Das Pfandbriefgesetz in der Fassung vom November 2014 - Jörg Gogarn - E-Book

Das Pfandbriefgesetz in der Fassung vom November 2014 E-Book

Jörg Gogarn

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Beschreibung

Seit dem 19. Dezember 2014 ist das neue Pfandbriefgesetz (PfandBG) in Kraft, das im Rahmen des BRRD-Umsetzungsgesetzes beschlossen wurde. Die vierte Novelle bringt einige Änderungen mit sich, die zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, die Sicherheit des Pfandbriefs weiter stärkt, viele Präzisierungen zum Inhalt hat und so die Rechtssicherheit stärkt, aber auch den Instituten zusätzlichen Meldeaufwand abverlangt. Das Buch enthält eine Zusammenfassung der Änderungen vom November 2014, dazu - Amtlicher Text zum Pfandbriefgesetz (PfandBG) - Pfandbrief-Barwertverordnung – PfandBarwertV - Deckungsregisterverordnung – DeckRegV - Beleihungswertermittlungsverordnung – BelWertV - Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung – SchiffsBelWertV - Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung – FlugBelWertV - Refinanzierungsregisterverordnung (zum KWG)

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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1.1 Erweiterung des Kreises der deckungsfähigen Länder

1.2 Deckungs-Add On

1.3 Gebäudeversicherungen

1.4 Forderungen gegen Kreditinstitute der Bonitätsstufe 2

1.5 Pfandbriefmeldewesen und Auskunftsrecht

1.6 Erweiterte Transparenzvorschriften

1.7 Deckungsfähigkeit künftiger Guthaben und von Derivaten

1.8 Fazit

Pfandbriefgesetz (PfandBG)

2.1 Abschnitt 1-Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht

2.2 Abschnitt 2-Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission

2.3 Abschnitt 3-Besondere Vorschriften über die Deckungswerte

2.3.1 Unterabschnitt 1-Hypothekenpfandbriefe

2.3.2 Unterabschnitt 2-Öffentliche Pfandbriefe

2.3.3 Unterabschnitt 3-Schiffspfandbriefe

2.3.4 Unterabschnitt 4-Flugzeugpfandbriefe

2.4 Abschnitt 4-Allgemeine Vorschriften für das Pfandbriefgeschäft

2.5 Abschnitt 5-Schutz vor Zwangsvollstreckung; Trennungsprinzip bei Insolvenz der Pfandbriefbank

2.6 Abschnitt 6-Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen

2.7 Abschnitt 7-Schlussvorschriften

Pfandbrief-Barwertverordnung – PfandBarwertV

Deckungsregisterverordnung – DeckRegV

4.1 Teil 1-Anwendungsbereich; allgemeine Vorschriften

4.2 Teil 2-Zusätzliche Anforderungen bei elektronischer Registerführung

4.3 Teil 3-Inhalt der Eintragungen

4.4 Teil 4-Aufzeichnungen und Bestätigungen nach § 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes

4.5 Teil 5-Schlussbestimmungen

4.6 Vordrucke und Formulare

Beleihungswertermittlungsverordnung – BelWertV

5.1 Teil 1-Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze

5.2 Teil 2-Gutachten und Gutachter

5.3 Teil 3-Wertermittlungsverfahren

5.3.1 Abschnitt 1-Ertragswertverfahren

5.3.2 Abschnitt 2-Sachwertverfahren

5.3.3 Abschnitt 3-Vergleichswertverfahren

5.3.4 Abschnitt 4-Besonderheiten bei einzelnen Objekten

5.3.5 Abschnitt 5-Im Ausland belegene Objekte

5.3.6 Abschnitt 6-Überprüfung der Beleihungswertermittlung

5.4 Teil 4-Schlussvorschriften

5.5 Anlage 1 (zu §11 Abs. 2)

5.6 Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2)

5.7 Anlage 3 (zu §12 Abs. 4)

5.8 Anlage 4 (zu §12 Abs. 1) Vervielfältigertabelle

Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung – SchiffsBelWertV

6.1 Teil 1-Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze

6.2 Teil 2-Gutachten und Gutachter

6.3 Teil 3-Wertermittlungsverfahren

6.4 Teil 4-Überprüfung der Schiffsbeleihungswertermittlung und Inkrafttreten

Flugzeugbeleihungswertermittlungsverordnung – FlugBelWertV

7.1 Teil 1-Allgemeine Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze

7.2 Teil 2-Gutachten und Gutachter

7.3 Teil 3-Wertermittlungsverfahren

7.4 Teil 4-Überprüfung der Flugzeugbeleihungswertermittlung und Inkrafttreten

Refinanzierungsregisterverordnung (zum KWG)

8.1 Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG)

8.1.1 Erster Abschnitt-Allgemeine Vorschriften

8.1.2 Zweiter Abschnitt-Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen

8.2 Refinanzierungsregisterverordnung – RefiRegV

8.2.1 Teil 1-Anwendungsbereich; allgemeine Anforderungen

8.2.2 Teil 2-Zusätzliche Anforderungen bei elektronischer Registerführung

8.2.3 Teil 3-Schlussbestimmungen

Herausgeber und Autor

1 Einleitung

Seit dem 19. Dezember 2014 ist das neue Pfandbriefgesetz (PfandBG) in Kraft, das im Rahmen des BRRD-Umsetzungsgesetzes beschlossen wurde. Die vierte Novelle bringt einige Änderungen mit sich, die zusätzliche Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, die Sicherheit des Pfandbriefs weiter stärkt, viele Präzisierungen zum Inhalt hat und so die Rechtssicherheit stärkt, aber auch den Instituten zusätzlichen Meldeaufwand abverlangt:

Der Kreis der Länder, die für die Deckung von Hypothekenpfandbriefen zulässig sind, wurde erweitert.

Es wird ein eigenes Pfandbriefmeldewesen eingeführt.

Die Aufsicht kann zusätzliche Deckung für den Pfandbrief anordnen. Die Bestimmungen zu den Gebäudeversicherungen wurden angepasst und präzisiert.

Deckungsfähig sind auch bestimmte Forderungen gegen Kreditinstitute der Bonitätsstufe 2.

Schließlich wurden auch die Veröffentlichungspflichten erweitert. Nach den neuen „Transparenzvorschriften“ des § 28 PfandBG muss die Pfandbriefbank noch umfassendere Angaben zur Struktur der Deckungsmasse ihrer Pfandbriefe machen.

1.1 Erweiterung des Kreises der deckungsfähigen Länder

Pfandbriefbanken können nunmehr auch Immobilienfinanzierungen in Australien, Neuseeland und Singapur in Deckung nehmen, sofern sie die Vorschriften des PfandBG erfüllen. § 13 (1) PfandBG wurde entsprechend erweitert.

Den Pfandbriefbanken bietet sich so die Möglichkeit, ihren Deckungspool und ihr Kreditbuch durch Diversifikation weiter zu verbessern und ihre Kunden in Länder mit nunmehr attraktiven Pfandbriefkonditionen zu begleiten. Bislang ergab sich für deutsche Pfandbriefbanken nur die Möglichkeit, Finanzierungskonditionen für diese Länder auf Basis der teureren, ungedeckten Refinanzierung zu kalkulieren.

Damit wird ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ausländischen Anbietern in diesen Märkten gestärkt und der Kreis der deckungsfähigen Länder erstmals seit 2005 wieder erweitert. Alle neuen Länder verfügen über transparente Immobilienmärkte, politische und wirtschaftliche Stabilität und die notwendige Rechtssicherheit. Deutsche Immobilienfonds haben schon längst Investitionen in diese Länder getätigt.

1.2 Deckungs-Add On

Aufgrund der neu eingefügten Absätze 3a und 3b in § 4 PfandBG erhält die BaFin die Kompetenz, für einzelne Deckungsmassen eine höhere Überdeckung durch Verwaltungsakt anzuordnen. Ob die höhere Überdeckung barwertig oder nominal zu halten ist, überlässt das Gesetz der Aufsichtsbörde, da es diesen Punkt offen lässt.

Der Deckungs-Add On hat die gleiche Funktion wie der Capital-Add On. Dieser wird angeordnet, wenn eine ausreichende Eigenmittelausstattung der Aufsichtsbehörde nicht sichergestellt erscheint. Analog kann das Amt zusätzliche Deckung für den Pfandbrief über das gesetzlich geforderte Maß anordnen. Offensichtlich berücksichtigt die 2%-ige, gesetzliche Überdeckung die tatsächlichen Risiken der Positionen des Deckungsstockes nicht ausreichend genug. Die bisherigen Regelungen des PfandBG werden damit zumindest als ergänzungswürdig angesehen.

Nach Absatz 3a können die Anordnungen zusätzlicher Deckung zum einen im Rahmen der laufenden Aufsicht erfolgen. Hierzu wird die Aufsicht sicherlich die regelmäßig einzureichenden Zahlen des Pfandbriefmeldewesens4 laufend analysieren, um zeitnäher Aufschluss über die Qualität des Deckungsstockes zu bekommen und eben ggf. Deckungs-Add ons festzulegen. Zum anderen kann die Aufsicht sowohl bei Mängeln, die im Rahmen von Jahresabschlussprüfungen auftreten als auch bei Mängeln aus Sonderprüfungen nach § 44 KWG oder Deckungsstockprüfungen nach § 3 PfandBG zusätzliche Deckungsmasse einfordern.

Absatz 3b formuliert aus, aufgrund welcher Mängel Add ons festgesetzt werden können:

Mängel in der Deckungsrechnung,

Unzureichende Deckungsregisterführung,

Mangelndes Risikomanagement der Deckungsmasse,

Unzureichendes Meldewesen und Mängel in der Einhaltung der Transparenzvorschriften,

Mängel bei der Ermittlung der sichernden Überdeckung nach der Pfandbrief-Barwertverordnung,

Keine angemessenen Methoden in der Beleihungswertermittlung.

Das vom VDP entwickelte, freiwillige vdp-Bonitätsdifferenzierungsmodell, das Wertabschläge auf bonitätsschwache Deckungsforderungen bei öffentlichen Pfandbriefen vorsieht, würde mit Einführung des aufsichtlichen Deckung- Add on prinzipiell überflüssig werden.

1.3 Gebäudeversicherungen

Durch die Reform des § 15 PfandBG werden einige Rechtsunsicherheiten zum erforderlichen Umfang von Gebäudeversicherungen klargestellt. Außerdem passt sich der komplett überarbeitete Paragraph in Aufbau und Struktur an die international übliche Versicherungspraxis an. Zielsetzung ist dabei die Erhaltung der Deckungsmasse im Schadensfall.

Daher muss als untere Grenze des Versicherungsumfangs die Wertminderung der Deckungsmasse aufgrund eines möglichen Schadens abgedeckt werden. Wie bisher müssen alle erheblichen Schadensrisiken abgedeckt sein, also ggf. auch Elementarschäden wie Erdbeben oder Hochwasser in Beleihungsgebieten mit entsprechendem Bedrohungspotential.

§ 15 PfandBG fordert Deckung mindestens für

die für eine „Wiederherstellung“ aufzuwendenden Kosten, den bei Eintritt erheblicher Risiken mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschrittenen

Schaden oder

die jeweils ausstehende Darlehensforderung.

Zu1.): Der neue Gesetzestext spricht nicht von der Versicherung zum Bauwert. Die Gesetzesbegründung stellt aber klar, dass keine materielle Änderung erfolgt ist und „das bisherige Konzept der Versicherung des „Bauwerts“ als Versicherung der Wiederherstellungskosten“ fortschreibt. Damit werden Neubau- im Sinne der Wiederherstellungskosten als Mindesthöhe unverändert gefordert.

Zu 2.): Gruppenversicherungen können jetzt mit der erforderlichen Rechtsicherheit bei Pfandbrieffinanzierungen verwandt werden. Damit wird erstmals die Versicherung in Höhe des „Probable Maximum Loss“ (PML) ausdrücklich zugelassen. Kennzeichen ist, dass nicht die vollen Wiederherstellungskosten für alle im Versicherungsumfang enthaltenen Bauwerke versichert werden sondern nur das Schadensereignis, das mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überschritten wird –dies mindestens zu den Wiederherstellungskosten.

Denn es ist extrem unwahrscheinlich, dass alle Gebäude gleichzeitig Schaden erleiden, sofern nicht entsprechende Korrelationen zutreffen, beispielsweise wenn alle Gebäude in dem gleichen Erdbebengebiet liegen. § 15 PfandBG lässt diese Gruppenversicherung bzw. blanket insurance ausdrücklich zu, sofern – so die Gesetzesbegründung – ein ausreichend hohes Konfidenzniveau Basis der Versicherungskalkulation ist.

Bei der gemeinsamen Versicherung für mehrere Objekte sollte also ausreichende Risikostreuung gegeben sein. Sofern die Bank Gruppenversicherungen zulässt, muss die Angemessenheit der Versicherungshöhe durch die Bank geprüft werden „etwa auf der Grundlage üblicher Verfahren zur Ermittlung des wahrscheinlichen maximalen Schadens“

Zu 3.): Die ausstehende Darlehensforderung wird als weitere, nicht zu unterschreitende Untergrenze definiert. Damit ist auch der eher theoretische Fall abgedeckt, dass die Neubaukosten unter die Darlehensvaluta beispielsweise aufgrund von Entwicklungen in der Bautechnik sinken können. Die Bank erhält in jedem Fall eine Leistung in Höhe der Forderung. Zu versichern ist die ausstehende Darlehensforderung und nicht nur der Teil, der sich in Deckung befindet. Die fehlende Beschränkung auf den Deckungsteil dürfte sich materiell nicht bei den Pfandbriefbanken auswirken. Auch Artikel 208 (5) der CRR verlangt bei Immobilienfinanzierungen eine Versicherung in voller Darlehenshöhe, wenn die Bank von Eigenmittelmindernden Möglichkeiten Gebrauch machen will.

Absatz 1 Satz 4 bezieht sich auf Ausfallversicherungen und stellt die an sich selbstverständliche Forderung auf, dass die Bank den Kunden vertraglich zum Abschluss einer eigenen Objektversicherung verpflichtet. Es ist weit verbreitete Praxis, Deckungswerte durch Ausfallversicherungen abzusichern, die die ausstehende Darlehensvaluta für den Fall ersetzen, dass der Darlehensnehmer keine Objektversicherung abgeschlossen hat, wozu er aber aufgrund Darlehensvertrag verpflichtet gewesen wäre. Ausfallversicherungen werden dabei für den gesamten Deckungspool abgeschlossen. Institute im Privatkundengeschäft sparen dabei aufwendiges Nachhaken und Kontrollieren, ob der Kunde eine ausreichende Objektversicherung abgeschlossen hat. Ausfallversicherungen werden damit erstmals anerkannt.

1.4 Forderungen gegen Kreditinstitute der Bonitätsstufe 2

§ 4 (1) erweitert die Anlagemöglichkeiten des Deckungsstockes der Pfandbriefbank. Forderungen gegen Kreditinstitute der Bonitätsstufe 2 können jetzt sowohl Bestandteil der weiteren Deckung (Ersatzdeckung) wie auch der sichernden Überdeckung sein.

Bezüglich der Deckung ist zu unterscheiden zwischen solchen Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu 100 Tagen und solchen mit einer Ursprungslaufzeit von über 100 Tagen.

a) Laufzeit bis einschließlich 100 Tage

§ 4 (1) Nr. 3 lässt ab sofort auch die Deckungsfähigkeit von Forderungen gegenüber Kreditinstituten zu, die der Bonitätsstufe 2 angehören, sofern die Ursprungslaufzeit auf 100 Tage beschränkt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bonitätseinstufung anhand des externen Ratings nach Tabelle 3 des Artikels 120 (1) CRR erfolgt oder im Falle des Fehlens eines solchen das Sitzstaatprinzip entsprechend Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der CRR zur Anwendung kommt.

b) Laufzeit über 100 Tage

Die BaFin kann jetzt durch Allgemeinverfügung die Indeckungnahme auch von inländischen Kreditinstituten der Bonitätsstufe 2 mit über 100 Tagen Ursprungslaufzeit ermöglichen.

Ein entsprechender Passus wurde als Satz 4 in § 4 (1) ergänzt. Das Gesetz greift eine Regelung in Artikel 129 (1) Unterabsatz 3 der CRR auf, die es den nationalen Aufsichtsbehörden gestattet, in Fällen andernfalls drohender Schuldnerkonzentration Forderungen gegen Institute der Bonitätsstufe 2 auch mit einer Laufzeit von über 100 Tagen als anerkennungsfähige Vermögenswerte für die Zuordnung von Forderungen zur Risikopositionsklasse „gedeckte Schuldverschreibungen“ zuzulassen.

Am 22.12.2014 hat die BaFin eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die es seit Jahresbeginn 2015 den Pfandbriefbanken ermöglicht, Forderungen gegen alle inländischen Kreditinstitute der Bonitätsstufe 2 mit über 100 Tagen Ursprungslaufzeit zur Deckung nach dem Pfandbriefgesetz zu nutzen. Hierdurch werden Pfandbriefbanken in die Lage versetzt, bestehende Anlagen von Deckungswerten bei Kreditinstituten weitgehend beizubehalten.

Nach Ablauf der in der CRR enthaltenen Übergangsregelung zum 31. Dezember 2014 hätten sie diese Anlagen andernfalls in andere Werte insbesondere in Forderungen an Kreditinstituten der Stufe 1 umschichten müssen.

In einer Untersuchung hatte die BaFin zuvor festgestellt, dass die Gefahr einer Schuldnerkonzentration existiert, weil die große Mehrheit der inländischen Banken nicht der Bonitätsstufe 1 angehört oder weil die Institute, die zwar die Stufe 1 besitzen, aus anderen Gründen nicht als Anlagealternative in Frage kommen.

Anzumerken ist, dass das BaFin die Allgemeinverfügung aufzuheben hat, sofern die Gefahr einer erheblichen Schuldnerkonzentration nicht mehr besteht. Die Pfandbriefbanken dürfen die Banken mit Bonitätsstufe 2 dann noch maximal 6 Monate im Deckungsstock behalten.

1.5 Pfandbriefmeldewesen und Auskunftsrecht

Neu ist die Einführung eines pfandbriefspezifischen Auskunfts- und Meldewesens. Dazu wurde § 27a ergänzt. Damit kann die BaFin ihre speziellen und nationalen Aufgaben, die ihr aus dem PfandBG erwachsen, besser erfüllen. Dies ist vor allem für Pfandbriefbanken von Bedeutung, die direkt der Aufsicht der EZB unterliegen. Denn mit der Übernahme der Aufgaben durch die EZB im Rahmen des SSM können die bankaufsichtlichen Informationen über signifikante Institute nicht mehr (direkt) durch die BaFin angefordert werden, so dass sie sich über § 27 a die rechtliche Handhabe auch für die EZB-Banken wiederherstellt.

Auch der neue Absatz 2 in § 3 ist vor dem Hintergrund der Übernahme der Bankenaufsicht durch die EZB eingefügt worden. Die BaFin sichert sich so ein umfassendes Auskunftsrecht einschließlich entsprechender Angaben zur „wirtschaftlichen Werthaltigkeit“.

Inhalt und Umfang der zu meldenden Daten kann der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung erlassen und diese Befugnis auch auf die BaFin übertragen.

Das Gesetz enthält daher keine Angaben zu den Dateninhalten und zum –umfang. Die Meldefrequenz ist dagegen im Gesetz in Absatz 1 auf vierteljährlich festgelegt, wobei die Daten schon nach zwei Wochen bei der BaFin vorliegen müssen. Sie kann den Melderhythmus zudem auf monatlich verkürzen.

§ 54 Satz 3 legt fest, dass die Meldeverpflichtung erst beginnt, wenn die im Gesetz nunmehr verankerte Verordnungsermächtigung ausgeübt worden ist. Derzeit entwickelt die BaFin eine entsprechende Meldeverordnung.

1.6 Erweiterte Transparenzvorschriften

Die Marktdisziplin wird weiter gestärkt, indem die Pfandbriefbanken verpflichtet werden, dem Markt noch mehr Informationen über den Deckungsstock zur Verfügung zu stellen. Der neue § 28 PfandBG enthält auch einige inhaltliche Klarstellungen.

a) Neue Pflichtangaben

§ 28 (3) ist um zwei Pflichtangaben erweitert worden und hat damit auch eine materielle Erweiterung erfahren. Neu ist, dass jetzt auch beim öffentlichen Pfandbrief der Deckungspool nach Größenklassen aufgegliedert werden muss. Damit können Klumpenrisiken besser beurteilt werden.

Gebildet werden drei Stufen: bis zu 10 Mio. Euro, zwischen 10 Mio. Euro und 100 Mio. Euro sowie mehr als 100 Mio. Euro. Außerdem ist der Umfang der Forderungen anzugeben, für die eine Gewährleistung aus Gründen der Exportförderung durch eine öffentliche Stelle gewährt wurde.

Im Vergleich zu den Hypothekenpfandbriefen wurden Größenklassen mit größeren Abschnitten gewählt, da im Deckungsstock öffentlicher Pfandbriefe Forderungen mit i.d.R. hohen Volumina liegen. Die Verteilung im Hypothekenpfandbrief erfolgt in Stufen bis zu 300 000 Euro, von mehr als 300 000 Euro bis zu Million Euro, von mehr als 1 Million Euro bis zu 10 Millionen Euro und von mehr als 10 Millionen Euro.

Schließlich müssen jetzt auch bei Schiffs- und Flugzeugpfandbriefen rückständige Leistungen angegeben werden. Wie bei den anderen Pfandbriefgattungen sind zwei Zahlen anzugeben:

der Gesamtbetrag aller Zinsrückstande, die mindestens 90 Tage rückständig sind sowie

das Volumen der hiervon betroffenen Forderungen, soweit der jeweilige Rückstand mindestens 5→ der Forderung beträgt.

Eine entsprechende Erweiterung des § 28 (4) wurde vorgenommen. Vor dem Hintergrund der Krise bei den Schiffsfinanzierungen wird diese Kennzahl von besonderem Interesse für die Investoren sein, auch wenn es unverändert vielfach Praxis sein dürfte, soweit wie möglich den Deckungsstock von rückstandsbehafteten Darlehen frei zu halten und lieber derartige Darlehen aus der Deckung zu nehmen. § 54 PfandBG regelt, dass die erweiterten Angaben nach § 28 erstmals für das zweite Quartal zu berücksichtigen sind.

b) Klarstellungen

Ziel sind einheitliche, und unter den Pfandbriefbanken vergleichbare Ausweise zur Deckungsmasse. Daher wurden noch einige Klarstellungen vorgenommen.

§ 28 (2) Nr. 3: Das Gesetz verpflichtete die Pfandbriefbanken schon bisher, den jeweiligen durchschnittlichen Beleihungsauslauf zu veröffentlichen. Der erste Halbsatz wurde jedoch präzisiert und damit klargestellt, dass bei der Berechnung die einzelnen Beleihungsausläufe mit dem Volumen des jeweils in Deckung befindlichen Darlehensteils und nicht mit dem jeweiligen Beleihungswert gewichtet werden.

§ 28 (1) Nrn. 5 und 6: Um eine Vermischung von öffentlich rechtlichen Forderungen mit Wertpapiercharakter und Guthaben bei Kreditinstituten zu verhindern, wird klargestellt, dass öffentlich-rechtliche Forderungen in Form von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen, Schatzwechseln und Schatzanweisungen bzw. öffentlich-rechtliche verbürgte Schuldverschreibungen nunmehr nur noch unter Nr. 6 und nicht mehr unter Nr. 5 ausgewiesen werden, was das alte Gesetz theoretisch zugelassen hat. Nummer 5 und 6 wurde entsprechend präzisiert und erweitert. Damit erhält der Leser einen besseren Einblick in die Liquidität des Deckungsstocks.

In diesem Zusammenhang hat auch der § 20 (1) Nr. 2 eine Neudefinition erfahren. Die Definition des zulässigen Länderkreises der Exportversicherer wurde geändert. Bezug genommen wird nicht mehr auf die EU-Richtlinie 98/29/EG des Rates vom 7. Mai 1998 sondern auf § 20 (1) Nr. 1 lit. b und d. des PfandBG. Damit gehört zum Kreis der Länder, deren durch eine Exportversicherung verbürgten Forderungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen deckungsfähig sind, neben den USA, Japan und Kanada jetzt zweifelsfrei auch die Schweiz.

1.7 Deckungsfähigkeit künftiger Guthaben und von Derivaten

Nicht selten werden bei öffentlichen Pfandbriefen, aber auch bei Hypothekenpfandbriefen hohe Beträge zu einem Fälligkeitstermin zurückgezahlt. Mit der Rückzahlung reduziert sich uno actu auch der Forderungsanspruch des Gläubigers und die Deckungsmasse. Im Zuge der neuen Gesetzesnovelle erfolgt eine Klarstellung bezüglich der Deckungsfähigkeit künftiger Kontoguthaben der Bank (Forderungen gegen Kreditinstitute oder Forderungen gegen Zentralbanken) in den §§ 19 (1) Nr. 2, 20 (2) Nr. 2, 26 (1) Nr. 3 und 26f (1) Nr. 3.

Auch wenn zunächst nur eine Kontobeziehung zu anderen Banken oder der Zentralbank ohne Guthaben in das Deckungsregister eingetragen wird, untersteht diese bereits der alleinigen Verfügungsgewalt des Treuhänders oder dem Sachwalter im Insolvenzfalle.

Zahlt der Schuldner seinen Kredit demnächst auf das Konto einer Bank oder de Zentralbank, die zum Kreis der deckungsfähigen Adressen gehören, zurück und befindet sich dieses Konto in Deckung, ist auch dieses zukünftige Guthaben Bestandteil der Deckung und damit insolvenzfest. Technisch gesehen handelt es sich um einen Tausch von Deckungswerten, bilanziell um einen Aktivtausch. Das Deckungsvolumen bleibt gleich.

§ 19 (3) Nr. 4 erfährt eine Ergänzung in Satz 1. Pfandbriefbanken ist es nach dieser Vorschrift bereits gestattet, Derivative abzuschließen und in Deckung zu nehmen. Neu ist der ausdrückliche Hinweis, dass bei Derivativgeschäften, für die keine angemessene Besicherung (in Form von Collateralvereinbarungen) vorliegt, die besonderen Bonitätsanforderungen des § 4 (1) Satz 2 Nr. 3 für die Kontrahenten der Derivate erfüllt sein müssen; d.h. dass die Kontrahenten der Bonitätsstufe 1 und bei Vorliegen der Allgemeinverfügung auch der Bonitätsstufe 2 angehören müssen.

1.8 Fazit

Durch die Gesetzesnovelle müssen die Pfandbriefbanken ihr Deckungsstockmanagement im Bereich der Versicherung überprüfen. Erstmals werden auch als Folge der veränderten Aufsichtsstrukturen spezielle Meldepflichten zum Deckungsstock eingeführt.

Damit müssen deutsche Pfandbriefbanken ihrer nationalen Aufsichtsbehörde zahlreiche Zusatzangaben liefern. Ein Deckungs-add on soll die hohe Deckungsstockqualität deutscher Pfandbriefbanken sichern. Nur in Deutschland ist dies gesetzlich so verankert.

2 Pfandbriefgesetz (PfandBG)

Ausfertigungsdatum: 22.05.2005

Vollzitat:

"Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 10.12.2014 I 2091

Das Gesetz wurde als Artikel 1 des G v. 22.5.2005 I 1373 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 20 dieses Gesetz am 19.7.2005 in Kraft. § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 24 Abs. 5 und § 53 treten am 28.5.2005 in Kraft.

2.1 Abschnitt 1-Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Pfandbriefbanken sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb das Pfandbriefgeschäft umfasst. Pfandbriefgeschäft ist

die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Hypotheken unter der Bezeichnung Pfandbriefe oder Hypothekenpfandbriefe (im Folgenden: Hypothekenpfandbriefe),

die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Forderungen gegen staatliche Stellen unter der Bezeichnung Kommunalschuldverschreibungen, Kommunalobligationen oder Öffentliche Pfandbriefe (im Folgenden: Öffentliche Pfandbriefe),

die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Schiffshypotheken unter der Bezeichnung Schiffspfandbriefe,

die Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen auf Grund erworbener Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder ausländischer Flugzeughypotheken unter der Bezeichnung Flugzeugpfandbriefe.

(2) Dem Erwerb einer Hypothek steht gleich der Anspruch gegen ein geeignetes Kreditinstitut auf Abtretung oder Teilabtretung einer Hypothek, die von dem Kreditinstitut treuhänderisch zugunsten der Pfandbriefbank verwaltet wird, sofern im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts die Pfandbriefbank die Aussonderung der Hypothek verlangen kann. Für Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2, für Schiffshypotheken und für Registerpfandrechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 oder ausländische Flugzeughypotheken gilt Satz 1 entsprechend. Bei Forderungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gegen öffentliche Schuldner im Sinne des § 20 Absatz 1 können Gegenstand des Abtretungs- und Übertragungsanspruchs auch Ansprüche sein, die sich gegen geeignete andere Kreditinstitute richten und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen oder ihrerseits gleiche Ansprüche gegen geeignete Kreditinstitute oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Wertpapierverwahrer zum Gegenstand haben.

(3) Pfandbriefe im Sinne der folgenden Vorschriften sind Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe und Flugzeugpfandbriefe.

§ 2 Erlaubnis

(1) Ein Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 32 des Kreditwesengesetzes. Zusätzlich muss das Kreditinstitut für eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts folgende Voraussetzungen erfüllen:

Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro verfügen.

Das Kreditinstitut muss eine Erlaubnis für das Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes haben und dieses voraussichtlich betreiben.

Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne des § 27 zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das darauf gründende Emissionsgeschäft verfügen.

Aus dem der Bundesanstalt vorzulegenden Geschäftsplan des Kreditinstituts muss hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforderlicher organisatorischer Aufbau vorhanden ist.

Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des Kreditinstituts müssen, abhängig von der Reichweite der Erlaubnis, künftigen Pfandbriefemissionen sowie dem Immobilienfinanzierungs-, Staatsfinanzierungs-, Schiffsfinanzierungs- oder Flugzeugfinanzierungsgeschäft angemessen Rechnung tragen.

Abweichend von § 33 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist die nach Satz 1 erforderliche Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 nicht vorliegen. § 32 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auch auf einzelne der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten beschränkt werden kann. Die nach § 25c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes vorausgesetzten theoretischen und praktischen Kenntnisse sind im Pfandbriefgeschäft abhängig von der Reichweite der Erlaubnis regelmäßig anzunehmen, wenn die Geschäftsleiter über entsprechende Kenntnisse im Bereich des Hypothekarkreditgeschäfts, des Kommunalkreditgeschäfts, des Schiffskreditgeschäfts oder des Flugzeugfinanzierungsgeschäfts und dessen Refinanzierung verfügen.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts außer in den Fällen des § 35 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auch aufheben, wenn

die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 nicht mehr vorliegen oder

die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird.

(3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auf oder erlischt diese, so sind die Deckungsmassen abzuwickeln.

(4) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Erbringung von Finanzdienstleistungen vollständig auf oder erlischt diese, besteht die bisherige Erlaubnis der Pfandbriefbank in Ansehung der Deckungsmassen und der durch diese gesicherten Verbindlichkeiten bis zur vollständigen und fristgerechten Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten fort, soweit nicht die Bundesanstalt die Erstreckung der Erlaubnisaufhebung ausdrücklich anordnet.