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Die Vorschriftensammlung enthält die fünfzehn wichtigsten kommunalrechtlichen Gesetze bzw. Verordnungen Sachsen-Anhalts. Sie ist für kommunale Mandatsträger ebenso wie für Studierende gedacht. Sie dient auch als Begleitmaterail zum Lehrbuch "Kommunalrecht Sachsen-Anhalt. Darstellung für Studium und Praxis, 2. Aufl., 2024".
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Seitenzahl: 480
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Ab dem 1. Juli 2024 gilt in Sachsen-Anhalt ein verändertes Kommunalrecht. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128) wurden über 40 Paragrafen des Kommunalverfassungsgesetzes und mehr als 20 Paragrafen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit geändert sowie einige neue Paragrafen geschaffen. Zudem erfuhr das Eigenbetriebsgesetz eine Änderung. Kurz zuvor erfolgten durch das Gesetz über die Errichtung und den Betrieb kommunaler Meldestellen im Land Sachsen-Anhalt vom 5. April 2024 (GVBl. LSA S. 96) eher unbedeutende Änderungen. Zuletzt wurden die Höchstsätze der Kommunal-Entschädigungsverordnung erhöht (mit Wirkung zum 1. Juli 2024).
Die vorliegende erweiterte Vorschriftensammlung enthält die meisten im Land Sachsen-Anhalt geltenden kommunalrechtlichen Vorschriften. Um den Buchpreis niedrig zu halten, musste eine Auswahl getroffen werden.
Die Sammlung soll Mitgliedern kommunaler Vertretungen wie Studierenden einen schnellen analogen Zugang zu den Vorschriften bieten. Das handliche Format des Buchs soll es ermöglichen, es auch in der Jackentasche mitzunehmen, sei es in Sitzung oder Hörsaal. Die Sammlung dient auch als Begleitmaterial zum Buch „Kommunalrecht Sachsen-Anhalt. Darstellung für Studium und Praxis, 2. Aufl., 2024“, das im Herbst 2024 erscheinen wird.
Thorsten Franz16. Juli 2024
I. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
II. Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
(
VerfLSA) - Auszug
II. Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA)
III. Kommunalwahlgesetz (KWG-LSA)
IV. Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
V. Finanzausgleichsgesetz (FAG)
VI. Verordnung zur Durchführung des GemeindefinanzreformG
VII. Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
VIII. Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO)
IX. Kommunalkassen- und Buchführungsverordnung (KomKBVO)
X. Anstaltsgesetz (AnstaltG)
XI. Eigenbetriebsgesetz (EigBG)
XII. Sparkassengesetz (SpkG-LSA)
XIII. Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO)
XIV. Kommunal-Entschädigungsverordnung (KomEV)
XV. Allgemeine Zuständigkeitsverordnung (…) (AllgZustVO-Kom)
vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478)
Art 28
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
Art. 105
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Art. 106
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
1. die Zölle,
2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz
3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3. die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4. die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5. die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6. die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften. (2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
1. die Vermögensteuer,
2. die Erbschaftsteuer,
3. die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz
3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4. die Biersteuer,
5. die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2. Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
Art. 107
(1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Artikel 91b ihre Einwohneranteile unterschreiten.
vom 16. Juli 1992 (GVBl. LSA S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März
2020 (GVBl. LSA S. 64)
1. Hauptteil. Grundlagen der Staatsgewalt
Artikel 1 Land Sachsen-Anhalt
(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland und Teil der europäischen Völkergemeinschaft.
(2) Die Landesfarben sind gelb und schwarz. Das Nähere über Wappen, Flaggen und Siegel regelt ein Gesetz.
(3) Die Landeshauptstadt ist Magdeburg.
Artikel 2 Grundlagen
(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist ein demokratischer, sozialer und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteter Rechtsstaat.
(2) Das Volk ist der Souverän. Vom Volk geht alle Staatsgewalt aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und in Abstimmungen sowie durch die Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die kommunale Selbstverwaltung wird gewährleistet.
(4) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
2. Hauptteil Bürger und Staat
Artikel 3 Bindung an Grundrechte, Einrichtungsgarantien und Staatsziele
(1) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(2) Die nachfolgenden Einrichtungsgarantien verpflichten das Land, diese Einrichtungen zu schützen sowie deren Bestand und Entwicklung zu gewährleisten.
(3) Die nachfolgenden Staatsziele verpflichten das Land, sie nach Kräften anzustreben und sein Handeln danach auszurichten.
Sechster Abschnitt. Verwaltung
Artikel 86 Öffentliche Verwaltung
(1) Die öffentliche Verwaltung wird durch die Landesregierung, die ihr nachgeordneten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.
(2) Der allgemeine Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 87 Kommunale Selbstverwaltung
(1) Die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) und die Gemeindeverbände verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.
(2) Die Kommunen sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben selbständig wahrzunehmen, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind.
(3) Den Kommunen können durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln. Führt die Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen.
(4) Das Land sichert durch seine Aufsicht, daß die Gesetze beachtet und die nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben weisungsgemäß ausgeführt werden.
(5) Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts können für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gegenüber ihren Mitgliedern durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gebildet werden.
Artikel 88 Kommunale Finanzen, Finanzausgleich, Haushaltswirtschaft und Abgabenhoheit
(1) Das Land sorgt dafür, daß die Kommunen über Finanzmittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(2) Die unterschiedliche Finanzkraft der Kommunen ist auf Grund eines Gesetzes angemessen auszugleichen. Bei besonderen Zuweisungen des Landes an leistungsschwache Kommunen oder bei der Bereitstellung sonstiger Fördermittel ist das Selbstverwaltungsrecht zu wahren.
(3) Die Kommunen haben nach Maßgabe der Gesetze das Recht, eigene Steuern und Abgaben zu erheben.
Artikel 89 Vertretung in den Kommunen
In den Kommunen muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist; in Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.
Artikel 90 Gebietsänderungen
Das Gebiet von Kommunen kann aus Gründen des Gemeinwohls durch Vereinbarung der beteiligten Kommunen mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Das Nähere, insbesondere zur Anhörung der betroffenen Kommunen und Einwohner, regelt ein Gesetz.
Artikel 91 Öffentlicher Dienst
(1) Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei oder sonstigen Gruppe; sie haben ihr Amt unparteiisch, ohne Ansehen der Person und nur nach sachlichen Gesichtspunkten auszuüben.
(2) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes und Richtern in Vertretungskörperschaften kann gesetzlich beschränkt werden.
vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2024 (GVBl. LSA S. 96) und vom 16. Mai 2024 (GVBl. LSA S. 128)
Teil 1. Grundlagen der Kommunalverfassung
§ 1 Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise (Kommunen im Sinne dieses Gesetzes) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern.
(2) In die Rechte der Kommunen darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
§ 2 Gemeinden, Verbandsgemeinden
(1) Die Gemeinden sind Grundlage und Glied des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(3) Die Verbandsgemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie erfüllen neben ihren Mitgliedsgemeinden öffentliche Aufgaben im Rahmen der Vorschriften des Teils 6 Abschnitt 1.
§ 3 Landkreise
(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften.
(2) Die Landkreise sind, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, die von überörtlicher Bedeutung sind oder deren zweckmäßige Erfüllung die Verwaltungs- oder Finanzkraft der ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden übersteigt. Sie unterstützen die ihnen angehörenden Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgen für einen angemessenen Ausgleich der gemeindlichen Lasten.
(3) Der Landkreis soll die Selbstverwaltung der kreisangehörigen Gemeinden ergänzen und fördern. Der Landkreis und die kreisangehörigen Gemeinden sollen im Zusammenwirken alle Aufgaben der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung erfüllen.
§ 4 Aufgabenerfüllung
Die Kommunen erfüllen ihre Aufgaben im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis. Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.
§ 5 Eigener Wirkungskreis
(1) Zum eigenen Wirkungskreis gehören
1. bei den Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft,
2. bei den Landkreisen die von ihnen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs freiwillig übernommenen Aufgaben,
3. bei den Gemeinden und Landkreisen die Aufgaben, die ihnen aufgrund von Artikel 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt durch Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen sind,
4. bei den Verbandsgemeinden die Aufgaben, die sie nach § 90 Abs. 1 und 3 Satz 1 anstelle ihrer Mitgliedsgemeinden erfüllen.
(2) Im eigenen Wirkungskreis sind die Kommunen nur an die Rechtsvorschriften gebunden.
§ 6 Übertragener Wirkungskreis
(1) Zum übertragenen Wirkungskreis gehören
1. bei den Gemeinden und Landkreisen die Aufgaben, die ihnen durch Gesetz als staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind; dabei sind die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen,
2. bei den Verbandsgemeinden die Aufgaben, die sie nach § 90 Abs. 2 für ihre Mitgliedsgemeinden erfüllen.
Die Landkreise und die kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises als untere Verwaltungsbehörde.
(2) Aufgaben, die einer Gemeinde mit mehr als 10 000 Einwohnern übertragen wurden, gelten den Gemeinden, die keiner Verbandsgemeinde angehören, unabhängig von ihrer Einwohnergröße als übertragen.
(3) Aufgaben der Kommunen aufgrund von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt oder zu deren Ausführung die Bundesregierung Einzelweisungen erteilen kann, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(4) Die Kommune stellt die Dienstkräfte und Einrichtungen zur Verfügung, die für die Erfüllung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises erforderlich sind. Ihr fließen die mit diesen Aufgaben verbundenen Einnahmen zu.
(5) Hat die Kommune bei der Erfüllung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises eine Maßnahme aufgrund einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet das Land der Kommune alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.
(6) Die Kommune ist zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von der dazu befugten staatlichen Behörde angeordnet ist.
§ 7 Organe
(1) Organe der Kommunen sind die Vertretung und der Hauptverwaltungsbeamte.
(2) Die Organe tragen folgende Bezeichnungen:
1. in Gemeinden:
Gemeinderat und Bürgermeister,
2. in Verbandsgemeinden:
Verbandsgemeinderat und Verbandsgemeindebürgermeister,
3. in Landkreisen:
Kreistag und Landrat.
§ 8 Satzungen
(1) Die Kommunen können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im übertragenen Wirkungskreis können Satzungen nur aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden.
(2) Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dabei sind die verletzte Vorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, zu bezeichnen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
(3) Satzungen treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(4) Jede Person hat das Recht, Satzungen einschließlich aller Anlagen und Pläne innerhalb der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung einzusehen und sich gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten Kopien geben zu lassen.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot einer Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kommune, der die Ausführung der Rechtsvorschrift oder die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Verordnungen der Kommune und für die Erteilung von Genehmigungen für den Flächennutzungsplan, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 9 Bekanntmachung von Satzungen
(1) Satzungen sind vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung kann durch Aushang, in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt, in einer oder mehreren Zeitungen oder im Internet erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die ortsübliche Form der öffentlichen Bekanntmachung ist in der Hauptsatzung zu bestimmen. In der Hauptsatzung ist darauf hinzuweisen, dass in der Kommunalverwaltung Satzungen eingesehen und kostenpflichtig Kopien gefertigt werden können. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang, in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in einer oder mehreren Zeitungen, soll der Text bekannt gemachter Satzungen auch über das Internet zugänglich gemacht werden.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung im Internet erfolgt durch Bereitstellung der Satzung auf einer Internetadresse der Kommune unter Angabe des Bereitstellungstages. Satzungen sind mit ihrer Bereitstellung nach Satz 1 öffentlich bekannt gemacht. Die Kommune hat auf die Internetadresse, unter der die Bereitstellung der Satzung erfolgt ist, unverzüglich durch Aushang, im amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in einer Zeitung nachrichtlich hinzuweisen. Die Form der Bekanntmachung des Hinweises nach Satz 3 und die Internetadresse sind in der Hauptsatzung zu bestimmen. Satzungen, die durch das Internet bekannt gemacht wurden, sind für die Dauer ihrer Gültigkeit im Internet bereitzustellen und in der bekannt gemachten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Bereitstellung im Internet darf nur auf einer ausschließlich in der Verantwortung der Kommune betriebenen Internetadresse erfolgen; die Kommune darf sich zur Einrichtung und Pflege dieser Internetadresse eines Dritten bedienen.
(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen sowie Begründungen oder Erläuterungsberichte Bestandteile von Satzungen, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie bei der Kommune während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung öffentlich ausgelegt werden und in der Bekanntmachung des textlichen Teils der Satzung auf die Dauer und den Ort der Auslegung hingewiesen wird (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt der Satzungsbestandteile nach Satz 1 im textlichen Teil der Satzung hinreichend beschrieben wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Kommunen sowie für Bekanntmachungen von Genehmigungen des Flächennutzungsplanes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 10 Hauptsatzung
(1) Jede Kommune muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die Verfassung der Kommune wesentliche Angelegenheiten können in der Hauptsatzung geregelt werden.
(2) Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung beschlossen. Erlass und Änderungen der Hauptsatzung sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 11 Anschluss- und Benutzungsregelungen
(1) Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung
1. für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss
a) an die öffentliche Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und die Fernwärmeversorgung und
b) an ähnliche der Gesundheit der Bevölkerung dienende Einrichtungen anordnen (Anschlusszwang) sowie
2. die Benutzung
a) der in Nummer 1 genannten Einrichtungen,
b) der öffentlichen Begräbnisstätten und Bestattungseinrichtungen und
c) der Schlachthöfe vorschreiben (Benutzungszwang),
wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.
(2) Die Kommunen können die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und Gebühren für die Benutzung festsetzen.
§ 12 Gemeindearten
(1) Die Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt haben (kreisangehörige Gemeinde), und die Verbandsgemeinden gehören einem Landkreis an. Kreisangehörige Gemeinden sind Einheitsgemeinden und die Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden. Auf Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden sind die für Gemeinden geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Vorschriften des Teils 6 Abschnitt 2 Abweichendes regeln.
(2) Kreisfreie Städte sind die Städte Dessau-Roßlau, Halle (Saale) und Magdeburg.
Teil 2. Benennung und Hoheitszeichen
§ 13 Name
(1) Jede Gemeinde und jede Verbandsgemeinde führt den Namen, den sie am 30. Juni 2014 innehatte, fort. Bewohnte Gemeindeteile (Ortsteile) führen jeweils die Benennung, die sie am 30. Juni 2014 innehatten, fort. Jeder Landkreis führt den Namen, den er am 30. Juni 2014 innehatte, fort.
(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde den Namen der Gemeinde ändern. Vor der Antragstellung sind die betroffenen Bürger zu hören. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag des Landkreises den Kreisnamen ändern; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Über die Benennung oder die Änderung der Benennung von Ortsteilen entscheidet die Gemeinde nach Anhörung der betroffenen Bürger.
(4) Verbandsgemeinden können ihren Namen durch Änderung der Verbandsgemeindevereinbarung ändern.
§ 14 Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnung Stadt führt die Gemeinde, der diese Bezeichnung nach dem bis zum 30. Juni 2014 geltenden Recht zusteht. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde die Bezeichnung Stadt einer solchen Gemeinde verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge trägt.
(2) Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung Stadt in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann diese Bezeichnung für den entsprechenden Ortsteil der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde weitergeführt werden. Die übernehmende oder neu gebildete Gemeinde kann die Bezeichnung Stadt als eigene Bezeichnung führen. Ortsteilen, die vor einer Gebietsänderung als ehemalige Gemeinden die Bezeichnung Stadt geführt hatten, kann die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde, des Ortschaftsrates oder des Ortsvorstehers das Recht verleihen, diese Bezeichnung wieder führen zu dürfen. Dies gilt nicht, wenn der Name des Ortsteils mit dem der Gemeinde identisch ist und diese bereits die Bezeichnung Stadt führt.
(3) Die Gemeinde kann auch sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen. Wird eine Gemeinde mit einer sonstigen überkommenen Bezeichnung in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann diese Bezeichnung für den entsprechenden Ortsteil der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde weitergeführt werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der heutigen Eigenart oder Bedeutung der Gemeinde beruhen, verleihen oder ändern. Ortsteilen, die vor einer Gebietsänderung als ehemalige Gemeinden eine sonstige Bezeichnung geführt hatten, kann die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde, des Ortschaftsrates oder des Ortsvorstehers das Recht verleihen, diese Bezeichnung wieder führen zu dürfen. Dies gilt nicht, wenn der Name des Ortsteils mit dem der Gemeinde identisch ist und diese bereits die sonstige Bezeichnung führt.
(4) Magdeburg führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.
§ 15 Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
(1) Die Kommunen führen die Wappen und Flaggen, die sie bis zum 30. Juni 2014 geführt haben, weiter. Sie sind berechtigt, diese zu ändern oder neue anzunehmen. Die Annahme neuer Wappen und Flaggen oder ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Ortsteile von Gemeinden sind berechtigt, die Wappen und Flaggen, die sie bis zum 30. Juni 2014 geführt haben, weiterzuführen.
(2) Die Kommunen führen ein Dienstsiegel. Haben sie ein Wappen, so ist dieses Bestandteil des Dienstsiegels. Kommunen ohne eigenes Wappen können in ihrem Dienstsiegel das Landeswappen verwenden.
Teil 3. Gebiete
§ 16 Gebietsbestand
(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Das Gebiet der Verbandsgemeinde besteht aus dem Gebiet ihrer Mitgliedsgemeinden. Das Gebiet des Landkreises besteht aus den Gebieten der kreisangehörigen Gemeinden. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.
(2) Das Gebiet der Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
(3) Das Gebiet des Landkreises soll so bemessen sein, dass die Verbundenheit mit den Einwohnern und mit den kreisangehörigen Gemeinden gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.
§ 17 Gebietsänderungen
(1) Aus Gründen des Gemeinwohls können Gemeinden oder Landkreise aufgelöst, in ihren Grenzen geändert oder neu gebildet und Gebietsteile von Gemeinden oder von Landkreisen umgegliedert werden (Gebietsänderungen).
(2) Gebietsänderungen von Landkreisen sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. Vor der Gebietsänderung müssen die beteiligten Landkreise und Gemeinden gehört werden.
(3) Werden durch eine Gebietsänderung Gemeindegrenzen geändert, die zugleich Landkreisgrenzen sind, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landkreisgrenzen.
§ 18 Verfahren
(1) Gemeinden können über die Änderung ihres Gebiets Vereinbarungen treffen (Gebietsänderungsvertrag). Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Bei der Erteilung der Genehmigung ist in der Regel davon auszugehen, dass im Fall einer Gebietsänderung zu Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern das Interesse an der Bildung oder Vergrößerung dem Gemeinwohl entspricht. Daneben sollen Gesichtspunkte der Raumordnung und Landesplanung sowie die örtlichen Zusammenhänge, insbesondere wirtschaftliche und naturräumliche Verhältnisse wie auch historische und landsmannschaftliche Verbundenheiten, berücksichtigt werden. Der Gebietsänderungsvertrag muss von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Gebietsänderungsvertrag sind die Bürger der Gemeinden zu hören, deren gemeindliche Zugehörigkeit durch die Gebietsänderung wechselt. Die Bürgeranhörung entfällt, wenn über die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder die Neubildung einer Gemeinde durch Vereinigung von Gemeinden ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
(2) Soweit durch einen Gebietsänderungsvertrag Gemeindegrenzen geändert werden, die zugleich Kreisgrenzen sind, obliegt die Genehmigung der oberen Kommunalaufsichtsbehörde. Die Kreiszugehörigkeit und die Landkreisgrenzen ändern sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gebietsänderungsvertrages. Kommt eine einvernehmliche Regelung zur Kreiszugehörigkeit nicht zustande oder stimmt einer der beteiligten Landkreise einem Kreiswechsel nicht zu, wird das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium ermächtigt, durch Verordnung eine Zuordnung zu einem der beteiligten Landkreise vorzunehmen.
(3) Gebietsänderungen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden bedürfen eines Gesetzes. Vor Erlass des Gesetzes müssen die beteiligten Gemeinden und die Bürger gehört werden, die in den von der Gebietsänderung unmittelbar betroffenen Gebieten wohnen. Die Durchführung der Anhörung der Bürger obliegt den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.
(4) Vor jeder Gebietsänderung von Gemeinden, die eine Änderung der Landkreisgrenzen nach § 17 Abs. 3 bewirkt, sind die beteiligten Landkreise zu hören.
(5) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, Gebietsänderungen nach Absatz 3 Satz 1, die nur Gebietsteile betreffen, durch deren Umgliederung der Bestand der beteiligten Gemeinden nicht gefährdet wird, durch Verordnung vorzunehmen. Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten entsprechend.
§ 19 Vereinbarungen und Bestimmungen zur Gebietsänderung
(1) Die Gemeinden können in dem Gebietsänderungsvertrag Vereinbarungen insbesondere über die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das neue Ortsrecht, die Einführung von Ortschaften und die Änderungen in der Verwaltung treffen, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Verordnung erfolgt. Findet eine Neuwahl statt, so sollen sie ferner vereinbaren, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt.
(2) Wird aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages die Ortschaftsverfassung mit einem Ortschaftsrat eingeführt, kann vereinbart werden, dass der Gemeinderat einer aufzulösenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbesteht. Anstelle der Vereinbarung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass die in einer aufzulösenden Gemeinde bestehenden Ortschaftsräte für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbestehen oder die in einer aufzulösenden Gemeinde bestehenden Ortsvorsteher für den Rest der Wahlperiode ihr Amt als Ortsvorsteher fortführen. Wird bei der Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eine einzelne Neuwahl nach § 46 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vereinbart, kann ferner bestimmt werden, dass entweder der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbesteht oder die in der aufnehmenden Gemeinde bestehenden Ortschaftsräte für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat fortbestehen oder die in der aufnehmenden Gemeinde bestehenden Ortsvorsteher für den Rest der Wahlperiode ihr Amt als Ortsvorsteher fortführen.
(3) Bei Einführung einer Ortschaftsverfassung mit Ortsvorsteher aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages kann vereinbart werden, dass der ehrenamtliche Bürgermeister einer aufzulösenden Gemeinde bis zum Ablauf seiner Wahlperiode Ortsvorsteher wird. Im Fall der Eingemeindung in eine andere Gemeinde gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.
(4) Vereinbaren mehrere Gemeinden mit hauptamtlichen Bürgermeistern die Neubildung einer Gemeinde, kann im Gebietsänderungsvertrag festgelegt werden, welcher der bisherigen hauptamtlichen Bürgermeister das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde wahrnimmt. Weitere hauptamtliche Bürgermeister werden Beigeordnete; die Reihenfolge der Vertretung nach § 67 kann festgelegt werden. Die Beschränkungen des § 68 Abs. 1 und 2 finden im Hinblick auf diese Personen keine Anwendung. Die Dienstverhältnisse der bisherigen hauptamtlichen Bürgermeister bestehen bis zum jeweiligen Ablauf ihrer ursprünglichen Amtszeit fort.
(5) Findet bei Eingemeindung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eine einzelne Neuwahl des Gemeinderates nicht statt, kann der Gebietsänderungsvertrag Bestimmungen über die vorläufige Vertretung der eingemeindeten Gemeinde im Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl treffen. In diesem Fall sind in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde mindestens ein Mitglied, höchstens fünf Mitglieder des Gemeinderates der einzugemeindenden Gemeinde zu entsenden, die dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl angehören. Bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates der einzugemeindenden Gemeinde im Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde sollen die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil berücksichtigt werden. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der aufnehmenden Gemeinde erhöht sich entsprechend. Der Gemeinderat der einzugemeindenden Gemeinde wählt vor seiner Auflösung aus seinen Mitgliedern eine oder mehrere zu entsendende Personen. Nicht gewählte Bewerber sind vom Gemeinderat der einzugemeindenden Gemeinde in der Reihenfolge ihres Ergebnisses als Ersatzpersonen festzustellen. Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates der eingemeindeten Gemeinde vorzeitig aus dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde aus, rückt die nach Satz 6 nächste festgestellte Ersatzperson nach.
(6) Sind in einem Gebietsänderungsvertrag weitere Angelegenheiten zu regeln oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Kommunalaufsichtsbehörde die beteiligten Gemeinden, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die beteiligten Gemeinden einem solchen Ersuchen innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht ausreichend nach, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(7) Die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung einer Gebietsänderung von Landkreisen werden durch Gesetz geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung der beteiligten Landkreise überlassen, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf. Findet eine Neuwahl statt, so ist zu bestimmen, wer bis zur Neuwahl die Befugnisse der Organe wahrnimmt. Für die Vereinbarung nach Satz 2 gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat den Gebietsänderungsvertrag und ihre Genehmigung einschließlich der von ihr erteilten Bestimmungen nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Entsprechendes gilt für die Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die öffentliche Bekanntmachung durch die beteiligten Landkreise erfolgt.
§ 20 Rechtswirkungen der Gebietsänderung
(1) Die Gebietsänderung, der Gebietsänderungsvertrag, die Regelungen nach § 19 Abs. 6 sowie die Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.
(2) Werden aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages für eine bisher selbstständige Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt und Vereinbarungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und 3 getroffen, ist der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister Ortsbürgermeister dieser Ortschaft für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode, längstens für die erste Wahlperiode des Ortschaftsrates nach der Eingemeindung oder Neubildung. Er ist für diese Zeit zusätzliches Mitglied des Ortschaftsrates. Für ihn findet § 64 entsprechende Anwendung. Mit Ablauf seiner Wahlperiode scheidet der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister aus seinem Amt als Ortsbürgermeister und dem Ortschaftsrat aus.
(3) Werden aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages für eine bisher selbstständige Gemeinde die Ortschaftsverfassung eingeführt und Vereinbarungen nach § 19 Abs. 3 getroffen, ist der bisherige ehrenamtliche Bürgermeister Ortsvorsteher dieser Ortschaft für den Rest seiner ursprünglichen Wahlperiode. Für ihn findet § 64 entsprechende Anwendung. Der bisheige ehrenamtliche Bürgermeister scheidet, soweit seine Wahlperiode während der Wahlperiode des Gemeinderates endet, aus seinem Amt als Ortsvorsteher aus.
(4) Soweit mehrere Gemeinden, von denen eine einen hauptamtlichen Bürgermeister hat, die Neubildung einer Gemeinde vereinbart haben, nimmt der bisherige hauptamtliche Bürgermeister bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde wahr.
(5) Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Gebietsänderung erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren, soweit diese auf Landesrecht beruhen. Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern.
(6) Soweit das Wohnen in der Gemeinde Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt das Wohnen in der früheren Gemeinde vor der Gebietsänderung als Wohnen in der neuen Gemeinde. Das Gleiche gilt für Landkreise.
(7) Öffentliche Bekanntmachungen einer neu gebildeten Gemeinde erfolgen bis zum Inkrafttreten von Satzungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 gegen Kostenerstattung durch die Kommunalaufsichtsbehörde nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.
Teil 4. Einwohner und Bürger
§ 21 Begriffsbestimmung
(1) Einwohner einer Kommune ist, wer in dieser Kommune wohnt.
(2) Bürger einer Kommune sind die Einwohner, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in dieser Kommune wohnen. Einwohner mehrerer Kommunen sind Bürger nur der Kommune, in der sie ihre Hauptwohnung haben.
§ 22 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Kommune kann lebenden Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Eine Kommune kann Personen, die über einen längeren Zeitraum ehrenamtlich tätig gewesen und in Ehren ausgeschieden sind, sowie anderen, die sich um die Kommune verdient gemacht haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen.
(3) Die Kommune kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen. Das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung erlöschen mit dem Tod des Geehrten.
(4) Die Hauptsatzung kann vorsehen, dass die Verleihung oder Aberkennung des Ehrenbürgerrechts oder der Ehrenbezeichnung einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Vertretung bedarf.
§ 23 Wahlrecht, Stimmrecht
(1) Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt, die Bürger und Einwohner in sonstigen Angelegenheiten der Kommunen stimmberechtigt. Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach § 21 Abs. 2 Satz 1 ist der Tag der Wohnsitz- oder Aufenthaltsnahme mitzurechnen.
(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen.
(3) Für das Stimmrecht der Einwohner gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 24 Rechte und Pflichten der Einwohner
(1) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Kommune zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten der Kommune mitzutragen.
(2) Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Kommune wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Kommune für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen. Sie sind verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gebiet der Kommune die Kosten für die Einrichtungen mitzutragen, soweit dies Rechtsvorschriften bestimmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.
§ 25 Einwohnerantrag
(1) Einwohner der Kommune, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Vertretung bestimmte Angelegenheiten berät (Einwohnerantrag). Einwohneranträge dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune zum Gegenstand haben, die in der gesetzlichen Zuständigkeit der Vertretung liegen und zu denen innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde. Einwohneranträge, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen, sind unzulässig.
(2) Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Im Einwohnerantrag sind bis zu drei Vertrauenspersonen zu GVBJ. LSA Nr. 9/2024, ausgegeben am 31. 5. 2024 benennen, die jede für sich berechtigt sind, verbindliche Erklärungen in den Verfahren zum Einwohnerantrag abzugeben, und die berechtigt und verpflichtet sind, Mitteilungen und Entscheidungen der Kommune entgegenzunehmen. Jede Unterschriftsleistung für den Einwohnerantrag erfolgt auf Unterschriftslisten. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Begehrens des Einwohnerantrages mit Begründung enthalten; Vor- und Familienname, Geburtsdatum, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschrift sind handschriftlich und deutlich lesbar einzutragen. Die Kommune ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung des Einwohnerantrages behilflich.
(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 3 v. H. der stimmberechtigten Einwohner unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen
1. mit bis zu 10 000 Einwohnern von 240 stimmberechtigten Einwohnern,
2. mit mehr als 10 000 bis zu 20 000 Einwohnern von 360 stimmberechtigten Einwohnern,
3. mit mehr als 20 000 bis zu 30 000 Einwohnern von 480 stimmberechtigten Einwohnern,
4. mit mehr als 30 000 bis zu 50 000 Einwohnern von 540 stimmberechtigten Einwohnern,
5. mit mehr als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnern von 900 stimmberechtigten Einwohnern,
6. mit mehr als 100 000 bis zu 200 000 Einwohnern von 2 000 stimmberechtigten Einwohnern,
7. mit mehr als 200 000 Einwohnern von 2 500 stimmberechtigten Einwohnern.
(4) Der Einwohnerantrag ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften bei der Kommune schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Richtet sich der Einwohnerantrag gegen einen Beschluss der Vertretung oder eines beschließenden Ausschusses, muss er innerhalb von zwei Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.
(5) Die Vertretung stellt die Zulässigkeit des Einwohnerantrages in öffentlicher Sitzung fest. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat die Vertretung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrages über diesen zu beraten. Die Vertrauenspersonen sind bei der Beratung zu hören; sie haben ein Anwesenheits- und Anhörungsrecht in allen Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse, in denen der Einwohnerantrag beraten wird. Die Beratungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse zum Einwohnerantrag sind öffentlich; § 52 Abs. 2 findet Anwendung. Das Ergebnis der Beratung oder die Gründe für die Entscheidung, den Einwohnerantrag für unzulässig zu erklären, sind ortsüblich bekannt zu machen.
,(6) Die Entscheidung der Vertretung über die Unzulässigkeit eines Einwohnerantrages ist den Vertrauenspersonen unverzüglich bekannt zu geben. Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung können die Vertrauenspersonen den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Über den Widerspruch entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. Für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens werden keine Kosten erhoben.
§ 26 Bürgerbegehren
(1) Die Bürger können mit einem Bürgerbegehren beantragen, dass sie über eine Angelegenheit der Kommune selbst entscheiden.
(2) Gegenstand eines Bürgerbegehrens können Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein, die in der Entscheidungszuständigkeit der Vertretung liegen und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
1. die innere Organisation der Verwaltung der Kommune,
2. die Rechtsverhältnisse der ehrenamtlichen Mitglieder der Vertretung, des Hauptverwaltungsbeamten, des Bürgermeisters der Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde und der Beschäftigten der Kommune,
3. die Haushaltssatzung, einschließlich der Haushaltspläne oder der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe, die kommunalen Abgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Kommune,
4. die Feststellung des Jahresabschlusses der Kommune und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und des Gesamtabschlusses,
5. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen und sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch,
7. Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens, eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind, sowie
8. Angelegenheiten, die ein gesetzeswidriges Ziel verfolgen.
(3) Das Bürgerbegehren muss die begehrte Sachentscheidung in Form einer mit Ja oder Nein zu beantwortenden Frage und eine Begründung enthalten. Im Bürgerbegehren sind bis :zu drei Vertrauenspersonen zu benennen, die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen in den Verfahren zum Bürgerbegehren und Bürgerentscheid abzugeben, und die berechtigt und verpflichtet sind, Mitteilungen und Entscheidungen der Kommune entgegenzunehmen. Die Kommune ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürgern bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich und erteilt Auskünfte zur Sach- und Rechtslage. Die Vertrauenspersonen haben das Bürgerbegehren der Kommune vor Beginn der Unterschriftensammlung in schriftlicher Form anzuzeigen.
(3a) Die Kommune erstellt unverzüglich nach Eingang der Anzeige des Bürgerbegehrens nach Absatz 3 Satz 4 eine Schätzung der Kosten für die Umsetzung der begehrten Sachentscheidung einschließlich der Folgekosten und teilt sie den Vertrauenspersonen schriftlich oder in elektronischer Form mit. Die Kostenschätzung der Kommune ist von den Vertrauenspersonen in das Bürgerbegehren aufzunehmen. Zusätzlich können die Vertrauenspersonen eine abweichende eigene Kostenschätzung aufnehmen; in diesem Fall ist das· geänderte Bürgerbegehren der Kommune unverzüglich anzuzeigen.
(4) Jede Unterschriftsleistung für das Bürgerbegehren erfolgt auf Unterschriftslisten. Auf der Unterschriftsliste sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie das Datum der Unterschrift handschriftlich und deutlich lesbar einzutragen. Auf jeder Unterschriftsliste müssen der Wortlaut des Bürgerbegehrens und die Begründung mit Kostenschätzung vollständig enthalten sein. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 v. H. der stimmberechtigten Bürger unterzeichnet sein, höchstens jedoch in Kommunen
1. mit bis zu 20 000 Einwohnern
von 1 000 stimmberechtigten Bürgern,
2. mit mehr als 20 000 bis zu 40 000 Einwohnern
von 2 000 stimmberechtigten Bürgern,
3. mit mehr als 40 000 bis zu 100 000 Einwohnern
von 3 000 stimmberechtigten Bürgern,
4. mit mehr als 100 000 bis zu 200 000 Einwohnern
von 5 000 stimmberechtigten Bürgern,
5. mit mehr als 200 000 Einwohnern von 7 500 stimmberechtigten Bürgern.
(5) Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune schriftlich einzureichen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Frist beginnt einen Monat nach Bekanntgabe der Kostenschätzung der Kommune an die Vertrauenspersonen. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Vertretung, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der ortsüblichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein.
(6) Die Vertretung stellt unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang aller für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderlichen Unterlagen, in öffentlicher Sitzung fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens haben ein Anwesenheits- und Anhörungsrecht in allen Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse; in denen über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens beraten und entschieden wird. Die Beratungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse zum Bürgerbegehren sind öffentlich; § 52 Abs. 2 findet Anwendung. Die Entscheidung der Vertretung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist den Vertrauenspersonen unverzüglich bekannt zu geben. § 25 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, dürfen bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen und dem Begehren entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt rechtliche Verpflichtungen der Kommune hierzu bestanden haben.
§ 27 Bürgerentscheid
(1) Ist das Bürgerbegehren nach § 26 zulässig, so ist innerhalb von drei Monaten der Bürgerentscheid durchzuführen. Soweit dies zur Zusammenlegung der Durchführung des Bürgerentscheids mit einer Wahl erforderlich ist, kann die Vertretung die Frist nach Satz 1 im Benehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens um bis zu drei Monate verlängern; in allen anderen Fällen ist für eine Fristverlängerung das Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens erforderlich. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Vertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt. Der Bürgerentscheid entfällt auch, wenn die Vertretung das Begehren in einer veränderten Form, die jedoch dem Grundanliegen des Bürgerbegehrens entspricht, annimmt und die Vertretung auf Antrag der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens die Erledigung des Bürgerbegehrens feststellt.
(2) Ein Bürgerentscheid findet auch statt, wenn die Vertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschließt, dass eine Angelegenheit der Kommune der Entscheidung der Bürger unterstellt wird. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. (2a) Spätestens am 25. Tag vor dem Bürgerentscheid hat die Kommune den stimmberechtigten Bürgern die Auffassung der Vertretung und die Auffassung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zum Gegenstand des Bürgerbegehrens durch eine öffentliche Bekanntmachung oder Zusendung einer schriftlichen Information darzulegen. Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines Beschlusses der Vertretung nach Absatz 2 durchgeführt, beschränkt sich die Darlegung nach Satz 1 auf die Auffassung der Vertretung.
(3) Bei dem Bürgerentscheid kann über die zu entscheidende Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja beantwortet wurde und diese Mehrheit mindestens 20 v. H. der stimmberechtigten Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Vertretung die Angelegenheit zu entscheiden.
(4) Ein Bürgerentscheid, der die nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Mehrheit erreicht hat, hat die Wirkung eines Beschlusses der Vertretung. § 65 Abs. 3 findet keine Anwendung. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat.
(5) Das Nähere regelt das Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt.
§ 28 Beteiligung der Einwohner und Bürger
(1) Über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Kommune soll der Hauptverwaltungsbeamte die betroffenen Einwohner in geeigneter Form unterrichten. In Gemeinden und Verbandsgemeinden kann der Hauptverwaltungsbeamte zu diesem Zweck eine Einwohnerversammlung einberufen; diese kann auf Teile des Gemeindegebietes oder Verbandsgemeindegebietes beschränkt werden.
(2) Bei öffentlichen Sitzungen der Vertretung und ihrer beschließenden Ausschüsse ist Einwohnern die Möglichkeit einzuräumen, in Angelegenheiten der Kommune Fragen zu stellen (Einwohnerfragestunde). Bei öffentlichen Sitzungen der beratenden Ausschüsse können Einwohnerfragestunden durchgeführt werden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, Fragen zu Beratungsgegenständen zu ermöglichen.
(3) Die Vertretung kann beschließen, zu Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune eine Befragung der Bürger durchzuführen. Satz 1 gilt nicht in Angelegenheiten nach § 26 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 bis 8. Die Befragung hat in anonymisierter Form zu erfolgen. Die Abstimmung kann auch als Onlineabstimmung erfolgen, soweit hinreichend sichere Vorkehrungen gegen Missbrauch und zur Sicherung der Integrität der Ergebnisermittlung getroffen werden. Die Teilnahme ist freiwillig. Einzelheiten sind in der Hauptsatzung zu regeln.
§ 29 Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten
(1) Die Kommunen sind ihren Einwohnern in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft dabei behilflich, Verwaltungsverfahren einzuleiten, auch wenn sie für deren Durchführung nicht zuständig sind.
(2) Die Kommunen haben Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die ihnen von anderen Behörden überlassen werden, für ihre Einwohner bereitzuhalten.
(3) Die Kommunen haben Anträge, die bei einer anderen Kommune des Landes oder bei einer Landesbehörde einzureichen sind, entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Einreichung bei der Kommune gilt als Antragstellung bei der zuständigen Behörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Rechtsbehelfe sind keine Anträge im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Andere Rechtsvorschriften über die Verpflichtung der Kommunen zur Auskunftserteilung und zur Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen in Verwaltungsverfahren, für deren Durchführung sie nicht zuständig sind oder an deren Durchführung sie nur mitwirken, finden Anwendung.
§ 30 Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Die Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten für die Kommune zu übernehmen und auszuüben. Die Kommunen können Ehrenämter und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten auch anderen Personen als Bürgern übertragen, soweit diese ihr Einverständnis erklären.
(2) Die Berufung zu einem Ehrenamt oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit kann, wenn sie nicht auf Zeit erfolgt ist, jederzeit zurückgenommen werden. Sie erlischt mit dem Verlust des Bürgerrechts.
(3) Wer zu einem Ehrenamt oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit berufen wird, ist vor Aufnahme der Tätigkeit durch den Hauptverwaltungsbeamten auf die ihm nach den §§ 32 und 33 obliegenden Pflichten sowie auf die Regelungen des § 34 hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.
§ 31 Ablehnungsgründe
(1) Der Bürger kann aus wichtigem Grund die Übernahme eines Ehrenamtes oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder seine Abberufung verlangen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ihm das Amt oder die Tätigkeit wegen seines Alters, der Berufs- oder Familienverhältnisse, seines Gesundheitszustandes oder wegen sonstiger in seiner Person liegenden Umstände nicht zugemutet werden kann.
(2) Wer ohne einen wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamtes oder einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Behörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kommune, der die Ausführung der Rechtsvorschrift oder die Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschrift obliegt, gegen die sich die Zuwiderhandlung richtet. Ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und geahndet wird, entscheidet bei Mitgliedern der Vertretung die Vertretung. Im Übrigen trifft der Hauptverwaltungsbeamte die erforderlichen Maßnahmen.
§ 32 Pflichten ehrenamtlich Tätiger
(1) Der in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene hat die ihm übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst zu führen.
(2) Der in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene ist über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamtes oder der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
(3) Der in ein Ehrenamt Berufene hat eine besondere Treuepflicht gegenüber der Kommune, für die er das Ehrenamt ausübt. Er darf Dritte nicht vertreten, wenn diese ihre Ansprüche und Interessen gegenüber der Kommune geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Das Vertretungsverbot nach Satz 2 gilt auch für zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene, wenn die vertretenen Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen eines Vertretungsverbots vorliegen, entscheidet bei Mitgliedern der Vertretung, Ortschaftsräten und Ortsvorstehern die Vertretung, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.
(4) Für durch die Verbandsgemeinde in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufene gilt das Vertretungsverbot nach Absatz 3 auch für Angelegenheiten der Mitgliedsgemeinden.
(5) Übt ein in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit Berufener dieses Amt oder diese Tätigkeit nicht aus oder verletzt er seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich oder handelt er seiner Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider oder übt er entgegen der Entscheidung der Vertretung oder des Hauptverwaltungsbeamten eine Vertretung nach Absatz 3 aus, gilt § 31 Abs. 2.
§ 33 Mitwirkungsverbot
(1) Der in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit
1. ihm selbst,
2. seinem Ehegatten oder seinem eingetragenen Lebenspartner,
3. seinen Verwandten bis zum dritten oder seinen Verschwägerten bis zum zweiten Grad während des Bestehens der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft oder
4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergeben würde, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen.
(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch für den in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen, der
1. in anderer als öffentlicher Eigenschaft zu dem Beratungsgegenstand ein Gutachten abgegeben hat oder beratend oder entgeltlich tätig geworden ist,
2. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen der Art der Beschäftigung ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
3. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, er gehört den genannten Organen als Vertreter der Kommune oder auf deren Vorschlag an,
4. Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (3) Die Mitwirkungsverbote der Absätze 1 und·2 gelten nicht,
1. wenn die in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Person lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist,
2. für Beschlüsse und Wahlen, durch die jemand als Vertreter der Kommune in Organe der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Art entsandt oder aus ihnen abberufen wird,
3. für Beschlüsse und Wahlen, welche die Berufung in ein Ehrenamt oder zu einer sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit oder die Abberufung aus ihnen betreffen.
(4) Wer annehmen muss, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit gehindert zu sein, hat dies unaufgefordert der zuständigen Stelle vorher anzuzeigen und den Beratungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann er sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Beratungsraumes aufhalten. Er gilt in diesem Fall als nicht anwesend im Sinne dieses Gesetzes. Ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Mitgliedern der Vertretung und bei Ehrenbeamten die Vertretung, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.
(5) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, ist unwirksam. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt jedoch entsprechend. Sofern eine öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nicht erforderlich ist, beginnt die Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 mit dem Tag der Beschlussfassung.
§ 34 Haftung
(1) Verletzt ein in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufener vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Kommune den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Kommune nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Soweit nicht § 151 Abs. 1 Anwendung findet, entscheidet über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei von der Vertretung zur ehrenamtlichen Tätigkeit Verpflichteten die Vertretung, im Übrigen der Hauptverwaltungsbeamte.
(3) Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht im Ermessen der nach Absatz 2 zuständigen Stelle. Soweit ein auf grob fahrlässigem Handeln des in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen beruhender Schadensersatzanspruch das Fünffache der durchschnittlichen jährlichen Höhe der Aufwandsentschädigungen nach § 35 Abs. 2 übersteigt, soll die Geltendmachung dieses Anspruchs hierauf beschränkt werden. Wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt, ist für die Berechnung nach Satz 2 eine nach Art und Umfang der Tätigkeit angemessene Aufwandsentschädigung zugrunde zu legen.
(4) Für Ansprüche nach Absatz 1 gelten die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hat die Kommune einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem die Kommune von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber von der Kommune anerkannt oder der Kommune gegenüber rechtskräftig festgestellt wird. Im Anwendungsbereich des § 151 Abs. 1 tritt an die Stelle der Kenntnis der Kommune die Kenntnis der Kommunalaufsichtsbehörde.
§ 35 Entschädigung
(1) Wer ein Ehrenamt oder eine sonstige ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. Bei Personen, die keinen Verdienst haben oder die Höhe des Verdienstausfalls nicht nachweisen können, wird als Ersatz für die aufgewendete Zeit eine angemessene Pauschale gewährt. Einzelheiten sind durch Satzung zu regeln.
(2) Den in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen können angemessene Aufwandsentschädigungen nach Maßgabe einer Satzung gewährt werden. Mit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist der Anspruch auf Ersatz von Auslagen mit Ausnahme der Kosten für Dienstreisen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes sowie der zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern und Pflegebedürftigen abgegolten. Die Aufwandsentschädigung soll in Form einer monatlichen Pauschale gewährt werden. Aufwandsentschädigungen unterliegen nicht den Zwecken der Haushaltskonsolidierung. Soweit es dem Wesen des Ehrenamtes oder der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit entspricht, kann neben oder anstelle einer monatlichen Pauschale auch eine anlassbezogene Pauschale gewährt werden. In ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zum Sitzungsort, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Das Gleiche gilt für Fahrten im Zuständigkeitsbereich der Vertretung, soweit diese in der Ausübung des Mandats begründet sind und mit Zustimmung des Vorsitzenden der Vertretung oder eines Ausschusses erfolgen. Die Reisekostenvergütung erfolgt nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
(3) Die Ansprüche auf Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht übertragbar; auf sie kann nicht verzichtet werden.
(4) Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen über die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz des Verdienstausfalls und die Aufwandsentschädigungen zu treffen und Höchstbeträge festzusetzen.
(5) Erleidet ein ehrenamtliches Mitglied einer Vertretung einen Dienstunfall, hat es dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter.
(6) Wird der in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene in Bezug auf die ehrenamtliche Tätigkeit bedroht, hat er Anspruch auf Übernahme der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung im Strafverfahren. Satz l gilt entsprechend, wenn er oder eine ihm nahestehende Person in Bezug auf die ehrenamtliche Tätigkeit eine rechtswidrige Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert oder· ein Verbrechen erleidet. Die übernommenen Kosten sind zurückzuzahlen, soweit der Betroffene Kostenerstattung durch einen Dritten erlangen kann.
Teil 5. Innere Kommunalverfassung
Abschnitt 1. Vertretung
§ 36 Rechtsstellung und Zusammensetzung
(1) Die Vertretung ist das Hauptorgan der Kommune. Mitglieder der Vertretung sind der Hauptverwaltungsbeamte und die ehrenamtlichen Mitglieder. Die ehrenamtlichen Mitglieder sind in den Gemeinden die Gemeinderäte, in den Verbandsgemeinden die Verbandsgemeinderäte und in den Landkreisen die Kreistagsmitglieder. In Städten tragen Gemeinderäte die Bezeichnung Stadträte.
(2) Die Vertretung wählt aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder ihren Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Die Abwahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder der Vertretung; § 56 Abs. 4 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung.
§ 37 Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder
(1) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden
mit bis zu 1 000 Einwohnern
10, ,
mit 1 001
bis
2 000 Einwohnern
12,
mit 2 001
bis
3 000 Einwohnern
14,
mit 3 001
bis
5 000 Einwohnern
16,
mit 5 001
bis
10 000 Einwohnern
20,
mit 10 001
bis
20 000 Einwohnern
28,
mit 20 001
bis
30 000 Einwohnern
36,
mit 30 001
bis
50 000 Einwohnern
40,
mit 50 001
bis
150 000 Einwohnern
50,
mit 150 001
bis