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Kurzkommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, bestehend aus Erläuterungen, die den Rechtstext umschließen, um ihn so zu erschließen, und aus aufschlussreichen Hinweisen und nützlichen Verweisen auf Rechtsmaterial, Judikatur und Literatur in den Fußnoten.
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E
INLEITUNG
P
RÄAMBEL
Titel I
W
ÜRDE DES
M
ENSCHEN
Titel II
F
REIHEITEN
Titel III
G
LEICHHEIT
Titel IV
S
OLIDARITÄT
Titel V
B
ÜRGERRECHTE
Titel VI
J
USTIZIELLE
R
ECHTE
Titel VII
A
LLGEMEINE
B
ESTIMMUNGEN
N
ACHWORT
Die Europäische Union ist ein Verbund von Staaten in Europa mit dem erklärten Ziel: den (Welt-)Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.1
Rechtlich ruht diese Union auf dem Vertrag über die EU und auf dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU; den Verträgen gleich geordnet ist ihre CHARTA DER GRUNDRECHTE vom 7.12.2000 in der am 12.12.2007 in Straßburg angepassten Fassung.2
Der nachfolgende Kommentar zur Grundrechtecharta ist aus Impulsvorträgen im Rahmen der Lehre an der FH des BFI Wien hervorgegangen.
Dieser Impulskommentar setzt sich aus den Erläuterungen, die den Rechtstext umschließen, um ihn so zu er schließen, und aus aufschlussreichen Hinweisen in den Fußnoten zusammen.3
Ich habe ihn für den Hochschulunterricht konzipiert, jedoch sollte er darüber hinaus der Rechtsdogmatik dienlich sein, nicht zuletzt aufgrund seiner Prägnanz.
Wien, im Jänner 2020. H. P.
1 Artikel 1, Art. 3 Absatz 1, Art. 8, Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Union (EUV).
2 Art. 1, Art. 6 Abs. 1 EUV und Art. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die EU ist Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft (EG).
Vgl. Jarass, Zum Verhältnis von Grundrechtecharta und sonstigem Recht, EuR 2013, S. 29 ff.; Kokott/Sobotta, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon, EuGRZ 2010, S. 265 ff.; Mayer, Der Vertrag von Lissabon und die Grundrechte, EuR Beiheft 1/2009, S. 87 ff.; Schmitz, Die Grundrechtecharta als Teil der Verfassung der Europäischen Union, EuR 2004, S. 691 ff.; Pache/Rösch, Die Grundrechte der EU nach Lissabon, EWS 2009, S. 393 (396 f.).
3 Alle Hervorhebungen stammen von mir, dienen der Betonung und haben hinweisenden Charakter.
(GELEITWORT.)
Die (Staats-)Völker Europas sind entschlossen, (wie sich zeigt,) auf der Grundlage gemeinsamer Werte eine friedliche Zukunft zu teilen, indem sie sich zu einer immer engeren (Werte-)Union (rechtlich) verbinden.4
[Die EU besitzt Rechtspersönlichkeit und sie verfügt mit dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäische Zentralbank sowie dem Rechnungshof als Unionsorganen über einen zweckmäßigen institutionellen Rahmen.5]
In dem Bewusstsein ihres geistig-religiösen (ethischen) und sittlichen (moralischen) Erbes gründet sich die (Rechts-)Union (in Anbetracht dessen, dass alles dafür und nichts dagegen spricht,) auf die (Gewissheit der) unteilbaren und universellen Werte der Würde des Menschen, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität.6
Sie beruht auf den (werthaften) (System-)Grundsätzen der Demokratie und der (Grund-)Rechtsstaatlichkeit.7 Sie stellt den Menschen (Humanität) in den Mittelpunkt ihres (hoheitlichen) Handelns, indem sie die Unionsbürgerschaft und einen Raum der (bürgerlichen) Freiheit, der (persönlichen) Sicherheit und des (sozialverträglichen) Rechts begründet.8
Die Union trägt zur Erhaltung und (Fort-)Entwicklung dieser gemeinsamen Werte unter Achtung der Vielfalt der Kulturen und (Rechts-)Traditionen der Völker Europas sowie der (darin verankerten) nationalen Identität der Mitgliedstaaten und (also staatlicher Funktionen und) der Organisation (Realverfassung) ihrer staatlichen Gewalt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei.9
Sie ist bestrebt eine ausgewogene (sachgerechte) und (so) nachhaltige (wirtschaftliche) Entwicklung zu fördern und stellt (für den Binnenmarkt) den freien Personen-, Dienstleistungs-, Waren- und Kapitalverkehr sowie die Niederlassungsfreiheit (als Grundfreiheiten einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft) sicher.10
Zu diesem Zweck (in Anbetracht des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts) ist es notwendig, (vor allem) angesichts der Weiterentwicklung der Gesellschaft, des sozialen Fortschritts und der wissenschaftlichen und (besonders) technologischen Entwicklungen, den Schutz der Grundrechte zu stärken, indem sie in einer Charta sichtbar gemacht werden(, damit sie fortan als rechtsdogmatisches, rechtspolitisches und rechtsethisches Deutungsschema außer Streit stehen).11
Diese Charta bekräftigt unter Achtung der Zuständigkeiten und Aufgaben der Union und (somit) des Subsidiaritätsprinzips die (Grund-)Rechte, die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten,
(besonders) aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, (der die Union nicht beigetreten ist,12 zudem)
aus den von der Union und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas (Europäische Sozialcharta, Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer) sowie
aus der (bewährten und dynamischen) Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben.13
In diesem Zusammenhang erfolgt die Auslegung der Charta durch die Gerichte der Union und (solche) der Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der (nicht verbindlichen) Erläuterungen, die (eigens) unter der Leitung des Präsidiums des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert und unter der Verantwortung des Präsidiums des Europäischen Konvents aktualisiert wurden.14
Die Ausübung dieser (Grund-)Rechte ist mit Verantwortung (Grundrechtstreue) und (abseits strikter Regeln) mit Pflichten (der Billigkeit: der Güte) sowohl gegenüber den Mitmenschen als auch gegenüber der menschlichen Gemeinschaft und den künftigen Generationen verbunden.15
Daher erkennt die (Europäische) Union die nachstehenden (Schutz-)Rechte, (Eingriffs-)Freiheiten und (Wert-)Grundsätze (zur getreuen Regulierung) an.16
4 Präambel zum und Art. 1 bis Art. 3 des EUV. Zur Möglichkeit eines Austritts aus der Union s. Art. 50 EUV. Der Austritt des Vereinigten Königreichs (Brexit) ändert nichts an seiner grundrechtlichen Werteverbundenhet mit der Union.
EuGH, Urteil vom 29.6.2010, Rechtssache C-550/09 (Strafs. gegen E u. F), Sammlung 2010, I-6213, Randnummer 44; Urt. v. 3.10.2013, Rs. C-583/11 P, ECLI:EU:C:2013:625, Rn. 91.
Vgl. Oppermann, Erosion der Rechtsgemeinschaft? EuZW 2015, S. 201 f.; Zuleeg, Die Europäische Gemeinschaft als Rechtsgemeinschaft, NJW 1994, S. 545 ff.; Busse, Eine kritische Würdigung der Präambel der Europäischen Grundrechtecharta, EuGRZ 2002, S. 559; Alsen, Der Europäische Integrationsauftrag der EU – Überlegungen zur Erweiterungs-, Assoziierungs- und Nachbarschaftspolitik der EU aus der Warte einer europäischen Prinzipienlehre (2009), S. 42 ff.; Borowsky, Wertegemeinschaft Europa, DRiZ 2001, S. 275; Calliess, Europa als Wertegemeinschaft – Integration und Identität durch europäisches Verfassungsrecht, JZ 2004, S. 1033; Holterhus/Kornack, Die materielle Struktur der Unionsgrundwerte – Auslegung und Anwendung des Art. 2 EUV im Lichte aktueller Entwicklungen in Rumänien und Ungarn, EuGRz 2014, S. 389; Speer, Die Europäische Union als Wertegemeinschaft, DÖV 2001, S. 980.
5 Art. 13, Art. 47 EUV. Europäisches Parlament, Rat und Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss wie auch von einem Ausschuss der Regionen unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.
Den Mitgliedstaaten steht es offen, für eine verstärkte Zusammenarbeit, die darauf ausgerichtet ist, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken, Organe der Union in Anspruch zu nehmen; s. Art. 20 EUV, Art. 326 bis 334 AEUV.
6 Nach Art. 2 EUV gründet sich die EU auf die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte seien charakteristisch für eine Gesellschaft, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Art. 7 EUV sieht bei schwerwiegender und anhaltender Verletzung dieser Werte durch einen Mitgliedstaat ein Verfahren zur Aussetzung seiner Rechte aus den Verträgen (als Sanktion) vor.
Vgl. H. Pačić, Logik, Ethik, Mystik: Philosophie und Rechtslehre (2019), S. 63; Schmitz, Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union als Konkretisierung der gemeinsamen europäischen Werte, in: Blumenwitz (Hrsg.), Die Europäische Union als Wertegemeinschaft (2005), S. 73 ff.; Heit, Europäische Identitätspolitik in der EU-Verfassungspräambel – Zur ursprungsmythischen Begründung eines universalistischen europäischen Selbstverständnisses, ARSP 90 (2004), S. 461 (469 ff.); Isensee, christliches Erbe im organisierten Europa – Phobie und Legitimationschance, JZ 2015, S. 745; Kreß, Gott in der Verfassung? – Kritische Anmerkungen zu einer neu angefachten Debatte, ZRP 2015, S. 152; Riedel, Gott in der Europäischen Verfassung? – Zur Frage von Gottesbezug, Religionsfreiheit und Status der Kirchen im Vertrag über eine Verfassung für Europa, EuR 2005, S. 676; Wägenbaur, Die Europäische Verfassung, (k)ein Platz für abendländische Werte? EuZW 2003, S. 609.
7 Art. 2 EUV.
Vgl. Hirsch, die Europäische Union als Grundrechtsgemeinschaft, in Iglesias u. a. (Hrsg.), GedS. Schockweiler (1999), S. 177 ff.; Terhechte, Der Vertrag von Lissabon: Grundlegende Verfassungsurkunde der europäischen Rechtsgemeinschaft oder technischer Änderungsvertrag? EuR 2008, S. 143 (170); Grabenwarter, Auf dem Weg in die Grundrechtsgemeinschaft? EuGRZ 2004, S. 563 (570); Kingreen, Grundrechtsverband oder Grundrechtsunion? – zur Entwicklung der subjektiv-öffentlichen Rechte im europäischen Unionsrecht, EuR 2010, S. 338 ff.
8 Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 EUV i.V.m. Art. 20 bis 25 und Art. 67 bis 89 AEUV. Die erwähnte Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft in den Mitgliedstaaten hinzu, ersetzt sie aber nicht.
Vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.2001, Rs. C-184/99 (Grzelczyk), Slg. 2001, I-6193, Rn. 31; Urt. v. 2.3.2010, Rs. C-135/08 (Rottmann), Slg. 2010, I-1449, Rn. 43; Urt. v. 8.3.2011, Rs. C-34/09 (Ruiz Zambrano), Slg. 2011, I-1177, Rn. 41; Urt. v. 11.11.2014, Rs. C-333/13 (Dano), Rn. 58, mit Anmerkung von Thym, NJW 2015, S. 130 und Wollenschläger, NVwZ 2014, S. 1628.
Vgl. Nicolaysen, Die gemeinschaftliche Begründung von Grundrechten, EuR 2003, S. 719 f.; Saurer, Der Einzelne im europäischen Verwaltungsrecht (2014), S. 12 ff.; Lenaerts, In Vielfalt geeint, Grundrechte als Basis des europäischen Integrationsprozesses, EuGRZ 2015, S. 353; Hilpold, Die Unionsbürgerschaft – Entwicklung und Probleme, EuR 2015, S. 133; Müller-Graff, Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Lissabonner Reform, EuR-Beih. 1/2009, S. 105; Lenaerts, The Contribution oft he European Court of Justice tot he Area of Freedom, Security and Justice, I.C.L.Q. 59 (2010), S. 255 ff.
9 Art. 4 Abs. 2 EUV. Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene nach Art. 21 EUV von jenen Grundsätzen leiten, welche für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgeblich waren und denen sie auch weltweit zur stärkeren Geltung verhelfen will, darunter: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. Auf der Grundlage der in Art. 21 EUV angeführten Grundsätze und Ziele legt nach Art. 22 Abs. 1 EUV der Europäische Rat strategische Interessen und Ziele der Union fest.
10 Art. 3 Abs. 3 und Art.21 Abs. 2 EUV; Art. 11, Art. 26 bis 37, Art. 45 bis 66 und 191 bis 193 AEUV. Nach Art. 3 Abs. 4 EUV errichtet sie eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist. Bei den Grundfreiheiten handelt es sich um unmittelbar anwendbare Rechtsnormen für Sachverhalte mit Auslandsbezug, die nicht nur die Union und die Mitgliedstaaten, sondern bisweilen sogar, wenn auch punktuell, unmittelbar Private in Pflicht nehmen. Die genannten Freiheiten normieren nicht nur die Inländergleichbehandlung (ohne Inländerdiskriminierung zum Thema zu haben), sondern auch Verbote der Beschränkung des Marktzugangs bei unterschiedslos geltenden Normen (Maßnahmen), zudem können sie bei schwerwiegender Beeindträchtigung mitgliedstaatliche Schutzpflichten auslösen. Eingriffe in ihren Schutzbereich erfordern eine Rechtfertigung, wobei bei direkter (offener) Diskriminierung nur ausdrücklich festgeschriebene Rechtfertigungsgründe in Frage kommen, im Übrigen können sie durch (ungeschriebene) zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls (verhältnismäßig) gerechtfertigt werden (sog. Cassis-Rsp.).
EuGH, Urteil vom 3.12.1974, Rechtssache 33/74 (v. Binsbergen), Slg. 1974, 01299; Urt. v. 20.2.1979, Rs. 120/78 (Rewe-Zentral AG, „Cassis de Dijon“), Sg. 1979, 00649; Urt. v. 28.1.1992, Rs. C-332/90 (Steen), Slg. 1992, I-00341; Urt. v. 15.12.1995, Rs. C-415/93 (Bosman), Slg. 1995, I-04921; Urt. v. 6.6.2000, Rs. C-281/98 (Angonese), Slg. 2000, I-04139; Urt. v. 17.7.2008, Rs. C-94/07 (Raccanelli), Slg. 2008, I-05939; Urt. v. 12.3.1987, Rs. 178/84 (Kommission/Deutschland), Slg. 1987, 01227; Urt. v. 24.5.2011, C-53/08 (Kommission/Österreich), Slg. 2011, I-04309; Urt. v. 24.11.1993, verbundende Rs. C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard), Slg. 1993, I-06097; Urt. v. 9.12. 1997, Rs. C-265/95 (Kommission/Frankreich), Slg. 1997, I-06959.
Vgl. Acker-Widmaier, Intertemporale Gerechtigkeit und nachhaltiges Wirtschaften (1999), S. 54 ff.; Ekard, Theorie der Nachhaltigkeit, Rechtliche, ethische und politische Zugänge – am Beispiel von Klimawandel, Ressourcenknappheit und Welthandel (2011), S. 17 ff.; Radke, Nachhaltige Entwicklung – Konzept und Indikatoren aus wirtschaftstheoretischer Sicht (1999), S. 8 ff.; Nowak, Umweltschutz als grundlegendes Verfassungsziel und dauerhafte Querschnittsaufgabe der Europäischen Union, in: Nowak (Hrsg.), Konsolidierung und Entwicklungsperspektiven des Europäischen Umweltrechts (2015), S. 25 ff.; Nowak, Binnenmarktziel und Wirtschaftsverfassung der Europäischen Union vor und nach dem Reformvertrag von Lissabon, EuR-Beih. 1/2009, S. 129.
11 Vgl. Bernsdorff, Die Europäische Grundrechte-Charta nach fünf Jahren Rechtsverbindlichkeit – Werkstattbericht und Bestandsaufnahme, RuP 2014, S. 163; Danwitz, Verfassungsrechtliche Herausforderungen in der jüngeren Rechtsprechung des EuGH, EuGRZ 2013, S. 253; Kühling, Kernelemente einer kohärenten EU-Grundrechtsdogmatik in der Post-Lissabon-Ära, ZÖR 2013, S. 469; Levits, Die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch den Gerichtshof, JRP 2015, S. 10; Obwexer, Der Schutz der Grundrechte durch den Gerichtshof der EU nach Lissabon, Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta gegenüber den EU-Organen, den Mitgliedstaaten und dem allgemeinen Völkerrecht, ZÖR 2013, S. 487; Weiß, Grundrechtsschutz durch den EuGH: Tendenzen seit Lissabon, EuZW 2013, S. 287.
12 Art. 6 Abs. 2 EUV. Nach Art. 6 Abs. 3 EUV sind die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und sich aus gemeinsamen Überlieferungen im Verfassungsrang ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.
EuGH, Gutachten 2/13 vom 18.12.2014, ECLI:EU:C:2014:2454.
Vgl. Engel, Konsequenzen eines Beitritts der Europäischen Union zur EMRK für die EU selbst, für den Europarat und den EGMR, EuGRZ 2010, S. 259; Gstrein, Der geeinte Menschenrechtsschutz im Europa der Vielfalt – Zum Verhältnis der Luxemburger und Straßburger Gerichtshöfe nach Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention, ZEuS 2012, S. 445; Krämer, Änderungen im Grundrechtsschutz durch den Beitritt der Europäischen Union zur EMRK, ZÖR 2014, S. 235; Bezemek, 19 Jahre, und nichts für die Unsterblichkeit getan – Anmerkungen zum Verhältnis von Art. 53 EMRK und Art. 53 GRC anlässlich des Gutachtens 2/13 des EuGH, ZfRV 2015, S. 52; Lengauer, Beitritt der EU zur EMRK – Einige strukturelle Überlegungen, ZfRV 2015, S. 100; Wendel, Der EMRK-Beitritt als Unionsrechtsverstoß – Zur völkerrechtlichen Öffnung der EU und ihren Grenzen, NJW 2015, S. 921.