IFRS 3.0:: Neuer Bilanzierungsstandard für Leasingverträge - Jörg Gogarn - E-Book

IFRS 3.0:: Neuer Bilanzierungsstandard für Leasingverträge E-Book

Jörg Gogarn

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Beschreibung

Im Mai 2013 haben das International Accounting Standards Board (IASB) und das Financial Accounting Standards Board (FASB) einen zweiten Entwurf des Standards zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen – Exposure Draft ED/2013/6 Leases veröffentlicht. Eine Einführung ist bis spätestens 2017 geplant. Aus den geplanten Neuerungen ergibt sich ein umfangreicher Handlungsbedarf für Unternehmen die nach IFRS bilanzieren. Der Leitfaden gibt Unternehmen die als Leasingnehmer agieren einen Überblick über die wichtigsten Inhalte und gibt eine Hilfestellung zur Einführung des neuen Standards.

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung und Rahmenbedingungen

1.1 Klassifizierung und Bilanzierung

1.2 Sale-and-Lease-Back-Transaktionen

1.3 Beurteilung bestehender Miet- und Leasingverträge

1.4 Auswirkungen auf Finanzkennzahlen und Finanzierungen

1.5 Möglichkeiten und Grenzen der Vertragsgestaltung

1.6 Zeitpunkt des Inkrafttretens

1.7 Übergangsregelungen

1.8 Zusammenfassendes Fazit

2 Der neue Standard im Überblick

2.1 Klassifizierung von Leasingverhältnissen

2.2 Bespiele zur Klassifizierung von Leasingverhältnissen

2.3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

2.4 Definition und Identifizierung von Leasingverhältnissen

2.5 Beispiele für einen identifizierbaren Vermögenswert

2.6 Nutzung eines identifizierbaren Vermögenswerts

2.7 Beispiele für das Recht auf Austausch

2.8 Recht zur Kontrolle (Nutzung identifizierbarer Vermögenswert)

2.9 Kündbare Leasingverhältnisse

2.10 Kurzfristige Leasingverhältnisse

2.11 Leasing- und Nichtleasingkomponenten

2.11.1 Beispiel: Nutzen aus zusätzlichen Komponenten

2.11.2 Identifizierung und Trennung von Leasingkomponenten

2.11.3 Zuordnung des vertraglich vereinbarten Entgelts

2.11.4 Vertragsänderungen

3 Zentrale Konzepte

3.1 Wesentliche wirtschaftliche Anreize

3.2 Laufzeit des Leasingverhältnisses

3.3 Beispiele zur Bestimmung der Laufzeit

3.4 Leasingzahlungen

3.4.1 Feste Leasingzahlungen

3.4.2 Leasinganreize

3.4.3 Variable gekoppelte Leasingzahlungen

3.4.4 Leasingzahlungen, die de facto fest sind

3.4.5 Kaufoptionen

3.4.6 Vertragsstrafen, Kündigung, Kündigungsoptionen

3.4.7 Restwertgarantien

3.4.8 Variable nicht-gekoppelte Leasingzahlungen

3.5 Abzinsungssatz

4 Bilanzierung

4.1 Erstmalige Erfassung

4.2 Folgebewertung

4.2.1 Typ A-Leasingverhältnisse

4.2.2 Typ B-Leasingverhältnisse

4.3 Neubeurteilung der Leasingverbindlichkeit

4.4 Wertminderungen

4.5 Leasinganreize

5 Darstellung und Anhangsangaben

5.1 Angaben

6 Weitere Aspekte

6.1 Unterleasingverhältnisse

6.2 Unternehmenszusammenschlüsse

6.3 Sale-and-lease-back-Transaktionen

7 Einschätzung von Unternehmen zum neuen Standard

8 Herausforderungen bei der Umstellung

9 Vorgehensmodell zur Umsetzung

9.1 Ihr Nutzen

9.2 Schritt 1: Impact Assessment

9.3 Schritt 2: Analyse der Auswirkungen

9.3.1 Auswirkungen im Accounting/ Bilanzierung

9.3.2 Auswirkungen im Controlling

9.3.3 Auswirkungen auf Systeme und Prozesses

9.3.4 Schulungs- und Trainingsmaßnahmen

9.4 Schritt 3: Design und Konzeptionierung von Maßnahmen

9.4.1 Maßnahmen im Accounting/ Bilanzierung

9.4.2 Maßnahmen im Controlling

9.4.3 Anpassungen in Systemen und Prozessen

9.4.4 Maßnahmen für Mitarbeiter

10 Herausgeber und Autor

1 Einleitung und Rahmenbedingungen

Im Mai 2013 haben das International Accounting Standards Board (IASB) und das Financial Accounting Standards Board (FASB) einen zweiten Entwurf des Standards zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen – Exposure Draft ED/2013/6 Leases veröffentlicht. Eine Einführung ist bis spätestens 2017 geplant. Aus den geplanten Neuerungen ergibt sich ein umfangreicher Handlungsbedarf für Unternehmen die nach IFRS bilanzieren.

Offen sind auch konkrete Übergangsregelungen, wobei ein Bestandsschutz zur Beibehaltung der heutigen bilanziellen Abbildung von bestehenden Leasingverträgen nicht vorgesehen ist.

Der Standardentwurf verfolgt ein Nutzungsrechtsmodell (right-of-use-model). Dies führt das mit wenigen Ausnahmen dazu, dass im Unterschied zur derzeitigen Bilanzierungspraxis die Miet- und Leasingverträge beim Leasingnehmer bilanziell abzubilden sind (On-Balance). Der Standardentwurf sieht eine separate Bilanzierung von Leasing- und Nichtleasingkomponenten des Vertrages vor, z.B. Dienstleistungen, sofern diese Komponenten separiert werden können, d.h. Einzelpreise für die jeweiligen Komponenten ermittelt werden können.

Der Anwendungsbereich des neuen Standards bezieht sich auf alle Vertragsverhältnisse, die das Recht zur Nutzung eines eindeutig identifizierbaren Vermögensgegenstandes über einen bestimmten Zeitraum für eine Gegenleistung beinhalten. Im Zuge einer solchen Vereinbarung wird dem Leasingnehmer das Recht zur Kontrolle der Nutzung des Leasinggegenstandes eingeräumt. Der neue Standard gilt auch für die Bilanzierung der Vertragsverhältnisse bei Leasinggebern. Die Änderungen in der bilanziellen Darstellung fallen für diese vergleichsweise gering aus.

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Einführung des neuen Standards beim Leasingnehmer.

1.1 Klassifizierung und Bilanzierung

Der neue Standard unterscheidet zunächst nach dem Leasingobjekt in folgende Leasingverhältnisse:

Typ A für mobile Vermögenswerte

 

Typ B für Immobilien

Unter engen Voraussetzungen ist eine Umqualifizierung in den jeweils anderen Typ möglich.

Der Leasingnehmer muss, unabhängig ob Typ A oder Typ B, für jeden Leasingvertrag den Vermögenswert für das Nutzungsrecht und dazu korrespondierend eine Leasingverbindlichkeit für die Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag in der Bilanz erfassen. Dazu werden beide Bilanzpositionen abdiskontiert. Die Verbindlichkeit entspricht bei der erstmaligen Anwendung dem Barwert der zukünftigen Leasingverpflichtungen. Nur für Leasingverträge mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten inkl. aller Verlängerungsoptionen gelten Erleichterungen: Sie können weiterhin als Mietleasingverhältnisse im Aufwand (Off-Balance) erfasst werden.

Bei Bilanzierung von geleasten Mobilien nach Typ A gilt die Annahme, dass der Leasingnehmer den überwiegenden Teil des Nutzenpotentials des geleasten Objektes während der Vertragslaufzeit verbraucht. In der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ergibt sich der zu buchende Aufwand aus

planmäßigen Abschreibung des Nutzungsrechts und

 

der periodischen Aufzinsung der Leasingverbindlichkeit.

Der dem Zinsaufwand zuzurechnende Teil wird im Finanzergebnis dargestellt. Bei Leasingverhältnissen nach Typ A kommt es damit zu einer degressiven Aufwandsdarstellung. In der Folgebewertung ist diese Ansatz ebenfalls mit dem derzeitigen Finanzierungsleasing vergleichbar: Ein Großteil der Aufwendungen wird am Anfang des Leasingverhältnisses erfasst (frontloading).

Bei geleasten Immobilien nach Typ B zu bilanzieren wird während der Vertragslaufzeit ein unwesentlicher Werteverzehr am Vermögensgegenstand durch den Leasingnehmer angenommen. Für diese Verträge wird ein über die Vertragslaufzeit gleichbleibender linearer Aufwand aus dem Leasingverhältnis erfasst. Dieser ergibt sich ebenfalls aus der Aufzinsung der Leasingverbindlichkeit und einer sogenannten Residualgrösse zusammen, d.h. einem gedachten Abschreibungsbetrag des Nutzungsrechts.

Da die Aufzinsung degressiv verläuft, muss sich der Abschreibungsbetrag im Zeitablauf progressiv entwickeln, um einen gleichbleibenden Gesamtaufwand abzubilden. Der lineare Gesamtaufwand für diese Leasingverträge wird im operativen Ergebnis gezeigt.

1.2 Sale-and-Lease-Back-Transaktionen

Eine weitere Neuerung im Standardentwurf bezieht sich auf die Bilanzierung von Sale-and-Lease-Back-Transaktionen. Dabei wird ein Vermögensgegenstand zunächst verkauft und dann zur Nutzung zurück gemietet werden, oftmals bei Immobilien. Der neue Standard erfordert nun eine Prüfung, ob nach den Vorgaben der IFRS überhaupt ein Verkauf stattgefunden hat.

Die aktuelle Abbildung von Sale-and-Lease-Back Transaktionen ist nach den neuen Bilanzierungsregeln nur noch für Transaktionen möglich, bei denen im Verkaufsvorgang die Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand tatsächlich und vollständig (physisch)auf den Käufer übergegangen ist.

Kommt die Prüfung jedoch zu dem Ergebnis, dass im ersten Schritt kein Verkauf im Sinn der Neuregelung stattgefunden hat, ist diese Sale-and-Lease-Back-Transaktion bilanziell wie ein Darlehensvertrag zu behandeln.

1.3 Beurteilung bestehender Miet- und Leasingverträge

Die Anwendung des neuen Leasingstandards erfordert die Analyse und bilanzielle Neubeurteilung aller bestehenden Miet- und Leasingverhältnisse im Unternehmen.

Zuerst wird geprüft, ob bestehende Leasingverträge implizit oder explizit eindeutig identifizierbare Vermögenswerte betreffen und ob dem Leasingnehmer durch den Vertrag das Recht zur Kontrolle der Nutzung übertragen wurde. Das Kriterium „Kontrolle“ stellt eine grundlegende Änderung der bisherigen Leasingdefinition dar. Das kann dazu führen, dass Leasingverhältnisse nach aktueller Definition, zukünftig nicht als solche eingestuft werden können.

Danach ist wird bei Verträgen mit einer Laufzeit inklusive aller Verlängerungsoptionen von mehr als zwölf Monaten geprüft, ob ein Leasingverhältnis des Typs A oder des Typs B vorliegt.

Diese Prüfung muss zeitnah begonnen werden, da der zusätzliche administrative Aufwand im Rahmen des Tagesgeschäfts nur schwer geleistet werden kann. Außerdem sollten die bilanziellen Folgen der Neuregelung frühzeitig analysiert und bewertet werden, denn nur so besteht die Möglichkeit, notwendige oder strategisch gewünschte Anpassungen in den Verträgen oder Finanzierungskonzepte vor Inkrafttreten des Standards zu optimieren.

1.4 Auswirkungen auf Finanzkennzahlen und Finanzierungen

Werden Leasingverhältnisse, die bisher nicht bilanziert wurden, erstmalig in der Bilanz dargestellt, wird die Erstbewertung zu mehr oder minder signifikanten Änderungen in der Kapitalstruktur führen.

Dabei kann eine Verschiebung in den Bilanz- und GuV-Kennzahlen, z.B. Eigenkapitalquote oder Return on Investment, zu einer schlechteren Beurteilung des Unternehmens durch die Stakeholder führen, obwohl sich die Gründe der Einschätzung nicht aus dem operativen Geschäftsverlauf ergeben. Deshalb müssen diese Bilanzierungseffekte aufbereitet und die Gründe für die Änderungen der Finanzdaten bzw. Kennzahlen, z.B. im Ausblick der Jahresabschlussberichterstattung vor erstmaliger Anwendung des neuen Standards, entsprechend kommuniziert werden.