Naturschutzrecht von A bis Z - Thorsten Franz - E-Book

Naturschutzrecht von A bis Z E-Book

Thorsten Franz

0,0

Beschreibung

Das Naturschutzrecht ist leider ein komplexes Rechtsgebiet - was seiner Wirksamkeit nicht gut tut. In der Naturschutzpraxis des amtlichen wie des privaten Naturschutzes stellen sich zahlreiche Rechtsfragen. Das Naturschutzrecht wird hier von A bis Z so dargestellt, dass Juristen wie juristische Laien schnell zu Antworten gelangen können. Diese Darstellung des Naturschutzrechts basiert auf der im Bundesland Sachsen-Anhalt geltenden Rechtslage. Die meisten dargestellten Vorschriften und Rechtsfragen sind aber solche des Bundesrechts.

Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:

Android
iOS
von Legimi
zertifizierten E-Readern
Kindle™-E-Readern
(für ausgewählte Pakete)

Seitenzahl: 1705

Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:

Android
iOS
Bewertungen
0,0
0
0
0
0
0
Mehr Informationen
Mehr Informationen
Legimi prüft nicht, ob Rezensionen von Nutzern stammen, die den betreffenden Titel tatsächlich gekauft oder gelesen/gehört haben. Wir entfernen aber gefälschte Rezensionen.



Inhaltsverzeichnis

Vorwort zur 4. Auflage

A

B

C

D

E

F

G

H

I

J

K

L

M

N

O

P

Q

R

S

T

U

V

W

Z

Anhang

Vorwort zur 4. Auflage

Liebe ehrenamtliche und amtliche Naturschützerinnen und Naturschützer,

das Naturschutzrecht ist bekanntlich ein hochdynamisches Rechtsgebiet. Rechtsänderungen und jüngere Rechtsprechung haben erneut Anlass gegeben, das Werk zu aktualisieren und zu erweitern. Gleichwohl hat sich die Seitenzahl reduziert, indem der Drucksatz verkleinert und verdichtet wurde. Dies ermöglicht es, das Buch weiterhin zu einem niedrigen Preis anzubieten.

Manche Regelungsbereiche, wie das Schutzgebietsrecht, haben sich in den letzten Jahren kaum verändert. Grundlegend verändert hat sich insbesondere das Verhältnis von Naturschutzrecht und Windkraftnutzung. Der § 45b BNatSchG (mit Anhang) hierzu ist Mosaikstein im Rahmen der völligen Umgestaltung des Rechts der Planung und der Zulässigkeit von Windenergieanlagen durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG), den jüngst erlassenen § 9a LEntwG LSA, die §§ 35 I Nr. 8 n.F., 249a, 245e BauGB sowie durch § 2 EEG.

Mit naturschutzfreundlichen Grüßen

Thorsten Franz

(im Mai 2024)

A

Aal: Der Aal (Anguilla anguilla) unterliegt dem Fischereirecht. In Sachsen-Anhalt gelten für ihn die Vorschriften des Fischereigesetzes (>) des Landes Sachsen-Anhalt und der Fischereiordnung (>) des Landes Sachsen-Anhalt. Die Fischereiordnung sieht ein Mindestfangmaß von 50 cm für Aale vor.1 Zudem gelten weitere Beschränkungen der Aalfischerei (vgl. § 20a FischO LSA). Diese fischereirechtlichen Regelungen zum Schutz des Aals sind Naturschutzrecht im materiellen Sinn (>). Da das Fischereirecht Regelungen zum Schutz und zur Pflege dieser Art enthält, kommt das allgemeine Artenschutzrecht nach der artenschutzrechtlichen Unberührtheitsklausel (>) nicht zur Anwendung.2 S. a. Verhältnis Naturschutzrecht und Fischereirecht (>)

Aarhus-Konvention: Das in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnete Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25.6.1998 (engl.: Convention on Access to Information, Public Participation in Decision-making and Access to Justice in Environmental Matters) ist seit dem 30.10.2001 in Kraft.3 Es ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Umweltrechts mit großer Bedeutung für das Naturschutzrecht, weil er im Interesse der Stärkung des Umweltschutzes jedermann Rechte im Hinblick auf den Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten gewährt und damit mittelbar den Schutz der Natur durch Private stärkt. Aufgrund des Zustimmungsgesetzes4 des Bundestags gilt die Aarhus-Konvention im Rang eines Bundesgesetzes. Die drei Säulen der Aarhus-Konvention sind: der möglichst freie Zugang zu Umweltinformationen (Art. 4), die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (Art. 6-8) und der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Art. 9). Vgl. aus der Rspr. des OVG LSA: „Aus Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention dürfte sich eine Befugnis für anerkannte Naturschutzvereinigungen zur Erhebung von Rechtsbehelfen gegen artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und Art. 16 FFH-RL ergeben“5. „Bei der Frage, ob eine zumutbare Alternative im Sinne von § 45 Abs. 7 BNatSchG besteht, sind auch Ausführungsvarianten in zeitlicher Hinsicht, die zu einer geringeren Eingriffsintensität führen, in den Blick zu nehmen.(Rn. 24)“6 „Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Aarhus-Konvention bezieht sich allein auf bestimmte, in Anhang I zur Aarhus-Konvention aufgelistete Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben. Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention erfasst sonstige umweltrelevante Projekte, denen eine solche Wirkung nicht zukommt. Diese Auffangfunktion von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention spiegelt sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG wider“7.

Aaskrähe: s. Rabenkrähe (>)

Abbau von Bodenschätzen: Beim Abbau von Bodenschätzen, sei es nach Bergrecht oder sonstigem Recht, sind die Vorgaben des Naturschutzrechts zu beachten.8 Der Abbau bestimmter Bodenschätze (etwa Braunkohle) unterliegt dem Bergrecht. Der Bodenschatzabbau ist in diesem Fall nach näherer Maßgabe des Bergrechts planfeststellungspflichtig (Erlass von Rahmen- und Hauptbetriebsplänen). Die naturschutzrechtlichen Vorgaben, wie etwa das Habitatschutzrecht (>) oder das Schutzgebietsrecht (>) sind im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen. Im Ergebnis kann sich hier oftmals aufgrund der sog. Rohstoffsicherungsklausel (>) das öffentliche Interesse an der Bodenschatzgewinnung gegenüber dem Naturschutzinteresse durchsetzen, jedoch gilt auch hier, dass der erforderliche Eingriffsausgleich zu gewährleisten ist. Der Abbau von Bodenschätzen, die weder dem Bergrecht noch dem Wasserrecht unterliegen (sog. bergfreie Bodenschätze), wie insbesondere von Sand, Kies, Mergel, Lehm, Ton, Kalkgestein und sonstigem Gestein, Gips sowie Torf und Mudden (>), bedarf in Sachsen-Anhalt der Genehmigung, wenn die abzubauende Fläche größer als 100 Quadratmeter ist (§ 11 S. 1 NatschG LSA). S. Abbaugenehmigung (>). Beschränkungen des Bergwerkseigentums durch Naturschutzrecht können Entschädigungspflichten auslösen. Vgl. „1. Naturschutzrechtliche Beschränkungen von Bergwerkseigentum sind in aller Regel im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG unzumutbar, wenn die Privatnützigkeit vollständig, ersatz- und übergangslos entfällt.“9 „Von einer die Entschädigungspflicht ausschließenden Situationsgebundenheit des Bergwerkseigentums ist erst auszugehen, wenn die Untersagung der Gewinnung der Bodenschätze auch unter Beachtung der Bedeutung der Rohstoffgewinnung und der Vielfalt möglicher naturschutzrechtlicher Reaktionsweisen zwingend geboten erscheint. Die Untersagung muss nicht nur als Möglichkeit in der Situation angelegt, sondern dem Bergwerkseigentum gewissermaßen „auf die Stirn geschrieben" sein.“10 S. a. Bergrecht und Habitatschutzrecht (>); Eigentumsfreiheit und Naturschutzrecht (>)

Abbaugenehmigung: Sofern der Abbau eines Bodenschatzes nicht dem Bergrecht (>) oder dem Wasserrecht unterliegt und eine Fläche von 100 qm übersteigt, bedarf er einer naturschutzrechtlichen Abbaugenehmigung gem. § 11 Satz 1 NatschG LSA. Das Gesetz nennt als Regelbeispiele den Abbau von Sand, Kies, Mergel, Lehm, Ton, Kalk- oder sonstigem Gestein, sowie Gips, Torf und Mudden (>). Inhalt und Verfahren einschließlich der zu leistenden Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen sowie Ersatzzahlungen und Sicherheiten richten sich nach den Vorschriften der §§ 13-18 BNatSchG und den §§ 6-10 NatschG LSA, soweit die Vorschriften der §§ 12 bis 14 NatschG LSA nichts Abweichendes regeln. § 12 NatSchG enthält Vorgaben für den Genehmigungsantrag, § 13 NatschG LSA für das Genehmigungsverfahren und § 14 NatschG LSA zum Vorbescheid (>). Eine rechtswidrige Abbaugenehmigung kann nach Ermessen zurückgenommen werden (gem. § 48 I VwVfG, § 1 I VwVfG LSA). Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Naturschutzrecht kann das Rücknahmeermessen auf null reduziert sein. Eine rechtmäßige Abbaugenehmigung kann widerrufen werden, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, etwa der Genehmigungsinhaber gegen Auflagen verstoßen hat oder der Fall des Widerrufsvorbehalts eingetreten ist.11 Ein Nachbar des Vorhabens kann geltend machen, es verstoße gegen drittschützende Vorschriften.12 S.a. Abbau von Bodenschätzen (>); Drittschutz in naturschutzrechtlichen Verfahren (>)

Abfallrecht: Naturschutzrecht und Abfallrecht gelten grundsätzlich unabhängig voneinander, d.h. sie lassen sich unberührt. Handlungen, die gegen Naturschutz- und Abfallrecht verstoßen, können Maßnahmen sowohl der Naturschutz- als auch der Abfallbehörden zur Folge haben.

Abflämmen: Es ist verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen (oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird) (§ 39 V 1 Nr. 1 BNatSchG). Ausnahmen hiervon gelten nur nach Maßgabe des § 39 V 2 BNatSchG, der indes für das Abflämmen nur geringe Bedeutung hat.

Abgabestellen: Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es – vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften – zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben.13 Außerdem gilt abweichend von dem Fang-, Tötungs- etc.-Verbot des § 44 I Nr. 1 BNatSchG sowie den Besitzverboten – vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften – dass es auch zulässig ist, verletzte, hilflose oder kranke Tiere, sofern man sie nicht aufnimmt, um sie gesund zu pflegen (und sodann freizulassen) an die zuständige Abgabestelle abzugeben.14 Zuständig für die Bestimmung dieser Abgabestellen ist in Sachsen-Anhalt die oberste Naturschutzbehörde.15 Als Abgabestellen für tot aufgefundene Tiere und Pflanzen (i.S.v. § 45 IV BNatSchG) sind u.a. bestimmt: das Institut für Zoologie der MLU, das Museum Heineanum in Halberstadt,16 die Staatliche Vogelschutzwarte Steckby.17 Als Abgabestelle für verletzte, hilflose und kranke Tiere (i.S.v. § 45 V 3 BNatSchG) sind u.a. bestimmt: Vogelschutzwarte Storchenhof Loburg, Tierpark Staßfurt und Lutherstadt Wittenberg, Zoo Aschersleben.

Abrissverfügung: Naturschutzbehörden können Abrissverfügungen im Hinblick auf bauliche Anlagen erlassen, die naturschutzrechtlich unzulässig sind. Ein Abriss kann indes nicht verfügt werden, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, insbesondere durch eine Heilung des Naturschutzrechtsverstoßes. Als Rechtsgrundlage der Abrissverfügung dient die naturschutzrechtliche Generalklausel (>), sofern nicht die Regelung über die Wiederherstellungsverfügung (>) nach § 17 VIII 2 BNatSchG vorgeht. Ebenso können die zuständigen Bauaufsichtsbehörden Abrissverfügungen im Hinblick auf naturschutzrechtswidrige Anlagen erlassen. Die Baubehörde handelt insoweit auf Grundlage des § 79 S. 1 BauO LSA, hilfsweise nach der bauordnungsrechtlichen Generalklausel des § 57 II 2 BauO LSA. S.a. Beseitigungsverfügung (>)

Abrissverfügung für bauliche Anlage mit Niststätte: Nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs18 sei eine bauaufsichtliche Verfügung rechtmäßig, mit der der Abbruch eines Gebäudes angeordnet wird, in dem eine besonders geschützte Vogelart (hier: Zaunkönig) nistet. Das Gericht nimmt zwar an, dass mit dem Gebot der Beseitigung des Bauwerks zugleich die Nist- und Zufluchtstätte besonders geschützten Arten zerstört werden soll, sieht aber nicht jede Beseitigung einer derartigen Lebensstätte als einen Verstoß gegen den artenschutzrechtlichen Lebensstättenschutz (>) an, weil der Schutzzweck der dem Lebensstättenschutz dienenden Norm „nicht die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung einer bestimmungsgemäßen Nutzung von Bauwerken und Räumlichkeiten“ mit umfasse, sondern diesen Bereich ausgrenze.19 Das Urteil ist abzulehnen. Eine bauaufsichtliche Verfügung darf zu keinem Handeln verpflichten, das gegen das Artenschutzrecht verstößt. Dies ist hier der Fall. Die behauptete Restriktion des Artenschutzrechts, wonach die bestimmungsgemäß Nutzung von Bauwerken nicht vereitelt oder wesentlich erschwert werden dürfe, findet im Gesetz keine Stütze. Die erforderlichen artenschutzrechtlichen Ausnahmen oder Befreiungen müssen vorliegen bevor die Abrissverfügung ergehen kann bzw. ist die Abrissverfügung mit dem Vorbehalt zu versehen, dass vor ihrer Vollziehung die erforderliche Ausnahme oder Befreiung eingeholt sein muss. Das Gericht verkennt, dass das Artenschutzrecht gem. § 1 I BNatSchG auch die Natur im besiedelten Bereich schützt. Auch die Zugriffsverbote gelten dort. Sie sind im Hinblick auf genehmigte Eingriffe und Innenbereichsvorhaben lediglich nach Maßgabe der Sätze des 2-5 des § 44 V BNatSchG eingeschränkt (§ 44 V 1 BNatSchG). S. Innenbereichsvorhaben und Artenschutzrecht (>). Weder eine bauaufsichtliche Verfügung noch eine Baugenehmigung können den Verstoß gegen das Artenschutzrecht legalisieren. Das Auffinden einer besonders geschützten Art bzw. ihrer Lebensstätte in der abzureißenden Anlage stellt daher grundsätzlich ein Vollziehungs- bzw. Vollstreckungshindernis für die Abrissverfügung dar, welches zunächst auszuräumen ist. Der Pflichtige muss sich zunächst um eine naturschutzbehördliche Ausnahme gem. § 45 VII Nr. 1, 4 oder 5 BNatSchG bzw. um eine Befreiung bemühen. Weiß die Baubehörde, dass eine besonders geschützte Art im abzureißenden Gebäude brütet und fordert sie den Pflichtigen gleichwohl auf, abzureißen, liegt eine Anordnung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, mithin ein gem. § 44 II Nr. 5 VwVfG nichtiger Verwaltungsakt vor.

Abschaltzeiten für Windkraftanlagen: Die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windkraftanlagen zuständige Behörde darf zur Gewährleistung der Einhaltung des artenschutzrechtlichen Tö-tungsverbotes (>) Abschaltzeiten für Windkraftanlagen (>) anordnen, um zu verhindern, dass die Anlage ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse, Rotmilane oder andere dort vorkommende Vögel bewirkt.20 „Über einen längeren Zeitraum andauernde Abschaltzeiten der Windenergieanlagen in der Phase der vollständigen Fortpflanzungszeit (Revierbildungs-, Brut- und Aufzuchtzeit) sind grundsätzlich geeignet ein etwaiges Tötungsrisiko auch im Ausschlussbereich unter die Signifikanzschwelle (>) zu senken.“21 Die Behörde kann die Abschaltzeiten als Inhalts- oder Nebenbestimmung festlegen.22 Die Behörde kann eine Abschaltanordnung auch nachträglich erlassen.23 Abschaltzeiten dürfen nur im Rahmen der Erforderlichen festgelegt werden. Zulässig ist etwa eine Auflage zur Abschaltung der Windkraftanlage während des überregionalen Herbstzugs der Fledermäuse in den Monaten August und September jeweils 1 Stunde vor bzw. nach Sonnenaufgang mit der Ausnahme, dass die Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe von über 8 m/s beträgt, wenn der unbeschränkte Betrieb ein gesteigertes Tötungs- und Verletzungsrisikos für die Fledermäuse verursacht.24 Sollen Windkraftanlagen in der weiteren Umgebung von fernziehenden Fledermausarten errichtet werden, folgt daraus nicht bereits zwingend, dass sie ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko darstellen.25 Es müssen vielmehr hinreichende Feststellungen getroffen werden für den konkreten Standort bzw. die nähere Umgebung im Hinblick auf die konkrete Gefährdungssituation. Fehlen ausreichende Untersuchungen zum Fledermausvorkommen am konkreten Vorhabenstandort bzw. in dessen näherer Umgebung und ist daher offen, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb der Windkraftanlage auch ohne Abschaltauflage zulässig ist, kann das Gericht auf eine Anfechtungsklage hin die Abschaltauflage nicht isoliert aufheben, sondern nur zur Neubescheidung (§ 113 V 2 VwGO) verurteilen.26 Im Hinblick auf Fledermäuse liegt ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nicht schon dann vor, wenn im Jahr mit 1-2 Schlagopfern zu rechnen ist.27 S. a. Signifikanzschwelle (>)

Abschneidekriterium, vorhabenbezogenes: „2. Bei dem Stickstoffleitfaden Straße (Ausgabe 2019) handelt es sich um eine Fachkonvention, die den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt; dies umfasst das Konzept der Critical Loads, die Anwendung des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA), das Konzept gradueller Funktionsbeeinträchtigung mit Umrechnung in Flächenanteile und die Anwendung eines vorhabenbedingten Abschneidekriteriums von 0,3 kg N/ha/a.“28 „3. Die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland kann als Vermeidungsmaßnahme auf die Stickstoffbilanz angerechnet werden, wenn ihre Wirksamkeit hinsichtlich des Umfangs und des zeitlichen Eintritts sichergestellt ist.“ 29 „4. Welche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unabhängig von einem Vorhaben durchzuführen und daher nicht als Schadensbegrenzungsmaßnahmen anzurechnen sind, ergibt sich grundsätzlich aus dem Bewirtschaftungsplan gemäß § 32 Abs. 5 BNatSchG. Lässt der Plan keine offenkundigen Fehleinschätzungen oder Versäumnisse erkennen, dürfen Vorhabenträger und Genehmigungsbehörde darauf vertrauen, dass die zuständigen Behörden ihre Entscheidungsspielräume rechtmäßig ausgeübt haben und ihren habitatschutzrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.“30 S. Critical Loads (>)

Abstände: s. Grenzabstände für Pflanzen (>); Grenzabstände für Wald (>); Mindestabstand von Lebensräumen (>)

Abstandsflächen: s. Grenzabstände für Pflanzen (>); Pflanzabstände (>)

Abwägung im Umwandlungsgenehmigungsverfahren: Die Waldumwandlungsgenehmigung (>) ergeht auf der Grundlage einer Abwägung des Walderhaltungsinteresses mit dem Interesse an der Waldumwandlung. Sie wird § 8 I LWaldG LSA nicht explizit erwähnt, jedoch ist diese Abwägungsentscheidung bereits bundesrechtlich vorgegeben (Abwägungsgebot des § 9 I 2 BWaldG).31 Bei der Abwägung ist die sog. Gewichtungsregel (§ 9 I 3 HS 1 BWaldG bzw. landesrechtliche Ausprägung) zu beachten, wonach die Genehmigung versagt werden soll, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Das Abwägungsgebot ist nach Ansicht der Rspr. gerichtlich voll nachprüfbar.32 In die erforderliche Abwägung der widerstreitenden Belange ist die wesentliche Bedeutung des Waldes für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, für die forstwirtschaftliche Erzeugung und für die Erholung der Bevölkerung einzubeziehen (vgl. § 9 I BWaldG). In diesem Rahmen sind mithin Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen. Die bundesrechtlichen Vorgaben gebieten mithin eine „waldfreundliche” Auslegung des Landesrechts.33 Andererseits sind im Rahmen der Abwägung grundsätzlich alle öffentlichen Interessen berücksichtigungsfähig.34 Hierzu zählen etwa Festsetzungen in Raumordnungsplänen, Darstellungen bzw. Festsetzungen von Bebauung freizuhaltender Waldflächen in Bauleitplänen,35 Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft, der Landeskultur oder der Landschaftspflege sowie Belange der Forstwirtschaft oder Erholung. Das Walderhaltungsinteresse kann etwa durch eine Waldfunktionsplanung konkretisiert sein, weswegen Inhalte eines Waldfunktionsplans einer Rodung entgegenstehen können.36 Das Walderhaltungsgebot greift grundsätzlich unabhängig davon, ob die Fläche in Flächennutzungsplänen als Wald dargestellt bzw. gekennzeichnet bzw. in Bebauungsplänen als Wald festgesetzt ist. Die Gemeinde als Bauleitplanerin hat keine Dispositionsbefugnis über die Waldumwandlung. Keine öffentlichen Belange begründet eine unzulässige „Negativplanung“ (>).

Abwägung von Naturschutzbelangen: s. Abwägungsgebot, allgemeines (>); Abwägungsgebot, bauplanungsrechtliches (>); Abwägungsgebot, eingriffsrechtliches (>); Abwägungserheblichkeit (>); Abwägungsfehler (>); Bebauungsplanung und Naturschutzrecht (>); Existenzgefährdung und Naturschutzbelange (>); Planfeststellung und Naturschutzrecht (>); Straßenbau und Abwägung (>)

Abwägungsbelange beim Straßenbau: s. Straßenbau und Abwägung (>)

Abwägungserheblichkeit von Naturschutzbelangen (Bauleitplanung): Die Belange des Naturschutzes (>) und der Landschaftspflege sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (§ 1 VI Nr. 7 BauGB). Sie sind von der Gemeinde zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 III BauGB). Sodann sind sie gemäß dem Abwägungsgebot (§ 1 VII BauGB) mit anderen berührten Belangen abzuwägen. Nicht in die Abwägung einzustellen sind die objektiv geringwertigen, die nicht erkennbaren, die nicht vorgebrachten, die nicht eintrittswahrscheinlichen sowie die nicht schutzwürdigen Belange.37 Nicht abwägungserheblich sind auch Maßnahmen, die in der Bauleitplanung gar nicht vorgesehen sind, wie die von einem Grundstückseigentümer befürchtete Beschädigung des Baumbestandes durch Bauarbeiten.38

Abwägungsfehler Bauleitplanung: Die bauleitplanerische Abwägung der Naturschutzbelange ist fehlerhaft, wenn die Gemeinde diese nicht mit den anderen Belangen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen hat (vgl. § 1 VII BauGB). Dabei kann es sich um einen Abwägungsausfall (keine echte Abwägung) handeln, ein Abwägungsdefizit vorliegen (nicht alles Relevante eingestellt), eine Abwägungsfehleinschätzung gegeben sein (Belang in seiner Bedeutung verkannt und daher fehlerhaft abgewogen) oder um eine Abwägungsdisproportionalität (unverhältnismäßiger Ausgleich zwischen einzelnen Belangen). Das Abwägungsergebnis ist ebenso fehlerhaft, wenn die Gemeinde strikt verbindliches (mithin nicht abwägbares) Naturschutzrecht der Abwägung unterworfen bzw. missachtet hat. So kann etwa die Ausweisung eines Solarfeldes im Nahbereich zu naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebieten u.a. wegen einer Schädigung des Landschaftsbildes keinen angemessenen Ausgleich zwischen den planbetroffenen Belangen darstellen.39

Abwägungsfehler Planfeststellung: Wurde im Planfeststellungsverfahren das Abwägungsgebot im Hinblick auf den Abwägungsvorgang oder das Abwägungsergebnis nicht oder nicht richtig beachtet, liegt ein Abwägungsfehler vor. „Verletzt ist das Abwägungsgebot, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, in die Abwägung nicht alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten, oder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht“40. S. a. Fehlerfolgen (>) beim Planfeststellungsbeschluss bei Verletzung von Naturschutzrecht

Abwägungsgebot, allgemeines: Die Ziele (>) des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind nach dem allgemeinen naturschutzrechtlichen Abwägungsgebot des § 2 III BNatSchG unter Abwägung mit konkurrierenden Belangen weitest möglich zu verwirklichen. Die Ziele sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus den Zielvorgaben ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist (§ 2 III BNatSchG). Zudem verpflichten fachrechtliche Abwägungsgebote zur Beachtung der Belange des Naturschutzes (vgl. etwa § 1 VII, VI Nr. 7 BauGB). Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beanspruchen mithin grundsätzlich keine absolute Geltung, sondern können aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls zurückgedrängt werden. In die Abwägung mit Naturschutzbelangen dürfen nur schützenswerte Belange eingestellt werden. So gehören zum Abwägungsmaterial nach § 2 III BNatSchG zwar etwa denkmalrechtliche Belange, nicht jedoch das private Interesse am denkmalrechtlichen Umgebungsschutz.41 Eine Abwägung entfällt, wenn das Konkurrenzverhältnis des Naturschutzrechts mit gegenläufigen Vorgaben spezialgesetzlich geregelt ist, wie etwa im Fall der Verträglichkeitsprüfung (>). Mit welchem Gewicht Naturschutzbelange in die Abwägung einzustellen sind, hängt vom Einzelfall ab. Das BVerwG hatte die Zielvorgaben des § 1 BNatSchG a.F. als Optimierungsgebot bezeichnet, das „eine möglichst weitgehende Beachtung bestimmter Belange fordert“, d.h. „einen Abwägungsvorbehalt gegenüber sonstigen Anforderungen an Natur und Landschaft enthält (...). Die Bedeutung solcher Vorschriften besteht darin, den in ihnen enthaltenen Zielvorgaben ein besonderes Gewicht zuzumessen und insoweit die planerische Gestaltungsfreiheit einzuschränken.“42 Einige Fachgesetze enthalten eigene Grundsatznormen zur Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzrechts (vgl. § 1a BauGB, § 37 II FlurberG). S.a. Abwägungserheblichkeit (>) von Naturschutzbelangen.

Abwägungsgebot, eingriffsrechtliches: Ein Eingriff (>) darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen (§ 15 V BNatSchG). Im Fall der Nichtausgleichbarkeit und Nichtersetzbarkeit hat die Zulassungsbehörde (oder Anzeigebehörde) mithin eine Abwägung durchzuführen. Schon die rahmenrechtliche Altregelung schrieb vor, dass ein unvermeidbarer und nicht ausgleichbarer Eingriff in Natur und Landschaft „erst aufgrund einer Abwägung mit entgegenstehenden Belangen zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führen kann. Dabei handelt es sich um eine ‚echte' Abwägung durch die zuständige Behörde, die nicht uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.“43

Abwasserbeitragspflicht: Ein Vorteil als Voraussetzung der Erhebung von Abwasserbeiträgen (und sonstigen an die Verbesserung der Nutzbarkeit von Grundstücken anknüpfenden Beiträgen) fehlt nicht bereits dann, wenn sich auf einem Grundstück naturschutzrechtlich geschützte Gegenstände befinden. Erst dann, wenn sie jede (private) Nutzbarkeit (Privatnützigkeit) des Grundstücks ausschließen, kann die beitragsrelevante Baumaßnahme keinen Vorteil entstehen lassen. Dies ist anzunehmen, wenn eine bauliche oder sonstige geldwerte Nutzungsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Überwindbare Hindernisse der Bebaubarkeit reichen nicht aus. Kann etwa statt die Privatnützigkeit ausschließender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Ersatzzahlung erfolgen, ist der Vorteil nicht ausgeschlossen.44

Abweichung des Landesrechts vom Bundesrecht: Das Land darf auf dem Gebiet des Naturschutzrechts vom Bundesrecht abweichen, sofern nicht der abweichungsfeste Kern (>) betroffen ist. S. Abweichungsgesetzgebungskompetenz (>). Der Landesgesetzgeber hat von seiner Befugnis zur Abweichung Gebrauch gemacht und ist im Landesrecht in mehrfacher Hinsicht vom Bundesnaturschutzrecht abgewichen. Vom BNatSchG weichen ab: §§ 5 II, 6 I, II, 7 II, 8, 9, 10 I, 18 II 2, 20, 22 II NatSchG LSA. Die Abweichung erfolgt entweder explizit (z.B. § 5 II 2 NatSchG LSA: „…abweichend von § 10 Abs. 2 Satz des Bundesnaturschutzgesetzes …“;§ 6 I 1 NatSchG LSA: „Abweichend von § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes …“) oder aber implizit (Bsp.: § 7 II NatSchG, wonach bei der Anrechnung von Ökokontomaßnahmen die Voraussetzungen des § 15 II BNatSchG als erfüllt „gelten“ und die „Funktionalität“ i.S.v. § 15 II BNatSchG erfüllen, somit zumindest der Sache nach eine Abweichung von § 15 II, § 16 I Nr. 1 BNatSchG vorliegt, der auf die durch den konkreten Eingriff konkret beeinträchtigten Funktionen des Naturraums abstellt, was bei der Anrechnung auf dem Ökokonto aber keine Rolle spielt.

Abweichung vom Beeinträchtigungsverbot (FFH-Recht): Vom dem Beeinträchtigungsverbot (>) zum Schutz von Natura 2000-Gebieten, darf nur nach Maßgabe der § 34 III-V BNatSchG abgewichen werden.45 Die Abweichung ist als eng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz des Beeinträchtigungsverbots ausgestaltet. Vgl. hierzu: „Die Gewichtung des öffentlichen Interesses muss den Ausnahmecharakter einer Abweichungsentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL berücksichtigen. Nicht jedem Vorhaben, das das Erfordernis der Planrechtfertigung erfüllt, kommt ein besonderes Gewicht zu.“ 46 Abweichend vom Beeinträchtigungsverbot darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es 1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (§ 34 III BNatSchG). Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden (§ 34 IV 1 BNatSchG). Sonstige Gründe im Sinne des § 34 III Nr. 1 BNatSchG können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesumweltministerium eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat (§ 34 IV 2 BNatSchG). Eine Abweichung kann entbehrlich sein, wenn die Beeinträchtigungen bereits durch Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegen (s. Erheblichkeit einer Beeinträchtigung nach FFH-Recht >). Hiervon abzugrenzen sind die Kohärenzsicherungsmaßnahmen (>) nach § 34 V BNatSchG, die den Zusammenhang des Schutzgebietsnetzes sichern sollen. Soll ein Projekt zugelassen oder durchgeführt werden (nach § 34 III und ggfs. IV BNatSchG), sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen (§ 34 V 1 BNatSchG). Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesumweltministerium über die getroffenen Maßnahmen (§ 34 V 2 BNatSchG). Vgl. „Kohärenzsicherungsmaßnahmen können das Gewicht des Integritätsinteresses mindern. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie einen Beitrag auch zur Erhaltung der Integrität des FFH-Gebiets leisten.“47 Die Abweichungsentscheidung ist rechtswidrig, wenn die Vorgaben der § 34 II-V BNatSchG nicht beachtet wurden. Nicht jeder Mangel führt indes zur gerichtlichen Aufhebung der Entscheidung. „Die fehlerhafte Annahme der Planfeststellungsbehörde, ein Vorhaben sei mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets verträglich, schlägt auf eine hilfsweise getroffene Abweichungsentscheidung i. S. d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ausnahmsweise dann nicht durch, wenn die Behörde die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen im Wege der Wahrunterstellung qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt hat.“ 48 „Mängel der Abweichungsprüfung sind in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unerheblich, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt haben können.“ 49 S.a. Alternativenprüfung bei Abweichungsentscheidungen (>); Befreiung vom Habitatschutz (>); prioritäre Arten (>); prioritäre Lebensraumtypen (>); Sonstige Gründe (>); Zwingende Gründe (>)

Abweichungsentscheidung: Hierunter wird meist die behördliche Zulassung einer Abweichung von einem gesetzlichen Verbot verstanden. Im Naturschutzrecht ist die Möglichkeit einer Abweichung vom Beeinträchtigungsverbot (>) zum Schutz von Natura 2000-Gebieten vorgesehen. Hiernach kann ein Projekt unter den engen Voraussetzungen des § 34 III-V BNatSchG (ausnahmsweise) zugelassen werden. In einem weiteren Sinne sind auch die Zulassung einer Ausnahme (>) und die Erteilung einer Befreiung (>) Abweichungsentscheidungen. S. Verträglichkeitsprüfung (>)

abweichungsfester Kern: Kern, abweichungsfester (>)

Abweichungsgesetzgebungskompetenz: Den Ländern steht auf dem Gebiet des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine A. zu (Art. 72 I, III Nr. 2 GG).50 Die A. ist die Kompetenz der Bundesländer in bestimmten (im GG genannten Rechtsgebieten wie dem Naturschutzrecht) von einer Bundesregelung abzuweichen, die der Bund auf der Grundlage seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen erlassen hat. Der Bund hat die konkurrierende Kompetenz für das Naturschutzrecht (Art. 74 I Nr. 29 GG). Bundesrecht geht nur vor, soweit nicht die Länder später abweichendes Recht erlassen. Gleichlautendes altes Landesrecht bleibt wirksam (h.M.). Die Länder dürfen den sog. abweichungsfesten Kern (>) nicht ändern. Abweichungsfester Kern des Bundesnaturschutzrechts sind neben den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes das Artenschutzrecht (sowie das für Sachsen-Anhalt nicht relevante Meeresnaturschutzrecht) (Art. 72 III 1 Nr. 2 GG).

Abwurfstangen: A. von geweihtragenden Hirscharten unterliegen dem Jagdrecht (§ 1 V BJagdG) und dürfen nur vom jeweils Jagdausübungsberechtigten (oder von diesen Ermächtigten) gesammelt werden.

Adler: Die Echten Adler (Aquila) sind eine Gattung der Habichtartigen (>). Zu den Echten Adlern gehört der in Sachsen-Anhalt heimische Seeadler (Haliaetus albicilla). Der ebenfalls in Sachsen-Anhalt vorkommende Fischadler (Pandion haliaethus) gehört nicht zur Gattung der Echten Adler, sondern zur Gattung Pandion und Familie der Fischadler (Pandionidae). Den – in Sachsen-Anhalt evtl. im Jahr 2012 ausgestorbenen (zuletzt Hakel) – Schreiadler (Aquila pomarina) zählt man heute nicht mehr zur Gattung Echte Adler, sondern zur Gattung Clanga. Alle Adler sind streng geschützte Tierarten (>). Zu ihrem Schutz gelten insbesondere die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote (>) sowie Besitz- und Vermarktungsverbote. Nach Landesrecht gilt ein besonderer Horstschutz (>).

AE-Maßnahmen: Gelegentlich verwandte Abkürzung für „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ (>).

Agrarklauseln: Das Naturschutzrecht enthält mehrere „Agrarklauseln“, d.h. Normen, die das Verhältnis von Landwirtschaft und Naturschutz zum Gegenstand haben. Die bekannteste hiervon ist die sog. Landwirtschaftsklausel (>) im Rahmen der Eingriffsregelung. Zudem gilt ein Gebot der Rücksichtnahme (>) auf agrarstrukturelle Belange bei der Inanspruchnahme von Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Ein allgemeines Gebot der Berücksichtigung der Bedeutung natur- und landschaftsverträglicher Landwirtschaft bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege enthält § 5 I BNatSchG und eine Konkretisierung der Anforderungen der „guten fachlichen Praxis“ (>) an die Landwirtschaft enthält § 5 II BNatSchG. S. a. Landwirtschaft und Naturschutzrecht (>)

Agrarsubventionen: Bei der Agrarförderung sind die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen (§ 3 VI Landwirtschaftsgesetz Sachsen-Anhalt – LwG LSA). Dies ist aber nur einer von verschiedenen Fördergrundsätzen. Die Agrarförderung nach bestimmten Programmen ist von der Einhaltung bestimmter Umwelt- und Naturschutzanforderungen abhängig. S. Cross-Compliance (>) und Ökologische Vorrangflächen (>). Zudem können landwirtschaftliche Unternehmer auch „echte“ Naturschutzsubventionen (>) erhalten.

Agriphotovoltaik: Der Begriff der Agrophotovoltaik (Abk.: AgriPV, APV) steht für eine kombinierte Nutzung von Flächen für die landwirtschaftliche Urproduktion wie für die Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen. Die landwirtschaftliche Nutzfläche mag sich dabei unterhalb und/oder zwischen Anlagen befinden. Zur Zulässigkeit dieser Anlagen s. Freiflächenphotovoltaikanlagen (>)

Aktionsplan Biologische Vielfalt Sachsen-Anhalt: Die frühere Landesregierung Sachsen-Anhalts beschloss im Jahr 2013 einen Aktionsplan Biologische Vielfalt Sachsen-Anhalt, in dem für über 60 Handlungsschwerpunkte Maßnahmen benannt wurden, mit denen das Land die Biodiversität erhalten wollte. Der Plan sollte fortgeschrieben werden, was offenbar nicht erfolgte. Der Planinhalt hat ohnehin keine rechtliche Bindungswirkung und zählt daher nicht zum Naturschutzrecht. Er hat nur die Bedeutung einer politischen Absichtserklärung bzw. eines politischen Programms (>). Aus ihm können aber auch explizit oder implizit (verwaltungsinterne) Handlungspflichten nachgeordneter Behörden im Hinblick auf konkrete Maßnahmen abgeleitet werden.

Aktionsplan invasive Arten: Das Bundesumweltministerium beschließt nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsministerium sowie dem Bundeslandwirtschaftsministerium einen Aktionsplan nach Art. 13 VO (EU) Nr. 1143/2014 zu den Einbringungs- und Ausbreitungspfaden invasiver Arten nach § 7 II Nr. 9 lit. a (§ 40d I 1 BNatSchG). Dies gilt auch für invasive Arten nach § 7 II Nr. 9 lit. b, soweit die Kommission insoweit in einem Durchführungsrechtsakt nach Art. 11 II 2 eine Anwendung des Art. 13 vorsieht, sowie für invasive Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 IV 1 Nr. 3 aufgeführt sind (§ 40d I 2 BNatSchG). Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs Jahre zu überarbeiten (§ 40d II BNatSchG). Anstatt eines Aktionsplans können auch mehrere Aktionspläne für verschiedene Einbringungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten beschlossen werden (§ 40d III 1 BNatSchG). S. Art, invasive (>)

Ahndung von Gesetzesverstößen: Für die Ahndung von Straftaten im Sinne des Naturschutzrechts (vgl. etwa §§ 71, 71a BNatSchG) sind die Gerichte zuständig. Für die Ahndung von naturschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten sind Verwaltungsbehörden zuständig (vgl. § 70 BNatSchG, § 1 II NatschG LSA). Legt der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid der Behörde Einspruch ein, so entscheidet das Strafgericht über den Einspruch (§ 68 OWiG). S. a. Ordnungswidrigkeitstatbestände, naturschutzrechtliche (>); Zuständigkeit zur Ordnungswidrigkeitenverfolgung (>)

Aktionsplan Schutzgebiete: Der Koalitionsvertrag der Ampelkoalition sieht die Aufstellung eines Aktionsplans Schutzgebiete vor.51 Er soll das Ziel haben, das Management der Schutzgebiete zu verbessern. Die Koalition hat ihren Willen erklärt, „30 Prozent Schutzgebiete zu erreichen und diese wirksam zu schützen“. Die Ausweisung des europäischen Grünen Bandes soll unterstützt werden. Die Ankündigungen im Koalitionsvertrag und ein möglicher Plan sind rechtlich unverbindlich.

Aktionsprogramm Insektenschutz: Am 4.09.2019 beschloss das frühere Bundeskabinett ein „Aktionsprogramm Insektenschutz“. S. Insektenschutz (>); Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt (>)

Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz: In der Entwurfsfassung liegt vor ein Aktionsprogramm der Bundesregierung mit dem Titel „Natürlicher Klimaschutz (ANK)“.52 Ziel des Programms ist es, Ökosysteme zu stärken, wiederherzustellen und zu bewahren, damit sie sowohl das Klima schützen als auch Lebensraum für Pflanzen und Tiere bleiben. Bis 2026 will die Bundesregierung hierfür vier Milliarden Euro für den Natürlichen Klimaschutz bereitstellen. Das Aktionsprogramm ist im Koalitionsvertrag der Ampelkoalition vereinbart.

Aktualität der Bestandsaufnahme: Zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung oder Schutzgebietsausweisung muss die der Entscheidung zugrundeliegende Bestandsaufnahme (>) von Natur und Landschaft (noch) die tatsächliche Situation wiedergeben, d.h. sie muss noch aktuell sein (Erfordernis der Aktualität der Bestandsaufnahme).53 So muss etwa eine FFH- Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage aktueller und verlässlicher Daten über das Inventar der Lebensraumtypen und Arten durchgeführt werden.54 Ist die erfolgte Bestandsaufnahme nicht mehr aktuell, muss sie vor der Entscheidung aktualisiert werden. Nicht jede Veränderung des Status Quo zwischen der Erfassung und der Entscheidung ist indes rechtlich relevant. Es muss sich um eine im Hinblick auf das anzuwendende Naturschutzrecht relevante bzw. erhebliche Veränderung handeln. Eine Veränderung mag auch erst nach der behördlichen Entscheidung eintreten. So kann es zu einem Einwandern von besonders geschützten Arten in den Gefahrenbereich der zu beurteilenden Anlage kommen. Dies kann nachträgliche Schutzanordnungen erforderlich machen.55 Ein bestimmtes Höchstalter der Bestandsaufnahme (z.B. „zum Genehmigungszeitpunkt maximal fünf Jahre alt“ o.ä.). ist weder gesetzlich geregelt noch durch die Rechtsprechung entwickelt. Zumindest eine starre Regelung wäre im Übrigen verfehlt, da auch eine junge Kartierung durch grundlegende Veränderungen hinfällig geworden sein kann. Umgekehrt kann eine ältere Erfassung und Bewertung – bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine unveränderte Natursituation im Untersuchungsgebiet – noch als aktuell angesehen werden kann. In der Praxis hat sich als Orientierungsformel herausgebildet, dass Untersuchungsergebnisse in der Regel „nicht älter als sieben Jahre … optimaler Weise nicht älter als fünf Jahre“56 sein sollten. „Die Sichtung eines Haselhuhns vor mehr als 24 Jahren lässt keinen Rückschluss auf eine aktuell vorhandene Population zu.“57 „Die Sichtung eines einzelnen fliegenden Haselhuhns 2014 und eines einzelnen singenden Haselhuhns 2016 lässt auch angesichts der Kurzlebigkeit dieses Standvogels keinen Rückschluss auf eine 2021 vorhandene Population zu, insbesondere wenn spätere Untersuchungen von Experten dieser Spezies erfolglos geblieben sind.“58

Akzeptanz des Naturschutzrechts: Im Interesse einer hohen Wirksamkeit (>) des geltenden Naturschutzrechts und zur Vermeidung von Vollzugsdefiziten (>) bedarf es einer breiten Akzeptanz des Naturschutzrechts bei den Rechtsanwendern sowie in der Bevölkerung.59 Hierfür ist eine ausreichende Umweltbildung Voraussetzung. Akzeptanz oder gar aktive Unterstützung der Ziele des Naturschutzes geht über kognitiv-rationale Aspekte (Wissen um Nutzen und Zusammenhänge im Naturschutz) hinaus und erfasst auch emotionale Aspekte (v.a. Bedeutung der Natur und der Biodiversität für die Psyche, Kunst und Literatur) sowie ethisch-moralische Aspekte (Nachweltverantwortung etc.). S.a. Wirksamkeit des Naturschutzrechts (>)

Aland-Elbe-Niederung/Aland-Elbe-Niederung nördlich Seehausen: Die Aland-Elbe-Niederung ist ein Vogelschutzgebiet (Nationaler Code SPA0006 – EU Code DE 2935-401) und die Aland-Elbe-Niederung nördlich Seehausen ein FFH-Gebiet (Nationaler Code FFH0007 – EU Code DE 2935-301). Sie liegen im Landkreis Stendal. Geschützt sind sie durch eine Verordnung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt über das Naturschutzgebiet „Aland-Elbe-Niederung“ aus dem Jahr 200960. S.a. Biosphärenreservat Mittlere Elbe (>). Daneben gilt auch eine Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Aland-Elbe-Niederung“61. S. Angaben zu den anzutreffenden LRT aus NSG-VO Aland-Elbe-Niederung: prioritärer Lebensraumtyp LRT 91E0* Erlen-Eschenwälder und Weichholzauenwälder (Alno-Padion, Salicion albae); übrige Lebensraumtypen: LRT 2330 Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, LRT 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamionsoder Hydrocharitions, LRT 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Betrachion, LRT 3270 Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p., LRT 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, LRT 6440 Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii), LRT 6510: Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), LRT 91F0: Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Querco-Ulmetum minoris). Feuchtgebiet nach der RAMSAR-Konvention (Internationales Abkommen zum Schutz von Feuchtgebieten) „Aland-Elbe-Niederung und Elbaue Jerichow“ (FIB0003LSA) sowie Bestandteil des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ (BR0001LSA).

Alleen: Die Biotoptypen-Richtlinie (Nr. 36) definiert Alleen (und einseitige Baumreihen) an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen wie folgt: „36.1 Begriff: Alleen sind regelmäßig bepflanzte lineare Bestände von Bäumen, die öffentliche oder private Verkehrsflächen und Flurwege auf beiden Seiten begrenzen. Einseitige Baumreihen sind regelmäßig bepflanzte Bestände von Bäumen an nur einer Seite öffentlicher oder privater Verkehrsflächen und Flurwege. Verkehrsflächen sind unbebaute Landflächen, die dem Straßen-, Schienen- oder Wasserverkehr dienen. Dazu zählen auch Brücken, Geh- und Radwege sowie im Zusammenhang mit Verkehrswegen stehende Schutz-, Trenn-, Park- oder Seitenstreifen, Böschungen und Gräben. 36.2 Einstufungskriterien: Zur Einstufung als geschützte Allee oder einseitige Baumreihe an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen muss diese Allee oder Baumreihe eine Mindestlänge von 100 Metern aufweisen, gemessen am Traufbereich der Bäume. Die Bäume müssen in regelmäßigen Abständen gepflanzt sein. Lückige Baumbestände werden nicht aufgenommen, sobald der Anteil einer Lücke 50 Meter oder der Lücken in ihrer Summe 50 v. H. der Gesamtlänge überschreitet. Separate Teilflächen können abgegrenzt werden. Die Herkunft der Baumart (heimisch oder fremdländisch) spielt im Siedlungsbereich für den Schutzstatus keine Rolle. Bestehende Alleen und einseitige Baumreihen in der freien Natur sind ebenfalls als geschützt einzustufen. Bei der Neuanlage von Alleen und einseitigen Baumreihen in der freien Natur sollte darauf geachtet werden, dass nur Pflanzgut von gebietseigenen Herkünften sowie Hochstammobstbäume verwendet werden sollte. 36.3 Charakteristische Pflanzenarten: Alle Baumarten. Bei Neupflanzung sollten im Außenbereich möglichst nur einheimische Baumarten verwendet werden.“ Die BiotoptypenRL sieht folgende Codierung vor:

Codes in Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt

Lebensraumtyp (LRT)

Biotoptyp

Biotoptyp nur anteilig geschützt

HRA; HRB HRC HAA; HAB HAC; HAD HAF

HAE

Alleenschutz: Alleen (>) (und einseitige Baumreihen) an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind gem. § 21 I 1 NatSchG gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderungen führen können, sind verboten (§ 21 I 2 NatschG LSA). Dies gilt nicht für die Pflege und Rekultivierung vorhandener Garten- und Parkanlagen entsprechend dem Denkmalschutzrecht. Befreiungen (>) von dem Verbot der genannten Handlungen (Zerstörung etc.) können nach Maßgabe des § 67 BNatSchG erteilt werden. Bei Befreiungen im Interesse der Verkehrssicherheit liegen Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses in der Regel erst dann vor, wenn die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich ist und sie nicht auf andere Weise verbessert werden kann (§ 21 II 1 NatschG LSA). Der Träger der Straßenbaulast hat die notwendige Unterhaltung in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde vorzunehmen (§ 21 II 2 NatschG LSA). Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern, hat die zuständige Behörde, insbesondere im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorzunehmen oder für deren Durchführung zu sorgen (§ 21 III 1 NatschG LSA). Dabei sind bevorzugt standortgerechte und einheimische Baumarten einschließlich einheimischer Wildobstbaumarten zu verwenden (§ 21 III 2 NatschG LSA). Die Neuanpflanzungen sind dem Landschaftsbild anzupassen und sollen gleichzeitig einen Bezug zur örtlichen Landeskultur haben (§ 21 III 3 NatschG LSA). Der A. ist abzugrenzen vom Schutz geschützter Landschaftsbestandteile (>). Er bleibt von Letzterem unberührt (§ 29 III BNatSchG). Das Verbot nachteiliger Veränderungen von Alleen (§ 21 I 2 NatschG LSA) ist nicht bußgeldbewehrt. Bei Verstößen kann daher nur durch Unterlassungs- oder sonstige Gefahrenabwehrverfügung auf Grundlage der Generalklausel (>) vorgegangen werden. Das OVG LSA hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Beseitigung von Alleen nach § 21 I 2 NatschG LSA aus Gründen der Verkehrssicherheit konkretisiert.62 Hiernach genügen allgemeine Erwägungen der Verkehrssicherheit für eine Befreiung ebenso wenig wie der Wunsch nach deren Optimierung.63 § 21 II 1 NatschG LSA schließe zwar eine Befreiung aus anderen Gründen als denen der Verkehrssicherheit nicht aus, so dass gemäß § 67 I 1 Nr. 1 BNatSchG auch sonstige überwiegende öffentlichen Interessen, insbesondere auch wirtschaftlicher Art, die Erteilung einer Befreiung erlauben könnten. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setze jedoch einen so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus.64 Nicht jede Baumkrankheit rechtfertige eine Beseitigung, vielmehr bestehe grundsätzlich eine Pflicht zur Vornahme zumutbarer Erhaltungsmaßnahmen. Eine Befreiung komme nur dann in Betracht, wenn die Erhaltung der Bäume nicht mit zumutbarem Aufwand sichergestellt werden könne.65 Mit § 21 II 2 NatschG LSA habe der Landesgesetzgeber eine Regelung geschaffen, die die Unterhaltung der nunmehr durch Gesetz generell unter Schutz gestellten Alleen regele, wozu er gemäß § 29 III BNatSchG auch befugt gewesen sei. Der zunächst durch behördliche Erklärung begründete Schutzstatus einer Allee als Naturdenkmal werde durch eine später erfolgte gesetzliche Unterschutzstellung und die vom Gesetzgeber vorgesehene Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers überlagert.66 „Ist eine geschützte Allee gleichzeitig als Naturdenkmal geschützt, liegt kein atypischer Fall im Sinne des § 67 Abs. 1 BNatSchG vor, wenn die Gemeinde einen grundhaften Straßenausbau beabsichtigt, dessen konkrete Ausführung sich nach ihrer Planung nur durch Fällung sämtlicher Alleebäume verwirklichen lässt.“67 “Handelt es sich bei einer solchermaßen geschützten Allee um eine Gemeindestraße, ist die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast zur Unterhaltung der Allee verpflichtet.“68

allgemeine Grundsätze: Grundsätze, allgemeine (>)

Allgemeiner Artenschutz: Der sog. allgemeine Artenschutz (syn.: allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen) gilt dem Grundsatz nach für alle wildlebenden Tierarten und wildwachsenden Pflanzenarten. Nach dem sog. allgemeinen Artenschutz ist es verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, 2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten, 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören (§ 39 I BNatSchG). Ein strengerer allgemeiner Artenschutz gilt für die Anhang V-Arten (>). So ist es unabhängig von vernünftigen Gründen, vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Entnahmerechte, verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen (§ 39 II BNatSchG). Vgl. aus der Rspr.: „Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden.“69 S. a. Blumenpflücken (>), Handstraußregelung (>), Heilkräutersammeln (>), Pilzesammeln (>)

Allgemeinverfügungen: Die Naturschutzbehörden können auf der Grundlage der Generalklauseln (>) Allgemeinverfügungen zum Schutz von Natur und Landschaft erlassen. So können Sie etwa zeitweise das Betreten bestimmter Flächen aus artenschutzrechtlichen Gründen verbieten. S.a. zur Fortgeltung von A. als Verordnung (>).

Alpenbock: Der Alpenbock (Rosalia alpina) ist eine streng geschützte Art (>). Er wird im Anh. II und IV der FFH-RL geführt.

Altarme: Altarme sind gesetzlich geschützte Biotope (>) gem. § 30 II 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. § 30 I BNatSchG. Sie unterliegen wie alle gesetzlich geschützten Biotope einem Beeinträchtigungsverbot (>). Die Biotoptypen-Richtlinie definiert und codiert sie wie folgt: „2.1 Begriff: Altarme fließender Binnengewässer einschließlich der naturnahen Ufervegetation sind ehemalige, zumindest zeitweise wasserführende Haupt- oder Nebengerinne von Fließgewässern einschließlich ihrer typischen Umgebung. Es sind meist ehemalige Mäander-Schleifen, die oft noch eine Anbindung an das Fließgewässer aufweisen. Die typische Umgebung umfasst die Ufervegetation natürlicher oder naturnaher Bereiche fließender Binnengewässer oder der Verlandungsbereiche stehender Binnengewässer (vergleiche Nummern 1, 4 und 5). 2.2 Einstufungskriterien: Unabhängig von Vegetation und Größe sind alle Altarme als geomorphologische Bildungen geschützt.

2.3 Charakteristische Pflanzenarten: Froschlöffel-Arten (Alisma spec.), Igelschlauch (Baldellia ranunculoides), verschiedenen Zweizahn-Arten (Bidens spec.), Schwanenblume (Butomus umbellatus), Rauhes Hornblatt (Ceratophyllum demersum), verschiedenen Gänsefuß-Arten (Chenopodium rubrum, Ch. ficifolium, Ch. polyspermum), Blutauge (Comarum palustre), Braunes Zypergras (Cyperus fuscus), Sumpfsimsen-Arten (Eleocharis spec.), Schmalblättriges Wollgras (Eriophorum angustifolium), Sumpf-Ruhrkraut (Gnaphalium uliginosum), Gelbweißes Ruhrkraut (Helichrysum luteoalbum), Wasserfeder (Hottonia palustris), Froschbiß (Hydrocharis morsus-ranae), Flutende Tauchsimse (Isolepis fluitans), Binsen-Arten (Juncus bufonius, J. bulbosus, J. capitatus), lichte Bestände anderer Binsen-Arten (Juncus conglomeratus, J. effusus), Wasserlinsen-Arten (Lemna spec.), Schlammling (Limosella aquatica), Liegendes Büchsenkraut (Lindernia procumbens), Strandling (Littorella uniflora), Ysop-Blutweiderich (Lythrum hyssopifolia), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Tausendblatt (Myriophyllum spec.), Weiße Seerose (Nymphaea alba), Gelbe Teichrose (Nuphar lutea), Wasserfenchel (Oenanthe aquatica), Wasserpfeffer (Persicaria hydropiper), Ampfer-Knöterich (P. lapathifolia), schüttere Schilfbestände (Phragmites australis), Pillenfarn (Pilularia globilifera), Laichkraut-Arten (Potamogeton spec.), Knöterich-Laichkraut (Potamogeton polygonifolius), Gras-Laichkraut (P. gramineus), Wasserhahnenfuß-Arten (Ranunculus subgen. Batrachium), Gift-Hahnenfuß (Ranunculus sceleratus), Strand-Ampfer (Rumex maritimus), Sumpf-Ampfer (R. palustris), Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia), Schwimmfarn (Salvinia natans), Zwerg-Igelkolben (Sparganium natans), Vielwurzelige Teichlinse (Spirodela polyrhiza), Krebsschere (Stratiotes aloides), Wassernuss (Trapa natans), Wasserschlauch-Arten (Utricularia spec.), Teichfaden (Zannichellia palustris), Glanzleuchteralgen (Nitella flexilis, N. opaca), Stern-Armleuchteralge (Nitellopsis obtusa), Armleuchteralgen (Chara spec.).“

Codes in Kartieranleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt

Lebensraumtyp (LRT)

Biotoptyp

Biotoptyp nur anteilig geschützt

3130 (=SOF)

SOB; SOC

SOY

3140 (=SOG)

SOD; SOE

SEY

3150 (=SEF)

SEA; SEB

3160 (=SOH)

SED

3180

*

(=SEG)

3190 (=SEH)

Alternativenprüfung, bauplanungsrechtliche: Aus dem bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebot (§ 1 VII BauGB) folgt eine Pflicht zur Alternativenprüfung. Es liegt im Wesen der Planung, dass es regelmäßig Planungsalternativen gibt – bis hin zum Verzicht auf die Planung („Nullvariante“). Die Gemeinde muss nicht jede denkbare Alternative prüfen; dies gilt auch für den Standort.70 Welche Alternativen in die Prüfung einzubeziehen sind, hängt in hohem Maße vom Einzelfall ab.71 Nicht für jede Alternative muss ein Planentwurf erstellt werden.72 Ein Abwägungsfehler liegt nur dann vor, wenn sich eine verworfene Alternative eindeutig als vorzugswürdig aufgedrängt hat oder die Bevorzugung der gewählten Alternative auf erheblichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehlern beruht.73 M.a.W. sind nur solche Alternativen zu prüfen, die naheliegen bzw. sich aufdrängen.74

Alternativenprüfung, planfeststellungsrechtliche: Aus dem planfeststellungsrechtlichen Abwägungsgebot folgt eine Pflicht zur Standort- bzw. Trassenalternativenprüfung.75 Im Rahmen dieser Prüfung sind auch die Auswirkungen der jeweiligen Planungsalternativen auf die Schutzgüter des Naturschutzrechts zu betrachten. Weder muss dabei jede denkbare Standtort- bzw. Trassenalternative geprüft werden, noch muss jede nur denkbare Auswirkung auf Natur und Landschaft untersucht werden. Welche Alternativen in die Prüfung einzubeziehen sind, hängt in hohem Maße vom Einzelfall ab.76 Nicht für jede Alternative muss ein Planentwurf erstellt werden.77 Die Auswahl unter verschiedenen Alternativen „ist gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf Abwägungsmängel hin zugänglich“78. Ein Abwägungsfehler liegt nur dann vor, wenn sich eine verworfene Alternative eindeutig als vorzugswürdig aufgedrängt hat oder die Bevorzugung der gewählten Alternative auf erheblichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehlern beruht.79 M.a.W. sind nur solche Alternativen zu prüfen, die naheliegen bzw. sich aufdrängen.80 Trassenbzw. Standortalternativen, die dem Planer bereits aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf er in einem frühen Planungsstadium ausscheiden.81 So darf die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung eine Trassenvariante bereits dann auf der Grundlage einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausscheiden, „wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist (hier: präventiver Schutz der Heilquellen einer Kur- und Bäderstadt) und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären.“82 Die Planfeststellungsbehörde darf eine Alternativtrasse ferner auch dann verwerfen, wenn sie in ihrer straßenentwurfstechnischen Beurteilung Nachteile von solchem Gewicht aufweist, dass sich mit ihr das angestrebte Planziel (etwa den Lückenschlusses im nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetz) „in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard nicht verwirklichen lässt.“83 Sofern sich nicht bereits bei der Grobanalyse die Vorzugswürdigkeit einer Trasse ergibt, „muss die Behörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und vergleichen“84. So leidet etwa die „Planung einer Straße, die einen wertvollen und schutzwürdigen Naturraum durchschneidet, (…) an einem fachplanungsrechtlichen Abwägungsfehler, wenn Trassenalternativen, die diesen Raum umfahren, nicht ausreichend untersucht worden sind. Als Alternative kann auch eine ortsnahe Trassenführung in Verbindung mit Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes in Betracht kommen.“85 Das fachplanerische Abwägungsgebot gebietet, dass im Planfeststellungsverfahren über ein im Bedarfsplan vorgesehenes Schienenwegevorhaben auch solche Planungsalternativen in die Prüfung einbezogen werden, die der Sache nach als Streckenneubau zu werden wären.86 Die Rechtsprechungsgrundsätze zur straßenrechtlichen Variantenprüfung sind auf eine planfestgestellte Baustraße übertragbar.87 Aus der Rspr.: „3. Stellt die Planfeststellungsbehörde für die Abwägung von Trassenvarianten auf die Ergebnisse von Nutzen-Kosten-Untersuchungen ab, die - jeweils in einzelnen Punkten - von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, nicht in vollem Umfang der eigenen Methodik entsprechen, bestehende Bewertungsspielräume auch anders hätten nutzen können und Annahmen enthalten, die eine vergleichende Bewertung der Trassenvarianten in der Abwägung nicht zulassen, muss sie diese Umstände in den Blick nehmen und deren Bedeutung für die Variantenauswahl gewichten. 4. Wirken sich Trassenvarianten auf die Lärmsituation von Anwohnern deutlich unterschiedlich aus und ist keine Variante bereits aus anderen Gründen eindeutig vorzuziehen, müssen die jeweiligen Auswirkungen zumindest überschlägig ermittelt und in die Abwägung eingestellt werden. Das gilt umso mehr, wenn Lärmbelastungen im Raum stehen, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 70/60 dB(A) Tag/Nacht überschreiten.“88 Besondere Regelungen gelten für die Alternativenprüfung bei Abweichungsentscheidungen (>) i.S.d. FFH-Rechts. Die Abweichung ist nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (>) zulässig, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. S. a. Alternativenprüfung bei Abweichungsentscheidungen (>). Aus der Rspr.: „§ 6 Abs. 1 Satz 3 FStrG schließt es nicht aus, dass die Ortsumgehung einer Bundesstraße durch die bebaute Ortslage geführt wird, sofern sie nach ihrer Ausbaukonzeption nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG).“ 89 „Beim Variantenvergleich liegt es grundsätzlich in der planerischen Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - und nachvollziehend der Planfeststellungsbehörde -, die erforderlichen Trassierungsparameter als Grundlage der Kostenberechnung einer Alternativtrasse zu bestimmen.“90 S.a. Vermeidungsgebot (>) und Planalternativen

Alternativenprüfung bei Abweichungsentscheidungen (FFH): Abweichend vom Beeinträchtigungsverbot (>) des § 34 II BNatSchG darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es 1. aus zwingenden (>) Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und 2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind (§ 34 III BNatSchG).91 Die Zumutbarkeit einer Planungsalternative setzt voraus, dass diese überhaupt rechtlich wie tatsächlich umsetzbar ist: „Eine Alternativlösung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist nur dann gegeben, wenn sich das Planungsziel trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lässt.92 Ein Vorhabenträger braucht sich auf eine technisch mögliche Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich Art. 6 Abs. 4 FFH-RL am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweist wie an dem von ihm gewählten Standort.93 Zumutbar ist eine (rechtlich wie tatsächlich umsetzbare) Alternative nur dann, wenn sie nicht unverhältnismäßig ist. Nach Ansicht des BVerwG dürfen Planungsalternativen außer Betracht bleiben, die sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verwirklichen lassen würden.94 So darf der „Vorhabenträger … von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen.“95 „Eine Alternativlösung darf ggf. auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden.“96 Von einer zumutbaren Alternative könne auch dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante deswegen auf ein anderes Projekt hinauslaufe, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar sei es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen.97 „Eine ‚Konzeptalternative‘ ist keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, sondern ein aliud, da sie sich darauf richtet, andere Planungsziele und nicht identische Planungsziele auf andere Weise zu erreichen“98. „Auch der gebotene Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen kann dazu führen, dass zumutbare Trassenalternativen i.S.d. § 34 III Nr. 2 BNatSchG nicht gegeben sind.“99 „Wieweit das Anliegen, das Verkehrslärmniveau im innerörtlichen Bereich zu senken, oder das Interesse, die Projektkosten in Grenzen zu halten, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung durchschlägt, hängt von dem Gewicht ab, das ihm im konkreten Fall zukommt.“100 „Eine Trassenalternative ist in der Regel dann nicht wegen schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. § 34 III Nr. 2 BNatSchG unzumutbar, wenn das maßgebliche Fachrecht schädliche Umwelteinwirkungen verneint.“101 „Von den Alternativen (… ) muss grundsätzlich auch eine das Schutzgebiet nur geringfügig weniger beeinträchtigende gewählt werden, wenn sie zumutbar ist.“ 102 Ermittlungsumfang und Ermittlungstiefe für Trassenalternativen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. hierzu: „In der Alternativenprüfung, die einer Abweichungsentscheidung vorauszugehen hat, brauchen Planungsalternativen nur so weitgehend ausgearbeitet und untersucht zu werden, dass sich einschätzen lässt, ob sie für – prioritäre oder nicht prioritäre – FFH-Schutzgüter ein erhebliches Beeinträchtigungspotenzial bergen.“ 103 „Die Prüfung einer zumutbaren Alternative i. S. d. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG darf auch dann, wenn auf den vorgelagerten Planungsstufen noch keine korridorübergreifende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste, nicht auf den "Planungskorridor" beschränkt werden, sondern hat – unter summarischer Würdigung des jeweiligen Beeinträchtigungspotenzials – Trassen in Alternativkorridoren einzubeziehen.104 S.a. Konzeptalternative (>); zur europarechtlichen Rechtsgrundlage s. Alternativenprüfung nach FFH-RL (>)

Alternativenprüfung nach FFH-RL: Unionsrechtliche Rechtsgrundlage der Alternativenprüfung bei Abweichungsentscheidungen i.S.v. § 34 IV BNatSchG ist Art. 6 IV 1 FFH-RL, wobei im Unionsrecht von einer „Alternativlösung“ die Rede ist. Der Rechtssatz lautet: „Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist.“ „Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass die Anforderungen an die im Rahmen der Prüfung von alternativen Lösungen durchgeführte Kontrolle nicht deshalb verändert werden können, weil der Plan oder das Projekt bereits ausgeführt worden ist.“105

Alternativenprüfung nach UVP in der Raumordnung: „Soll die strategische Umweltprüfung das ihr mit der SUP-RL verliehene Gewicht nicht einbüßen und insgesamt an Effektivität verlieren, muss der Planungsträger die Ermittlung anderweitiger Planungsmöglichkeiten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit über den räumlichen Geltungsbereich des zu ändernden Plans hinaus gegebenenfalls bis zur Grenze seines Zuständigkeitsbereichs ausdehnen, wenn dies die Planungssituation und die Schwere der Umweltauswirkungen, die als Folge der gewollten Festlegung zu erwarten sind, in Ansehung der Ziele der SUP-RL verlangen. Ob dies im Einzelfall so ist, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen ab. Für eine allgemeingültige, am vermeintlichen Wortlaut orientierte Interpretation der Nr. 2 Buchstabe d) der Anlage 1 zu § 9 ROG 2008, die den Planungsträger für die Ermittlung anderweitige Planungsmöglichkeiten quasi verbindlich auf den räumlichen Geltungsbereich des Raumordnungsplans verweist, ist insoweit kein Raum.“106 Fehlt es an einer ausreichenden Alternativenprüfung im Rahmen der Umweltprüfung ist der abschließende Umweltbericht in wesentlichen Punkten unvollständig im Sinne des ROG, da die Beschreibung wie Prüfung anderer Planungsmöglichkeiten zum wesentlichen Inhalt eines Umweltberichts gehört, indem sie maßgeblich dazu beitragen, negative Umweltauswirkungen zu vermeiden bzw. zu minimieren.107 Der Verfahrensfehler der Unvollständigkeit von Umweltprüfung und Umweltbericht ist beachtlich und zugleich ein erheblicher Mangel im Abwägungsvorgang i.S.v. § 12 III ROG 2008 (vgl. § 7 II ROG 2008).108

Alternativlosigkeit des Projekts: Die Alternativlosigkeit eines Projekts, das ein Natura 2000-Gebiet in seinen Erhaltungszielen erheblich beeinträchtigen kann, ist eine Voraussetzung seiner Zulässigkeit – neben für das Projekt streitenden zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Dies folgt aus Art. 6 IV FFH-RL („ist eine Alternativlösung nicht vorhanden“) sowie seiner nationalen Umsetzung § 34 III Nr. 2 BNatSchG („zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind“). S. Alternativenprüfung bei Abweichungsentscheidungen (FFH-Recht) (>)

Altnaturschutzgebiete: Gemäß der Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 209) wurden zahlreiche Altnaturschutzgebiete als Naturschutzgebiete nach neuem Recht unter Schutz gestellt.

Amphibien: Die Lurche (Amphibia) sind eine Klasse der Wirbeltiere. Alle heimischen Arten sind besonders geschützte Arten, die Mehrzahl auch streng geschützte Arten (>). Zu dem Schutz der Individuen gelten insbesondere die sog. Zugriffsverbote (>) und zum Schutz ihrer Lebensräume Vorschriften des Lebensstättenschutzes (>). Ihre Ruhe- und Fortpflanzungsstätten sind oftmals auch gesetzlich geschützte Biotope (>). S. Frösche (>), Kröten (>), Molche (>), Unken (>)

Anbieten: Anbieten i.S.d. BNatSchG ist die Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen (§ 7 II Nr. 17 BNatSchG).

Änderung der Sach- und Rechtslage: Laut dem BVerwG109 ist in der Rspr. des Gerichts „bereits geklärt, dass bei der Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers - im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten - auch in Ansehung eines etwaigen Verstoßes gegen ein Verbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu berücksichtigen sind (…).110 Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Oberverwaltungsgericht die Frage nach der ursprünglichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung nicht offen gelassen, sondern bejaht (UA S. 22 <zum Rotmilan>, S. 28 f. <zum Schwarzstorch>).

Aneignung von toten Tieren: Tiere der besonders und streng geschützten Arten (>) unterliegen einem artenschutzrechtlichen Verbot der Inbesitznahme (vgl. § 44 I Nr. 1 BNatSchG). Dies gilt auch für tote Exemplare (s. Tiere >). Die Aneignung ist mithin verboten. Im Hinblick auf totes Wild steht allerdings dem (jeweiligen) Jagdausübungsberechtigten ein Aneignungsrecht zu. Der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier sogar aufgefundene tote Tiere der streng geschützten Arten des Anh. A der EG-Artenschutzverordnung (>) aneignen und präparieren lassen, sofern diese Wild sind. Dies betrifft vom Haarwild Wildkatze, Luchs, Fischotter (und den hier nicht heimischen Wisent) und vom Federwild Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Er darf Totfunde von Anh. A-Arten aber nicht verkaufen. Insoweit gilt ein Vermarktungsverbot (Art. 8 I, V EG-VO Nr. 338/97). Er darf im Übrigen auch tote Vögel von europäischen Vogelarten111, soweit diese nach § 2 I BJagdG dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbringen (§ 45 I 3 BNatSchG).

Anerkennung von Naturschutzvereinigungen: Naturschutzvereinigungen stehen nur dann besondere naturschutzgesetzliche Verbandsmitwirkungs- (>) und Verbandsklagerechte (>) zu, wenn es sich um sog. anerkannte Vereinigungen handelt.112 Zu unterscheiden sind die Anerkennung durch den Bund und durch das Land: Bundesweit tätige Naturschutzvereinigungen werden vom Bund und landesweit tätige Naturschutzvereinigungen werden vom Land anerkannt, wenn die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen (>) vorliegen (§ 63 I u. II BNatSchG i.V.m. § 3 UmwRG). Zuständigkeit und Verfahren der Anerkennung durch das Land richten sich nach Landesrecht (vgl. § 29 NatschG LSA i.V.m. Anerkennungsverordnung). Die nach § 3 III UmwRG zuständige Anerkennungsbehörde bzgl. Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, wird durch Verordnung des für Naturschutz zuständigen Ministeriums bestimmt. Vgl. aus der Rspr.: „Für das Erfordernis des § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 UmwRG, im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern, ist eine ausreichende Kompetenz im Naturschutz und in der Landschaftspflege entscheidend. Das setzt voraus, dass ein wesentlicher Teil des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Vereinigung auf die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet ist.“113 „1. Eine Vereinigung, die sich nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich auf den Schutz nur eines Naturgutes - wie hier des Bodens - im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG konzentriert, kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - als Naturschutzvereinigung anerkannt werden. 2. Voraussetzung für eine Anerkennung als Naturschutzvereinigung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 UmwRG ist, dass nach dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege andere Ziele überwiegt.“114

Anerkennung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen: Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als (vorgezogene) Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit 1. die Voraussetzungen des § 15 II BNatSchG erfüllt sind (Verursacherpflichten>), 2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wurden, 3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch genommen wurden, 4. sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 nicht widersprechen und 5. eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen vorliegt (§ 16 I 1 BNatSchG). S. näher Ausgleichsmaßnahmen, vorgezogene (>)

Anerkennungsverordnung: Die zuständige Behörde nach § 3 III UmwRG für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung (§ 29 I NatschG LSA). Diese Bestimmung ist Bestandteil der Zuständigkeitsverordnung Naturschutz (>).

Anerkennungsvoraussetzungen als Naturschutzvereinigung: Die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung als Naturschutzvereinigung i.S.d. BNatSchG richten sich nach dem UmwRG (vgl. § 63 I, II BNatSchG i.V.m. § 3 UmwRG). Auf Antrag wird einer Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG erteilt, wenn die Vereinigung, 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, 2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nr. 1 tätig gewesen ist, 3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, 4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 AO verfolgt und 5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht (§ 3 I 1 UmwRG).

Altarme: Altarme fließender Gewässer sind gesetzlich geschützte Biotope (>) gem. § 30 II Nr. 1 BNatSchG.

Amsel: Die Amsel (Turdus merula) ist als europäische Vogelart eine besonders geschützte Art (>).115

Anhang A-Arten (der EUArtSchV): Arten, die im Anhang A zur EU-Artenschutzverordnung (>) gelistet sind. Anhang A enthält: a) die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben; b) alle Arten, die i) im gemeinschaftlichen oder internationalen Handel gefragt sind oder sein könnten und vom Aussterben bedroht oder so selten sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde, oder ii) die einer Gattung oder Art angehören, deren Arten bzw. Unterarten gemäß den Kriterien unter Buchstabe a) oder Buchstabe b) Ziffer ii) größtenteils in Anhang A aufgeführt sind und deren Aufnahme in den Anhang für den wirksamen Schutz dieser Taxa von wesentlicher Bedeutung ist (Art. 3 EUArtSchV). Anhang A-Arten sind z.B. die heimischen Weihen.

Anhang I-Arten (der Vogelschutzrichtlinie): Im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (>) sind europäischen Vogelarten aufgeführt, für deren Schutz besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Für sie müssen besondere Schutzgebiete ausgewählt werden.

Anhang I-LRT (der FFH-RL): Der Anhang I der FFH-RL listet die Lebensraumtypen von gemeinschaftlicher Bedeutung, für deren Erhalt die Mitgliedstaaten besondere Schutzgebiete ausweisen müssen.

Anhang II-Arten (der FFH-RL): Arten i.S.d. Anhangs II der sog. FFH-Richtlinie (>). Dieser Anhang enthält die "Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen" (Titel des Anhangs). In diesem Anhang befinden sich auch die sog. prioritären Arten (>), d.h. Pflanzen- und Tierarten, für die aufgrund ihrer Gefährdungssituation eine besondere Verantwortung der EU besteht (Art. 1 lit. h FFH-RL). Zusammen mit den Anhang IV-Arten und den Anhang V-Arten bilden die Anhang II-Arten die sog. „FFH-Arten“ (>).

Anhang IV-Arten (der FFH-RL): Arten i.S.d. Anhangs IV zur sog. FFH-Richtlinie (>). Der Anhang trägt die Überschrift „Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse“. Für diese streng geschützten Arten (>) gilt insbesondere der besondere Artenschutz (>) des § 44 BNatSchG. Anhang IV-Arten können auch zugleich Anhang II-Arten sein (so z.B. Bechsteinfledermaus oder Fischotter). In Sachsen-Anhalt vorkommende Anh. IV-Arten sind laut Artenschutzliste Sachsen-Anhalt (>) von den Säugetieren: Wolf (Canis lupus), Europäischer Biber (Castor fiber albicus), Feldhamster (Cricetus cricetus), Wildkatze (Felis silvestris), Fischotter (Lutra lutra), Luchs (Lynx lynx), Haselmaus (Muscardinus avellanarius), Europäischer Nerz (Mustela lutreola) sowie einundzwanzig Fledermausarten. Hinzu treten zwei Reptilienarten (Schlingnatter und Zauneidechse), zehn Arten von Amphibien (>), fünf Käferarten (>), elf Schmetterlingsarten, sechs Libellenarten (>) und zwei Arten Mollusken. Auf der Liste der in Sachsen-Anhalt vorkommenden europäisch streng geschützten Farn- und Blütenpflanzen nach Anhang IVb FFH RL stehen insgesamt zwölf Arten. Arten der Moose (Bryophyta) oder Flechten (Lichenes) des Anhangs VIa FFH-RL sollen in Sachsen-Anhalt derzeit nicht vorkommen. Gem. Art. 12 I FFH-RL treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem (>) für die in Anh. IV lit. a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Dieses Schutzsystem muss verbieten: a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten; b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten; c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur; d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Diesen Vorgaben entspricht die Bundesrepublik v.a. durch die nationale Umsetzung in §§ 44, 45 BNatSchG.

Anhang V-Arten (der FFH-RL): Arten i.S.d. Anhangs V zur FFH-Richtlinie (>). Es handelt sich dabei um Tier- und Pflanzenarten, deren Rückgang und Gefährdung vor allem durch die Entnahme aus der Natur verursacht wurde und die vor weiterer unkontrollierter Entnahme geschützt werden sollen. Die amtliche Überschrift des Anhangs drückt dies nicht hinreichend aus („Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein können“). In Deutschland gelten gegenwärtig 110 Arten als Anhang V-Arten. Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen (§ 39 II 1 BNatSchG). Die Länder können hiervon (unter den Voraussetzungen des § 45 VII BNatSchG oder Art. 14 FFH-RL) Ausnahmen zulassen (§ 39 II 2 BNatSchG). Beispiel für Anhang V-Arten sind der Goldschakal und die Arnika (>).

Anhörung der Eigentümer: