Mindestanforderungen an Compliance und weitere Verhaltens-, Organisations- und  Transparenzpflichten (MaComp) - Jörg Gogarn - E-Book

Mindestanforderungen an Compliance und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten (MaComp) E-Book

Jörg Gogarn

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Beschreibung

Am 07. Januar 2014 wurde von der BaFin die vierte Version der MaComp (Rundschreiben der BaFin vom (4/2010) und am 07. August 2014 die Neufassung des BT 1.3.4 der MaComp zur Auslagerungspraxis veröffentlicht. Durch die Einführung sind eine Reihe von Unternehmensbereichen mit Aufgabenstellungen zu betrauen, die koordiniert werden müssen. So sind z.B. neben Mitarbeitergesprächen Abstimmungen zwischen Bereichen wie z.B. Geschäftsführung, HR, Legal, Compliance, Beschwerdeabwick-lung, Außendienst, Kundenbindung, Produktentwicklung, Analysten, Vertrieb und Trading Departments vorzunehmen. In der praktischen Umsetzung bedeutet das für die betroffenen Unternehmen in der Regel ein hohes Maß an Engagement und Ressourcen. Diese Buch gibt einen Überblick zu den Mindestanforderungen an Compliance und weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten.

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Inhaltsverzeichnis

Mindestanforderung an die Compliance-Funktion (MaComp)

Rundschreiben 4/2010 (WA) - Veröffentlichung der 4. Neufassung der MaComp

Rundschreiben 4/2010 (WA) - Veröffentlichung der Neufassung des BT 1.3.4 der MaComp

Rundschreiben 4/2010 (WA) – MaComp

AT: Allgemeine Anforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen

AT 1 Vorbemerkung

AT 2 Quellen

AT 2.1 Internationale/europäische Quellen und Auslegungen

AT 2.2 Nationale Rechtsquellen

AT 3 Anwendungsbereich

AT 3.1 Anwenderkreis

AT 3.2 Proportionalitätsgrundsatz

AT 4 Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung

AT 5 Zusammenarbeit mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen

AT 6 Allgemeine Anforderungen an Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 33 Abs. 1 WpHG

AT 6.1 Aufbau- und Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens

AT 6.2 Mittel und Verfahren des Wertpapierdienstleistungsunternehmens

AT 7 Verhältnis §§ 31 ff. WpHG zu §§ 25a, 25e KWG

AT 8 Aufzeichnungspflichten

AT 8.1 Mindestaufzeichnungspflichten

AT 8.2 Aufzeichnungspflicht gem. § 14 Abs. 2 Nr. 5 WpDVerOV

AT 8.3 Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit der Geeignetheitsprüfung nach § 31 Abs. 4, Abs. 4a WpHG

AT 9 Anforderung an das Outsourcing nach § 33 Abs. 3 WpHG

BT: Besondere Anforderungen nach § 31 ff. WpHG

BT 1 Organisatorische Anforderungen und Aufgaben der Compliance-Funktion nach § 33 Abs. 1 WpHG

BT 1.1 Stellung der Compliance-Funktion

BT 1.2 Aufgaben der Compliance-Funktion

BT 1.3 Organisatorische Anforderungen an die Compliance-Funktion

BT 2 Überwachung von Mitarbeitergeschäften nach § 33b WpHG und § 25a KWG

BT 2.1 Mitarbeiterdefinition

BT 2.2 Definition von Mitarbeitergeschäften

BT 2.3 Organisatorische Anforderungen gemäß § 33b Abs. 3 WpHG

BT. 2.4 Organisatorische Anforderungen gemäß § 33b Abs. 4 WpHG

BT. 2.5 Organisatorische Anforderungen gemäß § 33b Abs. 5 und Abs. 6 WpHG

BT 2.6 Ausnahmetatbestände

BT 2.7 Anforderungen gemäß § 25a KWG

BT 3 Informationen einschließlich Werbung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 31 Abs. 2 WpHG und § 4 WpDVerOV

BT 3.1 Anwendungsbereich

BT 3.2. Zugänglichmachen

BT 3.3 Darstellungsvorschriften für an Privatkunden gerichtete Informationen

BT 3.4 Steuerliche Hinweise

BT 3.5 Übereinstimmung von Werbung und Produktinformation

BT 3.6 Angaben mit Bezug zur Aufsichtsbehörde

BT 3.7 Dokumentation von Werbemitteilungen

Anhang

A. Balkendiagramm (Rendite in Prozent)

B. Liniendiagramm (Rendite in Prozent)

C. Kurvendiagramm (Wertentwicklung 100-Euro-Anlage in Euro)

BT 4 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen nach § 33a WpHG

BT 4.1. Ausübung des Ermessens bei Auswahl der Ausführungsplätze und bei Ausarbeitung der Ausführungsgrundsätze

BT 4.2 Inhaltliche Ausgestaltung der Ausführungsgrundsätze

BT 4.3 Bewertungsverfahren und Überprüfung der Ausführungsgrundsätze

BT 4.4 Weiterleitung von Wertpapieraufträgen zur Ausführung durch ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen

BT 5 Auslegung einzelner Begriffe der §§ 31 Abs. 2 S. 4, 34b Wertpapierhandelsgesetz in Verbindung mit FinAnV

BT 5.1. Analyse von Finanzinstrumenten

BT 5.2 Information über Finanzinstrumente oder deren Emittenten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung für eine bestimmte Anlageentscheidung enthält

BT 5.3 Einem unbestimmten Personenkreis zugänglich gemacht werden soll

BT 5.4 Öffentlich verbreiten und weitergeben

BT 5.5 Werbemitteilungen

BT 5.6 Sonstige Rechtsbegriffe

BT 5.7 Anforderungen gemäß § 31d WpHG und die Übernahme von Reise- und Unterbringungskosten der Finanzanalysten durch Emittenten im Rahmen von Analystenkonferenzen und -veranstaltungen

BT 6 Anforderungen an Beratungsprotokolle nach § 34 Abs. 2a WpHG

BT 6.1 Anwendungsbereich von § 34 Abs. 2a WpHG

BT 6.2: Inhalt des Beratungsprotokolls gemäß § 14 Abs. 6 WpDVerOV

BT 7 Prüfung der Geeignetheit nach § 31 Abs. 4 WpHG

BT 7.1 Information an die Kunden über die Beurteilung der Geeignetheit

BT 7.2 Notwendige Vorkehrungen zum Verständnis von Kunden und Anlagen

BT 7.3 Qualifikation der Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen

BT 7.4 Umfang der von den Kunden einzuholenden Informationen (Verhältnismäßigkeit)

BT 7.5 Zuverlässigkeit der Kundeninformationen

BT 7.6 Aktualisierung der Kundeninformationen

BT 7.7 Kundeninformationen zu juristischen Personen oder Gruppen

BT 7.8 Erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Geeignetheit einer Anlage

BT 8 Anforderungen an Vergütungssysteme im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen

BT 8.1 Anwendungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften

BT 8.2 Formelle Kriterien für die Konzeption und Überwachung von Vergütungssystemen

BT 8.2.1 Einrichtung und Umsetzung von Vergütungssystemen

BT 8.2.2 Überwachung von Vergütungssystemen

BT 8.3 Inhaltliche Kriterien für die Konzeption von Vergütungssystemen

BT 8.3.1 Verwendung variabler Vergütungskomponenten

BT 8.3.2 Bemessung variabler Vergütungskomponenten

BT 8.3.3 Beispiele für Vorgehensweisen bei der Verwendung und Bemessung variabler Vergütungskomponenten

Leitlinien Vergütungsgrundsätze und -verfahren (MiFID)

I. Anwendungsbereich

II. Begriffsbestimmungen

III. Zweck

IV. Compliance- und Mitteilungspflichten

V. Leitlinien für Vergütungsgrundsätze und -verfahren (MiFID)

V.I Struktur und Konzeption von Vergütungsgrundsätzen und -verfahren im Hinblick auf die MiFID-Anforderungen bezüglich Wohlverhaltensregeln und die Vermeidung von Interessenkonflikten

V.II. Steuerung von Risiken im Zusammenhang mit Vergütungsgrundsätzen und -verfahren

V.III Leitlinien für die Beaufsichtigung und Durchsetzung von Vergütungsgrundsätzen und -verfahren durch zuständige Behörden

Anhang I: Erläuternde Beispiele für Vergütungsgrundsätze und -verfahren, aus denen schwer steuerbare Risiken erwachsen

Checkliste zu BT 8 „Anforderungen an Vergütungssysteme im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und

Wertpapiernebendienstleistungen“

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BT 8 Anforderungen an Vergütungssysteme im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen

BT 8.1 Anwendungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften

BT 8.2 Formelle Kriterien für die Konzeption und Überwachung von Vergütungssystemen

BT 8.2.1 Einrichtung und Umsetzung von Vergütungssystemen

BT 8.2.2 Überwachung von Vergütungssystemen

BT 8.3 Inhaltliche Kriterien für die Konzeption von Vergütungssystemen

BT 8.3.1 Verwendung variabler Vergütungskomponenten

BT 8.3.2 Bemessung variabler Vergütungskomponenten

Herausgeber und Autor

Mindestanforderung an die Compliance-Funktion (MaComp)

Am 07. Januar 2014 wurde von der BaFin die vierte Version der MaComp (Rundschreiben der BaFin vom (4/2010) veröffentlicht.

Durch die Einführung sind eine Reihe von Unternehmensbereichen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Aufgabenstellungen zu betrauen, die koordiniert werden müssen. So sind z.B. neben Mitarbeitergesprächen Abstimmungen zwischen Bereichen wie z.B. Geschäftsführung, HR, Legal, Compliance, Beschwerdeabwicklung, Außendienst, Kundenbindung, Produktentwicklung, Analysten, Vertrieb und Trading Departments vorzunehmen.

In der praktischen Umsetzung bedeutet das für die betroffenen Unternehmen in der Regel ein hohes Maß an Engagement und Ressourcen. Sind hinreichend viele Mitarbeiter davon betroffen so eignen sich moderne Compliance Tools für die Umsetzung und vor allem der geforderten Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der umgesetzten Maßnahmen.

Gemäß dem Rundschreiben 4/2010 ist der Anlass für die überarbeitete Fassung der MaComp die Einbringung der ESMA Leitlinien „Vergütungsgrundsätze- und Verfahren (MiFID)“ vom 10. Juni 2013 (ESMA/2013/606), welche nach Rn 4 am 30. Januar 2014 in Kraft treten. Diese Leitlinien werden aufgrund des Art. 16 der Verordnung 1095/2010 von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde aufgesetzt. Nach Art. 16 Abs. 3 dieser Verordnung haben alle zuständigen Behörden und Finanzmarktteilnehmer in der EU diese Leitlinien mit aller Kraft umzusetzen. Durch die Überarbeitung und Veröffentlichung der in der aktuellen Fassung der MaComp, kommt die BaFin, als hiesige Behörde, dieser durch die Verordnung vorgeschriebenen Verfahrensweise nach.

Im Wesentlichen beziehen sich die Veränderungen, die sich sowohl auf die Finanzdienstleistungs- als auch Versicherungsbranche (Kapitalverwaltungsgesellschaften) beziehen, auf die überarbeiteten Abschnitte des AT sowie des BT 1 und das neu eingebrachte Modul BT 8. Ein Dokument, zur Verfügung gestellt durch die BaFin, das nur die angepassten Sachverhalte wiedergibt, finden Sie hier. Sie können diese Änderungen aber auch dem nachfolgenden Abschnitt entnehmen. Im Bereich „Allgemeine Anforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (AT)“ sowie „besonderen Anforderung (BT)“ wurden Anpassungen wie folgt vorgenommen (rot gekennzeichnet) :

AT 3.1 Anwenderkreis

Die Anforderungen dieses Rundschreibens finden auf Kapitalverwaltungsgesellschaften Anwendung, soweit diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen im Sinne von § 20 Abs. 2 Nr. 1, 2, und 3 KAGB und Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 und 5 KAGB erbringen, mit der Maßgabe, dass die Anforderungen in AT und in BT 1 keine Anwendung finden (siehe hierzu auch Abschnitt 1 Tz. 4 des Rundschreibens Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk) vom 30. Juni 2010), die Anforderungen in BT 2, BT 3, BT 4, BT 6 und BT 8 Anwendung finden, soweit die entsprechenden Regelungen der §§ 31 ff. WpHG über § 5 Abs. 3 KAGB gelten.

BT 8.2.2. Tz. 1 gilt für Kapitalverwaltungsgesellschaften mit der Maßgabe, dass BT 1.2.1.1 Tz. 2 (Risikoanalyse) im Hinblick auf die Einbeziehung der Ergebnisse von Überwachungshandlungen der internen Revision keine Anwendung findet, wenn der Kapitalverwalter gemäß Art. 62 Abs. 1 AIFM-VO keine ständige Innenrevisionsfunktion eingerichtet hat. BT 1.2.1.2 Tz. 5 (Überwachungshandlungen) findet auf Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich Spezial-AIF verwalten, keine Anwendung. BT 8.3.1 Tz. 3 Satz 2 findet auf Kapitalverwaltungsgesellschaften keine Anwendung.

AT 7 Verhältnis §§ 31 ff. WpHG zu §§ 25a, 25e KWG

Der Verweis in § 33 Abs. 1 Satz 1 WpHG auf §§ 25a Abs. 1 und 2, 25e KWG stellt klar, dass deren Anforderungen auch für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen Anwendung finden. Für den Bereich der Wertpapierdienstleistungen gelten die Vorgaben in § 33 Abs. 1 WpHG und § 12 WpDVerOV neben den Vorgaben in §§ 25a Abs. 1, Abs. 4 2 und 25e KWG einschließlich der Konkretisierungen durch die MaRisk.

Die Compliance-Funktion ist Bestandteil des internen Kontrollsystems nach § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 KWG. Die in AT 6 dieses Rundschreibens aufgeführten erforderlichen Grundsätze, Mittel und Verfahren sind somit Bestandteil des internen Kontrollsystems des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.

BT 1.2.4 Beteiligung der Compliance-Funktion an Prozessen

„(…)

6. Die Compliance-Funktion ist weiterhin insbesondere bei den folgenden Aufgaben einzubeziehen:

(…)

Festlegung der Grundsätze für Vertriebsziele bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems für relevante Personen im Sinne des BT 8; ist das Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein Tochterunternehmen einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, das diesbezüglich Vorgaben von dieser Gesellschaft erhält, so prüft die Compliance-Funktion, ob die Vorgaben des Mutterunternehmens mit den deutschen aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen; (…)“

BT 1.3.3.4 Sonstige Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit der Compliance-Funktion

„(…)

6. Die Vergütung der Mitarbeiter der Compliance-Funktion (die in der Regel zu den „relevanten Personen“ im Sinne des BT 8 zählen) darf grundsätzlich nicht von der Tätigkeit derjenigen Mitarbeiter abhängen, die sie überwachen.

(…)“

Die BaFin weist darauf hin, dass sich „ … der von den Regelungen der Institutsvergütungsverordnung einerseits und § 33 WpHG in Verbindung mit Modul BT 8 der MaComp andererseits erfasste Personenkreis überschneidet sich teilweise, d.h. Personen können unter beide Regelwerke fallen.“ und empfiehlt in diesem Zusammenhang ein unternehmensintern einheitliches Regelwerk zur Implementierung und Einhaltung beider Vorgaben zu erstellen.

„(…) Da die Umsetzung der neuen Anforderungen einige Zeit in Anspruch nehmen kann, räume ich Ihnen eine Umsetzungsfrist zur Anpassung Ihrer unternehmensinternen Regelwerke an die neuen Vorgaben ein. Ich fordere Sie hierbei jedoch auf, zeitnah nach Inkrafttreten der Neufassung der MaComp mit der Umsetzung der neuen Anforderungen zu beginnen, somit eine Analyse über den bestehenden Anpassungsbedarf durchzuführen und sodann gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen so einzuleiten, dass eine möglichst frühzeitige Einhaltung der neuen Vorgaben für mich nachvollziehbar gewährleistet werden kann. Welcher Zeitraum hier als angemessen angesehen wird, richtet sich – gemäß allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - nach dem jeweiligen Anpassungsaufwand.

In diesem Rahmen bitte ich Sie darauf hinzuwirken, dass die bestehenden Verträge, Betriebsvereinbarungen sowie betrieblichen Übungen, die mit den Anforderungen des BT 8 nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.

Ich erwarte weiterhin, dass Prüfungsberichte gemäß § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes, die (auch) den Berichtszeitraum nach Januar 2014 erfassen, über den Umsetzungsstand im jeweiligen Unternehmen berichten.(…)“

Hieraus lässt sich eine entsprechende Übergangsfrist für die betroffenen Unternehmen ableiten, die jedoch nach derzeitiger Lesart durch die BaFin nicht näher spezifiziert wurde. Implizit kann eine Umsetzung im Laufe des Jahren 2014 für die betroffenen Unternehmen unterstellt werden da für Kapitalverwaltungsgesellschaften gemäß dem Rundschreiben der BaFin folgende Regelung unterstellt werden kann: „(…) die aufgrund von Übergangsvorschriften erst im Laufe des Jahres 2014 Anpassungen vornehmen müssen, um den Vorgaben der ESMA „Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AIFMD“ vom 13.7.2013 (ES-MA/2013/232) nachzukommen, kann die Anpassung an die Vorgaben des BT 8 in diesem Zusammenhang erfolgen, um eine zweifache Anpassung der Vergütungssysteme zu vermeiden.“[1]

Wichtig für Ihr Unternehmen ist, dass in den von anzufertigenden Prüfberichten, z.B. nach § 36 WpHG, bereits auf Handlungen zur Implementierung der in BT 8 vorgesehenen Maßnahmen verweisen.

Am 07. August 2014 wurde von der BaFin die Neufassung des BT 1.3.4 der Ma-Comp veröffentlicht.

Der Abschnitt 1.3.4 der MaComp entspricht nunmehr den aktuellen Erkenntnissen aus aufsichtsrechtlichen Prüfungen und gibt den Instituten und ihren Auslagerungsunternehmen Hinweise für eine aufsichtsrechtskonforme Auslagerungspraxis in dem für die Verhaltensaufsicht nach dem 6. Abschnitt des Wertpapierhandelsgesetzes zentralen Themenbereich der WpHG-Compliance:

Zivilrechtliche Gestaltung der Auslagerung

Für jede Auslagerung nach nationalem Zivilrecht, die allein in der jeweiligen Verantwortung der Geschäftsleiter liegt, sind die unions-rechtlich vorgegebenen Definitionen und Normziele für die Überwachung von Auslagerungen zu beachten, deren Voraussetzungen zu realisieren und deren Einhaltung zu dokumentieren.

Ernennung des Compliance-Beauftragten durch die Geschäftsleiter

Die Geschäftsleiter haben einen einzigen Compliance-Beauftragten zu ernennen, der für Durchführung der Aufgaben der Compliance-Funktion und die entsprechenden Berichte an die Geschäftsleiter verantwortlich ist. Die ist eine nicht delegierbare Aufgabe und originäre (Organisations-) Verantwortung der Geschäftsleiter des auslagernden Instituts.

Unabhängigkeit des ernannten Compliance-Beauftragten

Der Compliance-Beauftragte hat seine Aufgaben fachlich selbstständig und unabhängig wahrzunehmen, insbesondere die von ihnen aufgestellten Grundsätze und eingerichteten Verfahren auf Defizite zu überwachen (BT 1.2.1 Nr. 1) und die sachlich erforderlichen Überwachungshandlungen für die Prozesse vorzunehmen (BT 1.1.2 Nr. 2). Er unterliegt hierbei, d.h. in seiner (Überwachungs-) Funktion als Compliance-Beauftragter, keinen diesbzüglichen Weisungen, auch nicht seitens der Geschäftsleiter, BT 1.3.3 Nr. 1 Satz 1.

Die in BT 1.1 Nr. 2 Satz 1 beschriebene Unterstellung des Compliance-Beauftragten unter die Geschäftsleiter ist insoweit durch die Vorgabe der Unabhängigkeit seiner Funktion eingeschränkt. Sofern die Geschäftsleiter die Tätigkeit des Compliance-Beauftragten aus zutreffenden sachlichen und fachlichen Erwägungen zu Recht beanstanden und entsprechend begründete Hinweise vom Compliance-Beauftragten nicht angemessen berücksichtigt werden, können sie ihn abberufen.

Organisation der Compliance-Funktion und ihre Dokumentation

Auch wenn einzelne Compliance-Tätigkeiten von einem Auslagerungsunternehmen erbracht werden, unterstehen die diese Tätigkeiten dort ausführenden Mitarbeiter unmittelbar den fachlichen Weisungen des von der Geschäftsleitung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ernannten Compliance-Beauftragten.

Die konkrete Aufbau- und Ablauforganisation der Compliance-Funktion unter Einbezug des Auslagerungsunternehmens und der von ihm eingesetzten Mitarbeiter ist mit Rücksicht auf § 12 Abs. 2 WpDVerOV angemessen zu dokumentieren.

Fragmentierung der Compliance-Funktion durch Teil-Auslagerungen

Auslagerungen erhöhen in der Regel die Zahl der Beteiligten und Schnittstellen sowie den Koordinations-, Überwachungs- und Steuerungsaufwand der Geschäfts-leiter des auslagernden Instituts, erhöhen also grundsätzlich das Compliance-Risiko.

Die auslagernden Institute sollten sich dieser Wirkungsweisen bewusst sein und die Notwendigkeit von Teil-Auslagerungen in Bezug auf die Compliance-Funktion sorgfältig sachlich, fachlich und organisatorisch prüfen und die konkreten Gründe für ihre jeweilige Entscheidung dokumentieren.

Rundschreiben 4/2010 (WA) - Veröffentlichung der 4. Neufassung der MaComp

Anschreiben an die Verbände: Änderung des AT und BT 1 der MaComp, neues Modul BT 8 vom 07.01.2014

Geschäftszeichen WA 31-Wp 2002-2009/0010

Bonn/Frankfurt a. M., 7. Januar 2014

Veröffentlichung der 4. Neufassung des Rundschreibens: Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich freue mich, Ihnen die heute veröffentlichte Neufassung des Rundschreibens MaComp (4/2010) zuleiten zu können. Ich übersende Ihnen anbei die überarbeiteten Abschnitte des AT sowie des BT 1 im Änderungsmodus sowie das neue Modul BT 8, die heute auch auf der BaFin-Homepage eingestellt wurden.

Anlass der Überarbeitung bzw. Ergänzung der MaComp ist die Umsetzung der ESMA-Leitlinien „Vergütungsgrundsätze- und Verfahren (MiFID)“ vom 10. Juni 2013 (ESMA/2013/606) in die Verwaltungspraxis der BaFin durch Integration in die MaComp. Es handelt sich hierbei um Leitlinien gemäß Art. 16 der Verordnung 1095/2010 des Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde). Nach Art. 16 Abs. 3 haben die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Leitlinien nachzukommen. Mit Umsetzung der Leitlinien in die MaComp kommt die BaFin dieser Anforderung nach.

Inhalt der neuen Vorgaben:

Das neue Modul BT enthält Vorgaben zur Vergütung in Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Diese Vorgaben dienen dem Ziel, Vergütungen zu unterbinden, die Anreize setzen, nicht im Kundeninteresse zu handeln oder die Wohlverhaltensregelungen der §§ 31 ff. WpHG zu missachten. Die Vorgaben gelten ergänzend neben den bereits im Kreditwesengesetz sowie der Institutsvergütungsverordnung niedergelegten Regelungen. Der von den Regelungen der Institutsvergütungsverordnung einerseits und § 33 WpHG in Verbindung mit Modul BT 8 der MaComp andererseits erfasste Personenkreis überschneidet sich teilweise, d.h. Personen können unter beide Regelwerke fallen. Insofern ist es empfehlenswert, unternehmensintern ein einheitliches Regelwerk zur Umsetzung beider Vorgaben zu erstellen. Ich habe, um hier den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, eine Anpassung der Definition des Vergütungsbegriffs im neuen MaComp-Modul auf den in der Institutsverordnung enthaltene Vergütungsbegriff vorgenommen.

Umsetzung der Vorgaben durch die betroffenen Unternehmen:

Gemäß den Vorgaben in Rn. 4 der ESMA-Leitlinien treten die neuen Vorgaben am 30. Januar 2014 in Kraft. Da die Umsetzung der neuen Anforderungen einige Zeit in Anspruch nehmen kann, räume ich Ihnen eine Umsetzungsfrist zur Anpassung Ihrer unternehmensinternen Regelwerke an die neuen Vorgaben ein. Ich fordere Sie hierbei jedoch auf, zeitnah nach Inkrafttreten der Neufassung der MaComp mit der Umsetzung der neuen Anforderungen zu beginnen, somit eine Analyse über den bestehenden Anpassungsbedarf durchzuführen und sodann gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen so einzuleiten, dass eine möglichst frühzeitige Einhaltung der neuen Vorgaben für mich nachvollziehbar gewährleistet werden kann. Welcher Zeitraum hier als angemessen angesehen wird, richtet sich – gemäß allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - nach dem jeweiligen Anpassungsaufwand.

In diesem Rahmen bitte ich Sie darauf hinzuwirken, dass die bestehenden Verträge, Betriebsvereinbarungen sowie betrieblichen Übungen, die mit den Anforderungen des BT 8 nicht vereinbar sind, soweit rechtlich zulässig, angepasst werden.

Ich erwarte weiterhin, dass Prüfungsberichte gemäß § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes, die (auch) den Berichtszeitraum nach Januar 2014 erfassen, über den Umsetzungsstand im jeweiligen Unternehmen berichten.

Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die aufgrund von Übergangsvorschriften erst im Laufe des Jahres 2014 Anpassungen vornehmen müssen, um den Vorgaben der ESMA „Leitlinien für solide Vergütungspolitiken unter Berücksichtigung der AI-FMD“ vom 13.7.2013 (ESMA/2013/232) nachzukommen, kann die Anpassung an die Vorgaben des BT 8 in diesem Zusammenhang erfolgen, um eine zweifache Anpassung der Vergütungssysteme zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag - Dr. Günter Birnbaum

Rundschreiben 4/2010 (WA) - Veröffentlichung der Neufassung des BT 1.3.4 der MaComp

Anschreiben an die Verbände: Neufassung des BT 1.3.4 der MaComp vom 07.08.2014

Geschäftszeichen WA 38-Wp 5400-2011/0004

Bonn/Frankfurt a. M., 7. August 2014

Veröffentlichung der Neufassung des BT 1.3.4 des Rundschreibens: Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich freue mich, Ihnen nach Durchführung der Konsultation 03-14 die heute veröffentlichte neue Fassung des BT 1.3.4 zur Auslagerung der Compliance-Funktion oder einzelnen Compliance-Tätigkeiten des Rundschreibens MaComp (4/2010) zuleiten zu können. Anliegend finden Sie die finale Fassung des BT 1.3.4 in Reinschrift sowie im Revisionsmodus. Die vollständige Fassung der ergänzten MaComp finden Sie auf www.bafin.de.

Der Abschnitt 1.3.4 der MaComp entspricht nunmehr den aktuellen Erkenntnissen aus aufsichtsrechtlichen Prüfungen und gibt den Instituten und ihren Auslagerungsunternehmen Hinweise für eine aufsichtsrechtskonforme Auslagerungspraxis in dem für die Verhaltensaufsicht nach dem 6. Abschnitt des Wertpapierhandelsgesetzes zentralen Themenbereich der WpHG-Compliance.

Die in der Konsultation vorgelegten und veröffentlichten Stellungnahmen geben mir Gelegenheit, mit Blick auch auf die Begründung des Konsultationsentwurfs auf folgende wesentliche aufsichtsrechtliche Aspekte hinzuweisen.

Zivilrechtliche Gestaltung der Auslagerung

Unionsrechtliche Begriffe, wie der in Art. 1 Nr. 6 iVm. Art. 13 Abs. 1 der Durchführungsrichtlinie 2006/73/EG definierte Begriff der Auslagerung, knüpfen nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aufgrund der vorgegebenen Harmonisierungswirkung der Richtlinien grundsätzlich nicht an nationales Recht an, sondern sie sind eigenständig auszulegen und anzuwenden. Die Auslegung und Anwendung des national transformierten Aufsichtsrechts wird daher nicht durch das (grundsätzlich nicht harmonisierte) nationale Zivilrecht vorgeprägt oder eingeschränkt.

Jede konkrete Gestaltung einer Auslagerung nach nationalem Zivilrecht, die allein in der jeweiligen Verantwortung der Geschäftsleiter liegt, hat daher die unionsrechtlich vorgegebenen Definitionen und Normziele für die Überwachung von Auslagerungen zu beachten, deren Voraussetzungen zu realisieren und deren Einhaltung zu dokumentieren.

Ernennung des Compliance-Beauftragten durch die Geschäftsleiter

Das Unionsrecht gibt in seinen nationalen Transformationsnormen §§ 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG, 12 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 WpDVerOV sowie BT 1.1 Nr. 3 Satz 2 der MaComp vor, dass die Geschäftsleiter einen einzigen Compliance-Beauftragten ernennen, der für Durchführung der Aufgaben der Compliance-Funktion und die entsprechenden Berichte an die Geschäftsleiter verantwortlich ist.

Die konkrete Auswahl und Ernennung einer bestimmten fachlich qualifizierten, natürlichen Person als in die Organisation des Instituts selbst eingebundener Compliance-Beauftragter ist danach eine nicht delegierbare Aufgabe und originäre (Organisations-) Verantwortung der Geschäftsleiter des auslagernden Instituts.

Entsprechendes gilt auch für die Auswahl eines geeigneten Auslagerungsunternehmens, das dem ernannten Compliance-Beauftragten die für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen persönlichen, sachlichen und sonstigen Mittel im Auftrag des auslagernden Instituts zur Verfügung stellt.

Unabhängigkeit des ernannten Compliance-Beauftragten

Innerhalb der von den Geschäftsleitern eingerichteten Organisation des Instituts hat der Compliance-Beauftragte seine Aufgaben fachlich selbstständig und unabhängig wahrzunehmen, insbesondere die von ihnen aufgestellten Grundsätze und eingerichteten Verfahren auf Defizite zu überwachen (BT 1.2.1 Nr. 1) und die sachlich erforderlichen Überwachungshandlungen für die Prozesse vorzunehmen (BT 1.1.2 Nr. 2). Er unterliegt hierbei, d.h. in seiner (Überwachungs-) Funktion als Compliance-Beauftragter, keinen diesbzüglichen Weisungen, auch nicht seitens der Geschäftsleiter, BT 1.3.3 Nr. 1 Satz 1.

Die in BT 1.1 Nr. 2 Satz 1 anerkannte organisatorische Unterstellung des Compliance-Beauftragten unter die Geschäftsleiter ist insoweit durch die Vorgabe der Unabhängigkeit seiner Funktion eingeschränkt. Dies gilt jedoch nicht für die disziplinarisch-personelle Kompetenz der Geschäftsleiter für den Compliance-Beauftragten und seine Compliance-Mitarbeiter, sofern negative Rückwirkungen auf die Durchführung der Compliance-Funktion ausgeschlossen sind.

Die nach BT 1.1 Nr. 1 erforderliche Überwachung der Wirksamkeit der Compliance-Funktion durch die Geschäftsleiter wird durch die Unabhängigkeit des Compliance-Beauftragten nicht beeinträchtigt.

Sofern die Geschäftsleiter die Tätigkeit des Compliance-Beauftragten aus zutreffenden sachlichen und fachlichen Erwägungen zu Recht beanstanden und entsprechend begründete Hinweise vom Compliance-Beauftragten nicht angemessen berücksichtigt werden, können sie ihn abberufen.

Organisation der Compliance-Funktion und ihre Dokumentation

Auch wenn einzelne Compliance-Tätigkeiten von einem Auslagerungsunternehmen erbracht werden, unterstehen die diese Tätigkeiten dort ausführenden Mitarbeiter unmittelbar den fachlichen Weisungen des von der Geschäftsleitung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens ernannten Compliance-Beauftragten. Andernfalls wäre seine gesetzlich vorgegebene Verantwortung für die Durchführung der Compliance-Funktion durch eigene Entscheidungen des Auslagerungsunternehmens eingeschränkt.

Ob das Auslagerungsunternehmen seine Pflichten aus der mit dem Institut vereinbarten ‚Policy‘ oder ‚Service-Level-Agreement‘ erfüllt, beispielsweise angemessen qualifiziertes Personal mit den erforderlichen freien zeitlichen Kapazitäten oder geeignete sachliche und sonstige Mittel einsetzt, unterliegt der erforderlichen Überwachung und tatsächlichen Steuerung des Auslagerungsunternehmens durch das Institut.

Die konkrete Aufbau- und Ablauforganisation der Compliance-Funktion unter Einbezug des Auslagerungsunternehmens und der von ihm eingesetzten Mitarbeiter ist mit Rücksicht auf § 12 Abs. 2 WpDVerOV angemessen zu dokumentieren.

Fragmentierung der Compliance-Funktion durch Teil-Auslagerungen

Auslagerungen erhöhen in der Regel die Zahl der Beteiligten und Schnittstellen sowie den Koordinations-, Überwachungs- und Steuerungsaufwand der Geschäftsleiter des auslagernden Instituts, erhöhen also grundsätzlich das Compliance-Risiko.

Diese Risikoerhöhung kann insbesondere durch eine erhöhte Qualifikation und Erfahrung des ernannten (externen) Compliance-Beauftragten, der (externen) Compliance-Mitarbeiter sowie durch eine verbesserte Qualität der Compliance-Tätigkeiten und andere flankierende Maßnahmen ausgeglichen werden.

Die auslagernden Institute sollten sich dieser Wirkungsweisen bewusst sein und die Notwendigkeit von Teil-Auslagerungen in Bezug auf die Compliance-Funktion sorgfältig sachlich, fachlich und organisatorisch prüfen und die konkreten Gründe für ihre jeweilige Entscheidung dokumentieren. Auf AT 1 Nr. 6 weise ich hin. BT 1.3.2.2 bleibt grundsätzlich unberührt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag - Dr. Günter Birnbaum

Rundschreiben 4/2010 (WA) – MaComp

(Stand: 7. August 2014)

Geschäftszeichen WA 31-Wp 2002-2009/0010

Bonn/Frankfurt a. M., 7. Juni 2010 | zuletzt geändert am 7. August 2014

Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen

AT: Allgemeine Anforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen

AT 1 Vorbemerkung

1. Dieses Rundschreiben präzisiert einzelne Regelungen des 6. Abschnitts des WpHG sowie der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen1. Das Rundschreiben setzt hierbei einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung der Geschäftsorganisation des Wertpapiergeschäfts der unter die Vorschriften fallenden Unternehmen. Das Rundschreiben soll zusätzlich – insbesondere für kleinere Unternehmen – Orientierungshilfen geben. An verschiedenen Stellen enthält das Rundschreiben eine beispielhafte Auflistung möglicher Maßnahmen, die geeignet sind, den Anforderungen der genannten Regelungen nachzukommen.

2. Das Rundschreiben soll das Vertrauen der Anleger in das ordnungsmäßige Funktionieren der Wertpapiermärkte fördern und den Schutz der Gesamtheit der Anleger und die institutionelle Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte stärken sowie dem Schutz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und seiner Mitarbeiter dienen. Das Rundschreiben zielt zugleich auf die Einführung angemessener Maßnahmen zur Minderung des Risikos von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, Schadensersatzansprüchen gegenüber Unternehmen und Reputationsschäden für Unternehmen aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des 6. Abschnitts des WpHG.

3. Das Rundschreiben dient als Kompendium, das die Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu einzelnen Regelungen aus den o. g. Vorschriften zusammenführt.