Die Verordnungen zum Brandschutz und zur Feuerbekämpfung des Herzogtums Coburg im 19. Jahrhundert - Michael Scholz - E-Book

Die Verordnungen zum Brandschutz und zur Feuerbekämpfung des Herzogtums Coburg im 19. Jahrhundert E-Book

Michael Scholz

0,0

Beschreibung

Als in den 30er Jahren des 19. Jahrhunderts die Staatsregierung des Herzogtums Sachsen-Coburg erstmals Verordnungen zum Brandschutz und zum Feuerlöschwesen erließ, war sie damit ein Pionier auf diesem Gebiet. Seit damals existiert ein straff organisiertes Feuerlöschwesen im Coburger Land, von dem auch heute noch die Bevölkerung profitiert. Diesen ersten Wurzeln geht dieses Buch nach und zeigt auf, unter welch gefährlichen Bedingungen damals Menschen ihr Leben riskierten, um ihren Nachbarn zu helfen.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern

Seitenzahl: 139

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Inhalt

Einführung

Die Verordnungen

II.1 Begriffsbestimmung

II.2 Die Verordnungen zum Brandschutz

II.2.1 Die Verordnungen der herzoglichen Staatsregierung

II.2.2 Die Verordnungen des Stadtmagistrats Coburg

II.3 Die Verordnungen zur Feuerbekämpfung

II.3.1 Allgemeine Verordnungen

II.3.2 Die Allgemeine Feuerordnung vom 26. May 1834

II.3.3 Verordnung, das Feuerlöschwesen betreffend vom 24. September 1872

II.3.4 Verordnung, das Feuerlöschwesen betreffend vom 25. Juni 1900

II.4 Weitere Verordnungen im Bereich der Feuerwehren

II.4.1 Uebungs-Ordnung für die Feuerwehren des Herzogthums Coburg

II.4.2 Die Unterstützungskasse für im Feuerlöschdienste Verunglückte

Schlussbemerkung

Literaturverzeichnis

I. Einführung

Die vorliegende Publikation beschäftigt sich mit den Gesetzen und Verordnungen, die im Herzogtum Coburg im 19. Jahrhundert erlassen wurden. Nachdem das Herzogtum bis zum Jahr 1826 den Namen Sachsen-Coburg-Saalfeld und ab 1826 den Namen Sachsen-Coburg und Gotha trug, wird hier der Einfachheit halber der verkürzte Name „Herzogtum Coburg“ gebraucht. Es sind die Herzöge Franz Friedrich, Ernst I., Ernst II. und Alfred, welche die hier dargelegten Gesetze und Verordnungen erließen, vorbereitet natürlich durch die entsprechenden Kanzleibeamten.

Die wichtigste Informationsquelle für diese Publikation war das lokale Gesetz- und Verordnungsblatt, das im Berichtszeitraum auch mehrfach seinen Namen wechselt.

Von 1807 bis 1825 hieß es

Herzogl.-Sachsen-Coburg-Saalfeldisches Regierungs- und Intelligenzblatt

Von 1826 bis 1839 hieß es

Herzogl.-Sachsen-Coburgisches Regierungs- und Intelligenzblatt

Von 1839 bis 1854 hieß es

Regierungs- und Intelligenzblatt für das Herzogtum Coburg

Von 1865 bis 1918 hieß es

Regierungsblatt für das Herzogtum Coburg

Um den Lesefluss nicht zu stören, wird die einheitliche Bezeichnung „herzogliches Regierungsblatt“ im Text gewählt. In den jeweiligen Fußnoten und Literaturverzeichnissen werden selbstverständlich die korrekten Bezeichnungen wiedergegeben.

Besonderer Fokus wird hier auf die Landgemeinden im Stammherzogtum Coburg gelegt, also all jene Gemeinden, die sich in direkter Nähe zur Residenzstadt Coburg befinden und heute zum größten Teil die Landkreise Coburg und Sonneberg bilden.

II. Die Verordnungen

II.1 Begriffsbestimmung

In der Gesamtübersicht kann man die Verordnungen des Herzogtums Coburg in zwei Kategorien einteilen. Zum Einen sind hier die Verordnungen zum vorbeugenden Brandschutz, die recht zahlreich erlassen wurden, und hauptsächlich Verbote für die Bevölkerung und bauliche Vorschriften enthielten, die den Brandschutz gewährleisten sollten, zu nennen. Diese Verordnungen wurden sowohl von der herzoglichen Landesregierung, wie auch von den Stadtmagistraten erlassen. Im letzteren Fall galt die Verordnung nur für die jeweilige Stadt. Da diese Verordnungen zum vorbeugenden Brandschutz sich hauptsächlich mit Verboten und baulichen Vorschriften befassen, kann man diese auch als „passive Verordnungen“ bezeichnen.

Zum anderen wurden aber auch Verordnungen erlassen, die sich mit der aktiven Feuerbekämpfung auseinander setzten. Da es sich hierbei um Vorschriften zur Bekämpfung eines bereits ausgebrochenen Brandes handelt, kann man diese auch als „aktive Verordnungen“ bezeichnen. Diese Verordnungen wurden zentral durch die herzogliche Landesregierung erlassen und deren Durchführung auch überwacht.

II.2 Die Verordnungen zum Brandschutz

II.2.1 Die Verordnungen der herzoglichen Staatsregierung

Bereits im frühen 19. Jahrhundert gab es Überlegungen, wie die Dörfer und Städte vor Feuersbrünsten bewahrt werden können. So existiert aus dem Jahre 1809 eine von der herzoglich-coburgischen Landesregierung erlassene Allgemeine Verordnung für sämmtliche Justizämter, Magistrate, Stadträthe und Vasallengerichte. (Die Feuerschau in den Coburg- Saalfeld-Themarischen Landen betr.)1, in der genau festgelegt wurde, wann die jeweiligen „Feuervisitationen“ durchgeführt werden sollten, was alles kontrolliert werden sollte und wie sie protokolliert werden soll. So heißt es in der Verordnung:

1.) Die Feuerschau soll regelmäßig alle Jahre zweymal, nämlich im Frühjahre, im März und April, dann im Herbste im October oder November in allen Städten und Dörfern der Herzoglichen Lande durch einen von der obrigkeitlichen Behörde jedes Orts abzuordnenden Polizeyofficianten und einige Bauverständige Handwerksleute vorgenommen werden.

[…]

3.) Der Zweck der Feuerschau im Frühjahr geht vorzüglich dahin, daß alle Fehler an den Gebäuden, welche zu Feuersgefahr und Brandschaden Anlaß geben können, aufgesucht und der Ortsobrigkeit zur Abstellung angezeigt werden sollen.

4.) Die letztere muß alsdann die Hausbesitzer anhalten, daß sie die bey der Feuerschau entdeckten Baumängel im nächsten Sommer sofort nach den Vorschlägen der Sachverständigen abändern lassen sollen.

Sollte ein Hausbesitzer gegen die Verordnung der Ortsobrigkeit triftige Einwendungen haben; so kann er sich mit Vorstellung dagegen an die Herzogliche Landesregierung wenden, wo die Sache nochmals geprüft und sodann regulirt wird.

5.) Die Feuerschau im Herbste hat theils die Absicht, daß sich die Feuervisitatoren davon überzeugen, daß die im Frühjahre vorgefundenen Baumängel während des Sommers zweckmäßig abgeändert worden, theils, daß die neuerdings sich zeigenden feuergefährlichen Baufehler zur künftigen Abstellung angemerkt werden können.

6.) Ausser der Erforschung der feuergefährlichen Baufehler muß aber die Feuerschau überhaupt auch zugleich auf das Verhalten der Hausbewohner in Rücksicht auf Feuersicherheit und gerichtet und z. B. untersucht werden, wo dieselben ihre Asche, oder leicht entzündlichen Dinge aufbewahren u. s. w. worüber die Instructionen der Feuervisitatoren das Genauere enthalten.

[…]

8.) Mit der Frühlings- und Herbstfeuerschau ist zugleich die Untersuchung der Feuergeräthschaften und Löschanstalten, der Spritzen, Leitern, Hacken, Eymer, Feuerteiche etc. so wie die Revision und Vervollständigung des zum Löschen oder sonst zur Handhabung der Feuerpolizey bestellten Personals zu verbinden.

11.) Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres müssen sämmtliche Unterbehörden ihre Protocolle über die abgehaltenen Feuervisitationen nebst den darauf erlassenen Verfügungen der Landesregierung vorlegen und dabey anzeigen, was zur Vervollständigung der Feueranstalten jedes Orts nach der Localität zu thun übrig ist.2

Die Vorschrift zur Feuerschau wurde 1853 ergänzt und überarbeitet. So wurden hier dann zwei verschiedene Kommissionen für die jeweiligen Feuerschauen im Frühling und Herbst eingesetzt.

Die Commission zur Ausübung der Frühlingsfeuerschau soll bestehen aus:

einem Amtsdeputirten,

einem Gensdarm,

einem Sachverständigen (Techniker), der nicht aus dem Dorf sein darf, bezüglich dessen er zur Feuerschau zugezogen wird,

dem betreffenden Ortsschultheißen, resp. einem Ortsdeputirten.

[…]

Die Commission zur Ausübung der Herbstfeuerschau soll bestehen aus

dem Techniker, der in dem betreffenden Ort der Frühlingsschau beigewohnt hat,

dem Gensdarm, der in dem betreffenden Ort an der Frühjahrsfeuerschau Theil genommen hat,

dem betreffenden Schultheißen, resp. Dem Ortsdeputirten, der im Frühjahr der Feuerschau beigewohnt hat.

3

Immer wieder sind im herzoglichen Regierungsblatt neben den einzelnen Verordnungen auch Hinweise „Die Verhütung von Feuersgefahren betreffend“ zu finden. Hierin wird auf die folgenden Umstände hingewiesen:4

dass das Tabakrauchen an feuergefährlichen Orten zu unterlassen ist.

dass es verboten ist, mit offenen Lichtern in „Stallungen, Städeln, Scheuern, Schopfen, Böden, Holzställen und anderen feuergefährlichen Orten herum zu gehen“.

dass Arbeiten mit Flachs nicht bei offenen Lichtern durchgeführt werden dürfen und der Flachs nicht auf Stubenöfen gedörrt werden darf.

dass die Ofen vor Inbetriebnahme geprüft werden müssen und die Ofenlöcher mit einem „tüchtigen Vorsatzblech“ ausgestattet sein müssen.

Hingewiesen wird auch noch auf Überwachung durch die Polizeibehörden und auf die Strafen, die mindestens „vier Thaler oder verhältnißmäßiger Gefängniß- oder öffentlicher Arbeitsstrafe“ betrug.

Später kamen dann noch das Verbot hinzu, „Geströh“ und „Gesträuch“ auf dem Feld, im Wald oder in der Nähe von Gebäuden und Ortschaften zu verbrennen.5 Dies wurde 1859 nochmals ergänzt: Da von dem Polizeipersonal zum Oestern wahrgenommen worden ist, daß beim Binden, Aufladen und Einfahren des Getraides, sowie beim Aufladen und Einfahren von Stroh, Heu, Grummet und sonstigem trockenen Futter Taback geraucht wird, wodurch bei der dermaligen Trockenheit leicht eine Feuersgefahr herbeigeführt werden kann, so wird das Tabackrauchen bei Vornahme der oben erwähnten landwirthschaftlichen Geschäfte bei einer Strafe von Zwei Gulden, hierdurch untersagt.6

Zu den Vorschriften im baulichen Bereich gehörte auch die „Verordnung. Die Erbauung der Schlöte betreffend“, in der detailliert aufgeführt wird, wie ein Schlot in einem Wohnhaus beschaffen sein muss. Hierin wurde unter anderem verboten, dass die Schlöte mit „gestellten Steinen“ erbaut werden dürfen, es sollten gelegte Steine verwendet werden, um den Schlot eine Breite von drei bis fünf Zoll zu geben. Weiterhin wird auf die Abstände zu Wänden und Säulen hingewiesen, und auf feuerfeste Umkleidungen.7

Im Jahre 1840 wurde der Handel mit „congrevischen Zündhölzchen, sogenannten Streich- oder Frictionszündhölzchen, Zündschwämmen und Zündpapieren“ stark eingeschränkt, nur noch durch die Polizei überprüfte Händler, die eine Genehmigung hatten, durften diese Waren verkaufen. Der „Hausirhandel“ wurde komplett verboten, ebenso die Abgabe an Kinder „und unverständige Personen“. Noch wollen Wir vor dem unvorsichtigen Wegwerfen solcher Zündhölzchen und Zündstoffe warnen, die sich bei der vorgenommenen Reibung nicht entzündeten, weil nicht selten noch Zündmasse an denselben vorhanden ist, die sich später entzünden und leicht Gefahr bringen kann.8

Auch wurde angewiesen, dass die noch in der Stadt zwischen Wohnhäusern befindlichen Städel daraus entfernt werden sollen und daß das Einlegen brennbarer Materialien, als Holz, Reißig, Heu, Stroh und Früchte im Halm, in solche Städel durchaus nicht gestattet sein soll.9

Aber auch diese Strafen nutzten nicht viel, ist doch am 13. April 1870 im herzogl. Regierungsblatt zu lesen: Es werden in neuerer Zeit vielfach offen brennende Lampen in Stallungen, Scheuern und anderen Orten, wo leicht entzündliche Gegenstände aufgebahrt sind, geführt. Solches läuft der Vorschrift der Verordnung der vormaligen Herzogl. Landesregierung vom 28. November 1811 (wieder eingeschärft durch die Verordnungen vom 4. Januar 1816, vom 27. November 1821, vom 30. October 1824, vom 8. Februar 1830, vom 26. Mai 1834 §6, und vom 13. October1834) zuwider, wonach offen brennende Lichter, denen jene Lampen gleich zu achten sind, in Stallungen u. s. w. bei 7 fl. Geldbuße oder entsprechendem Arrest nicht in Anwendung gebracht werden dürfen, vielmehr Lichter, die an solchen Orten gebraucht werden, in wohlverwahrten Laternen eingeschlossen, oder mit einer anderen, vollständige Sicherheit bietenden Vorrichtungen versehen sein müssen. Vorstehendes wird zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. Die Ortspolizeibehörden und die Gensd’armen haben die Einhaltung der erwähnten Vorschrift zu überwachen.10

II.2.2 Die Verordnungen des Stadtmagistrats Coburg

Auch der Magistrat der Stadt Coburg erließ Brandschutzbestimmungen, so wurde darauf hingewiesen, dass neue Feuerrechte nur dann vergeben werden, wenn die Behörden zuvor informiert wurden und dies befürworteten, was auch für das Aufstellen neuer Windöfen galt.11 Ebenso erinnert der Magistrat daran, dass Hausbesitzer „bey namhafter Strafe“ angewiesen sind, ihre Häuser nicht übergebührlich mit „Holz, Reißig und andern feuerfangenden Sachen anzufüllen“12 und verbietet den Gebrauch „irdener Kohltöpfe und der papiernen Laternen“.13 Auf die gründliche Reinigung der Ofenlöcher und des unteren Schlotteils wurde ebenso hingewiesen.14 In den 1840er Jahren wurden dann oft sogenannte „schwedische Schlöte“ installiert. Hier verfügte der Stadtmagistrat, dass diese Schlöte nur mit einem feuerfesten Kalküberzug betrieben werden dürfen, da sie zum Ausbrennen neigten.15

Allerdings zeigten sich die Coburger als recht bockbeinig und störrisch gegenüber den Verordnungen, so mussten diese in jährlicher, teilweise sogar in monatlicher Folge wiederholt werden. Insbesondere das Verbot, Tabak an feuergefährlichen Orten, aber auch auf offener Straße zu rauchen, wurde oftmals ignoriert, wogegen noch nicht einmal strenge Dekrete der herzoglichen Landesregierung halfen.16

Das die herzoglichen Behörden und der Stadtmagistrat die in den genannten Verordnungen genannten Strafen nicht nur androhten, sondern auch durchsetzten, zeigt ein Bericht vom März 1822: Eine Dienstmagd auf dem Lande hat sich in dem Hause ihrer Dienstherrschaft einer Vernachlässigung des Lichts schuldig gemacht, so daß daraus leicht ein Brand-Unglück hätte entstehen können. Sie wurde deshalb mit 24 Stunden Arrest in der hiesigen Frohnveste bestraft, welches zur allgemeinen Warnung hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.17

II.3 Die Verordnungen zur Feuerbekämpfung

II.3.1 Allgemeine Verordnungen

Am 9. Oktober 1810 wurde „zur Dämpfung entstehenden Feuerunglücks“ verfügt, dass jeder Hausbesitzer der einzelnen Amtsbezirke einen sogenannten „Löschwisch“ anzuschaffen hat. Dieser Löschwisch bestehet aus einem Besen von Birken, oder auch andern Reisern, den man mit einer einfachen groben Leinwand, welche alle Ruthen einschließt, umnähet, doch so, daß die Ruthen nicht zu hart an einander gedrückt werden, sondern das Ganze elastisch genug bleibt, um sich nach der Form und Lage der brennenden Fläche und nach der Stellung des Löschenden zu bequemen. Auf dieser Oberfläche von Leinwand, werden nun 6 – 7 Reihen 5 Zoll breiter leinener Streifen mit groben Falten aufgenähet, etwa wie Manschetten. Ein solcher Löschwisch, der von der Breite eines Besens, oder etwas breiter seyn und dessen Stiel eine Länge von 6 – 20 Fuß haben kann, wird ins Wasser getaucht, und gleich auf die brennende Oberfläche geschleppt, als wollte man diese Oberfläche mit einer Farbe anstreichen. Verfährt man mit Aufmerksamkeit, so kann man ganz gewiß darauf rechnen, daß auch die stärkste Glut durch ein einziges Bestreichen ausgelöscht wird. Man kann damit vorwärts, seitwärts, von oben nach unten, von unten nach oben, in jedem Winkel bequem löschen, und sollte ja eine Ecke sich finden, wo der Löschwisch nicht einbringen könnte, so kann man mittelst desselben so viel Wasser hinein schleudern, daß es auch da löschen muß. Kurze Löschwische von etwa 6 Fuß Länge, können in Stuben, wo Wände brennen, lange aber, aussen an den Häusern mit Vortheil benutzt werden. Ein einziger Mensch kann ihn regieren, nur bey Löschwischen von 20 Fuß oder noch größerer Länge, werden zwey Menschen erfordert. Die Wirkung soll so beträchtlich seyn, daß mit 30 Pfund Wasser, eine brennende Fläche von 500 Quadratfuß durch zwei Menschen in kurzer Zeit kann gelöscht werden.18

Und am 21. Juni 1822 wurde eine Vorschrift für die Veste Coburg im Brandfall erlassen. Sie lautet:

Sr. Herzogl. Durchl. Unser gnädigster Herzog und Herr, haben folgende Vorschriften für die Vestung Coburg bey entstehender Feuers-Gefahr, zur Beruhigung des Publicums zu ertheilen gnädigst geruhet, und deren ungesäumte Einführung, der unterzeichneten Behörde empfohlen.

Der Oberlieutenant Rebolse ist als Inspections-Officier auf die Vestung commandirt, und ist in allem, was die Vestung angehet, unter die Befehle des Vestungs-Commandanten gestellt, er führet die Inspection über alle Artillerie und Munitions-Gegenstände, und ist außerdem mit Handhabung der Sicherheit und Ordnung daselbst, unter Unserer Leitung beauftraget.

An den vier Ecken der Vestung werden eben so viel Kanonen aufgestellet, und nur nach der Seite gefeuert, wo das Feuer sichtbar wird, und zwar

Einmal – wenn es in der Nähe der Landes-Grenze brennt,

Zweymal – wenn das Feuer im Lande ist,

Dreymal – wenn es in der Stadt brennt,

Viermal – wenn das Unglück eines der zur Residenz gehörenden Gebäude treffen sollte.

Bey zu großer Entfernung wird gar nicht gefeuert, indem es nichts nutzt, und die Hülfe nur zu spät hinkommen kann.

So bald die Posten Feuer gewahr werden, wird dem auf der Vestung wohnenden Inspections-Officier schnelle Meldung davon gemacht, und auf seine Anordnung nach obiger Vorschrift sogleich gefeuert und das Nähere darüber an den Stadt- und Vestungs-Commandanten, zugleich ausführlich gemeldet, von welchem es der Polizey bekannt gemacht wird, um die Löschungs-Anstalten zu Verfügen.

Coburg, den 21. Jun. 1822.

Herzogl. S. Stadt- und Vestungs-Commandantenschaft

von Borberg, Obrist

Strebel, Oberlieutnant.19

II.3.2 Die Allgemeine Feuerordnung vom 26. May 1834

Die erste „moderne“ Feuerordnung wurde dann am 26. Mai 1834 von Herzog Ernst I. erlassen und am 31. Mai 1834 als Anlage zum 22. Stück des herzoglichen Regierungsblattes veröffentlicht.

Sie umfasst 38 Paragraphen in vier Abschnitten:

Vorschriftsmaaßregeln zur Verhütung eines Brandes

Schutzmittel gegen den Ausbruch und die Verbreitung eines Brandes

Verhalten bei einem entstandenen Brande und während desselben

Verhalten nach dem Brand

Die Einleitung hierzu lautet: Im Namen Seiner Herzoglichen Durchlaucht des Herzogs Ernst, Herzogs zu Sachsen Coburg und Gotha, Fürsten zu Lichtenberg etc. Sr. Herzogliche Durchlaucht, unser gnädigster Landesherr haben, in höchster Erwägung, daß noch zur Zeit eine allgemeine Feuerordnung für die Dorfschaften des hiesigen Herzogthums nicht besteht, die bisher in Uebung gewesenen Vorschriften für einzelne Amtsbezirke aber nicht immer in der gewünschten Maaße zur Befolgung gekommen sind, die nachstehende allgemeine Verordnung zu ertheilen beschlossen […]20

Der erste Abschnitt dieser Verordnung beschäftigt sich mit der Brandverhütung und umfasst die Paragraphen 1 bis 11. In den genannten Paragraphen werden hauptsächlich die bisher separat publizierten Verbote nochmals zusammengefasst. Dies beinhaltet den vorsichtigen Umgang mit Feuer und Licht in den Häusern, in Schuppen und sonstigen Nebengebäuden und bei brandgefährlichen Tätigkeiten, hier hauptsächlich mit trockenem Stroh oder Flachs. Auch auf die Beschaffenheit von Öfen und Schloten wird dargestellt. Besonderes wird wieder darauf hingewiesen, dass der Übergang vom Schlot zur Wand besonderer Sorgfalt bedarf. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass „leicht Feuer fangende Gegenstände“21 nicht an Schloten getrocknet werden darf und dass Asche nur in dafür geeigneten Behältnisse gefüllt werden darf. Auch das „Tabacksrauchen auf Höfen und Böden, so wie in Stallungen und Städeln“ wird wieder verboten. Vorgeschrieben wird auch, dass Brunnen und Teiche in Stand gehalten werden müssen, damit im Brandfalle genügend Wasser vorhanden ist. Die Feuervisitationen werden in dieser Verordnung so geregelt, dass in jedem Dorfe […] ein, in größern […] zwey Nachtwächter zu halten [sind], und dazu nüchterne und ruhige Männer zu wählen, auch beim Abgange sofort durch andere von gleichen Eigenschaften zu ersetzen. Diese Nachtwächter haben in den Sommermonaten vom 1. April bis letzten September ihren Dienst von Abends 10 bis Morgens 3 Uhr und in den Wintermonaten October bis März von Abends 9 Uhr bis Morgens 4 Uhr regelmäßig und pünktlich zu verrichten, und sind hinsichtlich der Feuersgefahr dahin zu instruiren, daß, wenn sie an einem Gebäude ungewöhnlichen Lichtschein oder Rauch oder Brandgeruch bemerken, sie unverzüglich den Hausbesitzer wecken, den Schultheißen oder Ortsvorsteher herbeirufen und im entschiedenen Fall sofort das Feuerzeichen geben.22

Der zweite Abschnitt hat die „Schutzmittel gegen den Ausbruch und die Verbreitung eines Brandes“ zum Thema und umfasst die Paragraphen 12 bis 20. Der Sinn dieses Abschnitts wird in §12 wie folgt beschrieben: