Liquiditätsmeldewesen im Wandel - Jörg Gogarn - E-Book

Liquiditätsmeldewesen im Wandel E-Book

Jörg Gogarn

2,6

Beschreibung

Als Folge der Finanzmarktkrise der Jahre 2007 ff. steht das Liquiditätsrisiko vermehrt im Fokus des bankaufsichtsrechtlichen Meldewesens. Während in vielen anderen Bereichen nach dem Inkrafttreten der CRR zum 1. Januar 2014 eine kurze Verschnaufpause eingetreten ist, stehen in Bezug auf das Liquiditätsmeldewesen auch in 2015 und 2016 zahlreiche Neuerungen an. Im Fokus dieses Buches steht die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 zu den Liquiditätsdeckungsanforderungen („Liquidity Coverage Ratio“ – LCR), die im Oktober 2014 durch die EU erlassen wurde (D-VO 2015/61). Sie konkretisiert die bestehenden Vorgaben für die LCR auf europäischer Ebene. Die Anforderungen sind zum 1. Oktober 2015 umzusetzen. Das Buch enthält: - Den amtlichen Text zur delegierten Verordnung LCR - Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos - Offenlegungsstandards für die Mindestliquiditätsquote

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Inhaltsverzeichnis

Delegierte Verordnung zur Liquidity Coverage Ratio

Hintergrund

Wesentliche Änderungen durch die Delegierte Verordnung

Aufbau und Zusammensetzung des Liquiditätspuffers

Allgemeine Anforderungen

Operative Vorgaben

Anrechnungsmöglichkeiten

Auswirkungen auf die Zahlungsmittelabflüsse

Abgrenzung von Privatkundeneinlagen

Auswirkungen auf die Zahlungsmittelzuflüsse

Die nächsten Schritte

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61

Titel I: Die Liquiditätsdeckungsquote

Artikel 1: Gegenstand

Artikel 2: Geltungsbereich und Anwendung

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Artikel 4: Die Liquiditätsdeckungsquote

Artikel 5: Stressszenarien für die Zwecke der Liquiditätsdeckungsquote

Titel II: Der Liquiditätspuffer

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 6: Zusammensetzung des Liquiditätspuffers

Artikel 7 Allgemeine Anforderungen für liquide Aktiva

Artikel 8: Operative Anforderungen

Artikel 9: Bewertung liquider Aktiva

Kapitel 2: Liquide Aktiva

Artikel 10: Aktiva der Stufe 1

Artikel 11: Aktiva der Stufe 2A

Artikel 12: Aktiva der Stufe 2 B

Artikel 13: Verbriefungen der Stufe 2B

Artikel 14: Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten

Artikel 15: OGA

Artikel 16: Einlagen und andere Mittel in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen

Artikel 17: Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Akivastufen

Artikel 18: Verstoß gegen die Anforderungen

Artikel 19: Alternative Liquiditätsansätze

Titel III: Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse

Kapitel 1: Netto-Liquiditätsabflüsse

Artikel 20: Bestimmung des Begriffs „Netto-Liquiditätsabflüsse“

Kapitel 2: Liquiditätsabflüsse

Artikel 22: Bestimmung des Begriffs „Liquiditätsabflüsse“

Artikel 23: Zusätzliche Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen

Artikel 24: Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen

Artikel 25: Abflüsse aus anderen Privatkundeneinlagen

Artikel 26: Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse

Artikel 27: Abflüsse aus operativen Einlagen

Artikel 28: Abflüsse aus sonstigen Verbindlichkeiten

Artikel 29: Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

Artikel 30: Zusätzliche Abflüsse

Artikel 31: Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

Kapitel 3: Liquiditätszuflüsse

Artikel 32: Zuflüsse

Artikel 33: Obergrenze für Zuflüsse

Artikel 34: Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

Titel IV: Schlussbestimmungen

Artikel 35: Bestandsschutz für von einem Mitgliedstaat garantierte Bankaktiva

Artikel 36: Übergangsbestimmung für von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte

Artikel 37: Übergangsbestimmung für durch Darlehen für Wohnimmobilien unterlegte Verbriefungen

Artikel 38: Übergangsbestimmung für die Einführung der Liquiditätsdeckungsquote

Artikel 39: Inkrafttreten

Anhang I: Formeln für die Bestimmung der Zusammensetzung des Liquiditätspuffers

Anhang II: Formel für die Berechnung des Netto-Liquiditätsabflusses

Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

Teil 1: Die Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR)

I. Zweck der LCR und Verwendung der HQLA

II. Definition der LCR

A. Bestand an HQLA

1. Merkmale der HQLA

2. Operationelle Anforderungen

3. Diversifizierung des Bestands an HQLA

4. Definition der HQLA

B. Gesamte Nettomittelabflüsse

1. Mittelabflüsse

2. Mittelzuflüsse

III. Fragen zur Anwendung der LCR

A. Häufigkeit der Berechnungen und der Meldungen

B. Anwendungsbereich

C. Währungen

Teil 2: Überwachungsinstrumente

A. Ziel

B. Definition und praktische Anwendung der Messgröße

I. Annahmen zu vertraglichen Mittelflüssen

C. Verwendung der Messgröße

II. Finanzierungskonzentration

A. Ziel

B. Definition und praktische Anwendung der Messgröße

C. Verwendung der Messgröße

III. Verfügbare lastenfreie Aktiva

A. Ziel

B. Definition und praktische Anwendung der Messgröße

C. Verwendung der Messgrößen

IV. LCR nach bedeutender Währung

A. Ziel

B. Definition und praktische Anwendung der Messgröße

C. Verwendung der Messgröße

V. Marktbezogene Überwachungsinstrumente

A. Ziel

B. Definition und praktische Anwendung der Messgröße

C. Verwendung der Messgröße bzw. der Daten

Anhang 1: Berechnung der Obergrenze für die Aktiva der Stufe 2 in Bezug auf kurzfristige Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Anhang 2: Grundsätze für die Einschätzung der Zulässigkeit alternativer Liquiditätsansätze (ALA)

Aufsichtliche Anforderungen

Meldepflichten

Überwachungsansatz

Instrumentarium und Befugnisse der Aufsicht

Anhang 3: Empfehlungen zu den Anforderungen an die Banken bei der Verwendung der Optionen für alternative Liquiditätsansätze (ALA) im Rahmen der LCR

I. Allgemeine Regeln

II. Spezifische Standards für Option 2

III. Spezifische Standards für Option 3

Anhang 4: Überblick über die Mindestliquiditätsquote (LCR)

Offenlegungsstandards für die Mindestliquiditätsquote

Einleitung

1. Anwendungsbereich, Einführungsdatum und Häufigkeit der Berichte

2. Offenlegungsvorschriften

3. Empfehlungen zu zusätzlichen Offenlegungen

Anhang 1: Erläuterung des einheitlichen LCR-Offenlegungsschemas

Anhang 2: Anweisungen zum Ausfüllen des einheitlichen LCR-Offenlegungsschemas

Herausgeber und Autor

Delegierte Verordnung zur Liquidity Coverage Ratio

Als Folge der Finanzmarktkrise der Jahre 2007 ff. steht das Liquiditätsrisiko vermehrt im Fokus des bankaufsichtsrechtlichen Meldewesens. Während in vielen anderen Bereichen nach dem Inkrafttreten der CRR zum 1. Januar 2014 eine kurze Verschnaufpause eingetreten ist, stehen in Bezug auf das Liquiditätsmeldewesen auch in 2015 und 2016 zahlreiche Neuerungen an. Im Fokus dieses Buches steht die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 zu den Liquiditätsdeckungsanforderungen („Liquidity Coverage Ratio“ – LCR), die im Oktober 2014 durch die EU erlassen wurde (D-VO 2015/61). Sie konkretisiert die bestehenden Vorgaben für die LCR auf europäischer Ebene. Die Anforderungen sind zum 1. Oktober 2015 umzusetzen.

Hintergrund

Die CRR enthält bereits Regelungen zur Meldung der Bestandteile der LCR. Aufgrund der fehlenden Erfahrung mit einer verbindlichen Liquiditätsvorgabe auf EU-Ebene wurde jedoch keine verbindliche Mindestquote eingeführt. Stattdessen wurde über Art. 460 CRR festgehalten, dass erst nach einer Analyse der Auswirkungen der LCR auf den Bankensektor und die Realwirtschaft detailliertere Vorgaben zur LCR erarbeitet und in Form einer Delegierten Verordnung Seitens der EU Kommission erlassen werden sollten (vgl. auch Erwägungsgrund 101 der CRR).

Ursprünglich waren hierfür ein Erlass der Delegierten Verordnung bis Juni 2014 und ein Inkrafttreten 6 Monate später vorgesehen. Vor dem Hintergrund der erforderlichen Analysen und Abwägungen der Interessenlagen hat sich dieser Zeitplan der EU Kommission jedoch um ein halbes Jahr verschoben.

Wesentliche Änderungen durch die Delegierte Verordnung

Nachfolgend sind die wesentlichen Veränderungen beschrieben:

Aufbau und Zusammensetzung des Liquiditätspuffers

Die Delegierte Verordnung enthält wesentlich konkretere Vorgaben zu den Vermögenswerten, die als hochliquide Aktiva („High Quality Liquid Assets“ – HQLA) im Zähler der LCR anrechenbar sind. Sie werden je nach Kreditqualität und Liquidität in Level 1, Level 2A und Level 2B unterteilt. Ebenso konkretisiert die Delegierte Verordnung die Bewertungsabschläge, die auf die Aktiva der verschiedenen Stufen vorzunehmen sind und zwischen 0% und 55% liegen. Schließlich sieht die D-VO 2015/61 auch Kappungsgrenzen für die Aktiva der einzelnen Stufen vor, durch die sichergestellt wird, dass der Liquiditätspuffer immer überwiegend aus Level 1 HQLA besteht und nur zu maximal 15% aus Level 2B Aktiva.

Allgemeine Anforderungen

Auch bei den allgemeinen Anforderungen an liquide Aktiva wurden Änderungen vorgenommen, die sich jedoch oft auf Details bzw. Klarstellungen beschränken. Im direkten Vergleich mit den korrespondierenden Regelungen der CRR fällt insbesondere auf, dass die Anforderung an die Zentralbankfähigkeit ersatzlos gestrichen wurde – ein Kriterium das gerade in der Praxis von vielen Instituten aufgegriffen worden war, da es vergleichsweise einfach zu operationalisieren ist.

Operative Vorgaben

Auch bei den operativen Vorgaben wurden zahlreiche Präzisierungen der bestehenden Regelungen vorgenommen. So werden beispielsweise konkrete Kriterien genannt, anhand derer die ausreichende Diversifizierung des Liquiditätspuffers nachzuweisen ist. Ebenso werden verschiedene Möglichkeiten genannt, anhand derer die Kontrolle durch die Liquiditätsmanagementfunktion operationalisiert werden kann. Und auch für das in der Praxis oft vernachlässigte Thema „Testverkäufe“ wird im Gegensatz zur CRR eine explizite Strategie gefordert, so dass der Verweis auf die regelmäßige Durchführung von Repo-Geschäften über HQLA alleine künftig nicht mehr ausreichen dürfte. Level 1 Aktiva sind hiervon grundsätzlich ausgenommen.

In Bezug auf die Denominierung der HQLA in Fremdwährungen enthält die Delegierte Verordnung weiterhin die Anforderung der Konsistenz zu den Nettozahlungsmittelabflüssen, verlangt also nicht die Einhaltung einer Mindestquote in jeder Währung, in der Nettozahlungsmittelabflüsse bestehen. Hier sind die Institute gefragt, den Begriff der Konsistenz für sich auszulegen. Der Bericht der European Banking Authority (EBA) über die Definition der HQLA (Report on appropriate uniform definitons of extemely high quality liquid assets (extremely HQLA) and high quality assets (HQLA) and on operational requirements for liquid assests under Article 509(3) and (5) CRR) aus 2013 hat die Überarbeitung der operativen Anforderungen maßgeblich mit geprägt.

Anrechnungsmöglichkeiten

Bei den hochliquiden Aktiva führt die Kommission – analog den Vorgaben des Baseler Ausschusses (Basel III: Mindestliquiditätsquote und Instrumente zur Überwachung des Liquiditätsrisikos BCBS 238) – eine Dreiteilung in die Kategorien Level 1, 2A und 2B ein. Bei den einzelnen Bestandteilen der drei Stufen weicht sie jedoch zum Teil deutlich von den Vorgaben aus Basel ab. Dies betrifft insbesondere die Anrechnungsmöglichkeit gedeckter Schuldverschreibungen. Die Anrechnung ist zunächst abhängig von verschiedenen Kriterien (Bonitätsstufe, Qualität und Transparenz des Deckungsstocks, Emissionsvolumen). Grundsätzlich können sich gedeckte Schuldverschreibungen jedoch für jede Aktivaklasse qualifizieren; auch für die Aktiva der Stufe 1.

Zudem sieht die Delegierte Verordnung bei den Level 2B Aktiva weitreichende Anrechnungsmöglichkeiten vor. Über diese Stufe können sich beispielsweise bestimmte Verbriefungspositionen für den Puffer qualifizieren, sofern der Verbriefungspool aus Forderungen aus Hypothekendarlehen, dem Mengengeschäft, KMU oder Kfz-Finanzierungen besteht – mit entsprechend höheren Abschlägen zwischen 25–35%.

Die bewussten Abweichungen zu den Basler Vorgaben sollen sicherstellen, dass eine ausreichende Diversifizierung des Liquiditätspuffers erzielt werden kann und die Institute nicht gezwungen sind, in einzelne Assetklassen zu investieren um die LCR einhalten zu können.

Auswirkungen auf die Zahlungsmittelabflüsse

Wie bei den qualitativen und operationellen Anforderungen an die HQLA kommt es in Bezug auf die Zahlungsmittelabflüsse nicht zu großen Verschiebungen, wohl aber zu einer Reihe von Detailänderungen durch die Delegierte Verordnung.

Abgrenzung von Privatkundeneinlagen

Weniger stabile Privatkundeneinlagen

Nachdem bereits die EBA und die BaFin im Januar 2013 bzw. März 2013 Richtlinien zur Abgrenzung weniger stabiler Privatkundeneinlagen veröffentlicht haben, werden diese nun wiederum durch die EU-Kommission genauer spezifiziert. Da hiermit eine konkrete Vorgabe in Form einer EU-Verordnung vorliegt, entfällt die Notwendigkeit zur Umsetzung der EBA Guidelines (Guidelines on retail deposits subject to different outflows for purposes of liquidity reporting (EBA/GL/2013/01)) und des Ba Fin Merkblatts zu den Anforderungen an die Kategorisierung von Privatkundeneinlagen gemäß Artikel 421 (1) bis (3) CRR durch die Institute.

Stabile Privatkundeneinlagen

Die Definition der stabilen Privatkundenlagen, für die eine erleichterte Abflussrate von 5% angesetzt werden kann, wird annähernd unverändert übernommen. Auch die Risikofaktoren, aus denen ein erhöhtes Abflussrisiko abgeleitet wird, bleiben unverändert (Höhe der Einlage, reines Internetkonto, besondere Zinskonditionen, fällige Termingeldeinlagen, Fremdwährungseinlagen). Im Gegensatz zu den Vorgaben der EBA wird eine Einlage jedoch erst ab 500.000 €, nicht bereits ab 100.000 € als risikoreich angesehen und das Zusammenspiel der verschiedenen Risikofaktoren wurde vereinfacht. Hingegen bleibt es bei der Vorgabe von Abflussraten für Einlagen mit erhöhtem Abflussrisiko in Höhe von 10 bis 15% und 15 bis 20% und damit bei einem Ermessensspielraum für die Institute, der im Rahmen der SREP Prüfungen genauer beleuchtet werden dürfte.

Schließlich sieht die Delegierte Verordnung, ebenfalls analog der Baseler Vorgaben, eine weitere Erleichterung für die Zeit ab 2019 vor: Die EU-Kommission kann, nach Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, eine Abflussrate für einlagengesicherte Einlagen unter 100.000 € von 3% statt 5% genehmigen.

Auswirkungen auf die Zahlungsmittelzuflüsse

Obergrenze für Zahlungsmittelzuflüsse

Mit der Einführung einer Obergrenze für die Zahlungsmittelzuflüsse in Höhe von 75% der Zahlungsmittelabflüsse in der CRR wurden alle Institute gezwungen, auch bei einer vollständig fristenkongruenten Refinanzierungsstruktur einen Liquiditätspuffer von 25% der Zahlungsmittelabflüsse zu halten.

Ausnahmeregelungen für die Limitierung von Zuflüssen

Über die Delegierte Verordnung wird nun für einige Geschäftsmodelle und Konstellationen eine Ausnahmeregelung eröffnet. Intragruppenforderungen, die auch bei der Berechnung der Eigenmittelquote privilegiert werden, sowie bestimmte Förderdarlehen können vollständig von der Kappung ausgenommen werden. Gleiches gilt für vertragliche Zuflüsse bei Leasing- und Factoring- Unternehmen; die Zustimmung der Aufsicht vorausgesetzt. Eine Obergrenze von 90% kann für Unternehmen mit Hauptaktivitäten in der Finanzierung von Autokäufen bzw. der Vergabe von Konsumentenkredite erfolgen.

Die nächsten Schritte

Banken müssen bis zum Inkrafttreten der Delegierten Verordnung am 1. Oktober 2015 ihre bestehende LCR-Umsetzung genau unter die Lupe nehmen. Insbesondere aus den zahlreichen Detailänderungen der Delegierten Verordnung resultiert regelmäßig Anpassungsbedarf mit Relevanz für die Höhe der LCR-Quote.

Ebenso müssen die Institute bereits ab dem 1. Oktober in der Lage sein, die LCR-Quote nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung berechnen zu können. Die damit einhergehende Meldepflicht wird voraussichtlich jedoch erst in 2016 in Kraft treten, weil die aktualisierten Meldebögen nicht vorher im Amtsblatt der EU erscheinen bzw. die datentechnischen Voraussetzungen nicht geschaffen sein werden. Ein finaler Entwurf der EBA für die neuen Meldebögen liegt bereits vor. Die überarbeiteten Formulare enthalten erstmals auch die anzuwendenden Abschlags-, Abfluss- und Zuflussfaktoren, die auf die jeweiligen Meldepositionen anzuwenden sind sowie den Ausweis der tatsächlichen LCR-Quote. In den bisherigen Formularen war dem Anwender hingegen nicht ersichtlich, welche Quote die zuständige Behörde aus den gemeldeten Positionen ermittelte.

Unangetastet bleibt durch die Delegierte Verordnung der Zeitplan. Ausgehend von 60% der LCR, die ab 1. Oktober 2015 einzuhalten sind, wird die Mindestquote bis 2018 auf 100% erhöht; ggf. kann die EU Kommission auch erst in 2019 eine Quote von 100% verlangen. Bis zur Vollumsetzung in 2019 können die zuständigen Aufseher jedoch eine höhere Quote festlegen. Zusätzlich wird den zuständigen Aufsichtsbehörden über den SREP die Möglichkeit eingeräumt, institutsindividuell eine höhere Quote als 100% vorzusehen, sofern Defizite in der Liquiditätsausstattung bestehen.

Delegierte Verordnung (EU) 2015/61

der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute

Die europäische Kommission –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/20121, insbesondere auf Artikel 460,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Während der frühen „Liquiditätsphase“ der 2007 einsetzenden Krise sahen sich zahlreiche Kreditinstitute trotzt angemessener Eigenkapitalausstattung mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert, da sie kein sorgfältiges Liquiditätsrisikomanagement betrieben hatten. Einige Kreditinstitute wurden übermäßig von kurzfristigen Finanzierungen abhängig, die beim Ausbruch der Krise schnell versiegten. Die betreffenden Kreditinstitute stießen auf Probleme bei der Deckung des Liquiditätsbedarfs, da sie nicht über ausreichende Mengen an liquiden Aktiva verfügten, um dem Wunsch nach Mittelabzügen (Abflüssen) in der Stressphase zu entsprechen. Diese Kreditinstitute waren gezwungen, Aktiva in Sofortverkäufen unter Wert zu liquidieren, was einen sich selbst verstärkenden Abwärtsdruck auf die Preise und das Vertrauen der Märkte erzeugte und damit eine Solvenzkrise auslöste.

Letztlich gerieten viele Kreditinstitute in eine übermäßig starke Abhängigkeit von der Liquiditätsversorgung durch die Zentralbanken und mussten durch massive Finanzspritzen aus der Staatskasse gerettet werden. Dies machte die Notwendigkeit deutlich, eine detaillierte Liquiditätsdeckungsanforderung zur Vermeidung dieses Risikos auszuarbeiten, indem die Abhängigkeit der Kreditinstitute von kurzfristigen Finanzierungen und der Liquiditätsversorgung durch die Zentralbanken sowie ihre Anfälligkeit für plötzliche Liquiditätsschocks verringert würden.

(2) Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht eine Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute vor, die allgemein als Verpflichtung formuliert ist, „über liquide Aktiva [zu] verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquiditätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt“. Gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Kommission befugt, diese Liquiditätsdeckungsanforderung sowie die Umstände zu präzisieren, unter denen die zuständigen Behörden Kreditinstituten spezifische Zuund Abflusshöhen auferlegen müssen, um deren spezifische Risiken zu erfassen.

In Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Bestimmungen unter Berücksichtigung unionsspezifischer und nationaler Besonderheiten mit der Liquiditätsdeckungsquote vergleichbar sein, die in der internationalen Vereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) vorgesehen ist. Bis zur vollständigen Umsetzung der Liquiditätsdeckungsanforderung ab 1. Januar 2018 sollten die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung eine Liqui-ditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute von bis zu 100% anwenden können.

(3) In Übereinstimmung mit den Liquiditätsstandards des Basler Ausschusses sollten Bestimmungen verabschiedet werden, um die Liquiditätsdeckungsanforderung als Verhältnis des Puffers an „liquiden Aktiva“ eines Kreditinstituts zu seinen „Netto-Liquiditätsabflüssen“ während einer Stressphase von 30 Kalendertagen zu definieren. Die „Netto- Liquiditätsabflüsse“ sollten durch Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Kreditinstituts von seinen Liquiditätsabflüssen berechnet werden.

Die Liquiditätsdeckungsquote sollte als Prozentsatz angegeben und, vollständig umgesetzt, auf ein Mindestniveau von 100% festgelegt werden, d. h. ein Kreditinstitut verfügt über ausreichende liquide Aktiva, um während einer 30-tägigen Stressphase seine Netto-Liquiditätsabflüsse decken zu können. Während einer solchen Phase sollte ein Kreditinstitut in der Lage sein, seine liquiden Aktiva schnell in Bargeld umzuwandeln, ohne auf eine Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank oder auf öffentliche Mittel zurückgreifen zu müssen, wodurch seine Liquiditätsdeckungsquote vorübergehend auf unter 100% sinken könnte. Sollte dies eintreten oder zu irgendeinem Zeitpunkt erwartet werden, sollten Kreditinstitute die in Artikel 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten spezifischen Anforderungen bezüglich einer raschen Rückführung ihrer Liquiditätsdeckungsquote auf das Mindestniveau erfüllen.

(4) Nur frei übertragbare Aktiva, die auf privaten Märkten innerhalb kurzer Zeit und ohne signifikanten Wertverlust in Bargeld umgewandelt werden können, sollten für die Zwecke der Liquiditätspuffer der Kreditinstitute als „liquide Aktiva“ definiert werden. Im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Klassifizierung liquider Aktiva durch den Basler Ausschuss sollten geeignete Bestimmungen unterscheiden zwischen Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität („Aktiva der Stufe 1“) und Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität („Aktiva der Stufe 2“) unterscheiden. Letztere sollten weiter in Aktiva der Stufe 2A und der Stufe 2B unterteilt werden.

Kreditinstitute sollten über einen angemessen diversifizierten Puffer an liquiden Aktiva unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Liquidität und Kreditqualität verfügen. Dementsprechend sollte jede Stufe und Unterstufe spezifischen Anforderungen in Bezug auf Abschläge und Höchstgrenzen des Gesamtpuffers unterliegen. Zudem sollten gegebenenfalls unterschiedliche Bestimmungen für Stufen und Unterstufen sowie für verschiedene Kategorien liquider Aktiva auf derselben Stufe oder Unterstufe gelten, die mit zunehmend niedriger Liquiditätsklassifizierung strenger werden.

(5) Liquide Aktiva sollten bestimmten allgemeinen und operativen Anforderungen unterliegen, um zu gewährleisten, dass sie innerhalb kurzer Zeit in Bargeld umgewandelt werden können. Dabei sollten gegebenenfalls Ausnahmen für ausgewählte Aktiva der Stufe 1 gewährt werden. Diese Anforderungen sollten vorsehen, dass liquide Aktiva keinerlei Hürden für die Veräußerung unterliegen, einfach zu bewerten und an anerkannten Börsen notiert sind oder an Märkten für Direktverkäufe oder Pensionsgeschäfte gehandelt werden können. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass die Liquiditätsmanagementfunktion des Kreditinstituts jederzeit Zugang zu und Kontrolle über seine liquiden Aktiva hat und die Aktiva des Liquiditätspuffers auf angemessene Weise diversifiziert sind.

Eine Diversifizierung ist wichtig, um zu gewährleisten, dass die Fähigkeit der Kreditinstitute, liquide Aktiva schnell und ohne signifikanten Wertverlust zu veräußern, nicht durch Aktiva beeinträchtigt wird, die für einen gemeinsamen Risikofaktor anfällig sind. Kreditinstitute sollten zudem gewährleisten müssen, dass ihre liquiden Aktiva auf die gleiche Währung lauten wie ihre Nettoliquiditätsabflüsse, um zu verhindern, dass eine übermäßige Währungsinkongruenz den Einsatz ihres Liquiditätspuffers zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in einer bestimmten Währung in Stressphasen beeinträchtigt.

(6) Im Einklang mit den Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in ihrem gemäß Artikel 509 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstellten Bericht vom 20. Dezember 2013 sollten alle von den Zentralregierungen und Zentralbanken der Mitgliedstaaten bzw. von supranationalen Institutionen begebenen oder garantierten Anleihen als Aktiva der Stufe 1 klassifiziert werden. Wie die EBA anmerkte, gibt es stichhaltige aufsichtliche Argumente gegen eine Diskriminierung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, da der Ausschluss einiger Staatsanleihen von Stufe 1 Anreize schaffen würde, in andere Staatsanleihen innerhalb der EU zu investieren, was zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts und in Krisenzeiten aufgrund der starken Verflechtung zwischen Banken und Staat zu einem erhöhten Risiko gegenseitiger Ansteckung zwischen Kreditinstituten und ihren Staaten führen würde.

Im Fall von Drittländern sollten Risikopositionen gegenüber Zentralbanken und Staaten mit einem Risikogewicht von 0% nach den Kreditrisikobestimmungen in Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Stufe 1 klassifiziert werden, wie dies auch im Standard des Basler Ausschusses vorgesehen ist. Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen sollten nur in Stufe 1 klassifiziert werden, wenn sie als Risikopositionen gegenüber deren Zentralregierung behandelt werden und diese in Übereinstimmung mit denselben Kreditrisikobestimmungen über ein Risikogewicht von 0% verfügt. Dieselbe Stufe sollte für Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen mit einem Risikogewicht von 0% gelten. Angesichts der äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität dieser Aktiva sollten Kreditinstitute diese uneingeschränkt in ihren Puffern halten dürfen und sie sollten keinen Abschlägen oder Diversifikationsanforderungen unterliegen.

(7) Von Kreditinstituten begebene Aktiva sollten im allgemeinen nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, jedoch sollten von den Mitgliedstaaten geförderte Bankenaktiva, beispielsweise von Förderdarlehensgebern und staatseigenen Darlehensgebern sowie Aktiva von Privatbanken mit ausdrücklicher staatlicher Garantie, als Aktiva der Stufe 1 behandelt werden. Letztere stellen ein Erbe der Finanzkrise dar und sollten auslaufen; dementsprechend sollten nur Bankaktiva mit einer staatlichen Garantie, die vor dem 30. Juni 2014 gewährt oder zugesichert wurde, als liquide Aktiva gelten können.

In ähnlicher Weise sollten vorrangige Anleihen, die von festgelegten Vermögensverwaltungsgesellschaften bestimmter Mitgliedstaaten begeben wurden, als Aktiva der Stufe 1 behandelt werden und denselben Anforderungen unterliegen wie Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung ihres jeweiligen Mitgliedstaats, jedoch mit zeitlicher Begrenzung.

(8) Gedeckte Schuldverschreibungen sind Schuldtitel, die von Kreditinstituten begeben und von einem Deckungspool besichert werden. Dieser Pool besteht üblicherweise aus Hypothekardarlehen oder Schuldtiteln öffentlicher Stellen, bei denen die Forderungen der Anleger bei Zahlungsausfall bevorrechtigt sind. Dank ihrer Besicherung und bestimmter anderer Sicherheitsmerkmale, wie etwa der Anforderung an den Emittenten, notleidende Aktiva zu ersetzen und einen Deckungspool zu einem Wert über dem Nennwert der Schuldverschreibung zu halten (Aktivadeckungsanforderung), sind gedeckte Schuldverschreibungen relativ risikoarme, ertragbringende Instrumente, die auf den Hypothekenmärkten der meisten Mitgliedstaaten eine zentrale Finanzierungsrolle einnehmen.

In manchen Mitgliedstaaten übersteigen die Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen den Pool an bereits begebenen Staatsanleihen. Insbesondere zeigten bestimmte gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 in dem von der EBA in ihrem Bericht analysierten Zeitraum von 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 eine hervorragende Liquiditätsperformance.

Dennoch empfahl die EBA in Übereinstimmung mit den Standards des Basler Ausschusses, diese gedeckten Schuldverschreibungen als Aktiva der Stufe 2A zu behandeln. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zu ihrer Kreditqualität, Liquiditätsperformance und Rolle auf den Finanzierungsmärkten der EU ist es jedoch angemessen, diese gedeckten Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 zu behandeln. Um übermäßige Konzentrationsrisiken zu vermeiden und im Gegensatz zu anderen Aktiva der Stufe 1 sollten für das Halten gedeckter Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 im Liquiditätspuffer eine Höchstgrenze von 70% des Gesamtpuffers, ein Abschlag von mindestens 7% sowie die Diversifizierungsanforderung gelten.

(9) Gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 2 sollten als Aktiva der Stufe 2A anerkannt werden und derselben Höchstgrenze (40%) sowie demselben Abschlag (15%) unterliegen wie auch andere liquide Aktiva dieser Stufe. Dies lässt sich auf Basis verfügbarer Marktdaten begründen, die darauf hindeuten, dass gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 2 eine höhere Liquidität aufwiesen als andere vergleichbare Aktiva der Stufen 2A und 2B, wie etwa durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (residential mortgage-backed securities, RMBS) der Bonitätsstufe 1.

Darüber hinaus führt die Einstufung dieser gedeckten Schuldverschreibungen als für Liquiditätspuffer-Zwecke zulässig zu einer stärkeren Diversifizierung des Pools an verfügbaren Aktiva innerhalb des Puffers und verhindert eine unzulässige Diskriminierung oder einen Klippeneffekt zwischen ihnen und gedeckten Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1. Ein erheblicher Teil dieser gedeckten Schuldverschreibungen erhielt die Bonitätsstufe 2 jedoch infolge einer Herabstufung des Ratings des Mitgliedstaats, in dem der Emittent ansässig war.

Dieser Umstand spiegelt das üblicherweise von den Ratingagenturen mitberücksichtigte Country Ceiling-Prinzip wider, demzufolge das Rating von Finanzinstrumenten ein bestimmtes Niveau im Verhältnis zum Rating des jeweiligen Staates nicht übersteigen darf. Durch diesen Grundsatz wurden von jenen Mitgliedstaaten begebene gedeckte Schuldverschreibungen ohne Rücksicht auf ihre Kreditqualität ausgeschlossen, wodurch sich ihre Liquidität im Vergleich zu gedeckten Schuldverschreibungen ähnlicher Qualität von anderen Mitgliedstaaten, die nicht herabgestuft worden waren, verschlechterte.

Dies führte zu einer starken Fragmentierung der Finanzierungsmärkte innerhalb der EU, was wiederum die Notwendigkeit verdeutlicht, eine angemessene Alternative zu externen Ratings als eines aufsichtsrechtlichen Kriteriums zur Klassifizierung von Liquidität und Kreditrisiko gedeckter Schuldverschreibungen und anderer Arten zu finden. Gemäß Artikel 39b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates2 berichtet die Kommission bis zum 31. Dezember 2015 über alternative Instrumente zu Ratings im Hinblick auf die Streichung aller Bezugnahmen des Unionsrechts auf Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken bis zum 1. Januar 2020.

(10) Im Hinblick auf forderungsbesicherte Wertpapiere (asset-backed securities, ABS) hat die EBA im Einklang mit ihren eigenen Erkenntnissen und dem Standard des Basler Ausschusses empfohlen, nur die durch private Wohnimmobilien besicherten Wertpapiere der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 2B anzuerkennen, die einem Abschlag von 25% unterliegen. Auch von dieser Empfehlung sollte abgewichen werden, sodass auch gewisse durch andere Aktiva besicherte Wertpapiere für Stufe 2B in Frage kommen. Ein breiteres Spektrum möglicher Unterkategorien von Aktiva würde die Diversifizierung innerhalb des Liquiditätspuffers erhöhen und die Finanzierung der Realwirtschaft erleichtern. Da verfügbare Marktdaten zudem auf eine schwache Wechselbeziehung zwischen forderungsbesicherten Wertpapieren und anderen liquiden Aktiva wie Staatsanleihen hindeuten, würde dies zu einer Lockerung der Verflechtung zwischen Banken und Staat und einer geringeren Fragmentierung des Binnenmarkts führen.

Darüber hinaus tendieren Investoren nachweislich dazu, hochwertige forderungsbesicherte Wertpapiere mit kurzer gewichteter durchschnittlicher Restlaufzeit und hoher Rückzahlung in Phasen finanzieller Instabilität zu horten, da sich diese schnell in Bargeld umwandeln lassen und eine sichere Liquiditätsquelle darstellen. Dies gilt vor allem für forderungsbesicherte Wertpapiere, die durch Kfz-Darlehen und -Leasingverträge besichert werden. Diese zeigten ähnliche Preisschwankungen und durchschnittliche Spreads wie durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere während des Zeitraums 2007–2012. Bestimmte durch Verbraucherkredite besicherte Wertpapiere, wie Kreditkarten, zeigten ebenfalls eine vergleichsweise gute Liquidität.

Die Zulassung von forderungsbesicherten Wertpapieren, die durch die oben erwähnten Aktiva aus der Realwirtschaft oder auch Darlehen an KMU gedeckt sind, würde ein positives Signal an Investoren im Hinblick auf diese Aktiva senden und könnte damit zum Wirtschaftswachstum beitragen. Zweckdienliche Bestimmungen sollten daher nicht nur die durch private Wohnimmobilien besicherten Wertpapiere als Aktiva der Stufe 2B anerkennen, sondern auch jene, die durch Kfz-Darlehen, Verbraucherkredite und KMU-Darlehen gedeckt sind. Für den Erhalt der Integrität und Funktionsfähigkeit des Liquiditätspuffers sollten sie jedoch auf der Grundlage bestimmter hoher Qualitätsanforderungen ausgewählt werden, die im Einklang mit den Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen in anderen finanzsektorspezifischen Rechtsvorschriften stehen.

Besonders für durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere sollte auch die Erfüllung bestimmter Verhältnisse zwischen Darlehen und Wert bzw. Darlehen und Einkommen zu diesen hohen Qualitätsanforderungen zählen, die jedoch nicht für Wertpapiere dieser Kategorie gelten sollten, die vor dem Datum der Anwendbarkeit der Liquiditätsdeckungsanforderung begeben wurden. Um der geringeren Liquidität von durch Verbraucherkredite und KMU- Darlehen besicherten Wertpapieren im Verhältnis zu jenen, die durch private Wohnimmobilien und Kfz-Darlehen besichert sind, Rechnung zu tragen, sollte für Erstere ein höherer Abschlag gelten (35%). Alle forderungsbesicherten Wertpapiere sollten wie auch andere Aktiva der Stufe 2B einer Höchstgrenze von 15% des Liquiditätspuffers sowie der Diversifizierungsanforderung unterliegen.

(11) Die Regelungen in Bezug auf Klassifizierung, Anforderungen, Höchstgrenzen und Abschläge für die übrigen Aktiva der Stufen 2A und 2B sollten sich eng an die Empfehlungen des Basler Ausschusses und der EBA anlehnen. Anteile an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) sollten hingegen als liquide Aktiva derselben Stufe und Kategorie gelten wie auch die dem Organismus zugrunde liegenden Aktiva.

(12) Bei der Festlegung der Liquiditätsdeckungsquote sollte ferner das zentralisierte Liquiditätsmanagement in Netzwerken genossenschaftlicher und institutsbezogener Sicherungssysteme berücksichtigt werden, in denen das Zentralinstitut oder die Zentralorganisation eine der Zentralbank ähnliche Rolle einnimmt, da die Mitglieder des Netzwerks im Normalfall keinen direkten Zugang zu Letzterer haben.

Zweckdienliche Bestimmungen sollten daher die von den Mitgliedern des Netzwerks beim Zentralinstitut getätigten Sichteinlagen und andere beim Zentralinstitut für die Mitglieder verfügbare Liquiditätsfinanzierungen als liquide Aktiva anerkennen. Auf Einlagen, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden können, sollten die für operative Einlagen gültigen günstigeren Abflussraten anwendbar sein.

(13) Die Abflussrate für stabile Privatkundeneinlagen sollte standardmäßig 5% betragen, jedoch sollte eine günstigere Abflussrate von 3% auf alle Kreditinstitute anwendbar sein, die einem Einlagensicherungssystem in einem Mitgliedstaat angehören, das bestimmte strenge Kriterien erfüllt. Erstens sollte die Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

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durch den Mitgliedstaat berücksichtigt werden.

Zweitens sollte das System des Mitgliedstaats mit den spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Erstattungsfristen, Ex-ante-Zielausstattung und Zugang zu zusätzlichen Finanzmitteln im Fall einer umfangreichen Inanspruchnahme seiner Reserven im Einklang stehen. Drittens sollte die Anwendung der günstigeren Rate von 3% einer vorherigen Zustimmung durch die Kommission unterliegen, die nur gewährt wird, wenn die Kommission das Einlagensicherungssystem des Mitgliedstaats als mit den oben genannten Kriterien vereinbar erachtet und keine übergeordneten Interessen im Hinblick auf die Funktionsweise des Binnenmarktes für Privatkundeneinlagen bestehen. Die günstigere Rate von 3% für stabile Privatkundeneinlagen sollte nicht vor dem 1. Januar 2019 anwendbar sein.

(14) Kreditinstitute sollten festlegen können, welche anderen Privatkundeneinlagen höheren Auslaufraten unterliegen. Zweckdienliche Bestimmungen auf der Grundlage der EBA-Leitlinien zu Privatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen, sollten die Kriterien zur Bestimmung dieser Privatkundeneinlagen je nach ihren spezifischen Merkmalen, nämlich dem Gesamtumfang der Einlagen, der Art der Einlagen, der Verzinsung, der Wahrscheinlichkeit eines Abzugs und dem Sitz des Einlegers (gebietsansässig oder gebietsfremd), festlegen.

(15) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kreditinstitute im Fall von Schwierigkeiten, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, stets Liquiditätsstützen von anderen Unternehmen derselben Gruppe oder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems erhalten werden. Wenn jedoch keine Ausnahme für die Anwendung der Liquiditätsdeckungsquote auf Einzelbasis im Einklang mit Artikel 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wurde, sollten für Liquiditätsflüsse zwischen zwei Kreditinstituten derselben Gruppe oder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems prinzipiell symmetrische Zufluss- und Abflussraten gelten, um Liquiditätsverluste im Binnenmarkt zu vermeiden, sofern alle notwendigen Sicherungsvorkehrungen getroffen wurden und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden.

Eine solche bevorzugte Behandlung sollte nur grenzüberschreitenden Flüssen unter Zugrundelegung zusätzlicher objektiver Kriterien, wie etwa dem schwachen Liquiditätsrisikoprofil des Gebers und des Empfängers, zuteilwerden.

(16) Damit sich Kreditinstitute bei der Erreichung ihrer Liquiditätsdeckungsquote nicht ausschließlich auf erwartete Zuflüsse stützen, sondern auch ein Mindestniveau an liquiden Aktiva halten, sollte für die Summe der Zuflüsse zum Ausgleich der Abflüsse eine Höchstgrenze von 75% der insgesamt zu erwartenden Abflüsse festgelegt werden. Unter Berücksichtigung spezialisierter Geschäftsmodelle sollten jedoch, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden, bestimmte vollständige oder teilweise Ausnahmen von dieser Höchstgrenze zulässig sein, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Dazu sollten Ausnahmen für Flüsse innerhalb gruppeninterner und institutsinterner Sicherungssysteme sowie für auf Durchlauf-Hypothekendarlehen oder Leasing und Factoring spezialisierte Kreditinstitute zählen. Des Weiteren sollten die auf Kfz- Finanzierung und Verbraucherkredite spezialisierten Kreditinstitute eine höhere Grenze von 90% anwenden dürfen. Diese Ausnahmen sollten sowohl auf Ebene des einzelnen Instituts als auch auf konsolidierter Ebene möglich sein, sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden.

(17) Die Liquiditätsdeckungsquote sollte für Kreditinstitute sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis gelten, außer die zuständigen Behörden gewähren in Übereinstimmung mit Artikel 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Ausnahme von der Anwendung auf Einzelbasis. Bei der Konsolidierung von Tochterunternehmen in Drittländern sollten die in den jeweiligen Ländern anwendbaren Liquiditätsdeckungsanforderungen gebührend berücksichtigt werden. Dementsprechend sollten die Konsolidierungsbestimmungen in der EU keine günstigere Behandlung für liquide Aktiva, Liquiditätsabflüsse und Liquiditätszuflüsse in Tochterunternehmen in Drittländern vorsehen als die nationale Gesetzgebung der betreffenden Drittländer.

(18) In Übereinstimmung mit Artikel 508 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss die Kommission dem Rat und dem Parlament bis spätestens 31. Dezember 2015 darüber Bericht erstatten, ob und wie die in Teil 6 festgelegte Liquiditätsdeckungsanforderung auf Wertpapierfirmen Anwendung finden sollte. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung sollten Wertpapierfirmen weiterhin den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Liquiditätsdeckungsanforderungen unterliegen. Wertpapierfirmen, die einer Bankengruppe angehören, sollten jedoch der in dieser Verordnung festgelegten Liquiditätsdeckungsquote auf konsolidierter Basis unterliegen.

(19) Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die in dieser Verordnung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Detail festgelegte Liquiditätsdeckungsanforderung zu melden. (20)Um den Kreditinstituten genügend Zeit für die vollständige Erfüllung der detaillierten Liquiditätsdeckungsanforderung einzuräumen, sollte deren Einführung in Übereinstimmung mit dem in Artikel 460 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Zeitplan schrittweise erfolgen, wobei ab 1. Oktober 2015 ein Mindestwert von 60% gilt, der bis zum 1. Januar 2018 auf 100% ansteigt

○ hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I: Die Liquiditätsdeckungsquote

Artikel 1: Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Präzisierung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Artikel 2: Geltungsbereich und Anwendung

(1) Diese Verordnung gilt für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

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beaufsichtigt werden.

(2) Kreditinstitute müssen die Bestimmungen dieser Verordnung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis einhalten. Die zuständigen Behörden können im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kreditinstitute vollständig oder teilweise von der Anwendung dieser Verordnung auf Einzelbasis ausnehmen, vorausgesetzt, dass die in den genannten Artikeln aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(3) Sofern eine Gruppe eines oder mehrere Kreditinstitute umfasst, kommen das EU-Mutterinstitut, das von einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Institut oder das von einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Institut den in dieser Verordnung festgelegten Pflichten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis nach und halten die nachstehenden Bestimmungen ein:

a) Drittlandsaktiva, die den Anforderungen des Titels II genügen und von einem Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden, werden nicht als liquide Aktiva zu Konsolidierungszwecken anerkannt, wenn sie gemäß dem nationalen Recht des Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung nicht als liquide Aktiva gelten;

b) Liquiditätsabflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung höhere Prozentsätze als die in Titel III gelten, unterliegen der Konsolidierung gemäß den höheren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes;

c) Liquiditätszuflüsse in ein Tochterunternehmen in einem Drittland, für die nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung niedrigere Prozentsätze als die in Titel III gelten, unterliegen der Konsolidierung gemäß den niedrigeren Sätzen in den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes;

d) Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe unterliegen Artikel 4 der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis und Artikel 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Begriffsbestimmung für liquide Aktiva sowie Liquiditätsab- und -zuflüsse, und zwar sowohl für die Bewertung auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis. Abweichend von der Festlegung unter diesem Buchstaben unterliegen Wertpapierfirmen bis zur Festlegung einer Liquiditätsabdeckungsquote gemäß Artikel 508 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin der detaillierten Anforderung der Liquiditätsabdeckungsquote für Wertpapierfirmen nach Maßgabe des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten;

e) auf konsolidierter Basis wird der Betrag der Zuflüsse aus einem spezialisierten Kreditinstitut gemäß Artikel 33 Absätze 3 und 4 nur bis zur Höhe der Abflüsse aus demselben Unternehmen erfasst.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„Aktiva der Stufe 1“ Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

„Aktiva der Stufe 2“ Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Diese Aktiva werden weiter unterteilt in die Stufen 2A und 2B gemäß Titel II

Kapitel 2

der vorliegenden Verordnung;

„Liquiditätspuffer“ den Betrag liquider Aktiva, die ein Kreditinstitut gemäß Titel II dieser Verordnung hält;

„Meldewährung“ die Währung, in der die Liquiditätspositionen nach Teil 6 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der zuständigen Behörde gemäß Artikel 415 Absatz 1 der genannten Verordnung zu melden sind;

„Anforderung der Forderungsdeckung“ das Verhältnis von Forderungen zu Verbindlichkeiten, das gemäß dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats zur Bonitätsverbesserung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen ermittelt wird;

„KMU“ Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission

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;

„Netto-Liquiditätsabflüsse“ den Betrag, der sich aus dem Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Kreditinstituts von dessen Liquiditätsabflüssen gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung ergibt;

„Privatkundeneinlagen“ eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU zur Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für Kreditrisiko gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt werden darf, sofern die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen;

„Finanzkunde“ einen Kunden, der eine oder mehrere der in

Anhang I

der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausübt oder bei dem es sich um Folgendes handelt:

a) ein Kreditinstitut,

b) eine Wertpapierfirma,

c) ein Finanzinstitut,

d) eine Verbriefungszweckgesellschaft,

e) ein Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA),

f) eine nicht-offene Anlagegesellschaft,

g) ein Versicherungsunternehmen,

h) ein Rückversicherungsunternehmen,

i) eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft;