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Vereine rechtssicher gründen und führen Es gibt sie in Deutschland so oft wie in keinem anderen Land der Welt: Vereine. Sie übernehmen mit ihrem ehrenamtlichen und unentgeltlichen Engagement wichtige gesellschaftliche Funktionen und Aufgaben. Gemeinnützige Vereine sind daher von der Zahlung von Steuern befreit. Unser Ratgeber "Vereine rechtssicher gründen und führen" leitet Sie rechtssicher durch die Beantragung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt und alle weiteren Phasen der Vereinsgründung und Arbeit in einem Verein. Was Sie bei der Gründung eines Vereins beachten müssen In allen Phasen der Entstehung oder Gründung eines Vereins gilt es, Regeln und Vorschriften zu beachten, damit die Rechtsform des Vereins auch sicher umgesetzt wird. Grundlage des Vereinslebens ist die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder und der Verantwortlichen. Dieses bürgerschaftliche Engagement leistet einen unschätzbaren Beitrag für das gesellschaftliche Leben. Für den Zweck Ihres Vereins können Sie das Statut der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragen. Wie dies geht, welche Stolperfallen auf Sie warten und wie Sie diese umgehen, lesen Sie in unserem Ratgeber "Vereine rechtssicher gründen und führen". Die Phasen der Vereinsgründung Dabei geht es insbesondere um: - die einzelnen Phasen der Vereinsgründung, - den Erwerb und das Ende der Mitgliedschaft im Verein, - die Rechte und Pflichten der Mitglieder und deren Haftung, - die Rechte der Mitgliederversammlung und deren Ablauf, - den Vereinsvorstand, dem die Vertretung und Geschäftsführung des Vereins obliegt, - die Haftung des Vereins und der Vereinsorgane, - den Datenschutz im Verein sowie - steuerliche Fragen hinsichtlich des ehrenamtlichen Engagements.Erwerb und das Ende der Mitgliedschaft Wie viele Mitglieder muss ein Verein haben, darf ich die Eigenschaften von Mitgliedern bestimmen und wie hoch darf ein Mitgliedsbeitrag sein? Auch wie Sie zu einem beschlussfähigen Gremium für die Gründung des Vereins (Gründungsmitglieder) kommen, wird anhand des Ratgebers geklärt. Wie muss die Satzung aussehen und was muss diese regeln? Gibt es allgemeine Hinweise, häufig gestellte Fragen? Checkliste Vereinsgründung Unser Ratgeber "Vereine rechtssicher gründen und führen" erklärt Ihnen - wie viele Gründungsmitglieder für die Vereinsgründung erforderlich sind, - wie eine Gründungsversammlung abläuft und was darin passieren muss - was Sie bei der Wahl des Vorstands beachten müssen, - wie die Eintragung und Anmeldung Ihres Vereins beim Vereinsregister/Registergericht abläuft.Mitgliederversammlung: Ablauf, Rechte und Zweck Die erste Hürde, die es bei einer Mitgliederversammlung zu meistern gilt, ist die Einladung. Denn wer, wann und wie eingeladen wird – und von wem – ist genau geregelt. Werden die strengen Vorschriften zur Einladung zur Mitgliederversammlung nicht eingehalten, können die dort gefassten Beschlüsse angefochten werden. Das wird Ihnen nicht passieren! Der Ratgeber "Vereine rechtssicher gründen und führen" führt Sie sicher durch die Mitgliederversammlung und hilft Ihnen, alle Vorschriften einzuhalten. So stellen Sie sicher, dass Ihre Mitgliederversammlung korrekt abläuft und beschlussfähig ist.
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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Vorwort
2 Bedeutung und Erscheinungsformen des Vereins
2.1 Wesensmerkmale des Vereins
2.2 Bedeutung des Vereins
2.3 Erscheinungsformen des Vereins
2.3.1 Nicht wirtschaftlicher (Idealverein) und wirtschaftlicher Verein
2.3.2 Rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Verein
2.3.3 Eingetragener Verein
2.4 Gemeinnütziger Verein
2.4.1 Überblick über steuerliche Vergünstigungen
2.4.2 Überblick über die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit
2.4.3 Steuerbegünstigte Zwecke
2.4.4 Anerkennung der Gemeinnützigkeit
2.5 Rechtliche Grundlagen des Vereins
3 Gründung des eingetragenen Vereins
3.1 Vorgründungsgesellschaft und Vorverein
3.2 Gründungsmitglieder
3.3 Vereinssatzung
3.3.1 Inhalt
3.3.2 Form
3.4 Gründungsversammlung
3.4.1 Verabschiedung der Vereinssatzung
3.4.2 Bestellung des ersten Vorstands
3.4.3 Gründungsprotokoll
3.5 Anmeldung zum Vereinsregister
3.5.1 Zuständiges Gericht
3.5.2 Inhalt der Anmeldung
3.5.3 Form der Anmeldung
3.5.4 Beizufügende Unterlagen
3.6 Eintragung ins Vereinsregister
3.7 Kosten der Vereinsgründung
4 Mitgliedschaft im Verein
4.1 Wesen der Mitgliedschaft
4.1.1 Höchstpersönliche Mitgliedschaft
4.1.2 Anforderungen an Vereinsmitglieder
4.1.3 Gleichbehandlung der Mitglieder
4.1.4 Arten der Mitgliedschaft
4.2 Erwerb der Mitgliedschaft
4.2.1 Vereinsbeitritt
4.2.2 Anspruch auf Aufnahme
4.3 Rechte der Mitglieder
4.3.1 Mitverwaltungsrechte
4.3.2 Schutzrechte
4.3.3 Benutzungsrechte
4.3.4 Vermögensrechte
4.3.5 Sonderrechte
4.3.6 Recht auf Schutz personenbezogener Daten
4.4 Pflichten der Mitglieder
4.4.1 Beitragspflicht
4.4.2 Treuepflicht
4.4.3 Mitverwaltungspflichten
4.4.4 Folgen bei Pflichtverletzungen
4.5 Vereinsstrafen
4.5.1 Rechtliche Grundlagen
4.5.2 Voraussetzungen
4.5.3 Mögliche Sanktionen
4.5.4 Verfahren
4.6 Haftung des Vereinsmitglieds
4.7 Ende der Mitgliedschaft
4.7.1 Austritt aus dem Verein
4.7.2 Ausschluss aus dem Verein
4.7.3 Streichung aus der Mitgliederliste
4.7.4 Weitere Beendigungsgründe
4.7.5 Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft
5 Mitgliederversammlung
5.1 Aufgaben und Befugnisse
5.1.1 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
5.1.2 Zuständigkeiten
5.1.3 Entscheidungen außerhalb der Mitgliederversammlung
5.2 Einberufung der Mitgliederversammlung
5.2.1 Einberufungspflicht
5.2.2 Zuständigkeit für die Einberufung
5.2.3 Ort der Mitgliederversammlung
5.2.4 Zeit der Mitgliederversammlung
5.2.5 Form der Einberufung
5.2.6 Einberufungsfrist
5.2.7 Mitteilung der Tagesordnung
5.3 Durchführung der Mitgliederversammlung
5.3.1 Teilnahmerecht der Mitglieder
5.3.2 Versammlungsleitung
5.3.3 Eröffnung der Mitgliederversammlung
5.3.4 Ablauf der Versammlung
5.3.5 Niederschrift
6 Vorstand
6.1 Zwingendes Vereinsorgan
6.2 Regelungen in der Vereinssatzung
6.2.1 Zusammensetzung des Vorstands
6.2.2 Bestellung des Vorstands
6.2.3 Amtszeit
6.2.4 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
6.3 Bestellung des Vorstands
6.3.1 Persönliche Anforderungen
6.3.2 Bestellung durch Wahl der Mitgliederversammlung
6.3.3 Notbestellung des Vorstands durch das Amtsgericht
6.3.4 Anmeldung und Eintragung in das Vereinsregister
6.4 Sitzungen des mehrgliedrigen Vorstands
6.4.1 Ladung zur Vorstandssitzung
6.4.2 Sitzungsleitung
6.4.3 Beschlussfähigkeit
6.4.4 Beschlussfassung
6.4.5 Protokoll
6.4.6 Beschlussmängel
6.5 Vertretung und Geschäftsführung des Vorstands
6.5.1 Vertretung des Vereins
6.5.2 Geschäftsführung
6.6 Entgelt für die Vorstandsarbeit
6.6.1 Aufwendungsersatz
6.6.2 Ehrenamtspauschale
6.6.3 Vergütung
6.6.4 Anrechnung von Zahlungen auf Sozialleistungen
6.7 Beendigung des Vorstandsamts
6.7.1 Automatische Beendigung
6.7.2 Abberufung des Vorstands
6.7.3 Amtsniederlegung
6.7.4 Eintragung in das Vereinsregister
7 Haftung des Vereins
7.1 Haftung für Vereinsorgane
7.1.1 Organhaftung
7.1.2 Haftung aus Vertrag
7.1.3 Haftung für Verrichtungsgehilfen
7.2 Haftung der Vereinsorgane
7.2.1 Haftung bei unerlaubten Handlungen
7.2.2 Haftung bei Pflichtverletzungen gegenüber dem Verein
7.2.3 Haftungserleichterungen bei ehrenamtlicher Vorstandstätigkeit
7.2.4 Haftung beim Handeln ohne Vertretungsmacht
7.2.5 Haftung wegen Insolvenzverschleppung
7.2.6 Haftung bei Verletzung steuerlicher Pflichten
7.2.7 Haftung bei Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen
7.3 Haftung der Vereinsmitglieder
8 Datenschutz im Verein
8.1 Begriffe des Datenschutzrechts
8.2 Zulässigkeit der Datenverarbeitung
8.2.1 Einwilligung zur Datenverarbeitung
8.2.2 Datenverarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags
8.2.3 Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung
8.2.4 Datenverarbeitung zur Wahrung rechtlicher Interessen des Verantwortlichen
8.3 Einwilligung des Betroffenen
8.3.1 Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung
8.3.2 Form der Einwilligung
8.4 Informationspflichten
8.5 Technische und organisatorische Maßnahmen
8.5.1 Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten
8.5.2 Benennung eines Datenschutzbeauftragten
8.6 Rechte des Betroffenen
8.6.1 Recht auf Auskunft
8.6.2 Recht auf Berichtigung
8.6.3 Recht auf Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
8.6.4 Recht auf Datenübertragung
8.6.5 Recht auf Widerruf einer Einwilligung
9 Ende des Vereins
9.1 Auflösung des Vereins
9.1.1 Auflösung durch Beschluss der Mitgliederversammlung
9.1.2 Weitere Auflösungsgründe
9.2 Liquidation des Vereins
9.2.1 Liquidatoren als besonderes Vereinsorgan
9.2.2 Durchführung der Liquidation
9.3 Verlust der Rechtsfähigkeit
9.3.1 Entziehung der Rechtsfähigkeit des eingetragenen Vereins
9.3.2 Entziehung der Rechtsfähigkeit für wirtschaftliche Vereine
10 Mitarbeit im Verein: Steuerliche Aspekte und Möglichkeiten
10.1 Übungsleiterfreibetrag
10.1.1 Wann gibt es die Steuerbegünstigung?
10.1.2 Begünstigte Tätigkeiten
10.1.3 Zweck der Tätigkeit
10.1.4 Begünstigte Organisationen
10.1.5 Nebenberufliche Tätigkeit
10.1.6 Angabe in der Steuererklärung
10.2 Ehrenamtspauschale
10.2.1 Wann gibt es die Ehrenamtspauschale?
10.2.2 Begünstigte Tätigkeiten
10.2.3 Zweck der Tätigkeit
10.2.4 Nebenberufliche Tätigkeit
10.2.5 Angabe in der Steuererklärung
11 Anhang
11.1 Muster für eine ausführliche Satzung eines gemeinnützigen Vereins
11.2 Checkliste: Vereinsgründung
11.3 Checkliste: Gründungsprotokoll
11.4 Checkliste: Anmeldung beim Vereinsregister/Registergericht
11.5 Checkliste: Durchführung einer Mitgliederversammlung
11.6 Checkliste: Wahl des Vereinsvorstands
11.7 Checkliste: Vereinssatzung
11.8 Checkliste: Kassenprüfung
11.9 Checkliste: Datenverarbeitung und Datenschutz
Vereine rechtssicher gründen und führen
1 Vorwort
Vereine kommen und gehen. Aber es kommen immer mehr als gehen. Nirgendwo gibt es so viele Vereine wie in Deutschland – mehr als 600.000 sind es inzwischen, mit insgesamt über 50 Millionen Mitgliedern. Besonders beliebt sind Sportvereine. Über 90.000 werden gezählt, jeder Fünfte verbringt dort seine Freizeit. Daneben haben vor allem kulturelle Vereine eine große Bedeutung. Und 95 % der gemeinnützigen Organisationen sind ebenfalls als Vereine organisiert.
Grundlage des Vereinslebens ist die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder und der Verantwortlichen. Dieses bürgerschaftliche Engagement leistet einen unschätzbaren Beitrag für das gesellschaftliche Leben. Vereine engagieren sich in den verschiedensten Bereichen und vertreten die unterschiedlichsten gesellschaftlichen Interessen. Sie übernehmen ehrenamtlich eine Vielzahl sozialer, kultureller, sportlicher oder gesellschaftlicher Aufgaben, die sonst entweder gar nicht oder aber mit deutlich höherem finanziellen und bürokratischen Aufwand durch staatliche Einrichtungen geleistet werden müssten. Für die Mitglieder bestehen in Vereinen viele Möglichkeiten, sich aktiv zu betätigen und ihren Interessen nachzugehen. Vereine übernehmen für junge Menschen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben und entlasten mithin auch die Familie. Sie bieten Jugendlichen viele Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und fördern unmittelbar oder mittelbar deren Persönlichkeitsbildung.
Dieser Ratgeber will allen, die in einem Verein ehrenamtlich tätig oder Mitglied sind, wichtige Informationen darüber geben, wie dieses in der Praxis so wichtige Rechtsgebilde funktioniert. Von der Gründung des Vereins bis zu seiner Auflösung werden alle Fragen erörtert, mit denen die Verantwortlichen und die Vereinsmitglieder tagtäglich konfrontiert werden. Dabei geht es insbesondere um die einzelnen Phasen der Vereinsgründung, den Erwerb und das Ende der Mitgliedschaft im Verein, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und deren Haftung, die Rechte der Mitgliederversammlung und ihren Ablauf, den Vereinsvorstand, dem die Vertretung und Geschäftsführung des Vereins obliegt, die Haftung des Vereins und der Vereinsorgane, den Datenschutz im Verein und nicht zuletzt um steuerliche Fragen hinsichtlich des ehrenamtlichen Engagements.
Hilfreich ist dieser Ratgeber auch für Personen außerhalb des Vereins, die es mit Vereinen zu tun haben (z.B. Handwerker, Mieter der Vereinsgaststätte) und die ebenfalls wissen müssen, wie ein Verein »tickt«.
Eine erfolgreiche Vereinsarbeit wünscht Ihnen
Dr. Otto N. Bretzinger
2 Bedeutung und Erscheinungsformen des Vereins
In Deutschland gibt es eine unüberschaubare Zahl von Vereinen mit den unterschiedlichsten Erscheinungsformen und Zielsetzungen. Es bestehen allein über 600.000 eingetragene Vereine. Vereine sind ein wesentlicher Teil des kulturellen Lebens. Grundlagen jedes Vereins sind die ehrenamtliche Tätigkeit und das soziale Engagement seiner Mitglieder.
2.1 Wesensmerkmale des Vereins
Das Grundgesetz garantiert in Artikel 9 die Vereinigungsfreiheit. Danach haben alle Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu gründen. Nur Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
Das Vereinsrecht in Deutschland ist öffentlich-rechtlich und privatrechtlich geregelt.
Das im Vereinsgesetz geregelte öffentliche Vereinsrecht hat die rechtliche Stellung des Vereins zum Staat zum Gegenstand. Darin ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit missbrauchen, staatlich eingeschritten werden und wann ein Verein verboten werden kann.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind in den §§ 21 bis 79 die Rechtsverhältnisse des Vereins geregelt. Die Vorschriften enthalten Bestimmungen über Rechtsfähigkeit, Verfassung, Vorstand, Mitgliederversammlung, Mitgliederrechte (und andere Satzungsangelegenheiten), Haftung, Auflösung, Liquidation und Eintragung in das Vereinsregister.
Nur das öffentliche Vereinsrecht erklärt, was unter einem Verein zu verstehen ist. Danach ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ohne Rücksicht auf die Rechtsfolgen jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
Bürgerlich-rechtlich ist dagegen der Begriff des Vereins nicht festgelegt. Die Gerichte beschreiben die Wesensmerkmale des bürgerlich-rechtlichen Vereins als
einen freiwilligen Zusammenschluss mehrerer Personen,
der auf eine gewisse Dauer angelegt ist,
einen gemeinsamen Zweck verfolgt,
nach seiner Satzung körperschaftlich organisiert ist,
einen Gesamtnamen führt und
auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist, als Vereinigung also unabhängig vom Wechsel der Mitglieder besteht.
Der Zusammenschluss von Personen im Verein kann entweder auf unbestimmte Zeit oder auf eine gewisse Dauer angelegt sein. Nicht als »Verein« anzusehen sind damit lediglich kurzfristige Personenzusammenschlüsse. Der gemeinsame Zweck, den der bürgerlich-rechtliche Verein verfolgen muss, kann wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art sein (vgl. dazu 1.3.1). Die nach der Vereinssatzung notwendige körperschaftliche Organisation setzt voraus, dass der Verein im Wesentlichen durch seine Organe, in jedem Fall mindestens durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand, handelt. Die Mitglieder des Vereins müssen nach außen als eine Einheit auftreten, über die Angelegenheiten des Vereins muss die Mehrheit der Mitglieder beschließen und der Verein muss nach außen und innen durch den Vorstand vertreten werden.
Achtung: Keine Bedeutung hat, ob der Verein die Rechtsfähigkeit besitzt, also als solcher Träger von Rechten und Pflichten ist. Auch der nicht eingetragene Verein erfüllt somit die Merkmale des Vereins.
2.2 Bedeutung des Vereins
Nirgendwo gibt es so viele Vereine wie in Deutschland. Hier haben Vereine eine große gesellschaftliche Bedeutung. Besonders beliebt sind Sportvereine. Jeder fünfte Bundesbürger verbringt dort seine Freizeit. Daneben haben vor allem kulturelle Vereine wie beispielsweise Musik- und Gesangs- und Heimatvereine, Umwelt- und Naturschutzvereine sowie Förder- und Trägervereine große Bedeutung. Vor allem im ländlichen Bereich ist in den Gemeinden das Vereinsleben nicht wegzudenken.
Wesentliche Bedeutung im Vereinsleben hat die ehrenamtliche Tätigkeit von Vereinsmitgliedern. Sie nehmen unentgeltlich Aufgaben im Verein wahr und leisten damit einen wesentlichen Beitrag für das gesellschaftliche Leben. Vor allem das kulturelle Leben wird durch Vereine bereichert.
Für die Mitglieder bestehen in den Vereinen viele Möglichkeiten, sich aktiv zu betätigen und ihren Interessen nachzugehen. Kontakte und Freundschaften können gebildet und vertieft werden.
Vereine übernehmen für junge Menschen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben und entlasten mithin auch die Familie. Sie bieten Jugendlichen viele Möglichkeiten der Freizeitgestaltung und fördern unmittelbar oder mittelbar deren Persönlichkeitsbildung.
Vereine engagieren sich in den verschiedensten Bereichen und vertreten die unterschiedlichsten gesellschaftlichen Interessen. Sie übernehmen ehrenamtlich eine Vielzahl sozialer, kultureller, sportlicher oder gesellschaftlicher Aufgaben, die sonst entweder gar nicht oder aber mit deutlich höherem finanziellen und bürokratischen Aufwand durch staatliche Einrichtungen geleistet werden müssten.
Vor allem auf kommunaler Ebene wirken Vereine auch an der politischen Willensbildung mit. Nicht zuletzt wird durch sie auch das Bewusstsein für gesellschaftliche, soziale und wirtschaftliche Probleme geweckt.
2.3 Erscheinungsformen des Vereins
Nach ihrem Zweck wird zwischen nicht wirtschaftlichen und wirtschaftlichen Vereinen unterschieden. Der nicht wirtschaftliche Verein wird auch als Idealverein bezeichnet.
Achtung: Die Unterscheidung zwischen Idealvereinen und wirtschaftlichen Vereinen ist deshalb von Bedeutung, weil nur Idealvereine ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister erlangen können (§ 21 BGB). Dagegen können wirtschaftliche Vereine die Rechtsfähigkeit grundsätzlich nur durch staatliche Verleihung erwerben.
Nach ihrer Stellung im Rechtsleben sind rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine zu unterscheiden.
2.3.1 Nicht wirtschaftlicher (Idealverein) und wirtschaftlicher Verein
Der nicht wirtschaftliche Verein bzw. der sogenannte Idealverein ist die typische Form eines Vereins. Dabei handelt es sich um einen Zusammenschluss von mehreren Personen unter einem Vereinsnamen, der freiwillig und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, einen gemeinschaftlichen nicht wirtschaftlichen (ideellen) Zweck verfolgt, einen Vorstand hat, der den Verein vertritt, und der nach der Satzung körperschaftlich organisiert ist, also unabhängig vom Wechsel der Mitglieder besteht.
Ein Idealverein ist ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (§ 21 BGB). Dagegen handelt es sich um einen wirtschaftlichen Verein, wenn dieser unternehmerisch tätig ist. Dabei muss nicht beabsichtigt sein, dadurch Gewinne zu erzielen.
Maßgebend dafür, ob der Verein nicht wirtschaftlich oder wirtschaftlich tätig ist, ist der in der Satzung des Vereins enthaltene Zweck und die beabsichtigte bzw. tatsächlich ausgeübte Betätigung des Vereins. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang der Hauptzweck des Vereins. Keine wirtschaftliche Zielsetzung hat deshalb ein Verein, wenn sein Zweck auf die ideelle Förderung seiner Vereinsmitglieder gerichtet ist und er nebenbei den Mitgliedern auch materielle Vorteile bietet. Die wirtschaftliche Betätigung muss aber dem ideellen Hauptzweck eindeutig untergeordnet sein (sogenanntes Nebenzweckprivileg).
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Beispiel: Der Fußballverein als nicht wirtschaftlicher Verein betreibt in seinem Vereinsheim ein Restaurant. Hauptzweck bleibt die Förderung des Sports, Nebenzweck ist eine wirtschaftliche Betätigung.
Ob eine wirtschaftliche Betätigung des Vereins vorliegt, wird in der Praxis anhand typologischer Kriterien bestimmt. Danach handelt es sich in folgenden Fällen um einen wirtschaftlichen Verein:
Der Verein wird über den vereinsinternen Bereich hinaus unternehmerisch tätig. Es liegt also eine planmäßige, auf Dauer angelegte und nach außen gerichtete unternehmerische Tätigkeit vor, um für den Verein oder seine Mitglieder Vorteile zu erlangen (z.B. Vermietung von Ferienwohnungen).
Der Verein bietet seinen Mitgliedern dauerhafte Leistungen gegen Entgelt an, wobei das Entgelt auch im Mitgliedsbeitrag enthalten sein kann (beispielsweise Buchgemeinschaften, Erwerb und Vermietung von Wohnungen an Mitglieder).
Der Verein betreibt eine genossenschaftliche Kooperation. Ein wirtschaftlicher Verein liegt also auch dann vor, wenn Vereinsmitglieder unternehmerische Tätigkeiten auf den Verein verlagern (z.B. Einkaufsgemeinschaften, Funktaxizentralen, Abrechnungsstellen für Ärzte).
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Beispiel: Als wirtschaftliche Vereine werden angesehen der Verein zum Betrieb eines Fitnessstudios oder einer Kletterhalle, ein Verein zur Vergabe von Unterkünften an Feriengäste, eine Einsatzzentrale für Gewerkschaftsmitglieder, die den preisgünstigen Erwerb von Bedarfsgütern vermitteln soll, ein Verein zur Durchführung von Filmvorführungen gegen Entgelt.
Als Idealvereine werden angesehen Kunstvereine, Gesangs- und Musikvereine, religiöse Vereine, Sportvereine, Mietervereine, Haus- und Grundbesitzervereine, Lohnsteuerhilfevereine, ein Verein zum Zwecke des Erwerbs und der teilweisen Vermietung eines Vereinshauses, Carsharing-Vereine.
Achtung: Die nachfolgende Darstellung des Vereinsrechts befasst sich im Wesentlichen mit dem Idealverein.
2.3.2 Rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Verein
Der nicht wirtschaftliche Verein (Idealverein) erwirbt die Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das Vereinsregister. Der wirtschaftliche Verein erwirbt die Rechtsfähigkeit grundsätzlich erst durch staatliche Verleihung. Rechtsfähige Vereine sind allerdings in der Praxis eher selten zu finden.
Unter der Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit zu verstehen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Der rechtsfähige Verein kann also als solcher Verträge abschließen, Vermögen erwerben, Forderungen erlangen, Erbe sein, vor Gericht klagen und verklagt werden.
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Beispiel: Der eingetragene Musikverein erwirbt für das Orchester Musikinstrumente. Eigentümer der Instrumente ist der Verein als solcher und nicht seine Mitglieder. Wenn der Verein den Kaufpreis nicht zahlt, muss der Verkäufer den Verein verklagen und nicht dessen Mitglieder.
Auf den nicht rechtsfähigen Verein finden die Vorschriften über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Anwendung (§ 54 Satz 1 BGB). Wegen seiner körperschaftlichen Struktur ist der nicht rechtsfähige Verein heute dem rechtsfähigen Verein weitgehend angeglichen. Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings insbesondere im Bereich der Haftung der handelnden Vereinsmitglieder. Während beim rechtsfähigen Verein grundsätzlich nur der Verein als solcher haftet, haben beim nicht rechtsfähigen Verein neben dem Verein und dem Vorstand auch die handelnden Vereinsmitglieder persönlich für Rechtsgeschäfte einzustehen, die sie im Namen des Vereins abgeschlossen haben (§ 54 Satz 2 BGB).
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Beispiel: Der Vorstand des nicht eingetragenen Musikvereins beauftragt ein Vereinsmitglied, Musikinstrumente zu kaufen. Das Mitglied schließt mit einem Musikfachgeschäft einen Kaufvertrag ab. In diesem Fall haftet auch das einfache Vereinsmitglied mit seinem Privatvermögen für den Kaufpreisanspruch des Verkäufers.
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Tipp: Die Eintragung des nicht wirtschaftlichen Vereins in das Vereinsregister und die damit verbundene Rechtsfähigkeit des Vereins bedeutet also letztlich eine Haftungsbeschränkung für Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstands.
2.3.3 Eingetragener Verein
Wie oben dargelegt, erwirbt der nicht wirtschaftliche Verein seine Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister. Mit der Eintragung darf der Verein dann den Zusatz e.V. führen.
Die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister und damit seine Rechtsfähigkeit ist in der Praxis mit einer Reihe von Vorteilen verbunden:
Der Verein kann eigenes Vermögen bilden.
Das einzelne Mitglied haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten des Vereins. Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Fördermittel und Zuschüsse von Kommunen, Verbänden usw. werden fast nur noch eingetragenen Vereinen gewährt.
Der eingetragene Verein kann in eigenem Namen klagen und verklagt werden.
Der Geschäftsverkehr mit Banken, Versicherungen und Behörden ist wesentlich einfacher.
Aus dem Vereinsregister geht hervor, wer die vertretungsberechtigten Vereinsvorstände sind und ob Vertretungsbeschränkungen bestehen. Das gibt mehr Sicherheit bei Vertragsabschlüssen.
Ist die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister beabsichtigt, so muss dies in der Satzung erwähnt werden.
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Beispiel: Die Satzungsformulierung könnte so lauten: »Der Verein führt den Namen … Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach erfolgter Eintragung den Zusatz e.V.«
Die Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister hat durch den Vorstand zu erfolgen. Es ist ausreichend, wenn sie von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied beantragt wird (§§ 59, 77 BGB). Zuständig ist das Amtsgericht, in dem sich der Sitz des Vereins befindet.
Für den Eintragungsantrag sind folgende Unterlagen erforderlich (wegen der Einzelheiten vgl. 2.5):
das Anmeldungsschreiben,
eine Abschrift der Satzung, aufgrund derer überprüft werden kann, dass das Original der Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet wurde, und
eine Abschrift der Unterlagen, aus denen sich die Bestellung des Vorstands ergibt.
2.4 Gemeinnütziger Verein
Wie andere juristische Personen unterliegen grundsätzlich auch Vereine der Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz- und Grund-, Grunderwerb-, Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht. Für gemeinnützige Vereine hat allerdings der Gesetzgeber zahlreiche steuerliche Vergünstigungen geschaffen, weil diese Vereine für das Gemeinschaftsleben von großer Bedeutung sind. Deshalb sind mit der Anerkennung als gemeinnütziger Verein bei allen wichtigen Steuerarten Steuervergünstigungen verbunden.
Darüber hinaus darf ein gemeinnütziger Verein unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen Zuwendungsbestätigungen (»Spendenbescheinigungen«) erteilen, die Spender zum Sonderausgabenabzug berechtigen. Zudem werden gemeinnützigen Vereinen teilweise auch außerhalb des Steuerrechts Vergünstigungen gewährt.
2.4.1 Überblick über steuerliche Vergünstigungen
Für gemeinnützige Vereine besteht eine Reihe von Steuerbefreiungen und steuerlichen Ermäßigungen.
Gemeinnützige Vereine sind von der persönlichen Körperschaftsteuerpflicht befreit. Die Steuerbefreiung gilt für die ideellen Geschäfte (z.B. Mitgliedsbeiträge), die Vermögensverwaltung (z.B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) und für Zweckbetriebe (z.B. kulturelle Veranstaltungen). Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z.B. Einkünfte aus Vereinsfesten) müssen erst versteuert werden, wenn sie 45.000,– € im Jahr überschreiten.
Gewerbesteuer fällt nur in den Bereichen an, die auch der Körperschaftsteuer unterliegen. Gewerbesteuerfrei bleiben damit die Erträge im ideellen Bereich, aus der Vermögensverwaltung und aus Zweckbetrieben. Gewerbesteuerpflichtig ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen 45.000,– € im Jahr überschreiten.
Bei der Umsatzsteuer gilt für Umsätze der Vermögensverwaltung und der Zweckbetriebe der ermäßigte Steuersatz von 7 %.
Kapitalerträge aus auf den Vereinsnamen geführten Kapitalanlagen (z.B. Guthabenzinsen, Dividenden oder Fondsausschüttungen) sind bei Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung bzw. einer Nichtveranlagungsbescheinigung steuerfrei. Dies gilt nicht, wenn die Zinsen Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind.
Gemeinnützige Vereine sind mit allen Vermögenserwerben aus Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen steuerfrei. Keine Bedeutung hat die Art des erworbenen Vermögens (z.B. Kapital- oder Grundvermögen).
Von der Grundsteuer befreit ist Grundbesitz, der für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzt wird. Dagegen unterliegen Grundstücke der Grundsteuer, wenn sie einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dienen oder zu Wohnzwecken genutzt werden.
Einnahmen aus einer vom gemeinnützigen Verein veranstalteten Lotterie (z.B. einer Tombola) sind steuerfrei, wenn der Gesamtpreis der Lose 650,– € nicht übersteigt und die Gewinne nicht (ganz oder teilweise) in Bargeld bestehen oder die von den zuständigen Behörden genehmigte Ausspielung ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient und der Gesamtpreis der Lose 40.000,– € nicht übersteigt.
Achtung: Für steuerliche Begünstigungen hat keine Bedeutung, ob es sich um einen eingetragenen oder nicht eingetragenen Verein handelt. Maßgebend sind allein der Vereinszweck und die tatsächliche Betätigung des Vereins.
Neben Steuervorteilen werden gemeinnützigen Vereinen noch folgende Vorteile zuteil:
Es besteht die Möglichkeit der Mitgliedschaft in einem gemeinnützigen Spitzen- oder Dachverband.
Es können öffentliche Zuschüsse zugeteilt werden.
Es werden ehrenamtliche Tätigkeiten begünstigt (z.B. Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000,– € und pauschaler Aufwandersatz in Höhe von 840,– €).
Auch die Finanzierung der gemeinnützigen Vereine wird begünstigt. Der gemeinnützige Verein ist zum Empfang von Spenden berechtigt, die beim Spender steuerlich abzugsfähig sind. Unter Umständen sind auch Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar.
Gemeinnützige Vereine sind unter Umständen von staatlichen Gebühren und Kosten befreit oder es gelten Ermäßigungen (z.B. Eintragung ins Vereinsregister).
2.4.2 Überblick über die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit
Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit eines Vereins und damit die Gewährung von Steuervergünstigungen sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Verein muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
Die steuerbegünstigten Zwecke muss der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen.
Die steuerbegünstigten Zwecke müssen in einer Satzung genau bestimmt sein. In der Satzung müssen die Festlegungen der (amtlichen) Mustersatzung enthalten sein.
Die tatsächliche Geschäftsführung muss mit der Satzung übereinstimmen.
Zudem setzt eine Steuervergünstigung voraus, dass der Verein nach seiner Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen fördert, die gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Bundeslandes oder die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln.
2.4.3 Steuerbegünstigte Zwecke
Als steuerbegünstigte Zwecke kommen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Betracht (§ 51 Abs. 1 AO).
Gemeinnützige Zwecke
Als gemeinnützige Zwecke kommen folgende Zwecke in Betracht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 AO):
Förderung von Wissenschaft und Forschung;
Förderung der Religion;
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen;
Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
Förderung von Kunst und Kultur;
Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
Förderung des Tierschutzes;
Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
Förderung der Kriminalprävention;
Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.
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Tipp: Sofern ein Verein Zwecke verfolgt, die im Gesetz nicht aufgelistet sind, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördern, können diese Zwecke von der Finanzverwaltung für gemeinnützig erklärt werden.
Die Gemeinnützigkeit des Vereins setzt voraus, dass seine Tätigkeit der Allgemeinheit zugutekommt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 AO). Von der Tätigkeit des Vereins darf demnach nicht nur ein kleiner begrenzter Personenkreis profitieren. Bei Vereinen, deren Tätigkeit in erster Linie den Mitgliedern zugutekommt (z.B. Sportvereine, Musik- und Gesangsvereine), kann eine für die Gemeinnützigkeit schädliche Begrenzung des Mitgliederkreises darin liegen, dass der Allgemeinheit durch hohe Aufnahmegebühren bzw. Mitgliedsbeiträge (einschließlich Mitgliedsumlagen) der Zugang zum Verein praktisch verwehrt wird. Deshalb gelten Beitragsgrenzen. Bis zu folgenden Höchstbeträgen wird eine Förderung der Allgemeinheit noch anerkannt:
Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen dürfen zusammen nicht mehr als 1.023,– € je Mitglied und Jahr und
Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder dürfen 1.534,– € je Mitglied nicht übersteigen.
Unschädlich ist es auch für die Gemeinnützigkeit eines Vereins, dessen Tätigkeit in erster Linie seinen Mitgliedern zugutekommt, wenn der Verein neben den genannten Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen eine Investitionsumlage von höchstens 5.113,– € innerhalb von zehn Jahren erhebt.
Mildtätige Zwecke
Neben gemeinnützigen werden auch mildtätige Zwecke steuerlich gefördert (§ 53 AO). Ein Verein verfolgt mildtätige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Im Gegensatz zu den gemeinnützigen Zwecken wird bei der Förderung mildtätiger Zwecke eine Förderung der Allgemeinheit nicht gefordert.
Eine völlige Unentgeltlichkeit der mildtätigen Zuwendung wird nicht verlangt. Die Zuwendung darf nur nicht des Entgelts wegen erfolgen.
Hilfen für eine Person wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands sind von der wirtschaftlichen Unterstützungsbedürftigkeit unabhängig. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Hilfsbedürftigkeit dauernd oder für längere Zeit besteht.
Werden andere als wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands hilfebedürftige Personen unterstützt, muss deren wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit berücksichtigt werden. Danach können ohne Verlust der Steuervergünstigung Personen unterstützt werden, deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe nicht übersteigen. Zu den Bezügen zählen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes und andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, die der Alleinstehende, die Ehe- oder Lebenspartner oder sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu den Bezügen zählen nicht Leistungen der Sozialhilfe. Auch Unterhaltsleistungen bis zur Höhe der Sozialhilfe gehören nicht zu den Bezügen. Unterhaltsansprüche sind zu berücksichtigen.
Kirchliche Zwecke
Auch Vereine, die kirchliche Zwecke verfolgen, werden steuerlich begünstigt (§ 54 AO).
Vereine verfolgen kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
Selbstlosigkeit
Die steuerbegünstigten Zwecke müssen selbstlos gefördert werden (§ 55 AO). Selbstlosigkeit ist gleichbedeutend mit Uneigennützigkeit.
Der Verein handelt selbstlos, wenn er weder selbst noch zugunsten seiner Mitglieder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Ist die Tätigkeit des Vereins in erster Linie darauf gerichtet, das eigene Vermögen zu vermehren, handelt er nicht selbstlos.
Selbstlosigkeit bedeutet konkret, dass
Mittel des Vereins (z.B. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen;
der Verein an Mitglieder keine Zuwendungen gewähren darf; unschädlich sind allerdings Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach der Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind (z.B. Jubiläumsgeschenke);
der Verein keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen darf (z.B. Zahlung von unverhältnismäßig hohen Aufwandsentschädigungen); unschädlich ist der Ersatz von (angemessenen) Aufwendungen, die Mitgliedern durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind;
der Verein seine Mittel zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke einsetzen muss; zeitnah heißt, dass die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen (das gilt nicht für Vereine mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000,– €);
der Verein bei Auflösung sein Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke (z.B. für andere gemeinnützige Vereine) verwenden darf.
Ausschließlichkeit
Gemeinnützig ist ein Verein nur, wenn er ausschließlich die in seiner Satzung aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke verfolgt (§ 56 AO). Will ein Verein steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, die nicht in seiner Satzung genannt sind, muss er deshalb zunächst eine Satzungsänderung vornehmen.
Der Grundsatz der ausschließlichen Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke bedeutet aber nicht, dass dem Verein wirtschaftliche Betätigungen generell untersagt wären. Die Vermögensverwaltung und die Unterhaltung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts aber nur dann unschädlich, wenn sie um des steuerbegünstigten Zwecks willen erfolgen, indem sie beispielsweise der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der steuerbegünstigten Aufgabe dienen. Ist die Vermögensverwaltung bzw. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dagegen nicht dem steuerbegünstigten Zweck untergeordnet, sondern ein davon losgelöster Zweck oder gar Hauptzweck der Betätigung der Körperschaft, so ist der Verein nicht (mehr) steuerbegünstigt.
Unmittelbarkeit
Der Verein muss seine Ziele unmittelbar verfolgen. Er muss also die steuerbegünstigten Zwecke selbst verwirklichen (§ 57 AO). Das Gebot der Unmittelbarkeit ist aber auch dann erfüllt, wenn sich der steuerbegünstigte Verein einer Hilfsperson bedient. Allerdings müssen die Rechtsbeziehungen so gestaltet sein, dass das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist. Der Verein muss also jederzeit nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen auf die Tätigkeit der Hilfsperson einwirken und Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit bestimmen können. Die Tätigkeit der Hilfsperson muss den Satzungsbestimmungen des Vereins entsprechen. Dieser hat nachzuweisen, dass die Tätigkeit der Hilfsperson vertragsgemäß erfolgt. Der Verein muss also die Hilfsperson regelmäßig überwachen.
Aus steuerlicher Sicht unbeachtliche Tätigkeiten
Die Abgabenordnung (§ 58) enthält eine abschließende Aufzählung von Tätigkeiten, die Ausnahmen von den Geboten der Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit oder Unmittelbarkeit darstellen, die jedoch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins und damit die Steuervergünstigung nicht antasten.
So wird die Steuervergünstigung u.a. nicht dadurch ausgeschlossen, wenn
der Verein Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschafft (in Betracht kommen Fördervereine und Spendensammelvereine);
der Verein seine Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt (eine steuerlich unschädliche Betätigung liegt auch dann vor, wenn nicht nur Arbeitskräfte, sondern zugleich Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden);
der Verein ihm gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt (z.B. Sportstätten, Sportanlagen);
der Verein gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu seiner steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,
ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert.
2.4.4 Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Wenn der Verein die satzungsmäßigen und tatsächlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt, stehen ihm die steuerlichen Vergünstigungen kraft Gesetzes zu. Ein eigenständiges Anerkennungsverfahren für die Gemeinnützigkeit eines Vereins gibt es nicht. Ob ein Verein steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (gegebenenfalls Freistellungsbescheid). Die Steuerbefreiung soll spätestens alle drei Jahre überprüft werden.
Gemeinnützige Satzung
Die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit setzt nicht nur voraus, dass der Verein tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, er muss auch in der Satzung festlegen, welche gemeinnützigen Zwecke er verfolgen und auf welche Art und Weise er diese Zwecke verfolgen und verwirklichen möchte (§ 59 AO).
Die Satzung muss die in der Anlage 1 zu § 60 AO (Mustersatzung, vgl. unten) bezeichneten Festlegungen enthalten (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AO). Im Einzelnen muss zum Ausdruck kommen, dass
der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt (diese müssen abschließend aufgezählt werden),
diese Zwecke durch bestimmte Maßnahmen verwirklicht werden (wichtige Beispiele für die beabsichtigte Art und Weise der Verwirklichung der Zwecke sind in der Satzung aufzuführen),
der Verein selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt,
Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen und die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten,
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen durch den Verein begünstigt wird,
bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden darf.
Die nachfolgende Mustersatzung für gemeinnützige Vereine (Anlage 1 zu § 60 AO) enthält die aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht notwendigen Bestimmungen. Darüber hinaus sind vom Verein noch die vereinsrechtlichen Vorschriften des BGB zu berücksichtigen.
§ 1
Der ………. [Verein] mit Sitz in ………. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke [nicht verfolgte Zwecke streichen] im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist ………. [z.B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen].
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ………. [z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen].
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
1. an …….…