Einnahmen-Überschussrechnung für Dummies - Michael Griga - E-Book

Einnahmen-Überschussrechnung für Dummies E-Book

Michael Griga

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Beschreibung

Einnahmen-Überschussrechnung

Dieses Buch ist vergnügungssteuerpflichtig

Als Freiberufler und Gewerbetreibende müssen Sie in der Regel eine Einnahmen-Überschussrechnung machen. Worauf Sie dabei achten müssen, erfahren Sie in diesem Buch. Michael Griga erklärt Ihnen zum Beispiel, welche Möglichkeiten es bei den Bewirtungskosten gibt und ob Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen sollten oder nicht. Sie erfahren, wie Sie die private und berufliche Nutzung von Telefon oder Fahrzeugen richtig erfassen und wie Sie Ihre Gewinne nicht nur mithilfe von Abschreibungen optimal über die Jahre verteilen.

Sie erfahren

  • Wie Sie die Kosten für ein Arbeitszimmer oder zumindest für das Mobiliar absetzen können
  • Wie Sie die unterschiedlichen Pauschalen optimal ausnutzen und wann Sie lieber die Finger davon lassen
  • Wie Sie mit Steuertricks Geld sparen

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Einnahmen-Überschussrechnung für Dummies

Schummelseite

GRUNDLEGENDE BEGRIFFE

Die Umsatzsteuer ist die von Ihnen in Ihrer Ausgangsrechnung erhobene Steuer – sofern Sie umsatzsteuerpflichtig sind.Die Vorsteuer ist die in Ihren Eingangsrechnungen enthaltene Steuer.Die Umsatz- und Vorsteuer wird auch als Mehrwertsteuer bezeichnet.Gewerbetreibende müssen Gewerbesteuer auf den erzielten Gewinn bezahlen, Freiberufler nicht. Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen erhoben.Sofern Sie in Deutschland wohnen oder sich länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten, unterliegen Ihre Einkünfte der Einkommensteuer. Dabei ist es völlig egal, wo auf der Welt diese Einkünfte entstanden sind. Das bedeutet, dass Sie nicht nur Ihre inländischen, sondern auch Ihre im Ausland erzielten Einkünfte hier versteuern müssen.Jedes Jahr – bis spätestens zum 31. Juli – müssen Sie eine Einkommensteuererklärung für das vergangene Jahr abgeben. Wenn Sie aus beruflichen oder triftigen privaten Gründen den Termin nicht einhalten können, sollten Sie das dem Finanzamt schriftlich mitteilen und um eine Fristverlängerung bitten. Die wird in aller Regel gewährt.Nicht jeder verdiente Euro wird gleich versteuert. Die prozentuale Steuerbelastung wächst mit steigendem Einkommen. Das ist die Steuerprogression.Der sogenannte Grundfreibetrag, der das Existenzminimum sichern soll, ist steuerfrei.Zum Anlagevermögen zählt alles, was dem Geschäftsbetrieb mindestens ein Jahr lang dient. Umlaufvermögen dient Ihnen nur kurze Zeit und wird danach verbraucht oder verkauft.Abnutzbare Anlagegüter verlieren durch ihre Nutzung oder einfach nur durch Alterung an Wert. Diesen Wertverlust erfassen Sie, indem Sie das Anlagegut abschreiben.Die Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dürfen nicht sofort als Betriebsausgabe eingetragen werden. Erst die Abschreibungsbeträge – auf Steuerdeutsch Absetzungen für Abnutzung, kurz AfA – dürfen Sie als Betriebsausgabe angeben.Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die weniger als 250 Euro gekostet haben, müssen Sie nicht gesondert aufzeichnen. Sie können sie sofort einfach an passender Stelle als Betriebsausgabe geltend machen.In der Einnahmen-Überschussrechnung werden die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Gab es mehr Einnahmen als Ausgaben, haben Sie einen Gewinn erzielt. Andersrum haben Sie offenbar einen Verlust erlitten. Eine Einnahme oder Ausgabe entsteht immer dann, wenn Sie Ihren Geldbeutel zücken oder auf Ihrem Girokonto eine Geldbewegung stattfindet. Es kommt also auf den Zu- oder Abfluss von Geld an.In Deutschland muss die Einnahmen-Überschussrechnung via ELSTER online an das Finanzamt übermittelt werden. Dazu müssen Sie sich, falls noch nicht geschehen, beim ELSTER-Portal anmelden.Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dürfen Sie immer nur dann erfassen, wenn Geld geflossen ist. Die Einnahmen-Überschussrechnung ist damit eine einfache Einnahmen-Ausgabenrechnung oder noch einfacher gesagt, eine Geldrechnung.In der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das sogenannte Bruttoprinzip. Das bedeutet, dass erhaltene Umsatzsteuer zunächst einmal als Betriebseinnahme gilt und gezahlte Vorsteuer zunächst mal eine Betriebsausgabe darstellt.Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen dürfen Sie nicht gemäß dem Zu- und Abflussprinzip behandeln und dem Jahr zuordnen, in dem der Geldfluss stattfand. Solche Zahlungen müssen Sie dem Jahr zuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bedingung: Die Zahlung erfolgt maximal binnen zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel.

Einnahmen-Überschussrechnung für Dummies

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

3. Auflage 2020

© 2020 WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim

All rights reserved including the right of reproduction in whole or in part in any form.

Alle Rechte vorbehalten inklusive des Rechtes auf Reproduktion im Ganzen oder in Teilen und in jeglicher Form.

Wiley, the Wiley logo, Für Dummies, the Dummies Man logo, and related trademarks and trade dress are trademarks or registered trademarks of John Wiley & Sons, Inc. and/or its affiliates, in the United States and other countries. Used by permission.

Wiley, die Bezeichnung »Für Dummies«, das Dummies-Mann-Logo und darauf bezogene Gestaltungen sind Marken oder eingetragene Marken von John Wiley & Sons, Inc., USA, Deutschland und in anderen Ländern.

Das vorliegende Werk wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autor und Verlag für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie eventuelle Druckfehler keine Haftung.

Coverfoto: © Gina Sanders / stock.adobe.comKorrektur: Frauke Wilkens, München

Print ISBN: 978-3-527-71657-9ePub ISBN: 978-3-527-82564-6

Über den Autor

Michael Griga, Diplom-Volkswirt, studierte Volkswirtschaftslehre in Tübingen. Er ist heute Controller in einem Technologiekonzern. Davor hat er unter anderem als Referent im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg an der Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung an den Hochschulen mitgewirkt. Zu seinen weiteren Aufgaben gehörte dort unter anderem die Entwicklung eines Konzepts für ein Hochschulberichtswesen und -controlling.

Neben Kosten- und Leistungsrechnung für Dummies hat Michael Griga unter anderem mit Raymund Krauleidis Controlling für Dummies, Bilanzen erstellen und lesen für Dummies und Buchführung und Bilanzierung für Dummies geschrieben.

 

 

In Erinnerung an Franz Konz, der mit seinem Buch 1000 ganz legale Steuertricks gezeigt hat, dass man das trockene Thema Steuern spannend gestalten kann, und so mein Interesse an der Einkommensteuererklärung und der Einnahmen-Überschussrechnung geweckt hat.

Inhaltsverzeichnis

Cover

Über den Autor

Einführung

Über dieses Buch

Konventionen in diesem Buch

Törichte Annahmen über den Leser

Was Sie nicht lesen müssen

Wie dieses Buch aufgebaut ist

Symbole, die in diesem Buch verwendet werden

Wie es weitergeht

Teil I: Rahmenbedingungen und das liebe Steuerrecht

Kapitel 1: Grundregeln und mögliche Anwender der Einnahmen-Überschussrechnung

Die Grundregeln der Einnahmen-Überschussrechnung

Die Ausnahmen von der Regel

Wissenswertes zum Betriebsvermögen

Wer die Überschussrechnung anwenden darf

Kapitel 2: Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Gewinnermittlungsarten

Manchmal lästig: Aufbewahrungspflichten

Die lieben Aufzeichnungspflichten

Etikette: Der Umgang mit dem Finanzamt

Die unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten

Kapitel 3: Die verschiedenen Steuerarten

Für fast alle: Die Einkommensteuer

Kommunal: Die Gewerbesteuer

Mehrwert geschaffen – die Umsatzsteuer

Teil II: Betriebseinnahmen

Kapitel 4: Die Betriebseinnahmen und der Abgang von Anlagevermögen

Die Stammdaten eintragen

Die Betriebseinnahmen

Kapitel 5: Privatentnahmen und die Pkw-Nutzung

Die private Pkw-Nutzung

Weitere Entnahmen und private Nutzungen

Kapitel 6: Rücklagen und Ausgleichsposten auflösen

Bildung und Auflösung von Rücklagen

Ausgleichsposten bilden und auflösen

Teil III: Betriebsausgaben

Kapitel 7: Basics, Pauschalen und Einkäufe erfassen

Grundsätzliches über die Betriebsausgaben

Betriebsausgabenpauschalen für bestimmte Gruppen

Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe inklusive Nebenkosten

Bezogene Leistungen

Kapitel 8: Ausgaben für Personal

Ausgaben für eigenes Personal

Sachbezüge für Arbeitnehmer

Kapitel 9: Anlagevermögen und Abschreibungen

Dauerhaft dienend: Anlagevermögen

Abgeschrieben: Die Absetzung für Abnutzung

Sonderabschreibungen, Investitions- und Herabsetzungsbeträge

Kapitel 10: Weitere unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Raumkosten

Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Kapitel 11: Rücklagen, stille Reserven, Einlagen und Entnahmen

Rahmenbedingungen für die Bildung von Rücklagen

Stille Reserven übertragen

Die Bildung von Rücklagen

Ausgleichsposten bilden

Einlagen und Entnahmen

Kapitel 12: Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben

Schenken und Bewirten

Die Verpflegungsmehraufwendungen

Das häusliche Arbeitszimmer

Last, but not least: Die Gewerbesteuer

Kapitel 13: Fahrtkosten und Fahrzeugkosten

Erstmalige Ermittlung der betrieblichen Nutzung

Die Zuordnung zum Privat- oder Betriebsvermögen

Die Leasingkosten

Laufende und andere Fahrtkosten

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Teil IV: Weitere Formulare und Wechselgründe

Kapitel 14: Weitere Anlagen zur Einnahmen-Überschussrechnung

Das Anlagenverzeichnis AVEÜR

Schulden gemacht: Die Anlage SZ

Anlagen für Personengesellschaften

Kapitel 15: Zwischen den Gewinnermittlungsarten wechseln

Nicht freiwillig: Buchführungspflicht

Die Unterschiede zwischen Einnahmen-Überschussrechnung und Bilanzierung

Der Wechsel der Gewinnermittlungsart

Teil V: Der Top-Ten-Teil

Kapitel 16: Zehn Steuertipps für Überschussrechner

Sonderabschreibungen nutzen

Schneller abschreiben

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Sammelposten vermeiden

Arbeitszimmer doch noch absetzen

Kosten für die Arbeitskleidung

Aufpassen bei der Umsatzsteuer

Vorsteuer für das Arbeitszimmer geltend machen

Sale-and-Lease-Back

Liebhaberei vermeiden

Kapitel 17: Zehn wichtige Links und Softwaretipps

Bundesministerium der Justiz: Gesetze

Gruenderlexikon

Wirtschaftslexikon24

BMF-Startseite

WISO EÜR & Kasse

WISO steuer

MonKey Office

Lexware Buchhaltung

Lexware Vimcar Fahrtenbuch-App

Kostenlose Fahrtenbuch-Apps

Stichwortverzeichnis

End User License Agreement

Tabellenverzeichnis

Kapitel 1

Tabelle 1.1: Zahlungsreihe Herr Berg

Tabelle 1.2: Zahlungsreihe Frau Talmann

Kapitel 2

Tabelle 2.1: Indirekte Ermittlung der Tageslosung

Tabelle 2.2: Gewinnermittlung per Bestandsvergleich

Tabelle 2.3: Betriebsvermögen

Tabelle 2.4: Betriebsvermögen Folgejahr

Tabelle 2.5: Vergleich Betriebsvermögen

Tabelle 2.6: Gewinnermittlung

Kapitel 3

Tabelle 3.1: Einkommensteuer bei stark schwankendem Einkommen

Tabelle 3.2: Einkommensteuer bei gleichbleibendem Einkommen

Tabelle 3.3: Berechnung der Gewerbesteuer ohne Betriebsaufspaltung

Tabelle 3.4: Berechnung der Gewerbesteuer nach Betriebsaufspaltung

Tabelle 3.5: Ermittlung Steuerermäßigung

Tabelle 3.6: Unterschiedliche Steuersätze

Kapitel 5

Tabelle 5.1: Zuordnung des Fahrzeugs

Tabelle 5.2: Ermittlung der Privatnutzung

Kapitel 6

Tabelle 6.1: Veräußerungsgewinne Details

Kapitel 7

Tabelle 7.1: Rechnungsgutschrift

Kapitel 8

Tabelle 8.1: Betriebsausgaben für eigenes Personal

Tabelle 8.2: Der Standard-Minijob

Tabelle 8.3: Ermittlung Sachbezüge mit der Ein-Prozent-Regel

Tabelle 8.4: Ermittlung Sachbezüge mit dem Fahrtenbuch

Kapitel 9

Tabelle 9.1: Lineare Abschreibung

Tabelle 9.2: Degressive Abschreibung

Tabelle 9.3: Leistungsabhängige Abschreibung

Tabelle 9.4: Sammelposten

Tabelle 9.5: Sonderabschreibung

Tabelle 9.6: Reduzierte Abschreibungsbasis

Kapitel 10

Tabelle 10.1: Berechnung Überentnahme

Kapitel 12

Tabelle 12.1: Berechnung Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer

Kapitel 13

Tabelle 13.1: Zuordnung des Fahrzeugs

Tabelle 13.2: Abschreibung des neuen Geschäftswagens

Tabelle 13.3: Restnutzungsdauer mit Sechs-bis-acht-Jahre-Methode

Tabelle 13.4: Vergleich Pauschale und tatsächliche Kosten

Kapitel 14

Tabelle 14.1: Struktur der Anlage AVEÜR

Tabelle 14.2: Berechnung Überentnahme

Kapitel 15

Tabelle 15.1: Übersicht über alle Positionen

Tabelle 15.2: Eröffnungsbilanz

Tabelle 15.3: Ermittlung Übergangsgewinn

Tabelle 15.4: Schlussbilanz

Illustrationsverzeichnis

Kapitel 3

Abbildung 3.1: Der Schuhkauf und die Umsatzsteuer

Kapitel 6

Abbildung 6.1: Steuerfreie Rücklagen gleichen Veräußerungsgewinn aus.

Orientierungspunkte

Cover

Inhaltsverzeichnis

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Einführung

Jedes Jahr wiederholt sich das Drama der Gewinnermittlung und Steuererklärung aufs Neue. Einige Sachverhalte vergessen, das Steuerrecht und das Formular schon wieder verändert und mit manchen Möglichkeiten noch nie vertraut gemacht. Wann auch …

Dieses Buch soll Ihnen helfen, die Einnahmen-Überschussrechnung, EÜR, künftig gelassener zu erstellen und dabei Ihre Möglichkeiten besser auszuschöpfen. Es erwartet Sie ein verständlicher und umfassender Überblick über das Thema, der auf unnötiges Fachchinesisch verzichtet, soweit das hier im Steuerrecht möglich ist.

Herzlich willkommen in der wunderbaren EÜR-Welt der tausend Möglichkeiten. Viel Spaß und Gewinn beim Lesen!

Über dieses Buch

Was Sie gerade vor sich haben, ist ein praxisorientierter und gut verständlicher Überblick über die Welt der Einnahmen-Überschussrechnung, gespickt mit Tipps und Beispielen. Sie erfahren unter anderem,

wer seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln darf,

welche gesetzlichen Regelungen es dazu gibt,

was alles in die Betriebseinnahmen hineingehört,

wie Sie geschickt abschreiben,

wie Sie der Steuerprogression auch mit der Einnahmen-Überschussrechnung ab und an ein Schnippchen schlagen können.

Konventionen in diesem Buch

Praktische Tipps, Hinweise und Warnungen sind durch gesonderte Symbole im Text gekennzeichnet. Für ein besseres Verständnis habe ich immer wieder Beispiele in die Kapitel eingebaut. Das umfangreiche Stichwortverzeichnis soll Ihnen helfen, schnell bestimmte Themen im Buch zu finden.

Törichte Annahmen über den Leser

Ich unterstelle Ihnen an dieser Stelle einfach einmal ein gewisses Grundinteresse an der Einnahmen-Überschussrechnung. Zudem gehe ich einmal davon aus, dass noch mindestens einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

Die nächste Steuererklärung steht an und Sie wollen es dieses Jahr endlich besser machen und kein Geld verschenken.

Sie sind ein vielseitig interessierter Mensch, aber besagte Einnahmen-Überschussrechnung gehört zu den wenigen Dingen, bei denen Sie bisher nur Bahnhof verstanden haben.

Sie fanden, dass das Buch irgendwie nett aussieht.

Sie dürfen das, was auf Sie zutrifft, übrigens auch gerne ankreuzen – das Buch ist ja schließlich Ihr Eigentum.

Was Sie nicht lesen müssen

Ab und zu werden Sie beim Lesen auf einen Kasten im laufenden Text stoßen. Diese Kästen enthalten entweder theoretische Hintergrundinformationen oder Anekdoten aus dem Steueralltag. Beide haben eines gemeinsam: Sie müssen sie nicht unbedingt lesen, um das Thema zu verstehen. Wenn es also mal schnell gehen muss, können Sie diese Passagen ohne schlechtes Gewissen überspringen. Ich sage es auch niemandem weiter, versprochen!

Wie dieses Buch aufgebaut ist

Das Buch ist in fünf Teile gegliedert, die der Einfachheit halber fortlaufend nummeriert sind und inhaltlich zusammenhängen. Einnahmen-Überschussrechnung für Dummies ist so aufgebaut, dass Sie es nicht zwingend wie einen Roman von vorn nach hinten durchlesen müssen, um alles zu verstehen. Wenn Sie gerade nur Informationen zu einem bestimmten Thema suchen, finden Sie stets alles im betreffenden Kapitel, sodass Sie nicht zwischen verschiedenen Kapiteln hin und her blättern müssen. Wenn Sie das Buch aber dennoch von vorn bis hinten durchlesen möchten, bin ich Ihnen auch nicht böse.

Teil I: Rahmenbedingungen und das liebe Steuerrecht

Hier lernen Sie zunächst einmal die Grundregeln der Einnahmen-Überschussrechnung kennen und wer alles seinen Gewinn damit ermitteln darf. Dann erfahren Sie, welche weiteren Gewinnermittlungsarten es gibt und wann Sie welche anwenden müssen. Zum Thema Aufbewahrungsfristen erfahren Sie hier, welche Unterlagen Sie wie lange aufheben und was Sie wie aufzeichnen müssen. Zum Schluss erhalten Sie noch einen Überblick über die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer.

Teil II: Betriebseinnahmen

Da lacht das Herz – für kurze Zeit: Sie dürfen die Betriebseinnahmen Schritt für Schritt in der Einnahmen-Überschussrechnung erfassen; mit und ohne Umsatzsteuer. Danach erfahren Sie, wie Sie mit der privaten Kfz-Nutzung, dem Verkauf und der Entnahme von Wirtschaftsgütern umgehen müssen. Abschließend geht es in diesem Teil um die Auflösung von Rücklagen und anderen stillen Reserven, denn das führt leider zu Betriebseinnahmen.

Teil III: Betriebsausgaben

Jetzt geht es richtig zur Sache. Hier erfahren Sie, wie Sie Betriebsausgaben erfassen, zum Beispiel eingekaufte Waren, Ausgaben für Personal oder in Anspruch genommene Dienstleistungen. Danach geht es um das Anlagevermögen und die zugehörigen Abschreibungen und was Sie bei den Fahrzeugkosten und beim häuslichen Arbeitszimmer beachten müssen. Dabei erfahren Sie, wie Sie die Instrumente Investitionsabzugsbeträge und Rücklagen für sich nutzen können. Gezahlte Schuldzinsen, Reisen und Bewirtungskosten sind oft auch betrieblich verursacht und gehören dann ebenfalls in die Einnahmen-Überschussrechnung. Hier erfahren Sie den Unterschied zwischen unbeschränkt und beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben.

Teil IV: Weitere Formulare und Wechselgründe

Mittlerweile hat sich rund um die Einnahmen-Überschussrechnung ein richtiges Formularbiotop entwickelt. Meist werden Sie von diesen Formularen nur wenig mitbekommen, da Sie Ihre Einnahmen-Überschussrechnung mithilfe einer Software erstellen, deren Benutzeroberfläche Sie von diesen Feinheiten verschont. Dennoch ist es wichtig, die Struktur dieses Biotops zu kennen. Und wenn Ihr Unternehmen expandiert, kann es sein, dass Sie irgendwann zur doppelten Buchführung wechseln müssen. In diesem Teil erfahren Sie, was Sie dabei beachten müssen.

Teil V: Der Top-Ten-Teil

Hier gibt es wichtige Steuertipps konzentriert in einem Kapitel. Daneben erhalten Sie noch Tipps zu hilfreicher EÜR-Software, Fahrtenbuch-Apps und wichtigen Websites.

Symbole, die in diesem Buch verwendet werden

Im Text finden Sie immer wieder unterschiedliche Symbole, die bestimmte Arten von Informationen kennzeichnen.

Wenn einmal absolute Vorsicht geboten ist, warne ich Sie mit diesem Symbol vor.

Immer wenn Sie dieses Symbol entdecken, verbirgt sich dahinter ein nützlicher Tipp. Nur so als Tipp jetzt.

Wie es weitergeht

Bevor Sie jetzt mit dem Lesen dieses Buches loslegen, noch ein Ausblick auf die aktuell geplanten Gesetzesänderungen, die vielleicht schon bald oder erst in den nächsten Jahren umgesetzt werden könnten:

Verkürzung der Aufbewahrungsfrist von zehn auf acht Jahre

Erhöhung der GWG-Grenze von 800 Euro auf 1.000 Euro und Abschaffung der Sammelposten (GWG steht für geringwertige Wirtschaftsgüter)

Anhebung der Minijob-Grenze von 450 Euro auf 500 Euro

Überarbeitung der seit dem Jahr 2000 unveränderten amtlichen AfA-Tabelle, insbesondere bei immateriellen Wirtschaftsgütern

vierteljährliche statt monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung für Existenzgründer

Erhöhung der Wertgrenze für die Istbesteuerung bei der Umsatzsteuer von 500.000 Euro auf 600.000 Euro

Abschaffung der pauschalen Freigrenze für Geschenke von momentan 35 Euro, stattdessen Einführung objektbezogener Freigrenzen, wobei hier noch keine Details ausgearbeitet wurden

Erhöhung der Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Inlandsreisen mit einer Dauer von mehr als acht Stunden von 12 Euro auf 14 Euro, bei mehrtägigen Inlandsreisen für ganze Zwischentage von 24 Euro auf 28 Euro und für die An- und Abreisetage von 12 Euro auf 14 Euro

Teil I

Rahmenbedingungen und das liebe Steuerrecht

IN DIESEM TEIL …

… lernen Sie zunächst einmal die Grundregeln der Einnahmen-Überschussrechnung kennen und welche Berufsgruppen sie anwenden dürfen. Dann erfahren Sie, welche weiteren Gewinnermittlungsarten es gibt und wann Sie welche verwenden müssen. Welche Unterlagen Sie wie lange aufheben und was Sie wie aufzeichnen müssen, erfahren Sie ebenfalls in diesem Teil. Zu guter Letzt erhalten Sie noch einen Überblick über die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer.

Viel Spaß auf den kommenden Seiten!

Kapitel 1

Grundregeln und mögliche Anwender der Einnahmen-Überschussrechnung

IN DIESEM KAPITEL

Die Grundregeln der Einnahmen–ÜberschussrechnungDie Ausnahmen von den GrundregelnWas zum Betriebsvermögen zähltWer die Einnahmen-Überschussrechnung anwenden darf

In diesem Kapitel erläutere ich die Prinzipien der Einnahmen-Überschussrechnung, zum Beispiel das Zu- und Abflussprinzip, inklusive des Ist- und Bruttoprinzips. Dabei geht es auch um die wichtigsten Ausnahmen von den Prinzipien der EÜR. Danach erkläre ich den feinen Unterschied zwischen notwendigem Betriebsvermögen, gewillkürtem Betriebsvermögen und Privatvermögen mit all seinen Konsequenzen. Anschließend zeige ich, wer die Einnahmen-Überschussrechnung anwenden darf. Hierzu gibt es eine Übersicht, inwieweit Gewerbetreibende, Freiberufler und diverse Unternehmensformen die EÜR anwenden dürfen oder nicht.

Die Grundregeln der Einnahmen-Überschussrechnung

Die Einnahmen-Überschussrechnung besteht aus drei übersichtlichen Teilen:

Betriebseinnahmen

Betriebsausgaben

Ermittlung des Gewinns

Dabei spielen auch Wertveränderungen Ihres Betriebsvermögens eine enorm wichtige Rolle. Nimmt etwas im Wert ab, stellt dieser Wertverlust eine Betriebsausgabe dar. Das kann zum Beispiel der Wertverlust Ihres Geschäftswagens sein.

In der Einnahmen-Überschussrechnung werden die Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Gab es mehr Einnahmen als Ausgaben, haben Sie einen Gewinn erzielt. Andersrum haben Sie offenbar einen Verlust erlitten. Eine Einnahme oder Ausgabe entsteht immer dann, wenn Sie Ihren Geldbeutel zücken oder auf Ihrem Girokonto eine Geldbewegung stattfindet. Es kommt also hauptsächlich auf den Zu- oder Abfluss von Geld an.

In Deutschland muss die Einnahmen-Überschussrechnung via ELSTER online an das Finanzamt übermittelt werden. Dazu müssen Sie sich, falls noch nicht geschehen, beim ELSTER-Portal anmelden. Zusätzlich müssen Sie ein Zertifikat anfordern, damit Sie sich bei künftigen Datenübertragungen immer authentifizieren können. Dann gilt Ihre online versendete Steuererklärung auch ohne eigenhändige Unterschrift. Anschließend können Sie loslegen und Ihre eingegebenen Daten an das Finanzamt übertragen, entweder indem Sie direkt in ELSTER die Anlage EÜR ausfüllen oder sich dafür eine bequeme Software kaufen.

Papierform: Die möglichen Ausnahmen

Das amtliche Formular EÜR in Papierform ans Finanzamt zu schicken, anstatt elektronisch zu übermitteln, ist heute nur noch auf Antrag in ganz bestimmten Härtefällen möglich. Das wären:

Sie sind gar nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Auf Steuerdeutsch: Sie sind nicht zur Einkommensteuer veranlagt, wollen sie aber freiwillig erstellen, da Sie sich eine Steuerrückerstattung erhoffen oder sonst keine spannenden Hobbys haben.Sie sind Arbeitnehmer und machen nebenher etwas Selbstständiges oder irgendetwas anderes, zum Beispiel etwas Ehrenamtliches, bei dem von Ihrem Einkommen nicht automatisch Steuern abgezogen werden: Befreiung von der elektronischen Übermittlung, sofern diese Einkünfte nach Abzug Ihrer Betriebsausgaben und Freibeträge 410 Euro pro Jahr nicht übersteigen.Gemeinnützige Körperschaften mit Einkünften unter 35.000 Euro.Für Sie ist es nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, sich Zugang zu einem PC mit Internetzugang zu verschaffen, oder Sie wissen mit diesem ganzen Zeugs überhaupt nichts anzufangen. Mit anderen Worten: Sollten Sie so unterwegs sein, nimmt der Fiskus Ihr Geld gern auch auf Basis eines handschriftlich ausgefüllten amtlichen Formulars entgegen und zahlt dann auch gegebenenfalls zu viel bezahlte Steuern zurück.

Istrechnung: Das Zu- und Abflussprinzip

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dürfen Sie immer nur dann erfassen, wenn Geld geflossen ist. Die Einnahmen-Überschussrechnung ist damit eine einfache Einnahmen-Ausgabenrechnung oder noch einfacher gesagt, eine Geldrechnung. Im Vergleich zu buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden und Unternehmen bleibt Ihnen bei der Einnahmen-Überschussrechnung vieles erspart, so müssen Sie zum Beispiel keine Inventur durchführen und einzelne Bilanzposten bewerten. Forderungen und Verbindlichkeiten müssen Sie auch nicht berücksichtigen.

Das Fundament der Einnahmen-Überschussrechnung bildet das Zu- und Abfluss-prinzip. Bei diesem Prinzip kommt es auf den Geldfluss an. Wenn Sie beispielsweise am 10. Dezember Ihrem besten Kunden Herrn Müller eine Rechnung für eine erbrachte Leistung stellen und Ihr bester Kunde den Rechnungsbetrag Ihnen erst Ende Januar überweist, gehört die Betriebseinnahme ins neue Jahr. Es kommt also immer auf den Zeitpunkt des Zu- und Abflusses an, deshalb nennt man es auch Zu- und Abflussprinzip.

Manchmal wird das Zu- und Abflussprinzip auch als Istprinzip oder Istrechnung bezeichnet. Davon dürfen Sie sich nicht verwirren lassen, da damit dasselbe gemeint ist.

Das Bruttoprinzip

Mit dem Bruttoprinzip kommt nun die Umsatzsteuer ins Spiel. Unabhängig davon, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht, sollten Sie das hier lesen, um nicht unnötig Geld zu verschenken, da die Handhabung der Umsatzsteuer in der Einnahmen-Überschussrechnung leider etwas kompliziert ist. Sie ist aber kein Hexenwerk mehr, wenn Sie die Grundregeln kennen.

Die erste Grundregel in der EÜR bei der Umsatzsteuer lautet: Dafür stehen Sie mit Ihrem Namen! Das bedeutet, dass Sie hier keinen Durchlauferhitzer für das Finanzamt spielen, sondern jede vereinnahmte Umsatzsteuer als Betriebseinnahme und jede verausgabte Umsatzsteuer, beziehungsweise Vorsteuer, als Betriebsausgabe ganz persönlich nehmen müssen.

Hier erfahren Sie zunächst alles Grundlegende über das Bruttoprinzip. In Kapitel 3 geht es dann ganz ausführlich um die Umsatzsteuer.

In der Einnahmen-Überschussrechnung gilt das sogenannte Bruttoprinzip. Das bedeutet, dass erhaltene Umsatzsteuer zunächst einmal als Betriebseinnahme gilt und gezahlte Vorsteuer zunächst mal eine Betriebsausgabe darstellt. Im Gegensatz zu einer richtigen Bilanz mit doppelter Buchführung wird hier in der EÜR die vereinnahmte Umsatzsteuer und gezahlte Vorsteuer also nicht komplett gesondert behandelt, was die Sache etwas schwierig macht. Aber dafür ist dieses Buch hier ja da.

Sie sind nicht umsatzsteuerpflichtig

Zuerst zum Fall, dass Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, also als Kleinunternehmer gelten. Hier stellt sich die Sache für Sie ziemlich einfach dar: Sie können ja gar keine Umsatzsteuer vereinnahmen, da Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Bleibt noch die gezahlte Umsatzsteuer, die übrigens im Fachjargon als Vorsteuer bezeichnet wird. Diese zählen Sie ganz einfach zu den Betriebsausgaben und fertig. Wenn Sie sich beispielsweise eine neue Schreibtischlampe für 100 Euro netto, also 119 Euro brutto gekauft haben, sind das 119 Euro Betriebsausgaben für Sie.

Sie sind umsatzsteuerpflichtig

Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, zählt die vereinnahmte Umsatzsteuer zu den Betriebseinnahmen. Dazu ein Beispiel: Sie haben einem Kunden vor ein paar Tagen eine Consulting-Rechnung über 200 Euro netto zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer gestellt. Der Kunde hat heute überwiesen, sodass Sie 238 Euro Betriebseinnahmen erzielt haben. Die beiden Beträge werden in der EÜR innerhalb der Kategorie Betriebseinnahmen getrennt erfasst.

Wenn Sie vom Finanzamt in diesem Jahr eine Vorsteuererstattung aus Ihrer letztjährigen Steuererklärung zurückerhalten, zählt diese Steuererstattung zu Ihren Betriebseinnahmen im aktuellen Jahr. Dasselbe gilt, wenn Sie zu viel bezahlte Umsatzsteuer zurückerhalten. Hört sich schwierig an, ist es aber nicht. Denken Sie immer an das Zu- und Abflussprinzip, dann fällt die Zuordnung leicht: Es fließt Ihnen im laufenden Jahr Geld zu, in diesem Fall halt vom Fiskus, also handelt es sich um Betriebseinnahmen.

So weit die schlechte Nachricht. Nun zur guten Nachricht: Die von Ihnen einkassierte Umsatzsteuer dürfen Sie zusätzlich als Betriebsausgabe ansetzen, wenn Sie sie mit Ihrer Umsatzsteuererklärung oder -Voranmeldung an das Finanzamt überweisen. Dazu wieder ein Beispiel. Ihre gesamte Geschäftstätigkeit bestand im letzten Jahr aus den zwei folgenden Vorgängen:

Sie haben einem Kunden vor ein paar Tagen eine Consulting-Rechnung über 200 Euro netto zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer gestellt. Der Kunde hat heute überwiesen, sodass Sie 238 Euro Betriebseinnahmen erzielt haben.

Sie haben gestern Büromaterial für 10 Euro netto, also für 11,90 Euro brutto, gekauft.

Damit haben Sie 38 Euro Umsatzsteuer vereinnahmt und 1,90 Euro Vorsteuer bezahlt. Die Umsatzsteuer erfassen Sie als Betriebseinnahme, die Vorsteuer als Betriebsausgabe. Dann kommt der Tag, an dem Sie Ihre Umsatzsteuererklärung machen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt überweisen. Sie überweisen 38 minus 1,90 Euro, also 36,10 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt. Diese 36,10 Euro können Sie nun als Betriebsausgaben angeben.

Die bezahlte Umsatzsteuer oder die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer ist eine Betriebsausgabe.

Die gesamte EÜR würde in diesem Beispiel somit wie folgt aussehen:

Betriebseinnahmen:

200 Euro Consulting-Rechnung

38 Euro vereinnahmte Umsatzsteuer

Summe Betriebseinnahmen: 238 Euro

Betriebsausgaben:

10 Euro Büromaterial

1,90 Euro bezahlte Vorsteuer

36,10 Euro abgeführte Umsatzsteuer

Summe Betriebsausgaben: 48 Euro

Der steuerpflichtige Gewinn beträgt damit 190 Euro.

Zum Vergleich: Vereinnahmt haben Sie 238 Euro. Bezahlt haben Sie 11,90 plus 36,10 Euro, in Summe also 48 Euro. Ergibt eine Differenz von 190 Euro. Die komplizierte Rechnung stimmt also. So weit die Grundregeln der Einnahmen-Überschussrechnung.

Die Ausnahmen von der Regel

Bekannterweise gibt es keine Regel ohne Ausnahmen. In der Einnahmen-Überschussrechnung gibt es sehr viele Ausnahmen, die wichtigsten hier im Überblick.

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen dürfen Sie nicht einfach gemäß dem Zu- und Abflussprinzip behandeln und dem Jahr zuordnen, in dem der Geldfluss stattfand. Sie müssen solche Zahlungen vielmehr dem Jahr zuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dabei gilt eine Bedingung: Die Zahlung erfolgt maximal binnen zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel. Für diese Ausnahme kommen damit also nur Zahlungen im Zeitraum zwischen dem 21. Dezember und dem 10. Januar infrage. Wenn Sie zum Beispiel immer am 27. jeden Monats die Pacht für den Folgemonat überweisen müssen, stellt die Überweisung vom 27. Dezember eine Betriebsausgabe des Folgejahrs dar.

Die Zehn-Tage-Regel kommt nur bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen zur Anwendung.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen liegt in aller Regel ein Vertragsverhältnis oder eine rechtliche Basis zugrunde. Typischerweise sind das Miet- und Leasingzahlungen, Telefonrechnungen, Gas-, Wasser-, Stromzahlungen oder andere Gebühren. Die Höhe der Zahlungen kann dabei jeden Monat durchaus etwas unterschiedlich ausfallen. Wichtig ist die Regelmäßigkeit, zum Beispiel monatlich, quartalsweise oder jährlich.

Ausgaben für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Ausgaben für die Anschaffung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dürfen Sie zunächst nicht sofort voll als Betriebsausgaben erfassen, sofern sie 250 Euro netto übersteigen. Sie müssen die Anschaffungskosten dann über mehrere Jahre verteilen, sprich abschreiben. Die monatlichen Abschreibungen sind dann Ihre Betriebsausgaben.

Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht mehr als 800 Euro netto beziehungsweise 1.000 Euro netto (bei Sammelpostenerfassung) kosten, bezeichnet man als geringwertige Wirtschaftsgüter. Hier besitzen Sie ein Wahlrecht: Sie können sie, anstatt normal abzuschreiben, in einem sogenannten Sammelposten erfassen und über fünf Jahre abschreiben, sprich die Ausgaben über fünf Jahre für Ihre Einnahmen-Überschussrechnung verteilen, oder sie sofort voll im Anschaffungsjahr als Betriebsausgaben geltend machen.

Alle Informationen zur Abschreibung von Anlagevermögen und geringwertigen Wirtschaftsgütern finden Sie in Kapitel 9. Die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wird übrigens sehr wahrscheinlich bald von 800 Euro auf 1.000 Euro angehoben und die Sammelposten werden abgeschafft.

Der § 247 (2) HGB schreibt genau vor, was zum Anlagevermögen zählt. Zitat: Beim Anlagevermögen sind nur Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

In der Regel sind damit Dinge gemeint, die dem Betrieb mindestens ein Jahr dienen sollen. Damit wäre schon mal geklärt, was alles zum Anlagevermögen zählt. Jetzt geht es an die Unterscheidung abnutzbar oder nicht:

Abnutzbar ist es dann, wenn es im Laufe der Zeit durch den Gebrauch an Wert verliert, ein Auto oder eine Immobilie zum Beispiel. Diese Güter müssen Sie über den voraussichtlichen Nutzungszeitraum abschreiben. Und diese Abschreibungen sind dann jährliche Betriebsausgaben.