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Seit fast 30 Jahren wird in bundesdeutschen Krankenhäusern dokumentiert. Sämtliche Maßnahmen für den Patienten werden täglich anhand von fünf Leistungsbereichen erfasst. Nur so lassen sich die sog. Aufwandspunkte festlegen. Zugleich sind rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Auch die Themen Haftung und Expertenstandards finden mehr als je zuvor Beachtung. Der zu Grunde liegende aktualisierte Pflegekomplexmaßnahmen-Score (PKMS) stellt Pflegekräfte zusätzlich vor große Herausforderungen. Denn der PKMD ist keinesfalls selbsterklärend, sondern erfordert gute Kenntnisse und viel praktische Erfahrung. Wie wird also sicher, schnell und effizient dokumentiert? Die aktuelle Auflage dieses Buches führt durchs Dickicht der Pflegedokumentation im Krankenhaus: Jutta König klärt über die Grundlagen auf und gibt viele praktische Tipps für mehr Handlungssicherheit bei der täglichen Arbeit.
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Seitenzahl: 111
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Jutta König
Pflegedokumentation im Krankenhaus – gewusst wie
Schnell, sicher und effizient dokumentieren
schlütersche
Jutta König
»Findet ihr, daß es euch unterstützt, wenn ihr euch das Alles mit Bleistift aufzeichnet, so unterläßt es ja nicht.«
NIGHTINGALE
Die Autorin
Jutta König
Pflege-Prozess-Beratung Eichendorffweg 10 65205 Wiesbaden
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.ddb.de abrufbar.
ISBN 978-3-89993-966-8 (Print)
ISBN 978-3-8426-8941-1 (PDF)
ISBN 978-3-8426-8942-8 (EPUB)
© 2018 Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover
Alle Rechte vorbehalten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle muss vom Verlag schriftlich genehmigt werden. Alle Angaben erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie des Autoren und des Verlages. Für Änderungen und Fehler, die trotz der sorgfältigen Überprüfung aller Angaben nicht völlig auszuschließen sind, kann keinerlei Verantwortung oder Haftung übernommen werden. Die im Folgenden verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen stehen immer gleichwertig für beide Geschlechter, auch wenn sie nur in einer Form benannt sind. Ein Markenzeichen kann warenrechtlich geschützt sein, ohne dass dieses besonders gekennzeichnet wurde.
Reihengestaltung:
Groothuis, Lohfert, Consorten, Hamburg
Umschlaggestaltung:
Kerker + Baum, Büro für Gestaltung GbR, Hannover
Titelbild:
Vorwort
1Grundsätze der Dokumentation
1.1 Die wichtigen W-Fragen
1.2 Die Dokumentationspflichten der Pflegekräfte im Krankenhaus
1.3 Die Dokumentationspflichten der Ärzte im Krankenhaus
1.4 Die wahrheitsgemäße Dokumentation
1.4.1 Verletzung von Dokumentationsgrundsätzen
1.5 Das Einsichtsrecht
1.5.1 Das Einsichtsrecht des Patienten
1.5.2 Das Einsichtsrecht Dritter
1.5.3 Kein Einsichtsrecht für Kassen
1.6 Datenschutz, Aufbewahrung und Schweigepflicht
1.6.1 Schweigepflicht und informelle Selbstbestimmung
1.6.2 Aufbewahrungspflicht und -fristen
2Der Pflegebericht
2.1 Die wahrheitsgemäße Berichtsführung
2.2 Vertragliche Anforderungen an den Bericht
2.3 Eintragungen – So wird’s gemacht
2.3.1 Tatsachen beschreiben
2.3.2 Ungewöhnliche Maßnahmen beschreiben
2.3.3 Einfarbig schreiben ist die bessere Alternative
2.3.4 Keine Floskeln oder Selbstverständlichkeiten dokumentieren
2.3.5 Sinnvolles berichten
2.4 Inhalte einer professionellen Berichterstattung
2.5 Der Pflegebericht als Basis für die Abrechnung
2.6 Der Pflegebericht als Dokumentation bei einem Sturz
2.6.1 Beginnen Sie jeden Eintrag mit einem positiven Satz
2.6.2 Beschreiben Sie das Sturzereignis detailliert
2.6.3 Geben Sie den Ort an
2.6.4 Stellen Sie den Verlauf im Bericht dar
2.6.5 Wo waren Sie, Schwester …?
3Die Pflegeplanung
3.1 Grundsätze
3.2 Vereinfachen Sie die Planung
3.3 Standardisieren Sie die Planung
3.4 Berücksichtigen Sie die Expertenstandards
3.4.1 Der aktualisierte Expertenstandard Dekubitus-prophylaxe in der Pflege
3.4.2 Der Expertenstandard Sturzprophylaxe in der Pflege
4Formulare, Formulare – vom Stammblatt bis zum Protokoll
4.1 Das Stammblatt
4.2 Die Anamnese
4.3 Die Wunddokumentation
4.4 Der Durchführungs-/Leistungsnachweis
4.5 Die Lagerungs-/Bewegungsprotokolle
4.6 Die Vitalwerte
4.7 Die ärztlichen Anordnungen
5Der Pflegekomplexmaßnahmen-Score (PKMS), Aktualisierung gültig seit 1.1.2018
5.1 So funktioniert die Abrechnung
5.2 PKMS statt üblicher Modell-Planung
6Die Übergabe
6.1 Das Phänomen »Stille Post«
Literatur
Register
Die Pflegedokumentation im Krankenhaus ist schon lange Pflicht. Lange? Das ist relativ, denn die Verpflichtung kam erst 1985 mit dem neuen Krankenpflegegesetz. Und mit dieser Verpflichtung zur Dokumentation fing die Verwirrung an:
• Was ist zu dokumentieren?
• Wie ist dies am sinnvollsten zu tun?
• Mit welchem Vordruck gelingt die Dokumentation?
• Wie soll man es allen recht machen?
Sicherlich hat jeder von Ihnen seit der Ausbildung den Spruch im Ohr: »Man steht immer mit einem Bein im Knast.« Ich persönlich kenne allerdings keine Pflegekraft im Knast. Jedenfalls habe ich von keiner gehört, die wegen einer falschen Dokumentation dort sitzt. Aber der Spruch hält sich hartnäckig.
Umso wichtiger ist es mir, die gerade gestellten (und andere) Fragen rund um die Pflegedokumentation im Krankenhaus zu beantworten.
Die Probleme mit der Dokumentation sind allen bekannt. Wie macht man es richtig und wer hat was zu sagen? Wechselt man die Arbeitsstelle oder auch einfach nur die Abteilung, so will die dortige Abteilungsleitung, dass die Dokumentation nun so oder anders geführt wird. Oft bleibt dabei aber offen, wie genau die Dokumentation erfolgen soll. Viele Mitarbeiter hören immer nur »so nicht« – aber wie es richtig ist und warum überhaupt, wird nicht verdeutlicht.
Hinzu kommt, dass viele Pflegende sich fragen, wie sie den Dokumentationsaufwand im alltäglichen Wahnsinn des Stationsablaufs bewältigen sollen. Wann soll die Dokumentation erfolgen? Zu Beginn der Schicht hat man alle Hände voll zu tun, dann ist die Akte unterwegs, weil Ärzte sie nutzen und mit ins Arztzimmer nehmen. Und schließlich geht es auf das Ende des Dienstes zu und man hat noch keine einzige Handlung dokumentiert. Was bleibt, ist klar: vor, während und nach der Übergabe wird auf Teufel komm raus dokumentiert.
Ein weiterer Punkt ist, dass es Zugpferde im Team gibt, die gewillt sind, die Dokumentation zeitnah und korrekt zu erledigen. Aber diese wenigen Mitarbeiter können nicht den gesamten Pflegeprozess abbilden. Außerdem: Wenn sie nicht da sind und der Verlauf im Bericht beispielsweise nicht weitergeführt wird, entstehen Lücken, die niemand mehr schließt. Und diese lückenhafte Dokumentation führt einerseits zu Qualitäts- und Versorgungsproblemen; kann andererseits aber auch finanzielle Nachteile, rechtliche Konsequenzen oder sonstigen Ärger mit sich bringen.
Dieses Buch soll Ihnen als Lektüre und Nachschlagewerk zugleich dienen. Es ist nicht nur für die Gesundheits- und Krankenpflegekräfte unter Ihnen geschrieben, sondern auch für die Leitungskräfte und die Lehrkräfte in den Ausbildungsstätten. Bekanntlich kann man nie zu viel wissen …
Wiesbaden, im Januar 2015
Jutta König
Hand aufs Herz: Wie viel haben Sie zum Thema Pflegedokumentation schon gelesen, gehört und gesehen? Die Dokumentation erscheint einerseits wie eine ungeliebte Routine; andererseits ist sie so unglaublich umfassend, kompliziert und scheint niemanden zufriedenzustellen.
Um es vorweg zu nehmen: Es gibt kein Gesetz, keine Bestimmung oder Verordnung, die die Pflegedokumentation im Krankenhaus eindeutig regelt. Es steht nirgends geschrieben, welcher Vordruck in einer Pflegedokumentation zu sein hat, geschweige denn, wie dieser Vordruck auszufüllen sei oder wie oft.
Fakt ist: Es gibt ein Krankenpflegegesetz und es gibt für Träger von Krankenhäusern die vertragliche Pflicht zur Dokumentation. Danach aber herrscht Wildwuchs. Jeder Krankenhausträger regelt die Flut an Vordrucken, Formularen und Dokumentationsblättern nach eigenem Gutdünken. Da der Träger eine Institution ist und von Menschen geleitet wird, herrscht in jeder Klinik eine andere Meinung zur Pflegedokumentation. Gleiches gilt für die Ausbildungsstätten zur Gesundheits- und Krankenpflege. In Ermangelung klarer Vorgaben macht jede Schule ihr eigenes Ding. Es gibt heute noch Lehrer, die den Auszubildenden die Norton- oder Braden-Skala beibringen, obwohl diese Skalen im Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege seit Dezember 2010 nicht mehr empfohlen werden.
Es fehlen also oft die eindeutigen Grundlagen und gesetzlichen Regelungen. Die Dokumentationsanforderungen ergeben sich dann aus Versorgungsverträgen oder Abrechnungsgrundlagen. Nicht selten sind die Dokumentationsanforderungen auch lediglich ein Potpourri aus Urteilen der letzten Jahrzehnte.
Die W-Fragen
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) hat schon Mitte der 1980er Jahre Richtlinien* erstellt, die aufzeigen, was eine Pflegedokumentation beinhalten muss. Die sogenannten »W-Fragen« sollen klären, wer, was, warum, wann, in welcher Form und in welchem Ausmaß angeordnet und/ oder durchgeführt hat.
* Deutsche Krankenhausgesellschaft (1985). Grundsätze für Anforderungen an die patientenbezogene Pflegedokumentation in Krankenhäusern
Doch noch immer hat jeder Verantwortliche seine eigene Meinung zur Dokumentation. Das betrifft Vorgesetzte und Kollegen, den MDK und das Qualitätsmanagement, die Ausbildungsstätten, Fachbuchautoren, Referenten und nicht zuletzt die Hersteller von Dokumentationsformularen und -systemen.
Wer von Ihnen schon einmal die Arbeitsstelle gewechselt hat, weiß, dass jedes Haus seine eigenen Regelungen in Sachen Dokumentation verfolgt. Jeder, der sich mit Kollegen unterhält, die ihre Ausbildung an einer anderen Schule oder einem anderen Krankenhaus gemacht haben, kann meine Aussage bestätigen. Es geht sogar so weit, dass selbst innerhalb eines Krankenhauses die Pflegedokumentationen unterschiedlich geführt wird. Auf Station 1 wird in jeder Schicht dokumentiert, auf Station 2 nur einmal am Tag.
Was macht man nun mit diesen unterschiedlichen Meinungen? Ganz einfach: sie anhören und dann abwägen. Wenn es keine Vorschriften von außen gibt, kann es nur einen geben, der den Kurs vorgibt, die vorgesetzte Person! Allen anderen können Sie zuhören. Aber am Ende des Gesprächs müssen Ihre Fragen lauten: »Wo steht das?« – »Woher kommt das?« – »Wozu ist das gut?« Wenn Ihr Gegenüber darauf keine Antworten hat oder lediglich auf Hörensagen verweist, wissen Sie, woran Sie sind. Auch bei Artikeln oder sonstiger Fachliteratur zum Thema »Dokumentation« sollten Sie achtsam sein. Viele Autoren geben lediglich Ihre Meinung zu dem Thema kund, können aber keine Quellen nennen.
Meinungsfreiheit ist in Deutschland glücklicherweise ein Grundrecht. Ein Problem gibt es nur, wenn die persönliche Meinung Einzelner als die allein gültige Wahrheit verkauft wird. Das gilt für Referenten genauso wie für Qualitätsbeauftragte und Dokumentationshersteller.
Die Pflegedokumentation muss bestimmten Anforderungen genügen und diese will ich Ihnen, gemeinsam mit Tipps zur Umsetzung, im Folgenden aufzeigen.
»Findet ihr, daß es euch unterstützt, wenn ihr euch das Alles mit Bleistift aufzeichnet, so unterläßt es ja nicht.« (NIGHTINGALE 1860, S. 117)1
Vor über 150 Jahren schon machten sich Krankenpflegekräfte Notizen. Auch damals konnte kaum jemand alles behalten, was sich während des Dienstes ereignete. Zwar ermittelte man damals nicht so viele Vitalzeichen, Laborwerte und sonstige Parameter wie heute, dafür versorgte man aber bis zu 40 Patienten allein, in den Lazaretten teilweise mehr.
Wohl niemand, der in der Pflege tätig ist, wird die Wichtigkeit der Pflegedokumentation in Frage stellen. Jeder weiß, dass sie unumgänglich ist. Aber wie weit reicht die Dokumentationspflicht? Was ist wie, wann und in welcher Form zu dokumentieren?
Ein explizites Gesetz, das die Dokumentationsform regelt oder gar Inhalte definiert, existiert nicht. Die Dokumentationspflicht ergibt sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen und aus der Rechtsprechung, also einzelnen Richtersprüchen. Das wohl richtungsweisendste Urteil erging am 18. März 1986 am Bundesgerichtshof.2 Hier wurde die Dokumentationspflicht in der Pflege generalisiert. Zudem verpflichten das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG), die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) ebenso zur Dokumentation (und sehen diese als Bestandteil der täglichen Arbeit), wie auch das Vertragsrecht in Gestalt des Krankenhausaufnahmevertrags.
Was Gesetze sagen
• § 3 KrPflG: In diesem Paragrafen wird deutlich, was zur Krankenpflege gehört, nämlich die »Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege«
• § 4a KrPflG verpflichtet die zum Examen zugelassenen Pflegenden zu dokumentieren
• § 15 KrPflAPrVO: Die zum Examen Zugelassenen übernehmen »alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich der Dokumentation«
• § 20a KrPflAPrVO: »Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. … Der Prüfling hat dabei in mindestens einer und höchstens vier Pflegesituationen nachzuweisen, dass er die für den pflegerischen Gesamtprozess jeweils erforderlichen Maßnahmen planen, übernehmen, ihre Durchführung dokumentieren … kann«
Diese Bestimmungen bedeuten eben auch, dass der Krankenhausträger die Dokumentation der Grund- und Behandlungspflege als pflegerische Nebenleistung vertraglich gewährleistet.
Hans Böhme schreibt in seinem »Rechtshandbuch für Führungskräfte« (1999), dass die Begründung für eine Verpflichtung zur Dokumentation in mehreren Ebenen zu finden sei:
• »Haftungsrecht
• Der Vertragspartner hat einen vertraglichen Anspruch auf sach und fachkundige Arbeitsleistung.
• Oberstes Gebot ist die Sicherheit des Patienten.
• Es haftet der, der ausführt.
• Vertragsrecht
• Pflegevertrag/Heimvertrag
• Eigenverantwortung
• Verantwortungsebenen in der Arbeitsteilung
• Organisationsverantwortung
• Sicherungs und Verkehrspflicht der Einrichtung
• Qualitätssicherung
• Krankenkassenversicherungsrecht und Pflegeversicherung (Qualitätssicherung).«
Fazit
Die Dokumentation der Pflegeeinrichtung muss also verschiedenen Kriterien genügen und mehrere Bedingungen erfüllen:
• Eigene Sicherheit der Pflegekraft im Haftungsfall
• Gewährung der Sicherheit des Kunden
• Sicherheit für Kollegen
• Leistungstransparenz gegenüber
– Kunden
– Ärzten/Therapeuten
– MDK
– Kassen
• Information und Kommunikation (interdisziplinär)
• Qualitätssicherung
Diese Vielzahl von Kriterien verlangt flexible Denkprozesse. Doch kaum jemand ist sicher, wie und was nun dokumentiert werden muss. In diesem Buch zeige ich Ihnen, wie Sie eine Dokumentation führen, damit Sie zum einen haftungsrechtlich sicherer sind und zum anderen den internen und externen Anforderungen gerecht werden.
Immer wieder gibt es Diskussionen zu fehlenden schriftlichen Anordnungen von Ärzten. Gerade in der Nacht, in Bereitschaft oder bei Notfällen. Grundsätzlich aber hat der Arzt gegenüber den Durchführenden, in dem Falle der Pflege gegenüber, eine Dokumentationspflicht. Das gilt zumindest im sogenannten arztnahen Bereich, dem Krankenhaus.
»Die Pflicht des Arztes zur ordnungsgemäßen Dokumentation, die auch und gerade die Pflicht zur schriftlichen Fixierung ärztlicher Anordnungen umfaßt, ergibt sich aus:
• dem ärztlichen Standesrecht (§ 10 MBO-Ä),
• dem Krankenhausvertragsrecht,
• dem Deliktsrecht (§ 810 BGB) sowie
• der ständigen Rechtsprechung des BGH.
Auch die Empfehlungen der DKG gehen von der prinzipiellen Schriftlichkeit ärztlicher Anordnungen aus. … In diesem Zusammenhang ist der Auffassung von Böhme und Jacobs zu widersprechen, die die mündliche, insbesondere die telefonische Anordnung des Arztes als haftungsrechtlich unproblematisch und daher grundsätzlich für ausreichend erachten, wenn die Pflegeperson die mündliche Anordnung des Arztes entsprechend dokumentiert.
Es ist zwar richtig, dass derjenige, der eine Anordnung trifft, dafür Sorge zu tragen hat, dass seine Anordnungen korrekt und zweifelsfrei sein müssen. Auch ist es grundsätzlich zutreffend, dass der erste Anschein dafür spricht, dass sich das Geschehen so zugetragen hat, wie es – eine ordnungsgemäße