorjahre anzugeben (IAS 1.38). Ein Unternehmen hat Darstellung und Ausweis seiner Posten stetig über die Berichtsjahre anzuwenden (IAS 1.45).

Für die Bilanz ist ein Mindestgliederungsschema nach IAS 1.54 vorgeschrieben. Dennoch hat ein Unternehmen gemäß IAS 1.60 seine Vermögenswerte und Schulden in seiner Bilanz nach kurz- oder langfristig getrennt auszuweisen, sofern eine Darstellung der Posten auf Basis ihrer Liquidität nicht geeigneter ist. Kurzfristige Vermögenswerte sind nach IAS 1.66 definiert als Vermögenswerte, die innerhalb des normalen Geschäftszyklus des Unternehmens oder innerhalb von zwölf Monaten nach Abschlussstichtag realisiert werden oder es sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente handelt. Alle anderen Vermögenswerte werden als langfristig erachtet.

Kurzfristige Schulden im Sinne des Standards IAS 1.69 sind Schulden, deren Erfüllung innerhalb des normalen Geschäftszyklus oder binnen zwölf Monaten erwartet wird, oder für die das Unternehmen kein uneingeschränktes Recht besitzt, die Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben. Alle anderen Positionen werden als kurzfristig erachtet.

Die Gesamtergebnisrechnung hat nach IAS 1.81A die Teile „Gewinn oder Verlust“ und das „Sonstige Ergebnis“ zu enthalten. Zudem sind der Gewinn oder Verlust und das Gesamtergebnis aufzuteilen auf nicht beherrschende Anteile und Eigentümer des Mutterunternehmens. Außerordentliche Posten dürfen nach IAS 1.87 weder in der GuV, noch im sonstigen Ergebnis dargestellt werden.

Die Darstellung des Gewinn oder Verlustes kann entweder nach dem Gesamtkostenverfahren (IAS 1.102) oder dem Umsatzkostenverfahren (IAS 1.103) erfolgen. Darüber hinaus sind nach IAS 1.82 zusätzliche Posten (z.B. Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, Finanzierungsaufwendungen, Steueraufwendungen) in die Gewinn- und Verlustrechnung einzubeziehen. In der GuV sind nach IAS 1.88 sämtliche Aufwendungen und Erträge abzubilden, die in der entsprechenden Berichtsperiode erfolgswirksam zu erfassen sind.

Im sonstigen Ergebnis sind die Posten gemäß IAS 1.82A zusätzlich getrennt danach auszuweisen, ob sie später wieder erfolgswirksam umgegliedert werden oder keine spätere erfolgswirksame Umgliederung erfolgt.

Die Eigenkapitalveränderungsrechnung hat nach IAS 1.106 eine Überleitungsrechnung der einzelnen Bestandteile des Eigenkapitals zu enthalten, in der gesondert die Entwicklung der einzelnen Bestandteile auf Grund des Gewinn oder Verlustes, des sonstigen Ergebnisses oder auf Grund von Geschäftsvorfällen mit den Eigentümern des Unternehmens innerhalb der Berichtsperiode dargestellt wird. Darüber hinaus sind nach IAS 1.107 in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang Angaben zu ausgeschütteten Dividenden an Eigentümer in der Berichtsperiode und Dividendenbetrag je Anteil zu machen.

Die Kapitalflussrechnung eines Unternehmens ist nach den Regelungen des IAS 7 zu erstellen.

Der Anhang eines Unternehmens hat nach IAS 1.112 Angaben zu den Grundlagen für die Aufstellung des Abschlusses, die aus den einzelnen IFRS erforderlichen Anhangsangaben, sowie weitere Angaben, die einem besseren Verständnis der Abschlussinformationen dienen, zu enthalten. Zudem hat ein Unternehmen im Anhang seines Abschlusses die angewendeten Rechnungslegungsmethoden (IAS 1.117) und mögliche Quellen von Schätzungsunsicherheiten (IAS 1.125) anzugeben, durch die ein wesentliches Risiko entstehen kann.

Klassifiziert ein Unternehmen kündbare Finanzinstrumente als Eigenkapital, so sind nach IAS 1.136A in seinem Abschluss zusätzliche Angaben wie den als Eigenkapital klassifizierten Betrag, Informationen zu Zielen, Methoden und Verfahren, mittels derer ein von den Inhabern geforderter Rückkauf durchgeführt werden soll, Angaben zum erwarteten Mittelabfluss und Angaben, wie der erwartete Mittelabfluss ermittelt worden ist, erforderlich.

Zudem hat ein Unternehmen in seinem Abschluss Informationen zu vorgeschlagenen oder beschlossenen Ausschüttungen zu tätigen (IAS 1.137) und allgemeine Informationen über den Sitz, die Rechtsform des Unternehmens, Geschäftstätigkeit, Name des Mutterunternehmens und Mutterkonzerns und Angaben zu seiner Lebensdauer, falls diese begrenzt sein sollte (IAS 1.138).

IAS 2 – Vorräte

Ziele und Anwendungsbereich des IAS 2

Der IAS 2 regelt die Bilanzierung und Bewertung von Vorräten. In ihm sind die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten, sowie die jeweiligen Bewertungsverfahren im Rahmen des Produktions- und Lagerzyklus festgeschrieben. Der Standard ist nicht für Fertigungsaufträge, Finanzinstrumente oder biologische Erzeugnisse anzuwenden.

Wichtige Definitionen des IAS 2