Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV  für Institute - Jörg Gogarn - E-Book

Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV für Institute E-Book

Jörg Gogarn

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Beschreibung

Am 19. Juni 2015 wurde die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungs-institute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV) veröffentlicht. Diese Verordnung ist am 20. Juni 2015 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Fassung der PrüfbV vom November 2009. Der Anpassungsbedarf ergab sich vor allem aus den bereits gültigen Ergänzungen in § 29 KWG wie z.B. Regelungen aus der unmittelbar anzuwendenden CRR oder der EMIR. Das Buch dient als Nachschlagewerk für alle Personen die in die Prüfung des Abschlusses einbezogen sind. Es enthalt die - Erläuterungen der BaFin zur PrüfBV - den amtlichen Text der PrüfbV inkl. der relevanten Anlagen

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Inhaltsverzeichnis

Neufassung der PrüfbV für Institute

Neue Bestandteile

Zusammenfassung

Begründung zur Verordnung

Erläuterungen zu einzelnen Regelungen der Prüfungsberichtsverordnung:

Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Berichtszeitraum

§ 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit

§ 4 Art und Umfang der Berichterstattung

§ 5 Form und Frist der Berichterstattung

§ 6 Anlagen

§ 7 Zusammenfassende Schlussbemerkung

§ 8 Berichtsturnus; Unterzeichnung

Abschnitt 2: Angaben zum Institut

§ 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen

§ 10 Zweigniederlassungen

Abschnitt 3: Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 1: Risikomanagement und Geschäftsorganisation

§ 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation

§ 12 Vergütungssysteme

§ 13 IT-Systeme

§ 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch

§ 15 Sanierungsplanung

Unterabschnitt 2: Handelsbuch

§ 16 Vorgaben für das Handelsbuch

§ 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang

Unterabschnitt 3: Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage

§ 18 Ermittlung der Eigenmittel

§ 19 Eigenmittel

§ 20 Kapitalpuffer

§ 21 Kapitalquoten

§ 22 Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

§ 23 Liquiditätslage

Unterabschnitt 4: Offenlegung

§ 24 Offenlegungsanforderungen

Unterabschnitt 5: Anzeigewesen

§ 25 Anzeigewesen

Unterabschnitt 6: Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts

§ 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum

§ 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen

§ 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

§ 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012

Unterabschnitt 7: Gruppenangehörige Institute

§ 30 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute

Abschnitt 4: Angaben zum Kreditgeschäft

§ 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft

§ 32 Länderrisiko

§ 33 Organkredite

§ 34 Bemerkenswerte Kredite

§ 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten

§ 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes

§ 37 Sorgfaltsprüfung bei Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken

Abschnitt 5: Abschlussorientierte Berichterstattung

Unterabschnitt 1: Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung

§ 38 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr

§ 39 Entwicklung der Vermögenslage

§ 40 Entwicklung der Ertragslage

§ 41 Risikolage und Risikovorsorge

Unterabschnitt 2: Erläuterungen zur Rechnungslegung

§ 42 Erläuterungen

Abschnitt 6: Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten

§ 43 Regelungsbereich

§ 44 Ort der Berichterstattung

§ 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen

§ 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen

§ 47 Zusammengefasste Eigenmittel

§ 48 Zusätzliche Angaben

§ 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht

§ 50 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)

Abschnitt 7: Sondergeschäfte

Unterabschnitt 1: Pfandbriefgeschäft

§ 51 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft

§ 52 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes

§ 53 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben

Unterabschnitt 2: Bausparkassengeschäft

§ 54 Organisation und Auflagen

§ 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen

§ 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen

§ 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen

§ 58 Einsatz von Derivaten

§ 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen

§ 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen

Unterabschnitt 3: Finanzdienstleistungsinstitute

§ 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

§ 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute

§ 63 Ausnahmeregelung

Unterabschnitt 4: Factoring

§ 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben

Unterabschnitt 5: Leasing

§ 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben

Unterabschnitt 6: Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts

§ 66 Prüfungsgegenstand

§ 67 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum

§ 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht

§ 69 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs

Abschnitt 8: Datenübersicht

§ 70 Datenübersicht

Abschnitt 9: Schlussvorschriften

§ 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung

1.1.1 § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 70) - SON01: Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II

Anlage 2 (zu § 70) - SON02: Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen

Anlage 3 (zu § 70) - SON03: Ergänzungen zur Datenübersicht für Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben

Anlage 4 (zu § 70) - SON04: Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb

Anlage 5 (zu § 70) - SON05: Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben

Anlage 6 (zu § 27): Fragebogen gemäß § 27 PrüfbV

Herausgeber und Autor

Neufassung der PrüfbV für Institute

Am 19. Juni 2015 wurde die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV) veröffentlicht. Diese Verordnung ist am 20. Juni 2015 in Kraft getreten und ersetzt die bisherige Fassung der PrüfbV vom November 2009.

Der Anpassungsbedarf ergab sich vor allem aus den bereits gültigen Ergänzungen in § 29 KWG wie z.B. Regelungen aus der unmittelbar anzuwendenden CRR oder der EMIR.

Die neugefasste PrüfbV ist in acht Abschnitte gegliedert:

Abschnitt 1 (§§1 bis 8): allgemeine Vorschriften (Geltungsbereich, Art und zum Umfang der Berichterstattung, Berichtszeitraum, Anlagen und Vergleiche)

Abschnitt 2 (§§ 9 bis 10): Angaben zum Institut und Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen

Abschnitt 3 (§§ 11 bis 31): Berichterstattung über aufsichtsrechtliche Vorgaben (Risikomanagement, Vergütungssysteme, IT-Systeme, Sanierungsplanung, Handelsbuchvorgaben, Eigenmittel, Kapitalquoten, Liquidität sowie Offenlegung, Anzeigewesen und Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche etc.).

Abschnitt 4 (§§ 32 bis 38): Berichterstattung zum Kreditgeschäft (§§ 12 bis 18 KWG, Besprechung von bemerkenswerten Krediten und bemerkenswerten Kreditrahmenkontingenten).

Abschnitt 5 (§§ 39 bis 43): Vorgaben zur abschlussorientierten Berichterstattung (Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich, Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie Vorgaben in Bezug auf Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung.

Abschnitt 6 (§§ 44 bis 51): Prüfung von Institutsgruppen, Finanzholding- Gruppen, Finanzkonglomeraten sowie über die Anwendung von Vorschriften der PrüfbV auf den Inhalt von Konzernprüfungsberichten.

Abschnitt 7 (§§ 52 bis 70): Angaben für das Pfandbriefgeschäft, Bausparkassen, Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring, Leasinggeschäft sowie für die Depotprüfung.

Abschnitt 8 (§ 71): Datenübersichten

Abschnitt 9 (§§ 72 und 73): Schlussvorschriften (Inkrafttreten, erstmalige Anwendung sowie das Außerkrafttreten der bisherigen Prüfungsberichtsverordnung)

Neue Bestandteile

Neben vielen redaktionellen Anpassungen wurde der Regelungsgehalt der PrüfbV in einigen Teilen deutlich ergänzt. Die wesentlichen Anpassungen betreffen:

Art und Umfang der Berichterstattung

Die neue PrüfbV enthält in § 4 Klarstellungen zu Art und Umfang der Berichterstattung. Unter anderem ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind. Damit kann die Aufsicht besser nachvollziehen, ob die Mängel beseitigt wurden. Nach § 5 PrüfbV soll neben der Papierform jetzt auch eine elektronische Berichtsversion eingereicht werden, um die aufsichtliche Prüfung zu erleichtern.

Angaben zum Institut

Die Darstellung der Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen (§ 9 Abs. 2 Nr. 8 PrüfbV) wurde dahingehend ergänzt, dass wesentliche Änderungen der IT-Systeme anzugeben und die entsprechenden IT-Projekte im Prüfungsbericht darzustellen sind. Werden Aktivitäten und Prozesse ausgelagert, die für die Durchführung von Bankgeschäften/ Finanzdienstleistungen wesentlich sind, ist nach § 9 Abs. 3 PrüfbV eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Berücksichtigung von Risiko, Art und Umfang der Komplexität nachvollziehbar ist. Um der Aufsicht Informationen über die Einhaltung von Anordnungen wie z.B. das Leerverkaufsverbot zu gewähren, verlangt § 9 Abs. 5 PrüfbV auch die Berichterstattung über die Einhaltung der Anordnungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 WpHG.

Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Bei den aufsichtlichen Vorgaben ist der Katalog der Beurteilungs- und Berichtspflichten durch den Abschlussprüfer deutlich ausgeweitet worden. Dies betrifft vor allem die Neuerungen der 4. MaRisk-Novelle (Geschäftsstrategie, IKS, Risikocontrolling- und Compliance-Funktion) sowie die Anforderungen bzw. Pflichten für die Geschäftsleiter und die Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen).

Zusätzliche Anforderungen ergeben sich auch aus der Integration der Anforderungen aus dem BaFin-Rundschreiben 6/2013 (BA) zu den Anforderungen an Systeme und Kontrollen für den Algorithmushandel von Instituten.

Neu aufgenommen wurde die Beurteilung der Einhaltung der Regelungen der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) sowohl auf der Einzel- wie auch auf der Gruppenebene. Dazu gehört unter anderem die Einschätzung, ob die Vergütungssysteme des Instituts angemessen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtet sind. Darüber hinaus ist auch zu beurteilen, ob sich die Vergütungsparameter an den Institutsstrategien ausrichten bzw. diese unterstützen. Soweit es sich um ein bedeutendes Institut im Sinne der InstitutsVergV handelt, ergeben sich noch weitere Anforderungen im Zusammenhang mit den sog. Risk Takern.

Die Berichterstattung zu den IT-Systemen ist in § 13 PrüfbV geregelt. Die Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der Daten hat für alle Stakeholder aufgrund zahlreicher Bedrohungseffekte (Hacker, Spionage…) eine erhebliche Bedeutung.

§ 15 PrüfbV bezieht sich auf die Anforderungen an die Sanierungsplanung (§§ 12, 13 SAG) und verlangt u.a. die Prüfung der wesentlichen für die Sanierungsplanung relevanten Aspekte auf sachliche Richtigkeit und Angemessenheit.

Die Darstellung und Beurteilung der Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquidität referenziert auf die EU-Eigenkapitalverordnung CRR, die Beurteilung der ordnungsgemäß ermittelten Kapitalpuffer auf das KWG.

Kreditgeschäft

Die Berichterstattung über das Kreditgeschäft wird um die Darstellung und Beurteilung der Finanzinstrumente, die das Institut für eigene Rechnung handelt erweitert (§ 31 PrüfbV). Für die Prüfung der Organkredite sind nach § 33 PrüfbV gesonderte Vorgaben zu beachten. § 37 PrüfbV betrifft die Beurteilung der erforderlichen Sorgfaltsprüfungen bei Verbriefungspositionen durch das Institut. In diesem Zusammenhang sind unter anderem die im Institut implementierten Regeln und Verfahren zur Analyse und Erfassung der gemäß Artikel 406 CRR genannten Informationen in Bezug auf die Verbriefungspositionen darzustellen.

Zusammenfassung

Die Änderungen der PrüfbV berücksichtigen die bereits vollzogenen Änderungen aus dem KWG/CRDIV-Umsetzungsgesetz nach. Mit steigenden Anforderungen z.B. im Bereich des Risikomanagements – u.a. auch durch BCBS 239 (Risikodatenaggregation und Reporting) steigen entsprechend die Anforderungen an die Prüfung und Berichterstattung durch den Abschlussprüfer.

Allerdings sind in der aktuellen Fassung einige Änderungen, die sich aus dem derzeit noch im Entwurf vorliegenden Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz – AbwMechG; hier Art. 12) ergeben, noch nicht erfasst

Dies betrifft

die Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien aus der EMIR und

Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben – Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an Verfahren und Systeme.

Begründung zur Verordnung

über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute und sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV)

Zusammen mit der neuen PrüfbV hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entsprechende Erläuterungen und Begründungen veröffentlicht.

Mit der vorliegenden angepassten Fassung ist die Prüfungsberichtsverordnung auf den Stand von CRD IV (Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.646/2012) sowie des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)gebracht worden. .

Ausgestaltung und Inhalt der überarbeiteten Prüfungsberichtsverordnung orientieren sich an den Grundsätzen der o. g. Rechtsvorschriften. Insbesondere nimmt sie den Gedanken einer risikoorientierten Aufsichtstätigkeit und den damit verbundenen veränderten Informationsbedarf der Aufsicht auf. Sie stellt auch die Informationsbasis für die Beurteilung der Umsetzung zahlreicher Anforderungen aus diesen Rechtsvorschriften dar. Die Verordnung kann daher auch nicht befristet werden, sie ist zudem mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Bestehende Verordnungsermächtigungen des Kreditwesengesetzes sowie des Kapitalanlagegesetzbuches zur Konkretisierung der Prüfungen werden ausgenutzt.

Die überarbeitete Prüfungsberichtsverordnung ist – unter Voranstellung einer Inhaltsübersicht – in acht Abschnitte gegliedert.

Abschnitt 1 (§§1 bis 8) enthält allgemeine Vorschriften zum Geltungsbereich, zur Art und zum Umfang der Berichterstattung, zum Berichtszeitraum sowie über Anlagen und Vergleiche.

Abschnitt 2 (§§ 9 bis 10) betrifft die Angaben zum Institut und der Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen.

Abschnitt 3 (§§ 11 bis 30) betrifft die Berichterstattung über aufsichtsrechtliche Vorgaben. Der erste Unterabschnitt befasst sich mit dem Risikomanagement. Unterabschnitt 2 enthält besondere Angaben zum Handels- und Anlagebuch. Unterabschnitt 3 enthält Regelungen zur Eigenmittel- und Liquiditätslage sowie zu den Solvabilitätsanforderungen. Unterabschnitt 4 enthält Anforderungen in Bezug auf die Offenlegung. Unterabschnitt 5 enthält besondere Angaben zum Anzeigewesen. Unterabschnitt 6 betrifft Vorkehrungen zur Verhinderung von Finanzstraftaten. Dazu zählt insbesondere die Beachtung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz. Unterabschnitt 7 enthält Vorschriften für gruppenangehörige Institute.

Abschnitt 4 (§§ 31 bis 37) regelt die besondere Berichterstattung zum Kreditgeschäft. Dazu zählt unter anderem die Beurteilung der Einhaltung der §§ 12 bis 18 KWG und die Besprechung von bemerkenswerten Krediten und bemerkenswerten Kreditrahmenkontingenten.

Abschnitt 5 (§§ 38 bis 42) enthält Vorgaben zur abschlussorientierten Berichterstattung. Der erste Unterabschnitt befasst sich mit den Erläuterungen zu den einzelnen Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanzstrich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung. Unterabschnitt 2 enthält Vorgaben in Bezug auf Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung.

Abschnitt 6 (§§ 43 bis 50) enthält Berichtspflichten über die Prüfung von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomeraten sowie über die Anwendung von Vorschriften der Prüfungsberichtsverordnung auf den Inhalt von Konzernprüfungsberichten.

3

Abschnitt 7 (§§ 51 bis 69) regelt die besonderen Angaben für das Pfandbriefgeschäft, für Bausparkassen, für Finanzdienstleistungsinstitute, für das Factoring, für das Leasinggeschäft sowie für die Depotprüfung.

Abschnitt 8 (§ 70) betrifft die in dem Prüfungsbericht aufzunehmenden Datenübersichten.

Abschnitt 9 (§§ 71 und 72) enthält die Schlussvorschriften, die insbesondere das Inkrafttreten der überarbeiteten Verordnung, ihre erstmalige Anwendung sowie das Außerkrafttreten der bisherigen Prüfungsberichtsverordnung betreffen.

Abschnitt 10 enthält die der Verordnung als Anlagen beigefügten Datenübersichten.

Erläuterungen zu einzelnen Regelungen der Prüfungsberichtsverordnung:

Zu § 1 PrüfbV (Anwendungsbereich)

§ 1 normiert den Anwendungsbereich der Verordnung.

Zu § 2 PrüfbV (Berichtszeitraum)

§ 2 regelt den Zeitraum auf den sich die Prüfung zu erstrecken hat.

Die Regelung in Absatz 2 bezieht sich lediglich auf solche Unterbrechungen, die vom Institut zu verantworten sind.

Absatz 3 stellt klar, dass sich bestandsbezogene Angaben auf den Bilanzstichtag zu beziehen haben.

Zu § 3 PrüfbV (Risikoorientierung und Wesentlichkeit)

Mit der Betonung der Grundsätze der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit im § 3 wird an das Prinzip der doppelten Proportionalität angeknüpft, wie es in den neuen bankaufsichtlichen Regelungen zu finden ist. Dies erfordert unter anderem die Beachtung von Größe, Risikogehalt und Komplexität der betriebenen Geschäfte. Damit wird hervorgehoben, dass die Regelungen der Verordnung im Gesamtkontext einer prinzipien- und risikoorientierten Aufsicht eingebunden sein sollen.

Zu § 4 PrüfbV (Art und Umfang der Berichterstattung)

Absatz 1 betont, dass auch für die Berichterstattung eine risikoorientierte Darstellung erwartet wird.

Absatz 2 stellt klar, dass bei der Beurteilung auch aufsichtliche Vorgaben wie z.B. Rundschreiben und Verfügungen zu berücksichtigen sind. Satz 2 stellt klar das die vom Prüfer vorgenommenen Beurteilung im Prüfungsbericht nachvollziehbar zu begründen sind.

Absatz 3 stellt klar, dass auch auf bedeutende Vorgänge nach dem Bilanzstichtag einzugehen ist.

Absatz 4 behandelt den Fall, dass der Prüfung durch den Jahresabschlussprüfer eine von der Aufsicht gemäß § 44 KWG angeordnete Prüfung (so genannte „Sonderprüfung“) vorangegangen ist. Die Ergebnisse dieser Prüfung soll der Abschlussprüfer verwerten. Das bietet sich insbesondere bei vergleichbaren Fragestellungen sowie bei einem zeitnahen Vorliegen des Berichtes über die Sonderprüfung an. Diese Regelung soll eine möglichst effiziente Prüfungsgestaltung ermöglichen und trägt der stärkeren Einbindung der Aufsicht in Prüfungstätigkeiten durch den aufsichtlichen Überprüfungsprozess Rechnung. Daher kann sich die Berichterstattung des Abschlussprüfers bei vorangegangener Sonderprüfung auch auf – wesentliche – Veränderungen bis zum Bilanzstichtag beschränken.

Nach Absatz 5 sind durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) getroffene Bestimmungen über Prüfungsinhalte bzw. festgesetzte Prüfungsschwerpunkte zu beachten.

Absatz 6 soll es dem Abschlussprüfer ermöglichen, bestimmte Prüfungsfelder - in der Regel Organisationsprüfungen - zu einem vorgezogenen Zeitpunkt zu prüfen. Dies entspricht der bisher üblichen Praxis, bestimmte Bereiche bereits im laufenden Geschäftsjahr zu prüfen.