Jagdrecht Sachsen-Anhalt - Thorsten Franz - E-Book

Jagdrecht Sachsen-Anhalt E-Book

Thorsten Franz

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Beschreibung

Jagdschüler und Jäger benötigen eine sichere Kenntnis des Jagdrechts. Jagdgenossen sollten die wichtigsten Regelungen kennen, die ihre Jagdgenossenschaft betreffen. Vor allem für diese drei Gruppen stellt der Autor das in Sachsen-Anhalt geltende Jagdrecht einfach und klar, aber ohne Einbuße an juristischer Präzision dar. Das Buch ist auch für Juristen geeignet, denn es enthält in den Fußnoten Paragrafenangaben, viele Hinweise auf Rechtsfragen, Rechtsprechung und Literatur. Ebenfalls enthalten sind eine Vorschriftensammlung und Prüfungsfragen zur Jägerprüfung.

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Vorwort

Dieses Buch richtet sich in erster Linie an Jagdschüler, Jäger und Jagdgenossen. Dargestellt wird der Inhalt der wichtigsten für die Jagd geltenden Vorschriften. In welchem Paragrafen etwas geregelt ist, müssen Jagdschüler, Jäger und Jagdgenossen in der Regel nicht wissen. Deshalb enthält der Fließtext des Buches keine Paragrafenangaben. Will der juristisch interessierte Jäger oder Jagdgenosse wissen, wo genau etwas geregelt ist, wird er in den Fußnoten fündig. Dort finden sich neben den Paragrafen- auch viele Rechtsprechungs- und Literaturangaben sowie Hinweise auf Rechtsfragen. So mag das Werk auch der Rechtsanwaltschaft, der Verwaltung und Forstreferendaren von Nutzen sein.

Gegenüber der Vorauflage des Jahres 2022 wurden nur geringfügige Ergänzungen vorgenommen. Seit dem 15. Februar 2023 gilt ein EU-weites Verbot, Bleimunition in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten zu verschießen oder mitzuführen. Eine große Novelle des nationalen Jagdrechts ist angekündigt. Der jetzige 20. Bundestag dürfte sie beschließen. Dann wird wohl u.a. gelten: bundesweite Vorgaben zur Bleiminimierung von Büchsenpatronen, verpflichtender Schießübungsnachweis für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden, bundesweite Vorgaben zum Inhalt der Jägerprüfung und Vorschriften zur (besseren) Durchsetzung des Vorrangs von Wald vor Wild, wie die Abschaffung einer Abschussplanung für Rehwild und deren Ersetzung durch eine verpflichtende Verständigung von Jagdgenossenschaft und Jagdpächter auf einen Mindestabschuss für Rehwild. Die geplante Grundlage hierfür in Gestalt von Vegetationsgutachten würden die Kosten der Jagd erhöhen. Im Hinblick auf Wolf und Goldschakal ist wohl erst auf längere Sicht mit Rechtsänderungen zu rechnen. Früher schon dürfte es zu jagdrelevanten Änderungen des Waffenrechts kommen.

Thorsten Franz

Inhaltsverzeichnis

Teil 1 - Jagdausübung regelndes Recht

A. Jagdrecht im engeren Sinne

I. Jagdrecht als Rechtsgebiet

II. Jagdrecht als individuelles Recht der Grundeigentümer

1. Inhalt des Rechts

a) Jagdrecht als Bestandteil des Grundeigentums

b) Aneignungsrecht

c) Hegerecht und -pflicht

aa) Bestandsregulierung

bb) Biotopverbessernde Maßnahmen

cc) Wildfütterung

dd) Aussetzen von Wild

ee) Hegegemeinschaft

2. Bindung an den Jagdbezirk

a) Eigenjagdbezirk und gemeinschaftlicher Jagdbezirk

b) Jagdgenossenschaft

c) Ruhen der Jagd/Befriedeter Bezirk

d) Jagd in Schutzgebieten und Jagdgehegen

3. Haftung für Wildschäden

III. Jagdausübungsrecht

1. Verhältnis von Jagdrecht und Jagdausübungsrecht

2. Jagdpacht

3. Jagderlaubnis

4. Jagdschutz

5. Jagdliche Einrichtungen

6. Haftung für Wild- und Jagdschäden

IV. Beschränkungen der Jagdausübung

1. Jagdschein

2. Jagdbezirk

a) Reviersystem

b) Jagd außerhalb des eigenen Reviers, insbes. Wildfolge

c) Jägernotwegerecht

3. Wild

4. Abschussplan

5. Jagdzeiten

6. Jagdmethoden und Weidgerechtigkeit

a) Weidgerechtigkeit und Brauchtum

b) Sachliche Verbote

c) Vorgaben für besondere Jagdmethoden

d) Verhalten nach der Schussabgabe

e) Jagdhunde

7. Jagdwaffen

V. Verwaltung des Jagdwesens

1. Jagdbehörden

2. Forstbehörden und Gemeinden

3. Jagdbeirat/Kreisjägermeister/Landesjägerschaft

B. WaffenrechtI. Rechtsquellen, Grundaussage und Grundbegriffe1. Rechtsquellen2. Grundaussage3. GrundbegriffeII. Gesetzliche Anforderungen an Jagdwaffen1. Amtlicher Beschuss2. Waffenbezogene Beschränkungen nach dem BJagdGIII. Personenbezogene gesetzliche Anforderungen1. Erwerb und Besitz von Waffena) Jagdscheininhaberb) Jagdschülerc) Erben von Waffen2. Sonderregelungen für Personen unter 18 Jahren3. Maßnahmen der Behörde bei RechtsverstößenIV. Anforderungen im Hinblick auf Ort und Art des Umgangs mit Waffen1. Führen im Revier2. Führen außerhalb des Reviers3. Schussabgabe4. Aufbewahrung5. Überlassung an Dritte6. Verkauf von Waffen7. Abhandenkommen/ZerstörungV. Anforderungen an die Munition1. Zulässige Munition2. Erwerb und Besitz von Munition3. Verkauf von MunitionC. Naturschutzrecht (mit Waldrecht sowie Feld- und Forstordnungsrecht)I. Rechtsgrundlagen, Ziele und GrundsätzeII. EingriffsgenehmigungIII. Flächen- und ObjektschutzIV. ArtenschutzrechtV. Naturschutzverwaltung/VerbandsbeteiligungVI. WaldrechtVII. Feld- und ForstordnungsrechtD. FleischhygienerechtI. Fleischuntersuchung bei HaarwildII. Trichinenuntersuchung bei fleischfressendem WildIII. Fleischuntersuchung beim FederwildIV. WildhackfleischE. TierseuchenrechtI. WildseuchenII. Tollwut-VerordnungIII. Schweinepest-VerordnungF. Tierschutzrecht/TierhalterrechtI. TierschutzrechtII. TierhalterrechtG. Versicherungsschutz und VerkehrssicherungI. VersicherungspflichtII. Umgang mit SchusswaffenIII. Verhalten auf GesellschaftsjagdenIV. Fallenjagd, Nachsuche und Bau jagdlicher Einrichtungen

Teil 2 – Prüfungsfragen

A. Grundfragen des Jagdrechts

B. Musterfragenkatalog Jägerprüfung

C. Antworten

Teil 3 – Vorschriftensammlung

A. Bundesjagdgesetz

B. Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt

C. Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes

D. Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz

E. Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.4

F. Jagdzeiten in Sachsen-Anhalt

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Teil 1 – Jagdausübung regelndes Recht

A. Bundes- und Landesjagdrecht

I. Jagdrecht als Rechtsgebiet

1

Das Wort „Jagdrecht“ hat mehrere Bedeutungen. Zum einen versteht man hierunter ein Rechtsgebiet, zum anderen ein individuelles Recht. Jagdrecht als Rechtsgebiet ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die das Jagdwesen regeln.1 Jagdrecht als Rechtsgebiet ist nicht in einem einzigen Gesetzeswerk enthalten.2 Es findet sich verstreut vor allem in den Jagdgesetzen und Jagdverordnungen des Bundes und der Länder.3 Das Recht der Jagd ist ein sehr altes Rechtsgebiet,4 das gegenwärtig sehr dynamisch ist.

2

Das Jagdrecht als Rechtsgebiet dient vor allem einem gerechten Ausgleich der Interessen der Jagdausübenden (an Jagd und Hege des Wildes) mit den Interessen der Grundeigentümer und den Nutzungsinteressen der Land- und Forstwirtschaft.5 Es gestaltet zudem die Rechtsverhältnisse zwischen den Jagdausübenden. Außerdem geht es um das öffentliche Interesse am Artenschutz. Viele jagdrechtliche Regelungen, wie z.B. die Hegepflicht, die sog. sachlichen Verbote oder die Schonzeitenregelungen sind der Sache nach Artenschutzrecht, weil sie auf den Schutz von Tieren wildlebender Arten zielen.6 Schließlich dienen manche Regelungen der Vermeidung unnötiger Leiden und Qualen von Tieren und sind damit der Sache nach Tierschutzrecht.

Die meisten Vorschriften des Jagdrechts zählen zum Öffentlichen Recht, das Staat und Private in ein Über-/Unterordnungsverhältnis stellt.7 Dies wird besonders deutlich, wo sich in Ge- und Verboten die Hoheitsmacht des Staates ausdrückt (z.B. Jagdverbot in Schonzeit). Daneben finden sich aber auch einige das Verhältnis von Privaten regelnde Gesetze des Zivilrechts, etwa zur Wildfolge oder zur Ersatzpflicht für Wild- und Jagdschaden. Zudem finden sich strafrechtliche Tatbestände (Jagdwilderei,8 strafbarer Abschuss ganzjährig zu schonenden Wildes9). Diese Unterscheidungen haben vor allem für die Frage Bedeutung, welche Gerichtsbarkeit für einen Jagdrechtsstreit zuständig ist.10

3

Ein europäisches Jagdrecht im Sinne eines eigenständigen Rechtsgebiets existiert nicht.11 Es gibt nur wenige jagdbezogene Gesetzeswerke der EU wie die Tellereisenverbotsverordnung12 und die Richtlinie zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch13. Daneben finden sich noch jagdbezogene Einzelregelungen in unionsrechtlichen Naturschutz-, Tierseuchen-14 oder Lebensmittelgesetzen (z.B. in der Fauna-Flora-Habitat- und der Vogelschutz-Richtlinie15). Seit dem 15.02.2023 gilt ein EU-weites Verbot, Bleimunition in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten zu verschießen oder mitzuführen.16

4

Innerhalb des Jagdrechts des Bundes nimmt das Bundesjagdgesetz die zentrale Stellung ein.17 Es gilt zwar in allen Bundesländern, jedoch dürfen die Länder von seinen Vorgaben abweichen.18 Zwischen den Bundesländern bestehen daher zum Teil erhebliche Unterschiede im geltenden Jagdrecht (!), auch wenn die Grundzüge des Jagdrechts überall gleich sind.19 Auch in Sachsen-Anhalt wurden die Vorgaben des Bundesjagdgesetzes an einigen Stellen durch Landesrecht verändert und ergänzt.20

5

Hinzu treten einige Bundesverordnungen, wie die Jagdzeitenverordnung, von der das Land aber ebenfalls Abweichungen bestimmt hat.21 Nicht zum Bundesjagdrecht (im formellen Sinn) zählen die für die Jagdausübung geltenden Gesetze des Waffenrechts. Zumindest die in spezifischer Weise das Jagdwesen betreffenden Waffengesetze können aber als Jagdrecht im weiteren Sinne bezeichnet werden.22

6

Zentrales Regelungswerk des Landesjagdrechts ist das Landesjagdgesetz.23 Es wird vor allem durch eine Durchführungsverordnung24 konkretisiert. Auf der Ebene unterhalb der Jagdgesetze des Parlaments und der Jagdverordnungen25 der Verwaltung finden sich so genannte Verwaltungsvorschriften (Erlasse, Richtlinien etc.).26 Insoweit ist in Sachsen-Anhalt vor allem die Hegerichtlinie hervorzuheben.27

7

Wer die Jagd ausübt, muss nicht lediglich Vorschriften des Jagdrechts im engeren Sinne beachten. Im Zusammenhang mit der Jagdausübung sind etwa auch Vorschriften des Waffen-, des Naturschutz-, des Forst- und des Lebensmittelrechts zu beachten und daher jagdscheinrelevant.

II. Jagdrecht als individuelles Recht

1. Inhalt des Jagdrechtsa) Jagdrecht als Bestandteil des Grundeigentums

8

Jagdrecht im Sinne eines individuellen Rechts ist die ausschließliche Befugnis auf einem bestimmten Gebiet Wild zu hegen, zu bejagen und es sich anzueignen.28 Das Jagdrecht steht in Deutschland dem jeweiligen Grundeigentümer zu.29 Dies kann eine Einzelperson, Personenmehrheit (Erbengemeinschaft etc.) oder eine juristische Person sein (GmbH etc.). Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden.30 Im Falle von Flächen, die niemandem gehören (Meeresstrand, Küstengewässer, Haff, Wasserläufe, herrenlos gewordene Grundstücke etc.), steht das Jagdrecht den Ländern zu.31

Aus dem Jagdrecht des Eigentümers folgt allerdings – anders als der missverständliche Begriff nahelegt! – nicht zugleich das Recht auch tatsächlich auf dem eigenen Grund zu jagen.32 Soweit in der Umgangssprache davon die Rede ist, jemand stehe in einem Revier das „Jagdrecht“ zu, ist hiermit nicht das Jagdrecht, sondern das hieraus abgeleitete Jagdausübungsrecht gemeint. Jagdrecht und Jagdausübungsrecht sind also streng zu unterscheiden. Sie können, müssen aber nicht in einer Person vereint sein. Jagdrecht und Jagdausübungsrecht fallen zusammen, wenn ein Jagdscheininhaber Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdbezirks ist.33 Im Falle des gemeinschaftlichen Jagdbezirks steht hingegen das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft zu,34 die allerdings das Recht in der Regel verpachtet.

Da das Jagdrecht ein individuelles Rechtsgut des Rechtsinhabers ist, kann er rechtswidrige Beeinträchtigungen seines Rechts abwehren35 und bei Schäden infolge von Rechtsverletzungen vom Schädiger Schadensersatz verlangen36.

b) Aneignungsrecht

9

Aus dem Jagdrecht leitet sich das Recht zur Aneignung des Wildes ab. Aneignung von Wild bedeutet, dass der Jagdausübungsberechtigte mit der Erlangung der unmittelbaren Herrschaftsgewalt über zuvor herrenloses Wild das Eigentum am Tierkörper erlangt.37 Herrenlos sind wilde Tiere38, die sich in Freiheit befinden.39 Dabei kann es sich auch um aus einem Wildgehege entlaufene Exemplare einer Wildtierart handeln, wenn sie weder einen Rückkehrwillen haben, noch vom Eigentümer unverzüglich verfolgt werden bzw. wenn dieser die Verfolgung aufgegeben hat.40 Das von angestellten Jägern oder Jagdgästen erlegte Wild wird mit Inbesitznahme durch sie Eigentum des Jagdausübungsberechtigten. Sie handeln insoweit als dessen Besitzdiener.41 Der Jagdausübungsberechtigte muss ihnen lediglich das gewohnheitsrechtlich anerkannte „kleine Jägerrecht“42 überlassen und – sofern nichts anderes vereinbart ist – die Trophäen des rechtmäßig erlegten Wildes übereignen.43 Eigentum erlangt der Jagdausübungsberechtigte am Wild auch dann, wenn Treiber oder Jagdhelfer das Wild für ihn als Besitzdiener in Besitz nehmen. Hingegen erlangt der Wilderer kein Eigentum am Wildkörper.

9a

Ein Aneignungsrecht besteht auch an Wild, das der Jagdausübungsberechtigte44 in seinem Revier krankgeschossen hat und dann nach zulässiger45 Nachsuche im Nachbarrevier streckt oder tot auffindet.46 Wechselt ein krankgeschossenes Stück ins Nachbarrevier und wird dort von einem anderen gestreckt, hat der Jagdausübungsberechtigte (des Reviers, in dem krankgeschossen wurde) einen Anspruch auf Herausgabe des Wildkörpers.47 Wer als „Erleger“ gilt, hat hierfür keine Bedeutung.48 Diese Frage kann aber Bedeutung erlangen, wenn ein Stück innerhalb eines Revieres von mehreren Jagdausübungsberechtigten oder Begehungsscheininhabern getroffen wird (und im selben Revier verendet). Wem in diesem Fall das Aneignungsrecht zusteht, richtet sich nach den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.49

Der Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, das seinem Aneignungsrecht unterliegende Wild zu verwerten.50 So kann er etwa Wildkörper zur Präparation verkaufen, Bälge und Trophäen verkaufen oder das Wildbret vermarkten, wobei insoweit das Fleischhygienerecht51 zu beachten ist. Einnahmen aus der Vermarktung unterliegen dem Einkommensteuerrecht.52

10

Bei einem Wildunfall verendete Stücke bleiben herrenlos.53 Nur der Aneignungsberechtigte kann die Herrenlosigkeit beenden, während der Fahrzeuglenker zwar Besitz (tatsächliche Sachherrschaft), nie jedoch Eigentum an dem Stück erlangen kann. Nimmt er Unfallwild mit, begeht er Jagdwilderei. Er darf das verendete Stück im Interesse der Verkehrssicherheit lediglich von der Straße an den Straßenrand verbringen. Die Entscheidung über die Verwertung bzw. Entsorgung54 liegt allen beim Jagdausübungsberechtigten. Eine Aneignungspflicht hat er nicht. Der Fahrzeugführer ist (bußgeldbewehrt)55 verpflichtet, einen Wildunfall mit Schalenwild unverzüglich einer Polizeibehörde, dem Jagdaufseher oder dem Jagdausübungsberechtigten anzuzeigen,56 damit der Jagdausübungsberechtigte von seinem Aneignungsrecht Gebrauch machen und notfalls das Leiden des Stücks beenden kann. Wird das Wildbret jedoch nur deshalb entwertet, weil die Anzeige unterbleibt, kann er vom Unfallverursacher Schadensersatz verlangen.57 Welche Ansprüche Jagdausübungsberechtigten im Einzelnen gegen Unfallverursacher und Straßenverkehrsbehörden zustehen, muss jedoch als ungeklärt bezeichnet werden.58 Ein Anspruch gegen Straßenverkehrsbehörden auf das Aufstellen von Wildschutzzäunen besteht jedenfalls nicht.59

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Das Aneignungsrecht umfasst auch die (ausschließliche) Befugnis, sich krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen60 sowie die Eier von Federwild anzueignen.61 Dies macht deutlich, dass die Aneignung nicht notwendig der Wildbret-Verwertung dienen muss. Die ansonsten nach der Bundeswildschutzverordnung62 geltenden Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verbote für bestimmte Wildarten,63 insbesondere für die meisten Flugwildarten, lassen ausdrücklich das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten unberührt.64 Die entgeltliche Weitergabe dieser Tiere an Dritte ist jedoch erheblich eingeschränkt.65 Zu beachten ist auch das Verbot des Ausnehmens der Gelege von Federwild.66

Das Aneignungsrecht gilt nur für Wild. Tiere der besonders oder streng geschützten Arten sind i.d.R. kein Wild, so dass der Jäger hier kein Aneignungsrecht hat. Für sie gilt ein Verbot der Inbesitznahme.67 So ist etwa der Besitz einer tot aufgefundenen Waldohreule durch den Jagdausübungsberechtigten selbst dann unzulässig, wenn er sie präparieren und zu Demonstrationszwecken im Rahmen der Jägerausbildung verwenden will.68 Nur im Hinblick auf solche besonders oder streng geschützte Arten, die Wild sind, verdrängt das Jagdrecht das artenschutzrechtliche Inbesitznahme-Verbot und es besteht das jagdliche Aneignungsrecht. Der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier sogar aufgefundene tote Tiere der streng geschützten Arten des Anh. A der EG-Artenschutzverordnung (>) aneignen (und präparieren lassen), sofern diese Wild sind. Dies betrifft vom Haarwild Luchs, Fischotter sowie Wildkatze (und den hier nicht heimischen Wisent)69 und vom Federwild Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel70. Er darf Totfunde von Anh. A-Arten aber nicht verkaufen. Insoweit gilt ein Vermarktungsverbot.71 Er darf im Übrigen auch tote Vögel von europäischen Vogelarten72, soweit diese dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbringen.73 Durch die genannten jagd- und artenschutzrechtlichen Besitz- und Vermarktungsverbote wird vor allem der Erwerb von Tieren durch Tierpräparatoren erheblich beschränkt, weswegen beim Ankauf des Tieres vom Präparator stets geklärt sein sollte, ob der Veräußerer zu Besitz und Verkauf berechtigt ist.74

c) Hegerecht und -pflicht

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Das Jagdrecht umfasst nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Hege.75 Unter Hege versteht man alle Maßnahmen des Jagdausübungsberechtigten, die auf die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen76 Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und die Sicherung seiner Lebensgrundlagen zielen.77 Sie muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.78 Wild darf nicht „überhegt“ werden. Maßnahmen der Hege sind neben der Bestandsregulierung in erster Linie solche zur Biotopschaffung, -verbesserung und Biotopvernetzung, nur in sehr engen Grenzen auch die Fütterung und das Aussetzen von Wild.

aa) Bestandsregulierung

13

Der Abschussplan79 für Schalenwild, aber auch der Abschuss sonstigen jagdbaren Wildes muss dem gesetzlichen Ziel der Hege gerecht werden. Jeder Abschuss soll auch ein Abschuss im Rahmen der konkreten Hegeziele sein. Die Bestandsregulierung des Wildes zählt daher letztlich der Sache nach ebenfalls zur Hege, soweit sie dazu dient, eine Überpopulation einer Wildart einzudämmen, die zu übermäßigen Wildschäden führen würde, der Gesundheit des Wildes abträglich wäre oder andere Tierarten verdrängen würde. Zudem kann der Abschuss zur Bekämpfung bzw. Prävention von Seuchen geboten sein.

Bestandsregulierung setzt vorherige Bestandserfassung voraus. Der Jagdausübungsberechtigte muss sich vor Abschüssen einen Überblick über den Bestand der zu bejagenden Wildarten verschafft haben.80 Diese Pflicht gilt nicht nur im Hinblick auf die Wildarten des Abschussplans, sondern aufgrund der Hegepflicht für alle Wildarten, die bejagt werden, zumal (von Ausnahmen abgesehen) keine Art in ihrem Bestand gefährdet werden darf.81 Zur Bestandserfassung reichen weder bloße Vermutungen aus, noch bedarf es wildbiologischer Untersuchungen. Notwendig und ausreichend ist eine Schätzung auf der Grundlage zumutbarer Beobachtung von Wild und Wildspuren (Trittsiegel, Verbissschäden etc.).82 Wer daher etwa einen Dachs streckt, bevor er den Dachsbestand im Revier oder in Nachbarrevieren nachvollziehbar geschätzt hat, verstößt gegen die Hegepflicht.

Hege bedeutet auch, dass grundsätzlich keine Art der jagdbaren Tiere in ihrem Bestand gefährdet wird (Verbot der Ausrottung). Bei bestandsgefährdeten Arten, wie dem Rebhuhn,83 gebietet die Hegepflicht den Jagdverzicht (!). Das Verbot der Bestandsgefährdung gilt nicht für die Arten Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria und Nilgans.84 Zudem kann die Jagdbehörde gebietsweise aus Gründen der Landeskultur oder Wildschadensvermeidung den Totalabschuss anderer Wildarten durch eine Schonzeitenaufhebung zulassen.85

13a

Unter einem „Hegeabschuss“ wird meist86 ein Abschuss aus Gründen der Hege über den Abschussplan hinaus oder in der Schonzeit verstanden. Ein Abschuss von krankgeschossenem oder schwerkrankem Wild über den Abschussplan hinaus oder außerhalb der Schonzeiten ist zulässig (und gesetzlich geboten), um die kranken Stücke vor weiteren bzw. drohenden starken Schmerzen oder Leiden zu bewahren.87 Die Pflicht zum Abschuss trifft jeden befugten Jäger (wie den Jagdgast), der ein solches Stück sicher beschießen kann, unabhängig davon, ob er das Stück selbst krankgeschossen hat.88 Ob etwa ein von der Dasselfliege befallenes Stück oder ein Perückenbock „schwerkrank“ sind, kann erst anhand weiterer Merkmale beurteilt werden, die den Schluss auf ein schweres Leiden zulassen.

Verursacher von Wildunfällen oder zufällig am Unfallort anwesende Jagdscheininhaber haben mangels Jagdausübungsrecht selbst dann kein Recht zur Tötung angefahrenen Wildes, wenn es erkennbar dem Tod geweiht ist und stark leidet. Da die Rechtslage bis heute nicht vollständig geklärt erscheint, ist es ratsam, in diesen Fällen als Revierfremder einen Fangschuss nur nach Kontaktaufnahme mit und Billigung durch die Polizei abzugeben.89

bb) Biotopverbessernde Maßnahmen

14

Zur Hege gehören insbesondere biotopverbessernde Maßnahmen (einschließlich der Schaffung und Vernetzung von Biotopen).90 Sie zielen vor allem auf mehr Ruhe, Deckung und Äsung des Wildes ab. Zu nennen sind insoweit z.B. die Anlage von Feldholzinseln oder Pflanzungen entlang von Wegen einer ausgeräumten Feldflur.91 In der Aufgabe der Biotopverbesserung ist als „Minus“ die Aufgabe enthalten, rechtswidrige Biotopzerstörung abzuwehren. So sollte der Jäger etwa folgende Biotopzerstörungen bekämpfen: Wegpflügen und Totspritzen gemeindlicher Feldwegeseitenstreifen, Missachtung des Gewässerrandstreifenschutzes oder Gewässerunterhaltung, die nicht die gesetzlich gebotene Rücksicht auf das Gewässer und seiner Ufer als Lebensraum nimmt.92

Die Pflicht, biotopverbessernde Maßnahmen durchzuführen, ist allerdings nicht bußgeldbewehrt, so dass sie tatsächlich eher Appellcharakter hat. Zudem ist ihre Erfüllung abhängig von tatsächlichen (geeignete Flächen, finanzielle Mittel etc.) und rechtlichen Voraussetzungen (Einwilligung der Grundeigentümer etc.). Biotopverbesserung wird vom Land,93 Landesjagdverband94 und mitunter von Jagdgenossenschaften95 gefördert. Dies gilt sinngemäß für das gesetzliche Gebot, die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Wildarten (Biotope) zu erhalten und nach Möglichkeit wiederherzustellen sowie vorhandene Biotope nicht zu beeinträchtigen.96

cc) Wildfütterung

15

Die Wildfütterung ist im Grundsatz verboten und nur in Ausnahmefällen erlaubt.97 Ohne besondere Genehmigung zulässig sind nur die Fütterung in Notzeiten und die (anzeigepflichtige) Eingewöhnungsfütterung für ausgesetztes Wild.98 Ob eine Notzeit vorliegt, richtet sich nicht nach der Einschätzung des Jägers, sondern wird von der jeweiligen Jagdbehörde wildartbezogen festgelegt.99 Angesichts immer milderer Winter ist in Sachsen-Anhalt nur im Falle eines ganz außergewöhnlich langen, kalten und schneereichen Winters eine Notzeitfeststellung für stark betroffene Regionen (z.B. Hochharz) zu erwarten. Wird eine Notzeit festgestellt, so ist die ausreichende Fütterung sogar eine Rechtspflicht des Revierinhabers,100 ihr Unterlassen indes nicht bußgeldbewehrt.101

Nur mit besonderer Genehmigung der Jagdbehörde sind die Ablenkfütterung zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden102 und die Schaufütterung zu Fremdenverkehrszwecken gestattet.103

Eine zulässige Hegemaßnahme ist die Anlage von Wildäckern jedenfalls dann, wenn sie im Falle unzureichender bzw. artenarmer Äsung das Äsungsangebot mit heimischen wildwachsenden Pflanzen verbessern. In der Jagdrechtsliteratur wird sogar die Praxis der Anlage von Wildäckern mit Mais oder anderen Ackerfrüchten für zulässig gehalten.104 Ob dem die Verwaltungsgerichte im Land folgen oder dies als unzulässige Wildfütterung werten werden, erscheint offen, weil derartige Wildäcker der Sache nach nicht anders wie das unzulässige massenhafte Ausbringen von Futtermitteln wirken. Eindeutig unzulässig ist die Anlage von Wildäckern in FFH-Gebieten, wenn dies einen dortigen Lebensraumtyp verändert.105 Die in engen Grenzen zulässige Lockfütterung zur Bejagung (sog. Kirrung) gilt nach dem Landesrecht nicht als „Fütterung“ im Sinne des Gesetzes.106

16

Für die Fütterung gelten verschiedene Futtermittelverbote. Die Fütterung von Wild mit proteinhaltigen Erzeugnissen, mit Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere, mit Fischen oder Fischteilen, mit Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, sowie mit Futtermitteln, die durch eine industrielle Aufarbeitung ihre natürliche Rohfaserzusammensetzung verloren haben, ist verboten (ausgenommen auszuwildernde Fasanen- und Rebhuhnküken).107 Zur Fütterung von Schalenwild sind als Futtermittel ohne Zusätze Heu, Grassilage, heimische Baumfrüchte (Buchecker, Eichel etc.) sowie Hackfrüchte zugelassen.108 Zu den Hackfrüchten zählt man Kartoffeln, Zuckerrüben, Futterrüben, Feldgemüse und Mais. Unzulässig als Futtermittel ist daher etwa das Ausbringen von Apfel- oder Weintrester (Treber),109von Küchenabfällen, Brot und anderen Backwaren oder Südfrüchten. Werden landwirtschaftliche Produkte, die als verbotene Futtermittel gelten, ausgenommen Heu, in der freien Landschaft nicht nur vorübergehend gelagert, dürfen diese außerhalb von Notzeiten dem Schalenwild nicht zugänglich sein.110

17

Nicht zu den Hegemaßnahmen zählt das Kirren. Unter der Kirrung von Wild versteht man das gelegentliche Ausbringen von Lockfutter in geringen Mengen zur erleichterten Bejagung des Wildes.111 Sie ist nach neuer Rechtslage im Grundsatz für sämtliche Wildarten zulässig (!).112 Zulässige Kirrmittel sind nicht die zulässigen Futtermittel (!). Als Kirrmittel für Schalenwild dürfen ausschließlich heimische Baumfrüchte, Mais oder Getreide ausgebracht werden.113 Unzulässig ist daher etwa die Kirrung mit Backwaren, Fertigfuttermitteln (Hundefutter etc.), Kartoffeln, Wurst oder Zuckerrüben. Zulässig sind die Handausbringung und die Ausbringung unter Verwendung einfacher mechanischer Vorrichtungen.114 Eine einfache Vorrichtung ist etwa die Maistrommel, nicht aber ein elektrischer Kirrautomat mit Sensor.115 Bei der Handausbringung ist die Kirrmittelmenge so zu bemessen, dass am Kirrplatz nicht mehr als drei Kilogramm Kirrmittel verfügbar sind. Hingegen dürfen die mechanischen Vorrichtungen ein Fassungsvermögen von höchstens fünf Kilogramm besitzen.

Zur Kirrung von Raubwild dürfen Wildaufbrüche verwendet werden.116 Sie müssen am Luderplatz nicht vor der Aufnahme durch das Wild geschützt sein.117 Die Verwendung von Schlachtabfällen ist auch nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht unzulässig. Die angeführten Wildarten dürfen selbstverständlich an der Kirrung erlegt werden.118

Keine Kirrung ist die erwähnte Ablenkfütterung zur Verhinderung von Wildschäden. An ihr darf i.Ü. das Schadwild nicht bejagt werden.

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Der Einsatz von Lockstoffen bzw. Lockmitteln ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Üblich ist etwa die Verwendung von Buchenholzteer oder Lockmitteln in Raubwildfallen. Soweit das Ausbringen einen Eingriff in das Grundeigentum darstellt, bedarf es der Zustimmung der Eigentümer. Buchenholzteer darf nicht in Gewässer gelangen. Salzsteine sind Lockmittel, wenn an der Salzlecke gejagt werden soll. Die Anlage von Salzlecken in NATURA 2000-Gebieten ist nach näherer Maßgabe der Verordnung stark eingeschränkt.

dd) Aussetzen von Wild

18

Zu den Hegemaßnahmen zählt auch das Aussetzen von Wild.119 Dieses ist in Sachsen-Anhalt allerdings nur eingeschränkt zulässig.120 Der Revierinhaber darf Wild in seinem Jagdbezirk nur mit schriftlicher Genehmigung der oberen Jagdbehörde aussetzen.121 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme aus Gründen der Hege notwendig ist und Schäden für die Land- und Forstwirtschaft nicht zu befürchten sind.122 Nicht genehmigungsfähig ist das Aussetzen von Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria, Aaskrähe, Elster und Nilgans.123

Verboten ist es, eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.124

Das Aussetzen von Tieren einer fremden Tierart in der freien Natur (z.B. nichtheimische Enten- oder Fasanenarten) bedarf der Genehmigung der obersten Jagdbehörde.125 Als fremd gelten Tierarten, die bei Inkrafttreten des Bundesjagdgesetzes, d.h. am 1. April 1953, in Deutschland frei lebend nicht heimisch waren. Die Genehmigung, Tiere einer solchen Art in der freien Wildbahn auszusetzen, darf nur erteilt werden, wenn die Art die heimische Tierwelt wesentlich bereichert und Schäden für die öffentliche Sicherheit, die Landespflege, die heimische Tierwelt, die Land- oder Forstwirtschaft nicht zu befürchten sind.126 Haustiere dürfen generell nicht ausgesetzt werden.127

19

Das Ausbringen von Tieren in die freie Natur bedarf dem Grundsatz nach auch einer naturschutzrechtlichen Genehmigung.128 Dies gilt nicht für Wild, deren Art im betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommt oder vorkam.129 Genehmigungspflichtig ist aber etwa das Aussetzen heimischer Eulen (z.B. Uhu)130 oder Exoten131. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist.132 Etwaige Zweifel gehen zu Lasten der Antragsteller, zumal z.B. Neozoen ein unkalkulierbares Risiko für die heimische Tier- und Pflanzenwelt sein können.

20

Zur Hege im weiteren Sinne zählt auch die Haltung von jagdbaren Tierarten in Gehegen, in denen die Tiere auf ihre Auswilderung vorbereitet werden sollen (etwa Wald- und Feldhühner). Derartige Auswilderungsgehege bzw. Volieren können (je nach Standort, Größe und Bauart) bau- und naturschutzrechtlichen Anforderungen unterliegen.133 Die Errichtung von Tiergehegen ist im Grundsatz anzeigepflichtig.134 Die Anzeigepflicht entfällt u.a. bei Tiergehegen von nicht mehr als 50 qm, die keine Tiere besonders geschützter Arten enthalten, bei Auswilderungsgehegen für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, in denen die Tiere jeweils nicht länger als einen Monat verbleiben und Tiergehegen, in denen nicht mehr als fünf Tiere der Arten Rothirsch, Damhirsch, Reh, Mufflon oder Wildschwein gehalten werden.135 Soweit nach dem BJagdG Schwarzwild nur in solchen Einfriedungen „gehegt“ werden darf, die ein Ausbrechen verhindern,136 geht es nicht um den allgemeinen Hegebegriff des BJagdG, sondern um Hegen im Sinne des Haltens von Schwarzwild in Gehegen, seien es (unzulässige)137 Jagd- oder sonstige (zulässige) Tiergehege.138

ee) Hegegemeinschaft

21

Jagdausübungsberechtigte räumlich zusammenhängender Jagdbezirke können sich zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen (freiwillige Hegegemeinschaft).139 Zur gemeinsamen Hege und Bejagung von Rot-, Dam-, Muffel- oder Rehwild sollen sie sich zu Hegegemeinschaften zusammenschließen.140 Jagdbehördlich anerkannte Hegegemeinschaften können den Abschuss in einem gemeinsamen Abschussplan regeln.141 Die Anerkennung als Hegegemeinschaft setzt vor allem voraus, dass die einheitliche Bewirtschaftung der Jagd für die betreffende Wildart in dem Gebiet der Gemeinschaft biologisch und jagdwirtschaftlich zweckmäßig ist.142 Über die Abschussplanung hinaus kann die Hegegemeinschaft auf der Basis einheitlicher Abstimmung Lebensraumgutachten und Artenschutzprogramme erstellen und Maßnahmen für ausreichende Äsungs-, Deckungs- und Ruhebereiche ergreifen.143 Die Länder können die Bildung von Zwangshegegemeinschaften regeln.144 In Sachsen-Anhalt sind aber Zwangszusammenschlüsse nicht vorgesehen.145 Umgangssprachlich werden Hegegemeinschaften oft als „Hegeringe“ bezeichnet. Dies ist missverständlich, weil auch die Zusammenschlüsse der Mitglieder des Landesjagdverbandes unterhalb der Kreisebene Hegeringe heißen.

2. Bindung an den Jagdbezirk

a) Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke

22

Das Jagdausübungsrecht bezieht sich auf einen bestimmten Jagdbezirk. Zur Jagdausübung berechtigt ist der Rechtsinhaber nur innerhalb seines Jagdbezirks.146 Den Jagdbezirk bezeichnet man auch als „Jagdrevier“ und den Jagdausübungsberechtigten als Revierinhaber147. Zu unterscheiden sind Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke.148 Im Grundsatz gilt, dass zusammenhängende Grundflächen eines Eigentümers von mindestens 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bilden.149 Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen handelt. Die Flächen müssen also nicht zu diesen Zwecken tatsächlich genutzt werden, sondern es reicht aus, dass sie diesen Zwecken dienstbar gemacht werden könnte.150 Im Eigenjagdbezirk ist der Eigentümer Inhaber des Jagdrechts und grundsätzlich auch jagdausübungsberechtigt.151 Besitzt er indes keinen Jahresjagdschein (oder ist der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks eine juristische Person oder eine Personenmehrheit) und wird die Jagd weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jäger ausgeübt, so wird sie von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Jagdbehörde benennt (z.B. Sohn oder Tochter).152 Sofern im Hinblick auf die Benannten keine Hinderungsgründe vorliegen (fehlender Jagdschein, kein Überschreiten der zulässigen Personenhöchstzahl oder der 1000 Hektar-Grenze in einer Person, fehlendes Einverständnis153 etc.)154, werden sie zum Revierinhaber.155 Ein weiterer Sonderfall ist der Verzicht des Eigentümers auf die Selbständigkeit des Jagdbezirks, so dass seine Flächen Bestandteil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks werden.156

23

Sonstige Grundflächen einer Gemeinde157 oder abgesonderten Gemarkung bilden (unabhängig von ihrer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzbarkeit!) einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk.158 Wenn die Jagdbehörde nichts anderes festlegt, verläuft die Grenze des jeweiligen Jagdbezirks entlang der Grenzen der zum Jagdbezirk gehörenden Flurstücken der Gemeinde (bzw. der abgesonderten Gemarkung). Auf Antrag, etwa des Pächters benachbarter Bezirke,159 können gemeindegebietsübergreifend gemeinschaftliche Jagdbezirke gebildet werden.160 In Sachsen-Anhalt beträgt die Mindestgröße des gemeinschaftlichen Jagdbezirks grundsätzlich 250 Hektar.161 Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk sind die Grundeigentümer Inhaber des Jagdrechts, jagdausübungsberechtigt ist jedoch im Grundsatz die aus den Grundeigentümern gebildete Jagdgenossenschaft.162

24

Das geschilderte System der Verteilung der Grundflächen auf Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke wird in verschiedener Weise modifiziert. So kann ein Eigentümer eines Eigenjagdbezirks gegenüber der Jagdbehörde schriftlich auf die Selbständigkeit seines Bezirks verzichten.163 Hierdurch wird dieser Bestandteil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks des Gemeindegebiets – sofern ihn die Jagdbehörde nicht durch besondere Verfügung anderen Jagdbezirken angliedert.164 Zudem kann durch freiwillige Vereinbarung oder behördliche Verfügung der Zuschnitt der Bezirke jagdlichen Erfordernissen anpasst werden. In Betracht kommen hierfür die Abrundung, die Zusammenlegung und die Teilung von Jagdbezirken.

Jagdbezirke können durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen durch Vertrag (einvernehmlich) oder von Amts wegen (zwangsweise) abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist (Abrundung).165 Eine Abrundung kann etwa dadurch begründet sein, dass ein Jagdbezirk schon aufgrund seines Zuschnitts eine Jagd vor allem an den Reviergrenzen erwarten lässt und damit die Gefahr von Grenzverstößen und unzulässiger Wildfolge schafft.166 Keine zwingende Notwendigkeit zur „Abrundung“ eines Jagdbezirks folgt etwa daraus, dass die Grenze zweier Jagdbezirke an der Wald-Feld-Linie verläuft, so dass das Wild aus seinem Einstand in das Feld wechselt.167 Die Jagdbehörde kann einen Abrundungsvertrag beanstanden, wenn die Abrundung nicht erforderlich ist.168 Dabei ist ein Austausch von Flächen ungefähr gleicher Größe anzustreben, d.h. die Gesamtfläche der Bezirke soll sich per Saldo möglichst nicht bzw. kaum verändern.169

24a

Ausnahmsweise kann die Jagdbehörde auch kleinere Gebiete ab 200 Hektar als selbständige Jagdbezirke festsetzen, wenn Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.170 Sinkt die Größe allerdings unter 200 Hektar, hat die Jagdbehörde diese Flächen benachbarten Jagdbezirken anzugliedern (Angliederung).171 Dies gilt entsprechend, wenn infolge einer Befriedung von Teilflächen (s.u.) die tatsächlich bejagbare Fläche auf weniger als 100 Hektar sinkt.172 Die Einzelheiten dieser Verfahren sind nicht jagdscheinrelevant.

25

Die Jagdbehörde kann einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbständige, mindestens 250 Hektar große gemeinschaftliche Jagdbezirke teilen, wenn sich die Mehrheit der Jagdgenossen nach der Kopfzahl und nach der Fläche der Grundstücke, mit denen sie der Jagdgenossenschaft angehören, für diese Teilung erklärt und Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.173 Mit der Teilung ihres Jagdbezirks ist die dazugehörige Jagdgenossenschaft aufgelöst.174

26

Sonderregelungen gelten, wenn Bezirke infolge einer Gemeindegebietsreform zusammengelegt werden.175 Auf Antrag kann ein Jagdbezirk auch über Gemeindegrenzen hinweg eingerichtet werden. Voraussetzung der Zusammenlegung von zusammenhängenden Grundflächen mehrerer Gemeinden ist, dass sie zusammen die Erfordernisse eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks erfüllen.176 Mit der Zusammenlegung hört die dazugehörige Jagdgenossenschaft zu bestehen auf.177

Die Jagdbehörde hat die Verfügung über die Angliederung, Teilung oder Zusammenlegung gemeinschaftlicher Jagdbezirke den beteiligten Jagdgenossenschaften und Gemeinden zuzustellen und die Verfügung öffentlich bekannt zu machen.178

1 Jagdrecht in diesem „materiellen Sinn“ sind nur die Rechtssätze, die das Jagdwesen in spezifischer Weise regeln, d.h., die sich auf das Jagdwesen beziehen – unabhängig davon, in welchen Gesetzeswerken sich diese finden. So enthält etwa das Waffengesetz Sonderregelungen für Jagdscheininhaber, mithin Jagdrecht im materiellen Sinn. Hingegen sind etwa die Vorschriften der StVO von einem Jäger auf der Fahrt in sein Revier zu beachten, ohne, dass es sich um jagdspezifische Regelungen handeln würde. Jagdrecht im formellen Sinn ist das Jagdrecht in den (in erster Linie) das Jagdwesen regelnden Gesetzeswerken.

2 Ein wesentlich weiterer (viel zu weiter) Begriff des Jagdrechts liegt § 8 I Nr. 7 LJagdG-DVO zugrunde, wenn dort zum Jagdrecht gezählt werden: „Grundzüge des Bundes- und des Landesjagdrechts, des Waffen-, Naturschutz-, Fleischhygiene-, Geflügelfleischhygiene-, Tierseuchen- sowie des Tierschutzrechts sowie des Rechts der Feld- und Forstordnung“. Richtigerweise sind nur sehr wenige Einzelregelungen dieser „außerjagdlichen“ Rechtsgebiete Jagdrecht im materiellen Sinn, nämlich dann, wenn sie sich in spezifischer Weise auf das Jagdwesen beziehen.

3 Das Landesverwaltungsamt, Referat Forst- und Jagdhoheit, veröffentlicht im Internet „Jagdrecht Sachsen-Anhalt. Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften (Auswahl)“, eine Auswahl des gesamten im Bundesland geltenden Jagdrechts und hierzu erlassener Verwaltungsvorschriften (Stand 11.10.2019): https://lvwa.sachsenanhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/LVWA/LVwA/Dokumente/pressestelle/publikationen/broschueren/jagdrecht.pdf.

4 Zur Jagdrechtsgeschichte: Dietlein, Die Jagd und das Erbe der Paulskirchenverfassung von 1849, AgrarR 1999, S. 105-107; ders., Rechtsgeschichte der Jagd, in: Dietlein/Froese (Hrsg.), Jagdliches Eigentum, 2018, S. 289-308; Harders, Das Bundesjagdgesetz von 1952 sowie die Novellen von 1961 und 1976, 2009; Hiller, Jäger und Jagd. Zur Entwicklung des Jagdwesens in Deutschland zwischen 1848 und 1914 (Bd. 2 Kieler Studien zur Volkskunde und Kulturgeschichte), 2003; Martini, Die Jagd der Eliten in den Erinnerungskulturen von der Antike bis in die Frühe Neuzeit, 2000; Schwappach, Handbuch der Forst- und Jagdgeschichte Deutschlands, Erster Band, 1886, Zweiter Band, 1888;s.a. zum Verhältnis von Jagd und Forstnutzung in der Geschichte: Franz, Forstverwaltungssysteme, S. 35 ff.; zur Jagdrechtsrechtsprechung im Jahr 2008 s. Burrack, AUR 2009, S. 216-220; bzgl. Greifvogelschutz/Falknerei: Hammer, NuR 1996, S. 186-191. Zur Zukunft des Jagdrechts: Diehr, UPR 2005, S. 296 f.; Ditscherlein, NuR 2005, S. 510 f.; Orf, AgrarR 1994, S. 392-394.

5 Jagdrecht ist daher (bisher) nicht das Recht des „Wildtiermanagements“, sondern im Zentrum steht noch immer das aus dem Eigentumsrecht abgeleitete Jagdrecht (vgl. Brenner, DÖV 2014, 232-240).

6 Sie sind daher zwar kein Naturschutzrecht im formellen Sinn, können jedoch als Naturschutzrecht im materiellen Sinn bezeichnet werden. S. hierzu Heider, Der Tierartenschutz im Naturschutzrecht und artverwandten Gebieten, Jur. Diss. Köln, 1990. Irreführend ist es aber von der „Naturschutzfunktion der Jagd“ (so Lorz/Metzger, BJagdG, Einl. Rn. 33) zu sprechen. Richtig ist, dass einzelne Vorschriften des Jagdrechts als Naturschutzrecht im materiellen Sinnen angesehen werden können und somit eine Naturschutzfunktion haben. Nur soweit die konkrete Jagdausübung alle diejenigen Vorschriften des Jagdrechts beachtet, die im materiellen Sinn Naturschutzrecht sind, etwa die gebotene Biotopverbesserung betreibt, kann von einer Naturschutzfunktion der Jagd gesprochen werden.

7 Diese Einordnung nach der sog. Subordinationstheorie ist ungenau. Die Vorschriften des Jagdrechts verpflichten und berechtigen in aller Regel notwendigerweise Träger von Hoheitsgewalt und gehören insoweit dem Rechtszweig des öffentlichen Rechts an. Es existieren aber auch Vorschriften des Jagdprivatrechts (Regelungen über die Aneignung von Wild (z.B. § 28 V LJagdG), Regelungen über Wildfolgevereinbarungen (§ 28 IV LJagdG) und des Strafrechts (§ 42 BJagdG, § 43 LJagdG).

8 § 292 StGB.

9 § 38 I Nr. 2 BJagdG.

10 Dies ist in der Regel der Verwaltungsrechtweg, der für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn keine abweichende Regelung gilt, zu beschreiten ist (§ 40 I 1 VwGO).

11 Zum Verhältnis von europäischem und nationalem Jagdrecht s. Czybulka, NuR 2006, S. 7-15.

12 Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4.11.1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. Nr. L 308, S. 1 ff.). Tellereisen im Sinne der Verordnung sind allerdings nur Geräte zum Festhalten oder Fangen von Tieren durch Bügel, die über einem Lauf oder mehreren Läufen der Tiere zuschnappen und so verhindern, dass das Tier sich befreit (so die Legaldefinition des Art. 1).

13 Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch.

14 S. insbes. die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29.9.2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (…), die auch Maßnahmen gegen Wildtiere vorsieht; sowie die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27.6.2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest.

15 Vgl. Artikel 7 und 8 der Vogelschutz-Richtlinie i.V.m. Anhang II Teile 1 und 2, Anhang IV. Vgl. hierzu § 47a LJagdG Beachtung von EU-Recht (zu § 44a BJagdG): Bei Rechten nach diesem Gesetz sowie bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, insbesondere Geboten, Einschränkungen von Verboten, Erlaubnissen, Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen, sind die Einschränkungen aus den Artikeln 7 bis 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26. 1. 2010, S. 7) sowie die Artikel 12 bis 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7, ABl. L 59 vom 8. 3. 1996, S. 63), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 368), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

16 S. Rn. 102.

17 Es wurde als Rahmengesetz auf der Grundlage einer durch die Föderalismusreform aufgehobenen Kompetenznorm des Grundgesetzes (Art. 75 I Nr. 3 GG a.F.) erlassen. Anders als das Wort Rahmengesetz vermuten ließ, gab bereits das BJagdG auf alter Grundlage nicht nur einen ausfüllungsbedürftigen Rahmen für die Landesgesetzgebung vor, sondern enthielt eine Vielzahl sehr detaillierter Vorschriften. Es gilt aber gem. Art. 125b I GG als Bundesrecht fort, soweit nicht die Länder abweichende Gesetze erlassen. Bundesjagdgesetze stützen sich nunmehr auf eine konkurrierende Bundesgesetzgebungskompetenz gem. Art. 74 I Nr. 28 GG, wobei die Länder jedoch das Recht zur Abweichungsgesetzgebung gem. Art. 72 III Nr. 1 GG besitzen (ohne das Recht der Jagdscheine). Die neue Kompetenz ist mit Ausnahme des Rechts der Jagdscheine eine „Vollkompetenz“, die zum Erlass direkt verbindlicher Gesetze ermächtigt. Die Einschränkung des Art. 72 II GG gilt für Jagdgesetze nicht.

18 Hat ein Land von seiner Befugnis zur Abweichung Gebrauch gemacht, darf aufgrund des Anwendungsvorrangs des späteren Landesrechts nicht auf das konkurrierende Bundesgesetz zurückgegriffen werden (BVerwG, Beschl. v. 11.4.2016 – 3 B 29.15 – AUR 2016, S. 271). Näher zu den Grenzen der Abweichungskompetenz s. Dietlein, AUR 2014, 441-445; allgemein zum jagdrechtlichen Kompetenzgefüge im Bundesstaat Glaser, Das Jagdrecht im Spannungsfeld bundesstaatlicher Gesetzgebung (…), NuR 2007, S. 439-446; allgemein zu Verfassungsfragen des Bundesjagdrechts bzgl. Novellierung des BJagdG Dietlein, AUR Beilage 2003, Nr. 3, S. 1-23.

19 Ein Föderalist mag die Abweichungsgesetzgebungskompetenz und die damit verbundene Rechtszersplitterung begrüßen (selbst so unsinnige Rechtszersplitterung wie im Bauordnungs- oder Schulrecht). Die Sinnhaftigkeit einer Länderkompetenz auf dem Gebiet des Jagdwesens ist aber in Frage zu ziehen und erscheint als Ausdruck anachronistischer Kleinstaaterei, d.h. einer nicht mehr zeitgemäßen Staatlichkeit und Gesetzgebung auf Länderebene. Der Bundesstaat auf nationaler Ebene ist in Frage zu stellen, da er insbesondere unangemessen teuer, schwerfällig und integrationsfeindlich ist und seine Ersetzung durch einen europäischen Bundesstaat vorzugswürdig scheint. Aufgrund der Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG (und der hohen Hürden einer Neugliederung des Bundesgebietes nach Art. 29 GG) bietet indes allein Art. 146 GG einen verfassungsgemäßen Weg zur Überwindung der Bundesstaatlichkeit (vgl. Franz, ZParl 2004, S. 408 ff.).

20 Vgl.: § 14 V LJagdG weicht von § 10 II BJagdG ab. § 26 I 2, § 26 IX, § 27 I LJagdG weichen von § 21 BJagdG ab. Der ehemalige § 2 II LJagdG (aufgehoben durch Gesetz vom 27.9.2019) wich von § 28 II BJagdG ab. Das BJagdG sieht Länderregelungen u.a: vor in §§ 2 II, § 8 IV 4, § 19 II, § 21 II 4 und 6, IV, § 22 I 3 BJagdG.

21 S. Rn. 95.

22 Jagdrecht im materiellen Sinne, das zumindest der Sache nach in spezifischer Weise Fragen des Jagdwesens regelt.

23 Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG) vom 23.7.1991 (GVBl. LSA S. 186), geändert durch Gesetze vom 16.4.1997 (GVBl. LSA S. 476), 21.11.1997 (GVBl. LSA S. 1018), 18.12.1997 (GVBL. LSA S. 1073), 7.12.2001 (GVBl. LSA S. 540), 13.12.2001 (GVBl. LSA S. 582), 19.3.2002 (GVBl. LSA S. 130, 173), 25.4.2002 (GVBl. LSA S. 243) und vom 23.7.2004 (GVBl. LSA S. 454, 475), 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 709), 10.12.2010 (GVBl. LSA S. 569, 577), 18.1.2011 (GVBl. LSA S. 6), 21.7.2015 (GVBl. LSA S. 365, 368) und 27.9.2019 (GVBl. LSA S. 286).

24 Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO) vom 30.7.2005 (GVBl. LSA S. 462), zuletzt geändert durch VO v. 25.7.2018 (GVBl. LSA S. 240) und VO v. 28.4.2020 (GVBl. LSA S. 214).

25 Verordnungen unterliegen der Normenkontrolle durch das OVG LSA (gem. § 47 VwGO i.V.m. § 10 AG VwGO LSA). Jagdausübungsberechtigte sind antragsbefugt, soweit es möglich erscheint, dass sie durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt sind oder in absehbarer Zeit verletzt werden. Nach Ansicht des OVG SH, Urt. v. 12.8.2004 – 1 KN 27/03 – Juris, kann auch ein Jagdgast antragsbefugt sein, auch wenn ihm kein selbstständig geschütztes Vermögensrecht zur Seite steht, da er sich zumindest auf die Einschränkung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, also auf die Beschränkung der ihm erlaubten Jagdtätigkeit, berufen könne.

26 Richtlinien gelten indes nicht als Rechtsquellen. Eine Übersicht über die veröffentlichten jagdrechtlichen Verwaltungsvorschriften findet sich auf dem Internetportal „Landesrecht Sachsen-Anhalt“ im Unterverzeichnis „VIS.LSA“ und „Wirtschaftsrecht“ (!?). Für die Verwaltung als Adressat ist hervorzuheben: RdErl. MLU vom 25.10.2011 (MBL. LSA S. 565), geändert durch RdErl. V. 10.3.2015 (MBl. LSA S. 155) Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (AB-LJagdG).

27 Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes im Land Sachsen-Anhalt (Hegerichtlinie), Runderlass MLU v. 7.4.2011 (MBl. LSA S. 183, berichtigt S. 514), zuvor: RdErl. MLU vom 25.1.1996 (MBl. LSA S. 378). Daneben sind veröffentlicht: MLU, Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (AB-LJagdG) vom 25.10.2011 (ABl. 2011, S. 565), i.d.F. v. 10.3.2015 (MBl. LSA 2015, S. 155); MELF, Grundsätze zum Verhältnis von Naturschutz und Jagd sowie Naturschutz und Fischerei vom 12.8.1998 (BBl. 1998, 1660).

28 § 1 I BJagdG. Auch „Jagdrecht im subjektiven Sinn“ genannt.

29 § 3 I 1 BJagdG. Ein Gegenmodell zum deutschen Jagdrechtssystem ist das Lizenzjagdsystem, wie man es etwa in Bundesstaaten der USA vorfindet (s.a. Rn. 73). Andersartig war auch das DDR-Jagdrechtssystem. In der DDR umfasste das Grundeigentum kein Jagdrecht und Wild galt als „Volkseigentum“ (vgl. Jagdgesetz vom 5.6.1984 GBl. DDR S. 217; Vorschriftensammlung s. Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft – Oberste Jagdbehörde – Jagdrecht – Textausgabe, 1985). Die Jagd wurde in der Regel in Revieren („Jagdgebiete“) durch Jagdgesellschaften ausgeübt, denen ein Jagdleiter vorstand, der von der staatlichen Forstverwaltung ernannt wurde, die für die Jagdgesellschaften auch die Jagdwaffen verwahrte. Erlegtes Wild war i.d.R. abzugeben. Zur Rechtsgeschichte und rechtlichen Ableitung des Jagdrechts aus dem Eigentumsrecht s. Brenner, Vom Jagdrecht zum „Wildtiermanagement". Das jagdliche Eigentum im Dickicht legislativer Irrungen und Wirrungen, DÖV 2014, 232-240; Dietlein/Froese (Hrsg.), Jagdliches Eigentum, 2017; Stumpf, Das Jagdrecht zwischen Eigentumsfreiheit und Naturschutz, BayVBl. 2004, 289-293.

30 § 3 I 2 BJagdG.

31§ 3 II BJagdG. Das Jagdausübungsrecht an Bundeswasserstraßen steht dem Bund zu (Metzger, in: Lorz/Metzger, § 3 Rn. 1; a.A. Wichmann, JZ 1982, 793).

32 Dies war etwa nach der Märzrevolution für wenige Jahre der Fall. Die Terminologie ist nicht nur für den juristischen Laien verwirrend. Die Verwirrung durch die sprachlich missglückte Differenzierung zwischen Jagdrecht und Jagdausübungsrecht wird durch den Begriff des „Berechtigten“ (vgl. §§ 1, 3 I LJagdG) noch erhöht. Dabei handelt es sich um den „befugten Jäger“, d.h. einen Jagdscheininhaber, der entweder als Revierinhaber oder als angestellter Jäger oder Jagdgast die Jagd in einem konkreten Revier ausüben darf.

33 Auf die Bedeutung von Jagdschein und Jagdbezirken wird an anderer Stelle eingegangen. S. Rn. 65 ff.

34 Vgl. BGH, Urt. v. 14.6.1982 – III ZR 175/80 – Juris; OVG LSA, Beschl. v. 27.3.2015 – 1 L 39/14 – Juris Rn. 30: Die Jagdgenossenschaft genießt insoweit den Schutz des Art. 14 GG.

35 Vgl. § 1004 BGB. Daher ist z.B. eine Jagdgenossenschaft gegenüber solchen Maßnahmen der Flurbereinigung klagebefugt, welche das Eigentum am Jagdbezirk verändern bzw. den Wegfall des Bezirks zur Folge haben (BVerwG, Beschl. v. 24.5.2011 – 9 B 97/10 – Juris Rn. 3, 6) oder sie kann sich gegen eine Verfügung wenden, mit der die Jagdbehörde unzusammenhängende ehemalige Treuhandflächen zu einem Eigenjagdbezirk der BVS zusammenfasst (VG Magdeburg, Urt. v. 11.12.2002 – 3 A 171/00 – Juris).

36 Z.B. § 823 I BGB. S.a. Pasternak, Entschädigung für die Durchschneidung einer Genossenschaftsjagd, BayVBl. 1997, 520-523. Nicht ersatzfähig sind als nur immaterielle Schäden “entgangene Jagdfreuden” (BGH, Urt. v. 8.11.1990 – III ZR 251/89 – BGHZ 112, 392 - bzgl. Manöverschäden).

37 §§ 958 I, 960 I BGB.

38 Dies sind solche, die üblicherweise nicht der menschlichen Herrschaft unterstehen.

39 Vgl. § 960 I 1 BGB.

40 § 906 II BGB. Ob ausgebrochene Gehegetiere Rückkehrwillen (animus revertendi) besitzen, ist Einzelfallfrage und kann weder allgemein unterstellt noch verneint werden.

41 Vgl. § 855 BGB. Dies ist allerdings umstritten (vgl. Dietlein, Jagdrecht von A bis Z, S. 12).

42 Hierzu zählt jedenfalls das Geräusch (Herz, Lunge, Leber und Nieren). Oft werden auch Lecker, Feist bzw. Flomen, Weidsack und Milz (Hundefutter) genannt. Die genaue Reichweite des Rechts muss angesichts der Vielfalt der Ansichten hierzu als unklar bezeichnet werden (vgl. nur die widersprüchlichen Angaben im „Blase“, Nr. 4.7.19 und 8.6.2; vgl. auch 2.1.25 S. 147 die Definition des Geräuschs, welche die Drossel einschließt).

43 Eine entsprechende Zweifelsregel stellt § 17 II 2 LJagdG auf. Vgl. auch § 21 II der Jagdnutzungsrichtlinie, wonach Jagdtrophäen grundsätzlich dem Erleger zustehen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der Erleger im Rahmen der ihm gewährten Jagderlaubnis gehalten hat. Vgl. LG Mönchengladbach, Beschluss vom 10.11.2020 – 4 S 200/19 – openJur 2021, 5856: „2. Das Aneignungsrecht eines Jagdgastes an der Trophäe setzt voraus, dass der Jagdausübungsberechtigte dem Jagdgast den Abschuss gerade dieses bestimmten Wildes freigegeben hat, denn die Trophäe steht dem Erleger nach jagdlichem Brauch nur zu, wenn das Wild rechtmäßig erlegt wurde.“

44 Bzw. eine Person, die mit Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten in dessen Revier jagt.

45 S. hierzu Rn. 75 f.

46 Vgl. § 28 I, II LJagdG.

47 Vgl. § 28 III LJagdG.

48 Der Begriff des Erlegers hat aber fleischhygienerechtliche Bedeutung (s. etwa zu den Pflichten zur Versorgung des Wildes etc. Rn. 204a). Erleger ist, wer das Tier i.S.v. § 1 IV BJagdG „erlegt“ hat, d.h. wer es getötet hat.

49 Verträge von Pächtergemeinschaften und Verträge zwischen Jagdausübungsberechtigten und Begehungsscheininhabern können diesen Fall regeln, müssen dies aber nicht. Fehlt eine Regelung, empfiehlt sich eine Verständigung darauf, dass demjenigen das Stück zusteht, der unstrittig den ersten sicher tödlichen Schuss (z.B. erster Schuss: Waidwundschuss, Lungenschuss) gesetzt hat. Besser als der Versuch einer Regelung dieser vielfältigen, rechtlich nur schwierig fassbaren Fälle scheint es, die Frage von einem Jagdgericht nach Billigkeit entscheiden zu lassen.

50 S. aber Einschränkungen in Rn. 11.

51 S. hierzu Rn. 204 ff.

52 Vgl. Gmach, Jagdrecht und Einkünfte aus Jagd im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 EStG, Finanzrecht 1994, 381-385. Zur Frage, ob Jagdeinkünfte im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stehen s. BFH, Urt. v. 22.5.2019 – VI R 11/17 – Juris Rn. 15 und 22. Zum Umsatzsteuerrecht: Klenk, Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Jagdaufwendungen, UR 2017, 829-831). Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Eigenjagdbezirken s. Jänsch, HLBS-Report 2001, 4-6.

53 So zumindest die herrschende Meinung (vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, § 958 Rn. 4).

54 Zur Frage einer Entsorgungspflicht des Tierkadavers s. Sassenberg, NuR 2007, S. 326-330.

55 Das Unterlassen ist nicht strafbewehrt. Insbesondere liegt hier keine strafbare Verkehrsunfallflucht i.S.v. § 142 StGB vor.

56 Vgl. § 30 LJagdG. In besonderen Fällen kann sogar eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz in Betracht kommen, worauf zu Recht Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Sachsen-Anhalt, § 22a Rn. 22 hinweist.

57Dietlein, Jagdrecht von A bis Z, S. 33, 51 unter Verweis auf AG Geislingen, Urt. v. 23.1.1998 – 3 C 374/97 – Schaden-Praxis 1998, 203.

58 Ob dem Jagdausübungsberechtigten gegen den Fahrzeugführer ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn dieser den Wildunfall fahrlässig oder gar vorsätzlich verursacht, ist letztlich ungeklärt. Nach hier vertretener Auffassung besteht insoweit ein Schadensersatzanspruch. Der Jagdausübungsberechtigte hat indes die Beweislast für ein Verschulden und trägt daher ein hohes Prozessrisiko, wenn der Unfallhergang nicht eindeutig beweisbar ist. Nach h.M. in der Zivilrechtsprechung steht dem Jagdausübungsberechtigten kein unmittelbarer Aufwendungsersatzanspruch für die Bergung und Entsorgung des Unfallwildes gegen den am Unfall beteiligten Kraftfahrer zu (AG Geislingen/Steige, Urt. v. 23.1.1998 – 3 C 374/97 – Schaden-Praxis 1998, 203; AG Gießen, Urt. v. 6.5.1998 – 45 C 729/98 – NZV 1998, S. 509; AG Siegburg, Urt. v. 17.6.1999 – 3 C 115/99 – MDR 1999, S. 1266/NJW-RR 2000, S. 1587; AG A-Stadt, Urt. v. 4.1.2008 – 32 C 210/07 – Schaden-Praxis 2008, S. 213; s. auch AG Westerburg, Urt. v. 12.11.1998 – 24 C 1300/98 – DAR 1999, S. 79; a.A. AG Weilburg, Urt. v. 17.11.1995 – 5 C 364/95 – DAR 1997, S. 115). Auch der Straßenverkehrsbehörde, die die Straße von Verschmutzungen durch das Wild reinigt, stehe kein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Unfallverursacher zu (so NdsOVG, Urt. v. 22.11.2017 – 7LC 37/17 – DAR 2018, S. 281: „1. Bei einem durch einen Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug verendeten, im öffentlichen Straßenraum liegenden und noch im Ganzen vorhandenen Kadaver eines wildlebenden Tieres im Sinne des § 1 Abs. 1 BJagdG handelt es sich jedenfalls dann, wenn es um ein größeres Tier geht (hier ein Reh), tatbestandlich nicht um eine Verunreinigung im Sinne des § 17 Satz 1 NStrG. 2. § 17 Satz 1 NStrG statuiert eine Eintrittsbefugnis des Trägers der Straßenbaulast für den Fall einer Nichterfüllung der primären Beseitigungspflicht durch den Verursacher einer Verunreinigung. Der Verursacher muss nur für die Kosten aufkommen, die durch die Beseitigung der Verunreinigung durch den Träger der Straßenbaulast entstanden sind. Daran fehlt es, wenn die Beseitigung nicht auf ein entsprechendes Handeln der Behörde zurückgeführt werden kann.“; ebs. VG Hannover, Urt. v. 29.3.2017 – 7 A 5245/16 – Juris: „Ein durch Leistungsbescheid geltend gemachter Kostenerstattungsanspruch der Straßenbehörde für die Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild kann nicht auf die versäumte unverzügliche Straßenreinigung durch den am Unfallgeschehen beteiligten Kfz-Fahrer gestützt werden, weil der Eintritt der Reinigungspflicht aufschiebend bedingt vom Verzicht des Jagdausübungsberechtigten auf sein Aneignungsrecht am verendeten Wild abhängt.“). Ungeklärt erscheint auch, ob dem Jagdausübungsberechtigten gegen die Straßenverkehrsbehörde ein Anspruch auf das Aufstellen von Warnschildern „Vorsicht Wildwechsel“ zustehen kann (hierzu OLG Braunschweig, Urt. v. 24.6.1998 – 3 U 30/98 – NZV 1998, 501).

59 BGH, Urt. v. 13.7.1989 – III ZR 122/88 – BGHZ 108, 273.

60 Unter „Abwurfstangen“ wird der abgeworfene Kopfschmuck des männlichen Elch-, Dam-, Rot-, Sika- und des Rehwildes (!) und Teilen des Kopfschmucks (!) verstanden (Lorz/Metzger, Jagdrecht/Fischereirecht, § 1 Rn. 14). Nicht hierunter dürften (z.B. beim Revierkampf) abgebrochene Stangen fallen, weil sie nicht im jährlichen Turnus „abgeworfen“ wurden.

61 § 1 V BJagdG. Die Unterscheidung „verendetes Wild“ und „Fallwild“ entstammt dem Wortlaut des Gesetzes, deckt sich aber nicht mit dem herkömmlichen Verständnis, da es sich um Begriffe mit sich überlappendem Inhalt handelt. Zum Aneignungsrecht an ganzjährig geschontem, tot aufgefundenen Wild s. v. Pückler, AgrarR 1996, S. 298-299; Müller, S. 1979, 137-138, meint rechtsirrig, die Aneignung diesen Wildes sei verboten.

62 Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) vom 25.10.1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch VO v. 28.6.2018 (BGBl. I S. 1159).

63 Tiere einer Art, die in der ersten Anlage zur BWildSchV genannt sind (Steinwild, Schneehase, Murmeltier, Seehund und die meisten Flugwildarten), dürfen grundsätzlich nicht in Besitz genommen oder erworben werden. Unzulässig ist es auch, die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, sie zu be- oder verarbeiten oder sonst zu verwenden, sie abzugeben, anzubieten, zu veräußern oder sonst in den Verkehr zu bringen sowie sie zu befördern, um sie in den Verkehr zu bringen (§ 2 I 1 BWildSchV). Die Verbote gelten nicht für Tiere der Arten Rebhuhn, Fasan, Wachtel, Stockente, die in der Gefangenschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind (§ 2 III BWildSchV). Zudem kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter Tiere oder (im Falle des Abs. 1 sowie Abs. 2 S. 2 und des Abs. 3 S. 2) deshalb erforderlich ist, weil Zwecke der Forschung und Lehre es gebieten oder die Ansiedlung von Tieren in der freien Natur oder der damit zusammenhängenden Aufzucht oder 3. aus einem sonstigen vernünftigen Grund für eine Nutzung von Tieren in geringen Mengen erforderlich ist und Belange des Arten- und Biotopschutzes sowie Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder Verpflichtungen aus internationalen Artenschutzübereinkommen nicht entgegenstehen.

64 Vgl. § 2 I 2 BWildSchV.

65 Vgl. im Einzelnen die ausdifferenzierte Regelung des § 2 II BWildSchV: „(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für Tiere, an denen nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts Eigentum erworben wurde. Diese Tiere dürfen jedoch nicht an Dritte gegen Entgelt abgegeben oder zu diesem Zweck befördert, gehalten oder angeboten werden. Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind 1. Tiere der in Anlage 2 genannten Arten, 2. Tiere der in Anlage 3 genannten Arten, soweit die in Satz 2 aufgeführten Tätigkeiten nicht zu gewerbsmäßigen Zwecken erfolgen sowie 3. in der Natur aufgefundene tote Tiere, soweit sie für Zwecke der Forschung oder Lehre verwendet werden.“

66 § 22 IV 4 BJagdG. Ausnahmen sind nur nach Maßgabe der § 22 IV 3, 5, 6 BJagdG zulässig. Nach Ansicht von Meyer-Ravenstein, Kommentar, § 22 BJagdG Rn. 9, werden von dem Ausnehmverbot Eingriffe zur Regulierung von Überpopulationen nicht erfasst. Zulässig könne etwa die Herausnahme von Eiern aus dem Gelege eines Höckerschwans sein, um die Eier im Interesse der Hege zu zerstören (s. näher Meyer-Ravenstein, Reduzierung der Schwanenbestände, AgrarR 1995, S. 232 ff.).

67 Vgl. § 44 BNatSchG. Hierzu Rn. 193 f.

68 VG Stuttgart, Urt. v. 10.11.2000 – 6 K 2297/00 – NuR 2001, S. 353.

69 S. aber zu den im Rothaargebirge ausgewilderten Wisenten: Gellermann, Wisente im Rothaargebirge, NuR 2020, S. 34-37.

70 Nicht zu den Greifvögeln (Accipitriformes) zählen, trotz der Bezeichnung als Nachtgreife, die Eulen (Strigiformes). Auch die Falken (Falconidae) bilden nach neueren Erkenntnissen eine eigenständige Ordnung neben den Greifen. Die Falken sind indes anders als die Eulen Wild gem. § 2 I Nr. 2 BJagdG.

71 Art. 8 I, V EG-VO Nr. 338/97.

72 Im Sinne des § 7 II Nr. 13 lit. b Doppelbuchstabe bb.

73 § 45 I 3 BNatSchG.

74 Das BVerfG (Urt. v. 3.11.1982 – 1 BvL 4/78 – BVerfGE 61, S. 291) meint hierzu: „1. Es ist grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar, dass der Gesetzgeber für lebende oder tote Vögel der besonders geschützten Arten ein Besitz-, Verarbeitungs- und Vertriebsverbot erlassen hat. 2. Soweit das Gesetz für Forschungs-, Unterrichts- oder Lehrzwecke Ausnahmen vorsieht, dürfen diese nicht so ausgestaltet werden, dass es den Tierpräparatoren in unverhältnismäßiger Weise erschwert wird, an der damit eröffneten Nutzungsmöglichkeit teilzuhaben (Art. 12 Abs. 1 GG).“ Ein Tierpräparator kann auch ohne konkrete Nachfrage aus Forschung und Lehre für diese Zwecke präparieren, wenn erfahrungsgemäß damit zu rechnen ist, dass nach den konkreten Präparationen eine ständige allgemeine Nachfrage in Forschung oder Lehre besteht (NdsOVG, Urt. v. 4.2.1988 – 3 A 290/87n – NuR 1989, S. 45). Er kann befugt sein, eine tot aufgefundene Waldohreule der Natur zu entnehmen und für eine interessierte Lehrmittelanstalt zu präparieren und zu veräußern (OVG RP, Urt. v. 8.12.1994 NuR 1995, 468). Der Tierpräparator darf aber insbesondere nicht zu Zwecken der Lehre Tiere einführen. Die Einfuhr zu Zwecken der Lehre setzt keine wissenschaftliche Lehre voraus, ist aber als nichtkommerzieller Zweck nur dann anzuerkennen, „wenn der Lehrzweck Hauptzweck ist und von einer Einrichtung verfolgt wird, die die sächlichen, persönlichen und programmatischen Voraussetzungen einer Bildungsanstalt erfüllt“ (VG Frankfurt am Main, Urt. v. 5.3.1992 NuR 1992, S. 392).

75 § 1 I 2 BJagdG.

76 Vgl. Hönes, Der Begriff der „Landeskultur“ im deutschen Recht, NuR 2005, S. 279-285.

77 Vgl. § 1 II 1 Halbsatz 1 BJagdG. Die kritische Darstellung der Geschichte der Hege bei Heseler, Hege: Eine durchaus kritische Betrachtung, 2019, macht deutlich, dass Begriff und Inhalt der Hege dem Wandel unterliegen.

78 § 1 II 2 BJagdG.

79 S. näher Rn. 89 ff.

80 Dies ist als eine ungeschriebene Rechtspflicht anzusehen. Für Wildarten des Abschussplans folgt das Gebot der Bestandserfassung aus dem Normzweck der § 21 BJagdG, § 26 LJagdG, für alle übrigen Arten ist es aus der allgemeineren Hegepflicht des § 1 II BJagdG und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit gem. § 1 III BJagdG abzuleiten.

81 § 2 I 1 LJagdG LSA. Ausgenommen sind Waschbär, Marderhund, Mink, Nutria und Nilgans.

82 Die Frage, ob Wild zur Bestandsermittlung auch markiert werden dürfte (Farbe, Ohrmarken, Fußringe, Chips etc.) ist nicht geregelt. Nur für die Vogelberingung gelten besondere Vorschriften zur Kennzeichnung von Wildtieren.

83 Das Rebhuhn wird in der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands als „stark gefährdet“ eingestuft (!).

84 § 2 I 1 LJagdG (s.a. § 27 II Nr. 3 LJagdG).

85 S.u. Rn. 90.

86 Die Begriffsverwendung ist uneinheitlich. Es handelt sich zudem um keinen Gesetzesbegriff, so dass er jagdrechtlich letztlich irrelevant ist – sieht man einmal von einem möglichen Rechtsirrtum ab, dass ein Abschuss als Hegeabschuss stets legal sei, ohne, dass der Abschuss tatsächlich durch das Recht gedeckt wäre.

87 Vgl. § 22a I BJagdG sowie Metzger, in: Lorz/Metzger, Jagdrecht/Fischereirecht, § 22a BJagdG Rn. 2. Nach wohl allgemeiner Ansicht kann es sogar außerhalb des eigenen Reviers zulässig sein, schwerkrankes Wild zu erlegen (vgl. Metzger, in: Lorz/Metzger, a.a.O., § 22a Rn. 6)!

88 Hierauf weist zu Recht Dietlein (Jagdrecht von A bis Z, S. 79) hin. A.A. offenbar Metzger (a.a.O. Rn. 4), wonach nur der Jagdgast, der selbst das Stück krankgeschossen hat, durch § 22a BJagdG verpflichtet wird.

89 S. Nachweise von Rspr. und Lit. bei Metzger, in: Lorz/Metzger, Jagdrecht/Fischereirecht, § 22a Rn. 4. Die Tat erfüllt den Tatbestand der Wilderei. Es liegt kein entschuldigender Notstand i.S.v. § 35 StGB vor. Ob ein ungeschriebener Entschuldigungsgrund des „übergesetzlichen Notstands“ anzuerkennen ist, wird unterschiedlich beurteilt.

90 Die biotopverbessernde Maßnahme setzt sprachlich das Vorhandensein eines Biotops voraus. In einem weiteren Sinn sind hierunter aber auch Maßnahmen zu verstehen, die erstmals Biotope schaffen, etwa um eine im Revier noch gar nicht vorhandene Wildart die Ansiedlung zu ermöglichen.

91 Vgl. § 2 I 3 LJagdG. Letztere werden mitunter auch Jagdremisen genannt. Die Anlage von Salzlecken kann als biotopverbessernde Maßnahme gewertet werden, mag sie auch eine künstliche Veränderung des Biotops bewirken. Anders liegt der Fall, wenn sie vor allem dem Anlocken des Wildes dient, um es an der Lecke zu schießen.

92 Fraglos birgt dies Konfliktpotenzial mit Landwirten und Behörden. Der Jäger sollte selbstverständlich bemüht sein, seine Ziele der Wiederherstellung des ursprünglichen Biotopzustands, des Unterlassens weiterer Zerstörung bzw. rechtswidriger Maßnahmen der Nutzung bzw. Unterhaltung (sowie der Biotopverbesserung i.e.S.) zunächst einmal einvernehmlich mit intensiver, vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Landnutzern bzw. Behörden zu erreichen, da sich auf dieser Basis i.d.R. erfahrungsgemäß mehr erreichen lässt und Konflikte viel Kraft kosten können. Er muss aber auch bereit sein, notfalls das Ziel der Biotopverbesserung mit Mitteln wie „Naming and shaming“ mithilfe etwa der Presse, mit Anzeigen, Aufsichtsbeschwerden, Klagen etc. durchzusetzen.

93 Vgl. etwa Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Neuanlage von Hecken und Feldgehölzen sowie des Umbaus von Hecken (Förderrichtlinien Hecken und Feldgehölze), Runderlass MLU vom 17.6.2015 – 53.4 –60128. Die Richtlinie gilt einstweilen bis 31.12.2020.

94 Die aktuellen Fördermöglichkeiten sind beim Landesjagdverband zu erfragen. So kann eventuell kostenloses oder kostengünstiges Saatgut mit Wildkräutern zur Anlage von Wildäsungsflächen bezogen werden.

95 Die Förderung durch Jagdgenossenschaften ist eine freiwillige Aufgabe im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts. Die Subvention wird aus dem Reinertrag (vgl. § 10 III BJagdG) entnommen. Letztlich ist hier die Förderentscheidung von der Initiative des Pächters oder des Jagdvorstands oder sonstiger Jagdgenossen abhängig.

96 § 2 I 3 LJagdG LSA.

97 Dieser Grundsatz ergibt sich aus § 34 LJagdG.

98 § 34 I LJagdG.

99 Vgl. § 34 I Nr. 1 LJagdG: „in Notzeiten, die von der Jagdbehörde im Einzelfall und bezogen auf die örtlichen Verhältnisse und die jeweilige Wildart festgestellt werden“.

100 § 34 II LJagdG: „In Notzeiten hat der Revierinhaber für eine ausreichende Fütterung des Wildes in seinem Jagdbezirk zu sorgen.“

101 Nach alter Rechtslage konnte die Jagdbehörde Fütterungen auf Kosten des Revierinhabers durchführen lassen, den Abschuss von Schalenwild für den Jagdbezirk herabsetzen oder den Abschuss von Niederwild in dem Jagdbezirk für bestimmte Zeit sperren, wenn dieser die gebotene Fütterung unterließ (vgl. § 34 II LJagdG a.F.).

102 Nach der Ansicht von Dietlein unterfällt eine Ablenkungsfütterung nicht dem landesrechtlichen Fütterungsverbot, weil sie primär der Vorbeugung von Wildschäden diene (Dietlein, Jagdrecht von A bis Z, S. 7). In Sachsen-Anhalt ist jedoch explizit eine (zu beachtende) Genehmigungspflicht vorgesehen. Zu Recht weist Dietlein (S. 7) hingegen darauf hin, dass eine Ablenkungsfütterung begriffsnotwendig den Verzicht auf die Jagdausübung (am Futterplatz) voraussetzt. Ansonsten handelte es sich um eine Lockfütterung. Daher ist jedenfalls dort der Abschuss von Wildarten unzulässig, die mit der Fütterung von den gefährdeten Kulturen abgelenkt werden sollen.

103 Vgl. § 34 III LJagdG: „Die Jagdbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass außerhalb der Notzeit 1. in einem Jagdbezirk für eine bestimmte Zeit Ablenkungsfütterungen zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden durchgeführt werden. 2. in Fremdenverkehrsgebieten Rot- und Damwild an solchen Plätzen gefüttert wird, die für die Allgemeinheit zugänglich sind und an denen solche Fütterungen schon bisher durchgeführt wurden.“

104 Vgl. Meyer-Ravenstein, Kommentar, § 19 BJagdG Rn. 19 sowie § 28 BJagdG Rn. 8, 11. Dem ist in dieser Weite nicht zu folgen. Der Wildacker wird sowohl vom Wortlaut als auch von Sinn und Zweck des Fütterungsverbots gem. § 34 I LJagdG erfasst. Das Anpflanzen von Futtermitteln steht dem Ausbringen von (fertigen) Futtermitteln gleich, wenn es dazu dient, ein zusätzliches künstliches Nahrungsangebot zu schaffen. So ist ein Wildacker mit Mais oder Futtererbsen nicht anders zu bewerten wie das Ausbringen von Mais oder Futtererbsen. Andernfalls entstünde im Übrigen ein eklatanter Wertungswiderspruch. Während der Jäger nach der herrschenden Ansicht legal handelt, der einen Mais- oder Erbsenschlag anlegt, auf dem 3000 kg Früchte wachsen, um diesen über Herbst und Winter vom Wild „abernten“ zu lassen, begehe der Jäger eine Ordnungswidrigkeit, der 3,1 Kilo Futtermittel ausbringt (!?). Zulässig sind fraglos Pflanzungen als biotopverbessernde Maßnahmen im Rahmen der Hege, wenn sie ein zusätzliches „natürliches“ Nahrungsangebot schaffen. Sie stellen keine Umgehung des Fütterungsverbots dar, sondern eine Verbesserung des Äsungsangebots mit heimischen wildwachsenden Pflanzen (Wildobst, Beerensträucher, bestimmte Kräuter). Nach dem Sinn und Zweck des § 34 I, III LJagdG bedarf daher der Wildacker der jagdbehördlichen Genehmigung.

105 Vgl. § 9 II NATURA 2000-Verordnung Sachsen-Anhalt.

106 Vgl. Rn. 17.

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