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Am 07. Januar 2014 wurde von der BaFin die vierte Version der MaComp (Rundschreiben der BaFin vom (4/2010) und am 07. August 2014 die Neufassung des BT 1.3.4 der MaComp zur Auslagerungspraxis veröffentlicht. Durch die Einführung sind eine Reihe von Unternehmensbereichen mit Aufgabenstellungen zu betrauen, die koordiniert werden müssen. So sind z.B. neben Mitarbeitergesprächen Abstimmungen zwischen Bereichen wie z.B. Geschäftsführung, HR, Legal, Compliance, Beschwerdeabwick-lung, Außendienst, Kundenbindung, Produktentwicklung, Analysten, Vertrieb und Trading Departments vorzunehmen. In der praktischen Umsetzung bedeutet das für die betroffenen Unternehmen in der Regel ein hohes Maß an Engagement und Ressourcen. Diese Buch gibt einen Überblick zu den Mindestanforderungen an Compliance und weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten.
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Seitenzahl: 202
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Mindestanforderung an die Compliance-Funktion (MaComp)
Rundschreiben 4/2010 (WA) - Veröffentlichung der 4. Neufassung der MaComp
Rundschreiben 4/2010 (WA) - Veröffentlichung der Neufassung des BT 1.3.4 der MaComp
Rundschreiben 4/2010 (WA) – MaComp
AT: Allgemeine Anforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
AT 1 Vorbemerkung
AT 2 Quellen
AT 2.1 Internationale/europäische Quellen und Auslegungen
AT 2.2 Nationale Rechtsquellen
AT 3 Anwendungsbereich
AT 3.1 Anwenderkreis
AT 3.2 Proportionalitätsgrundsatz
AT 4 Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung
AT 5 Zusammenarbeit mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen
AT 6 Allgemeine Anforderungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 33 Abs. 1 WpHG
AT 6.1 Aufbau- und Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
AT 6.2 Mittel und Verfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
AT 7 Verhältnis §§ 31 ff. WpHG zu §§ 25a, 25e KWG
AT 8 Aufzeichnungspflichten
AT 8.1 Mindestaufzeichnungspflichten
AT 8.2 Aufzeichnungspflicht gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5 WpDVerOV
AT 8.3 Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Geeignetheitsprüfung nach § 31 Abs. 4, Abs. 4a WpHG
AT 9 Anforderung an das Outsourcing nach § 33 Abs. 3 WpHG
BT: Besondere Anforderungen nach § 31 ff. WpHG
BT 1 Organisatorische Anforderungen und Aufgaben der Compliance-Funktion nach § 33 Abs. 1 WpHG
BT 1.1 Stellung der Compliance-Funktion
BT 1.2 Aufgaben der Compliance-Funktion
BT 1.3 Organisatorische Anforderungen an die Compliance-Funktion
BT 2 Überwachung von Mitarbeitergeschäften nach § 33b WpHG und § 25a KWG
BT 2.1 Mitarbeiterdefinition
BT 2.2 Definition von Mitarbeitergeschäften
BT 2.3 Organisatorische Anforderungen gemäß § 33b Abs. 3 WpHG
BT. 2.4 Organisatorische Anforderungen gemäß § 33b Abs. 4 WpHG
BT. 2.5 Organisatorische Anforderungen gemäß § 33b Abs. 5 und Abs. 6 WpHG
BT 2.6 Ausnahmetatbestände
BT 2.7 Anforderungen gemäß § 25a KWG
BT 3 Informationen einschließlich Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 31 Abs. 2 WpHG und § 4 WpDVerOV
BT 3.1 Anwendungsbereich
BT 3.2. Zugänglichmachen
BT 3.3 Darstellungsvorschriften für an Privatkunden gerichtete Informationen
BT 3.4 Steuerliche Hinweise
BT 3.5 Übereinstimmung von Werbung und Produktinformation
BT 3.6 Angaben mit Bezug zur Aufsichtsbehörde
BT 3.7 Dokumentation von Werbemitteilungen
Anhang
A. Balkendiagramm (Rendite in Prozent)
B. Liniendiagramm (Rendite in Prozent)
C. Kurvendiagramm (Wertentwicklung 100-Euro-Anlage in Euro)
BT 4 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a WpHG
BT 4.1. Ausübung des Ermessens bei Auswahl der Ausführungsplätze und bei Ausarbeitung der Ausführungsgrundsätze
BT 4.2 Inhaltliche Ausgestaltung der Ausführungsgrundsätze
BT 4.3 Bewertungsverfahren und Überprüfung der Ausführungsgrundsätze
BT 4.4 Weiterleitung von Wertpapieraufträgen zur Ausführung durch ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen
BT 5 Auslegung einzelner Begriffe der §§ 31 Abs. 2 S. 4, 34b Wertpapierhandelsgesetz in Verbindung mit FinAnV
BT 5.1. Analyse von Finanzinstrumenten
BT 5.2 Information über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthält
BT 5.3 Einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll
BT 5.4 Öffentlich verbreiten und weitergeben
BT 5.5 Werbemitteilungen
BT 5.6 Sonstige Rechtsbegriffe
BT 5.7 Anforderungen gemäß § 31d WpHG und die Übernahme von Reise- und Unterbringungskosten der Finanzanalysten durch Emittenten im Rahmen von Analystenkonferenzen und -veranstaltungen
BT 6 Anforderungen an Beratungsprotokolle nach § 34 Abs. 2a WpHG
BT 6.1 Anwendungsbereich von § 34 Abs. 2a WpHG
BT 6.2: Inhalt des Beratungsprotokolls gemäß § 14 Abs. 6 WpDVerOV
BT 7 Prüfung der Geeignetheit nach § 31 Abs. 4 WpHG
BT 7.1 Information an die Kunden über die Beurteilung der Geeignetheit
BT 7.2 Notwendige Vorkehrungen zum Verständnis von Kunden und Anlagen
BT 7.3 Qualifikation der Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen
BT 7.4 Umfang der von den Kunden einzuholenden Informationen (Verhältnismäßigkeit)
BT 7.5 Zuverlässigkeit der Kundeninformationen
BT 7.6 Aktualisierung der Kundeninformationen
BT 7.7 Kundeninformationen zu juristischen Personen oder Gruppen
BT 7.8 Erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Geeignetheit einer Anlage
BT 8 Anforderungen an Vergütungssysteme im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen
BT 8.1 Anwendungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften
BT 8.2 Formelle Kriterien für die Konzeption und Überwachung von Vergütungssystemen
BT 8.2.1 Einrichtung und Umsetzung von Vergütungssystemen
BT 8.2.2 Überwachung von Vergütungssystemen
BT 8.3 Inhaltliche Kriterien für die Konzeption von Vergütungssystemen
BT 8.3.1 Verwendung variabler Vergütungskomponenten
BT 8.3.2 Bemessung variabler Vergütungskomponenten
BT 8.3.3 Beispiele für Vorgehensweisen bei der Verwendung und Bemessung variabler Vergütungskomponenten
Leitlinien Vergütungsgrundsätze und -verfahren (MiFID)
I. Anwendungsbereich
II. Begriffsbestimmungen
III. Zweck
IV. Compliance- und Mitteilungspflichten
V. Leitlinien für Vergütungsgrundsätze und -verfahren (MiFID)
V.I Struktur und Konzeption von Vergütungsgrundsätzen und -verfahren im Hinblick auf die MiFID-Anforderungen bezüglich Wohlverhaltensregeln und die Vermeidung von Interessenkonflikten
V.II. Steuerung von Risiken im Zusammenhang mit Vergütungsgrundsätzen und -verfahren
V.III Leitlinien für die Beaufsichtigung und Durchsetzung von Vergütungsgrundsätzen und -verfahren durch zuständige Behörden
Anhang I: Erläuternde Beispiele für Vergütungsgrundsätze und -verfahren, aus denen schwer steuerbare Risiken erwachsen
Checkliste zu BT 8 „Anforderungen an Vergütungssysteme im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und
Wertpapiernebendienstleistungen“
,
BT 8 Anforderungen an Vergütungssysteme im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen
BT 8.1 Anwendungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften
BT 8.2 Formelle Kriterien für die Konzeption und Überwachung von Vergütungssystemen
BT 8.2.1 Einrichtung und Umsetzung von Vergütungssystemen
BT 8.2.2 Überwachung von Vergütungssystemen
BT 8.3 Inhaltliche Kriterien für die Konzeption von Vergütungssystemen
BT 8.3.1 Verwendung variabler Vergütungskomponenten
BT 8.3.2 Bemessung variabler Vergütungskomponenten
Herausgeber und Autor
Am 07. Januar 2014 wurde von der BaFin die vierte Version der MaComp (Rundschreiben der BaFin vom (4/2010) veröffentlicht.
Durch die Einführung sind eine Reihe von Unternehmensbereichen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Aufgabenstellungen zu betrauen, die koordiniert werden müssen. So sind z.B. neben Mitarbeitergesprächen Abstimmungen zwischen Bereichen wie z.B. Geschäftsführung, HR, Legal, Compliance, Beschwerdeabwicklung, Außendienst, Kundenbindung, Produktentwicklung, Analysten, Vertrieb und Trading Departments vorzunehmen.
In der praktischen Umsetzung bedeutet das für die betroffenen Unternehmen in der Regel ein hohes Maß an Engagement und Ressourcen. Sind hinreichend viele Mitarbeiter davon betroffen so eignen sich moderne Compliance Tools für die Umsetzung und vor allem der geforderten Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der umgesetzten Maßnahmen.
Gemäß dem Rundschreiben 4/2010 ist der Anlass für die überarbeitete Fassung der MaComp die Einbringung der ESMA Leitlinien „Vergütungsgrundsätze- und Verfahren (MiFID)“ vom 10. Juni 2013 (ESMA/2013/606), welche nach Rn 4 am 30. Januar 2014 in Kraft treten. Diese Leitlinien werden aufgrund des Art. 16 der Verordnung 1095/2010 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde aufgesetzt. Nach Art. 16 Abs. 3 dieser Verordnung haben alle zuständigen Behörden und Finanzmarktteilnehmer in der EU diese Leitlinien mit aller Kraft umzusetzen. Durch die Überarbeitung und Veröffentlichung der in der aktuellen Fassung der MaComp, kommt die BaFin, als hiesige Behörde, dieser durch die Verordnung vorgeschriebenen Verfahrensweise nach.
Im Wesentlichen beziehen sich die Veränderungen, die sich sowohl auf die Finanzdienstleistungs- als auch Versicherungsbranche (Kapitalverwaltungsgesellschaften) beziehen, auf die überarbeiteten Abschnitte des AT sowie des BT 1 und das neu eingebrachte Modul BT 8. Ein Dokument, zur Verfügung gestellt durch die BaFin, das nur die angepassten Sachverhalte wiedergibt, finden Sie hier. Sie können diese Änderungen aber auch dem nachfolgenden Abschnitt entnehmen. Im Bereich „Allgemeine Anforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (AT)“ sowie „besonderen Anforderung (BT)“ wurden Anpassungen wie folgt vorgenommen (rot gekennzeichnet) :
AT 3.1 Anwenderkreis
Die Anforderungen dieses Rundschreibens finden auf Kapitalverwaltungsgesellschaften Anwendung, soweit diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2, und 3 KAGB und Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 und 5 KAGB erbringen, mit der Maßgabe, dass die Anforderungen in AT und in BT 1 keine Anwendung finden (siehe hierzu auch Abschnitt 1 Tz. 4 des Rundschreibens Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk) vom 30. Juni 2010), die Anforderungen in BT 2, BT 3, BT 4, BT 6 und BT 8 Anwendung finden, soweit die entsprechenden Regelungen der §§ 31 ff. WpHG über § 5 Abs. 3 KAGB gelten.
BT 8.2.2. Tz. 1 gilt für Kapitalverwaltungsgesellschaften mit der Maßgabe, dass BT 1.2.1.1 Tz. 2 (Risikoanalyse) im Hinblick auf die Einbeziehung der Ergebnisse von Überwachungshandlungen der internen Revision keine Anwendung findet, wenn der Kapitalverwalter gemäß Art. 62 Abs. 1 AIFM-VO keine ständige Innenrevisionsfunktion eingerichtet hat. BT 1.2.1.2 Tz. 5 (Überwachungshandlungen) findet auf Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich Spezial-AIF verwalten, keine Anwendung. BT 8.3.1 Tz. 3 Satz 2 findet auf Kapitalverwaltungsgesellschaften keine Anwendung.
AT 7 Verhältnis §§ 31 ff. WpHG zu §§ 25a, 25e KWG
Der Verweis in § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG auf §§ 25a Abs. 1 und 2, 25e KWG stellt klar, dass deren Anforderungen auch für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Anwendung finden. Für den Bereich der Wertpapierdienstleistungen gelten die Vorgaben in § 33 Abs. 1 WpHG und § 12 WpDVerOV neben den Vorgaben in §§ 25a Abs. 1, Abs. 4 2 und 25e KWG einschließlich der Konkretisierungen durch die MaRisk.
Die Compliance-Funktion ist Bestandteil des internen Kontrollsystems nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KWG. Die in AT 6 dieses Rundschreibens aufgeführten erforderlichen Grundsätze, Mittel und Verfahren sind somit Bestandteil des internen Kontrollsystems des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.
BT 1.2.4 Beteiligung der Compliance-Funktion an Prozessen
„(…)
6. Die Compliance-Funktion ist weiterhin insbesondere bei den folgenden Aufgaben einzubeziehen:
(…)
Festlegung der Grundsätze für Vertriebsziele bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems für relevante Personen im Sinne des BT 8; ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Tochterunternehmen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, das diesbezüglich Vorgaben von dieser Gesellschaft erhält, so prüft die Compliance-Funktion, ob die Vorgaben des Mutterunternehmens mit den deutschen aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen; (…)“
BT 1.3.3.4 Sonstige Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit der Compliance-Funktion
„(…)
6. Die Vergütung der Mitarbeiter der Compliance-Funktion (die in der Regel zu den „relevanten Personen“ im Sinne des BT 8 zählen) darf grundsätzlich nicht von der Tätigkeit derjenigen Mitarbeiter abhängen, die sie überwachen.
(…)“
Die BaFin weist darauf hin, dass sich „ … der von den Regelungen der Institutsvergütungsverordnung einerseits und § 33 WpHG in Verbindung mit Modul BT 8 der MaComp andererseits erfasste Personenkreis überschneidet sich teilweise, d.h. Personen können unter beide Regelwerke fallen.“ und empfiehlt in diesem Zusammenhang ein unternehmensintern einheitliches Regelwerk zur Implementierung und Einhaltung beider Vorgaben zu erstellen.
„(…) Da die Umsetzung der neuen Anforderungen einige Zeit in Anspruch nehmen kann, räume ich Ihnen eine Umsetzungsfrist zur Anpassung Ihrer unternehmensinternen Regelwerke an die neuen Vorgaben ein. Ich fordere Sie hierbei jedoch auf, zeitnah nach Inkrafttreten der Neufassung der MaComp mit der Umsetzung der neuen Anforderungen zu beginnen, somit eine Analyse über den bestehenden Anpassungsbedarf durchzuführen und sodann gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen so einzuleiten, dass eine möglichst frühzeitige Einhaltung der neuen Vorgaben für mich nachvollziehbar gewährleistet werden kann. Welcher Zeitraum hier als angemessen angesehen wird, richtet sich – gemäß allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - nach dem jeweiligen Anpassungsaufwand.
In diesem Rahmen bitte ich Sie darauf hinzuwirken, dass die bestehenden Verträge, Betriebsvereinbarungen sowie betrieblichen Übungen, die mit den Anforderungen des BT 8 nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.
Ich erwarte weiterhin, dass Prüfungsberichte gemäß § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes, die (auch) den Berichtszeitraum nach Januar 2014 erfassen, über den Umsetzungsstand im jeweiligen Unternehmen berichten.(…)“
Hieraus lässt sich eine entsprechende Übergangsfrist für die betroffenen Unternehmen ableiten, die jedoch nach derzeitiger Lesart durch die BaFin nicht näher spezifiziert wurde. Implizit kann eine Umsetzung im Laufe des Jahren 2014 für die betroffenen Unternehmen unterstellt werden da für Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß dem Rundschreiben der BaFin folgende Regelung unterstellt werden kann: „(…) die aufgrund von Übergangsvorschriften erst im Laufe des Jahres 2014 Anpassungen vornehmen müssen, um den Vorgaben der ESMA „Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD“ vom 13.7.2013 (ES-MA/2013/232) nachzukommen, kann die Anpassung an die Vorgaben des BT 8 in diesem Zusammenhang erfolgen, um eine zweifache Anpassung der Vergütungssysteme zu vermeiden.“[1]
Wichtig für Ihr Unternehmen ist, dass in den von anzufertigenden Prüfberichten, z.B. nach § 36 WpHG, bereits auf Handlungen zur Implementierung der in BT 8 vorgesehenen Maßnahmen verweisen.
Am 07. August 2014 wurde von der BaFin die Neufassung des BT 1.3.4 der Ma-Comp veröffentlicht.
Der Abschnitt 1.3.4 der MaComp entspricht nunmehr den aktuellen Erkenntnissen aus aufsichtsrechtlichen Prüfungen und gibt den Instituten und ihren Auslagerungsunternehmen Hinweise für eine aufsichtsrechtskonforme Auslagerungspraxis in dem für die Verhaltensaufsicht nach dem 6. Abschnitt des Wertpapierhandelsgesetzes zentralen Themenbereich der WpHG-Compliance:
Zivilrechtliche Gestaltung der Auslagerung
Für jede Auslagerung nach nationalem Zivilrecht, die allein in der jeweiligen Verantwortung der Geschäftsleiter liegt, sind die unions-rechtlich vorgegebenen Definitionen und Normziele für die Überwachung von Auslagerungen zu beachten, deren Voraussetzungen zu realisieren und deren Einhaltung zu dokumentieren.
Ernennung des Compliance-Beauftragten durch die Geschäftsleiter
Die Geschäftsleiter haben einen einzigen Compliance-Beauftragten zu ernennen, der für Durchführung der Aufgaben der Compliance-Funktion und die entsprechenden Berichte an die Geschäftsleiter verantwortlich ist. Die ist eine nicht delegierbare Aufgabe und originäre (Organisations-) Verantwortung der Geschäftsleiter des auslagernden Instituts.
Unabhängigkeit des ernannten Compliance-Beauftragten
Der Compliance-Beauftragte hat seine Aufgaben fachlich selbstständig und unabhängig wahrzunehmen, insbesondere die von ihnen aufgestellten Grundsätze und eingerichteten Verfahren auf Defizite zu überwachen (BT 1.2.1 Nr. 1) und die sachlich erforderlichen Überwachungshandlungen für die Prozesse vorzunehmen (BT 1.1.2 Nr. 2). Er unterliegt hierbei, d.h. in seiner (Überwachungs-) Funktion als Compliance-Beauftragter, keinen diesbzüglichen Weisungen, auch nicht seitens der Geschäftsleiter, BT 1.3.3 Nr. 1 Satz 1.
Die in BT 1.1 Nr. 2 Satz 1 beschriebene Unterstellung des Compliance-Beauftragten unter die Geschäftsleiter ist insoweit durch die Vorgabe der Unabhängigkeit seiner Funktion eingeschränkt. Sofern die Geschäftsleiter die Tätigkeit des Compliance-Beauftragten aus zutreffenden sachlichen und fachlichen Erwägungen zu Recht beanstanden und entsprechend begründete Hinweise vom Compliance-Beauftragten nicht angemessen berücksichtigt werden, können sie ihn abberufen.
Organisation der Compliance-Funktion und ihre Dokumentation
Auch wenn einzelne Compliance-Tätigkeiten von einem Auslagerungsunternehmen erbracht werden, unterstehen die diese Tätigkeiten dort ausführenden Mitarbeiter unmittelbar den fachlichen Weisungen des von der Geschäftsleitung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ernannten Compliance-Beauftragten.
Die konkrete Aufbau- und Ablauforganisation der Compliance-Funktion unter Einbezug des Auslagerungsunternehmens und der von ihm eingesetzten Mitarbeiter ist mit Rücksicht auf § 12 Abs. 2 WpDVerOV angemessen zu dokumentieren.
Fragmentierung der Compliance-Funktion durch Teil-Auslagerungen
Auslagerungen erhöhen in der Regel die Zahl der Beteiligten und Schnittstellen sowie den Koordinations-, Überwachungs- und Steuerungsaufwand der Geschäfts-leiter des auslagernden Instituts, erhöhen also grundsätzlich das Compliance-Risiko.
Die auslagernden Institute sollten sich dieser Wirkungsweisen bewusst sein und die Notwendigkeit von Teil-Auslagerungen in Bezug auf die Compliance-Funktion sorgfältig sachlich, fachlich und organisatorisch prüfen und die konkreten Gründe für ihre jeweilige Entscheidung dokumentieren.
Anschreiben an die Verbände: Änderung des AT und BT 1 der MaComp, neues Modul BT 8 vom 07.01.2014
Geschäftszeichen WA 31-Wp 2002-2009/0010
Bonn/Frankfurt a. M., 7. Januar 2014
Veröffentlichung der 4. Neufassung des Rundschreibens: Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich freue mich, Ihnen die heute veröffentlichte Neufassung des Rundschreibens MaComp (4/2010) zuleiten zu können. Ich übersende Ihnen anbei die überarbeiteten Abschnitte des AT sowie des BT 1 im Änderungsmodus sowie das neue Modul BT 8, die heute auch auf der BaFin-Homepage eingestellt wurden.
Anlass der Überarbeitung bzw. Ergänzung der MaComp ist die Umsetzung der ESMA-Leitlinien „Vergütungsgrundsätze- und Verfahren (MiFID)“ vom 10. Juni 2013 (ESMA/2013/606) in die Verwaltungspraxis der BaFin durch Integration in die MaComp. Es handelt sich hierbei um Leitlinien gemäß Art. 16 der Verordnung 1095/2010 des Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde). Nach Art. 16 Abs. 3 haben die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen. Mit Umsetzung der Leitlinien in die MaComp kommt die BaFin dieser Anforderung nach.
Inhalt der neuen Vorgaben:
Das neue Modul BT enthält Vorgaben zur Vergütung in Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Vorgaben dienen dem Ziel, Vergütungen zu unterbinden, die Anreize setzen, nicht im Kundeninteresse zu handeln oder die Wohlverhaltensregelungen der §§ 31 ff. WpHG zu missachten. Die Vorgaben gelten ergänzend neben den bereits im Kreditwesengesetz sowie der Institutsvergütungsverordnung niedergelegten Regelungen. Der von den Regelungen der Institutsvergütungsverordnung einerseits und § 33 WpHG in Verbindung mit Modul BT 8 der MaComp andererseits erfasste Personenkreis überschneidet sich teilweise, d.h. Personen können unter beide Regelwerke fallen. Insofern ist es empfehlenswert, unternehmensintern ein einheitliches Regelwerk zur Umsetzung beider Vorgaben zu erstellen. Ich habe, um hier den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, eine Anpassung der Definition des Vergütungsbegriffs im neuen MaComp-Modul auf den in der Institutsverordnung enthaltene Vergütungsbegriff vorgenommen.
Umsetzung der Vorgaben durch die betroffenen Unternehmen:
Gemäß den Vorgaben in Rn. 4 der ESMA-Leitlinien treten die neuen Vorgaben am 30. Januar 2014 in Kraft. Da die Umsetzung der neuen Anforderungen einige Zeit in Anspruch nehmen kann, räume ich Ihnen eine Umsetzungsfrist zur Anpassung Ihrer unternehmensinternen Regelwerke an die neuen Vorgaben ein. Ich fordere Sie hierbei jedoch auf, zeitnah nach Inkrafttreten der Neufassung der MaComp mit der Umsetzung der neuen Anforderungen zu beginnen, somit eine Analyse über den bestehenden Anpassungsbedarf durchzuführen und sodann gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen so einzuleiten, dass eine möglichst frühzeitige Einhaltung der neuen Vorgaben für mich nachvollziehbar gewährleistet werden kann. Welcher Zeitraum hier als angemessen angesehen wird, richtet sich – gemäß allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - nach dem jeweiligen Anpassungsaufwand.
In diesem Rahmen bitte ich Sie darauf hinzuwirken, dass die bestehenden Verträge, Betriebsvereinbarungen sowie betrieblichen Übungen, die mit den Anforderungen des BT 8 nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.
Ich erwarte weiterhin, dass Prüfungsberichte gemäß § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes, die (auch) den Berichtszeitraum nach Januar 2014 erfassen, über den Umsetzungsstand im jeweiligen Unternehmen berichten.
Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die aufgrund von Übergangsvorschriften erst im Laufe des Jahres 2014 Anpassungen vornehmen müssen, um den Vorgaben der ESMA „Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AI-FMD“ vom 13.7.2013 (ESMA/2013/232) nachzukommen, kann die Anpassung an die Vorgaben des BT 8 in diesem Zusammenhang erfolgen, um eine zweifache Anpassung der Vergütungssysteme zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag - Dr. Günter Birnbaum
Anschreiben an die Verbände: Neufassung des BT 1.3.4 der MaComp vom 07.08.2014
Geschäftszeichen WA 38-Wp 5400-2011/0004
Bonn/Frankfurt a. M., 7. August 2014
Veröffentlichung der Neufassung des BT 1.3.4 des Rundschreibens: Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich freue mich, Ihnen nach Durchführung der Konsultation 03-14 die heute veröffentlichte neue Fassung des BT 1.3.4 zur Auslagerung der Compliance-Funktion oder einzelnen Compliance-Tätigkeiten des Rundschreibens MaComp (4/2010) zuleiten zu können. Anliegend finden Sie die finale Fassung des BT 1.3.4 in Reinschrift sowie im Revisionsmodus. Die vollständige Fassung der ergänzten MaComp finden Sie auf www.bafin.de.
Der Abschnitt 1.3.4 der MaComp entspricht nunmehr den aktuellen Erkenntnissen aus aufsichtsrechtlichen Prüfungen und gibt den Instituten und ihren Auslagerungsunternehmen Hinweise für eine aufsichtsrechtskonforme Auslagerungspraxis in dem für die Verhaltensaufsicht nach dem 6. Abschnitt des Wertpapierhandelsgesetzes zentralen Themenbereich der WpHG-Compliance.
Die in der Konsultation vorgelegten und veröffentlichten Stellungnahmen geben mir Gelegenheit, mit Blick auch auf die Begründung des Konsultationsentwurfs auf folgende wesentliche aufsichtsrechtliche Aspekte hinzuweisen.
Zivilrechtliche Gestaltung der Auslagerung
Unionsrechtliche Begriffe, wie der in Art. 1 Nr. 6 iVm. Art. 13 Abs. 1 der Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG definierte Begriff der Auslagerung, knüpfen nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aufgrund der vorgegebenen Harmonisierungswirkung der Richtlinien grundsätzlich nicht an nationales Recht an, sondern sie sind eigenständig auszulegen und anzuwenden. Die Auslegung und Anwendung des national transformierten Aufsichtsrechts wird daher nicht durch das (grundsätzlich nicht harmonisierte) nationale Zivilrecht vorgeprägt oder eingeschränkt.
Jede konkrete Gestaltung einer Auslagerung nach nationalem Zivilrecht, die allein in der jeweiligen Verantwortung der Geschäftsleiter liegt, hat daher die unionsrechtlich vorgegebenen Definitionen und Normziele für die Überwachung von Auslagerungen zu beachten, deren Voraussetzungen zu realisieren und deren Einhaltung zu dokumentieren.
Ernennung des Compliance-Beauftragten durch die Geschäftsleiter
Das Unionsrecht gibt in seinen nationalen Transformationsnormen §§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG, 12 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 WpDVerOV sowie BT 1.1 Nr. 3 Satz 2 der MaComp vor, dass die Geschäftsleiter einen einzigen Compliance-Beauftragten ernennen, der für Durchführung der Aufgaben der Compliance-Funktion und die entsprechenden Berichte an die Geschäftsleiter verantwortlich ist.
Die konkrete Auswahl und Ernennung einer bestimmten fachlich qualifizierten, natürlichen Person als in die Organisation des Instituts selbst eingebundener Compliance-Beauftragter ist danach eine nicht delegierbare Aufgabe und originäre (Organisations-) Verantwortung der Geschäftsleiter des auslagernden Instituts.
Entsprechendes gilt auch für die Auswahl eines geeigneten Auslagerungsunternehmens, das dem ernannten Compliance-Beauftragten die für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen persönlichen, sachlichen und sonstigen Mittel im Auftrag des auslagernden Instituts zur Verfügung stellt.
Unabhängigkeit des ernannten Compliance-Beauftragten
Innerhalb der von den Geschäftsleitern eingerichteten Organisation des Instituts hat der Compliance-Beauftragte seine Aufgaben fachlich selbstständig und unabhängig wahrzunehmen, insbesondere die von ihnen aufgestellten Grundsätze und eingerichteten Verfahren auf Defizite zu überwachen (BT 1.2.1 Nr. 1) und die sachlich erforderlichen Überwachungshandlungen für die Prozesse vorzunehmen (BT 1.1.2 Nr. 2). Er unterliegt hierbei, d.h. in seiner (Überwachungs-) Funktion als Compliance-Beauftragter, keinen diesbzüglichen Weisungen, auch nicht seitens der Geschäftsleiter, BT 1.3.3 Nr. 1 Satz 1.
Die in BT 1.1 Nr. 2 Satz 1 anerkannte organisatorische Unterstellung des Compliance-Beauftragten unter die Geschäftsleiter ist insoweit durch die Vorgabe der Unabhängigkeit seiner Funktion eingeschränkt. Dies gilt jedoch nicht für die disziplinarisch-personelle Kompetenz der Geschäftsleiter für den Compliance-Beauftragten und seine Compliance-Mitarbeiter, sofern negative Rückwirkungen auf die Durchführung der Compliance-Funktion ausgeschlossen sind.
Die nach BT 1.1 Nr. 1 erforderliche Überwachung der Wirksamkeit der Compliance-Funktion durch die Geschäftsleiter wird durch die Unabhängigkeit des Compliance-Beauftragten nicht beeinträchtigt.
Sofern die Geschäftsleiter die Tätigkeit des Compliance-Beauftragten aus zutreffenden sachlichen und fachlichen Erwägungen zu Recht beanstanden und entsprechend begründete Hinweise vom Compliance-Beauftragten nicht angemessen berücksichtigt werden, können sie ihn abberufen.
Organisation der Compliance-Funktion und ihre Dokumentation
Auch wenn einzelne Compliance-Tätigkeiten von einem Auslagerungsunternehmen erbracht werden, unterstehen die diese Tätigkeiten dort ausführenden Mitarbeiter unmittelbar den fachlichen Weisungen des von der Geschäftsleitung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ernannten Compliance-Beauftragten. Andernfalls wäre seine gesetzlich vorgegebene Verantwortung für die Durchführung der Compliance-Funktion durch eigene Entscheidungen des Auslagerungsunternehmens eingeschränkt.
Ob das Auslagerungsunternehmen seine Pflichten aus der mit dem Institut vereinbarten ‚Policy‘ oder ‚Service-Level-Agreement‘ erfüllt, beispielsweise angemessen qualifiziertes Personal mit den erforderlichen freien zeitlichen Kapazitäten oder geeignete sachliche und sonstige Mittel einsetzt, unterliegt der erforderlichen Überwachung und tatsächlichen Steuerung des Auslagerungsunternehmens durch das Institut.
Die konkrete Aufbau- und Ablauforganisation der Compliance-Funktion unter Einbezug des Auslagerungsunternehmens und der von ihm eingesetzten Mitarbeiter ist mit Rücksicht auf § 12 Abs. 2 WpDVerOV angemessen zu dokumentieren.
Fragmentierung der Compliance-Funktion durch Teil-Auslagerungen
Auslagerungen erhöhen in der Regel die Zahl der Beteiligten und Schnittstellen sowie den Koordinations-, Überwachungs- und Steuerungsaufwand der Geschäftsleiter des auslagernden Instituts, erhöhen also grundsätzlich das Compliance-Risiko.
Diese Risikoerhöhung kann insbesondere durch eine erhöhte Qualifikation und Erfahrung des ernannten (externen) Compliance-Beauftragten, der (externen) Compliance-Mitarbeiter sowie durch eine verbesserte Qualität der Compliance-Tätigkeiten und andere flankierende Maßnahmen ausgeglichen werden.
Die auslagernden Institute sollten sich dieser Wirkungsweisen bewusst sein und die Notwendigkeit von Teil-Auslagerungen in Bezug auf die Compliance-Funktion sorgfältig sachlich, fachlich und organisatorisch prüfen und die konkreten Gründe für ihre jeweilige Entscheidung dokumentieren. Auf AT 1 Nr. 6 weise ich hin. BT 1.3.2.2 bleibt grundsätzlich unberührt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag - Dr. Günter Birnbaum
(Stand: 7. August 2014)
Geschäftszeichen WA 31-Wp 2002-2009/0010
Bonn/Frankfurt a. M., 7. Juni 2010 | zuletzt geändert am 7. August 2014
Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
AT 1 Vorbemerkung
1. Dieses Rundschreiben präzisiert einzelne Regelungen des 6. Abschnitts des WpHG sowie der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen1. Das Rundschreiben setzt hierbei einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung der Geschäftsorganisation des Wertpapiergeschäfts der unter die Vorschriften fallenden Unternehmen. Das Rundschreiben soll zusätzlich – insbesondere für kleinere Unternehmen – Orientierungshilfen geben. An verschiedenen Stellen enthält das Rundschreiben eine beispielhafte Auflistung möglicher Maßnahmen, die geeignet sind, den Anforderungen der genannten Regelungen nachzukommen.
2. Das Rundschreiben soll das Vertrauen der Anleger in das ordnungsmäßige Funktionieren der Wertpapiermärkte fördern und den Schutz der Gesamtheit der Anleger und die institutionelle Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte stärken sowie dem Schutz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und seiner Mitarbeiter dienen. Das Rundschreiben zielt zugleich auf die Einführung angemessener Maßnahmen zur Minderung des Risikos von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, Schadensersatzansprüchen gegenüber Unternehmen und Reputationsschäden für Unternehmen aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des 6. Abschnitts des WpHG.
3. Das Rundschreiben dient als Kompendium, das die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu einzelnen Regelungen aus den o. g. Vorschriften zusammenführt.