Erhalten Sie Zugang zu diesem und mehr als 300000 Büchern ab EUR 5,99 monatlich.
Das unverzichtbare Nachschlagewerk für Einsteiger und erfahrene Praktiker Gute Qualität in der Pflege ist machbar. Aber sie verlangt ein fein justiertes Räderwerk von wohldosierten Maßnahmen. Deshalb wurde dieses Standardwerk gründlich aktualisiert. Es nennt die Grundlagen, zeigt die Maßnahmen und vermittelt das nötige Praxiswissen rund um die Qualität. So gelingt die Umsetzung der vielen Qualitätsanforderungen schnell und präzise. Auch in der 10. Auflage ist dieses Nachschlagewerk wie gewohnt klar und gut strukturiert. Fachliche Informationen werden durch eine Fülle von Beispielen, Checklisten, Nachweisen, Standards und Konzepten ergänzt – damit die »Qualität in der Pflege« verständlich und umsetzbar wird. Kurzum: Hier ist alles, was Pflegedienstleitungen in Sachen »Qualität« wissen müssen.
Sie lesen das E-Book in den Legimi-Apps auf:
Seitenzahl: 567
Das E-Book (TTS) können Sie hören im Abo „Legimi Premium” in Legimi-Apps auf:
Jutta König ist Altenpflegerin, Pflegedienst- und Heimleitung, Wirtschaftsdiplom-Betriebswirtin Gesundheit (VWA), Sachverständige bei verschiedenen Sozialgerichten im Bundesgebiet sowie beim Landessozialgericht in Mainz, Unternehmensberaterin, Dozentin in den Bereichen SGB V, SGB XI, Haftungs- und Betreuungsrecht.
»Jeder Erfolg, den man erzielt, schafft uns einen neuen Feind. Man muss mittelmäßig sein, wenn man beliebt sein will.«
OSCAR WILDE
Bibliografische Information der Deutschen NationalbibliothekDie Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.de abrufbar.
ISBN 978-3-8426-0907-5 (Print)ISBN 978-3-8426-9212-1 (PDF)ISBN 978-3-8426-9213-8 (EPUB)
10., aktualisierte Auflage
© 2024 Schlütersche Fachmedien GmbH, Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover, www.schluetersche.de
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in diesem Buch häufiger die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich Personenbezeichnungen gleichermaßen auf Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts sowie auf Menschen, die sich keinem Geschlecht zugehörig fühlen. Autorin und Verlag haben dieses Buch sorgfältig erstellt und geprüft. Für eventuelle Fehler kann dennoch keine Gewähr übernommen werden. Weder Autorin noch Verlag können für eventuelle Nachteile oder Schäden, die aus in diesem Buch vorgestellten Erfahrungen, Meinungen, Studien, Therapien, Medikamenten, Methoden und praktischen Hinweisen resultieren, eine Haftung übernehmen. Insgesamt bieten alle vorgestellten Inhalte und Anregungen keinen Ersatz für eine medizinische Beratung, Betreuung und Behandlung.
Etwaige geschützte Warennamen (Warenzeichen) werden nicht besonders kenntlich gemacht. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass es sich um freie Warennamen handelt.
Alle Rechte vorbehalten. Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle muss vom Verlag schriftlich genehmigt werden.
Lektorat: Claudia Flöer, Text & Konzept Flöer
Covermotiv: gzorgz - stock.adobe.com
Covergestaltung und Reihenlayout: Lichten, Hamburg
Vorwort
Teil 1 – Gesetze und Verordnungen
1Übersicht
2Arzneimittelgesetz (ArzneimittelG)
2.1Verblistern
2.1.1Nachteile des Blisterns
2.1.2Veröffentlichungen zum Thema
2.2Aufbewahrung von Arzneimitteln und Verbandsstoffen
2.3Therapie sowie Abgabe von Arzneimitteln
2.4Weitergabe von Arzneimitteln
3Datenschutzgesetz
3.1Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
3.2Allgemeine Aussagen aus dem BDSG
3.2.1Hinweise zur praktischen Anwendung der DSGVO
3.3Einsichtsrecht der Kassen
3.3.1Auszüge aus Veröffentlichungen
3.4Datenweitergabe durch den Arzt
3.5Einsichtsrecht der Betroffenen
3.6Aufbewahrungspflichten
4Infektionsschutzgesetz (IfSG)
4.1§ 4 Aufgaben des Robert Koch-Instituts (RKI)
4.2§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
4.3§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern
4.4§ 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
4.4.1Beispiel einer Belehrung
4.5Hygienehandbuch
5Heimgesetz (HeimG)
5.1Heimgesetz ade
5.2Definitionen von Einrichtungen
5.2.1Alles aus einer Hand? Das muss ein Heim sein
5.2.2Etikettenschwindel Betreutes Wohnen?
5.2.3Betreutes Wohnen – Ein Heim?
5.3Heimmindestbauverordnung (Bauliche Mindestanforderungen)
5.4Heimpersonalverordnung
5.5Heimmitwirkungsverordnung
5.6Bestimmungen aus dem Heimgesetz
5.6.1Ziele des Gesetzes
5.6.2§ 10 Mitwirkung
5.6.3§ 11 Anforderung an den Betrieb eines Heimes
5.6.4§ 12 Anzeige
5.6.5§ 13 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
5.6.6§ 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte
5.6.7§ 15 Überwachung
5.7Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)
6Betreuungsrecht
6.1Checkliste: Überprüfung der Notwendigkeit einer Betreuung
6.2Vorsorgevollmacht (einfach)
6.3Vorsorgevollmacht (speziell)
6.4Generalvollmacht
6.5Betreuer
6.6Unterbringungsähnliche Maßnahmen
6.7Patientenverfügung
7SGB XI
7.1Allgemeines
7.2Entwicklung der Pflegeversicherung
7.2.1Ausblick zur Entwicklung der Pflegeversicherung
7.3Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittel
7.3.1Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI
7.3.2Pflegehilfsmittel sind keine Hilfsmittel
7.3.3Checkliste für Hilfsmittelgenehmigung
7.3.4Richtungsweisende Urteile im Zusammenhang mit Hilfsmittelerstattung
7.4§ 112 Qualitätsverantwortung
7.5§ 113a Expertenstandards
7.6§ 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen
7.6.1PeBeM-Modellprojekte
7.6.2Das Gefälle bleibt
7.7§ 114a Durchführung der Qualitätsprüfung
7.8§ 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen
7.8.1Versorgungsergebnisse
7.8.2Externe Prüfergebnisse
7.8.3Informationen zur Einrichtung
7.8.4Konsequenzen einer Prüfung
7.9§ 116 Kosten von Leistungs- und Qualitätsnachweisen
7.10§ 117 Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht
8Die Pflegestärkungsgesetze (PSG) I bis III
8.1Übersicht zum Pflegestärkungsgesetz I
8.2Übersicht zum Pflegestärkungsgesetz II
8.3Übersicht zum Pflegestärkungsgesetz III
8.3.1Einbindung des Pflegebedürftigkeitsbegriff ins SGB XII
8.3.2Maßnahmen zur Verhinderung von Pflegebetrug
8.4Die Leistungen der Pflegeversicherung im Einzelnen
8.4.1Ambulante Leistung, Geld-/Sachleistung (§ 36 und 37 SGB XI)
8.4.2Erhöhung der Leistungen zur Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
8.4.3Verbesserung der Leistungen zur Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI)
8.4.4Verbesserung der Leistungen zur Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI)
8.4.5Erhöhung und Verbesserung der Leistungen im stationären Bereich
8.4.6Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a SGB XI)
8.5Anhebung der ambulanten und stationären Leistungen
9Das neue Vorgehen in Qualitätsprüfungen
9.1Die interne Qualitätsprüfung stationär
9.1.1Die Qualitätsindikatoren
9.1.2Die Qualitätsdarstellung für 10 Indikatoren
10Die externe Qualitätsprüfung 2.0
10.1Die Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR)
10.1.1Der Prüfauftrag
10.1.2Umfang der örtlichen Prüfungen
10.1.3Auswahl der Pflegebedürftigen
10.1.4Ablauf der MD-Prüfung
10.1.5Prüfanlass
10.1.6Das neue Bewertungssystem
10.2Ambulant – Der Prüfkatalog beim Kunden
10.3Der ambulante Strukturteil
10.4Vollstationär – Der Prüfkatalog beim Bewohner
10.5Der vollstationäre Strukturteil
10.6Die Qualitätsdarstellungsvereinbarung
11Die Begutachtungs-Richtlinien (BRi)
11.1Hilfebedarf bleibt bestehen
11.2Die Vorbereitung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
11.2.1Das Begutachtungsinstrument als Teil des Gutachtens
11.2.2Warum das BI nicht nur der Einstufung dient
12Richtlinien zur Verordnung häuslicher Krankenpflege
12.1Grundsätze
12.1.1Geltungsbereich
12.1.2Genehmigung
12.2Die verordnungsfähigen Maßnahmen im Überblick
12.3Gerichtliche Entscheidungen
13Medizinprodukte
13.1Medizinproduktegesetz (MPG) und Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
Teil 2 – Allgemeine Regelungen
14Expertenstandards des Deutschen Netzwerks für Qualitätssicherung in der Pflege (DNQP)
14.1Aufbau der Standards
14.2Expertenstandard Dekubitusprophylaxe
14.2.1Strukturqualität
14.2.2Prozessqualität
14.2.3Ergebnisqualität
14.2.4Die häufigsten Fehler im Umgang mit dem Expertenstandard Dekubitusprophylaxe
14.2.5Vorgehensweise und Dokumentation
14.2.6Die MD-Prüffragen zur Dekubitusprophylaxe
14.3Expertenstandard Sturzprophylaxe (2. Aktualisierung August 2022)
14.3.1Strukturqualität
14.3.2Prozessqualität
14.3.3Ergebnisqualität
14.3.4Die häufigsten Fehler im Umgang mit dem Expertenstandard
14.3.5Vorgehensweise und Dokumentation
14.3.6Vorgehensweise bei der Bewertung eines Problems
14.3.7Risikoeinteilung anhand der AEDL
14.3.8Risikoerhebung anhand einer Checkliste
14.3.9Die MD-Prüffragen zur Sturzgefahr
14.4Expertenstandard Schmerzmanagement in der Pflege
14.4.1Strukturqualität
14.4.2Prozessqualität
14.4.3Ergebnisqualität
14.4.4Die häufigsten Fehler im Umgang mit dem Expertenstandard Schmerzmanagement
14.4.5Vorgehensweise und Dokumentation
14.4.6Die MD-Prüffragen zu Schmerzen
14.5Expertenstandard Ernährungsmanagement zur Sicherstellung und Förderung der oralen Ernährung in der Pflege (1. Akt. Januar 2017)
14.5.1Strukturqualität
14.5.2Prozessqualität
14.5.3Ergebnisqualität
14.5.4Die häufigsten Fehler im Umgang mit dem Expertenstandard Ernährungsmanagement
14.5.5Vorgehensweise und Dokumentation
14.5.6Die MD-Prüffragen zur Ernährung
14.6Expertenstandard Pflege von Menschen mit chronischen Wunden (1. Aktualisierung September 2015)
14.6.1Strukturqualität
14.6.2Prozessqualität
14.6.3Ergebnisqualität
14.6.4Die häufigsten Fehler im Umgang mit dem Expertenstandard Pflege von Menschen mit chronischen Wunden
14.6.5Vorgehensweise und Dokumentation
14.6.6Die MD-Prüffragen zur chronischen Wunden
14.6.7Expertenstandard Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz
15Pflegedokumentation
15.1Allgemeines
15.2Dokumentation und Urkundenfälschung
15.2.1§ 267 Urkundenfälschung
15.2.2§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
15.2.3§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten
15.2.4§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
15.2.5§ 271 Mittelbare Falschbeurkundung
15.2.6Wer schreibt, der bleibt
15.2.7Wozu dokumentieren?
15.2.8Welchen Sinn hat die Dokumentation?
15.2.9Für wen wird dokumentiert?
15.2.10Pflegediagnosen
15.3Der Pflegeprozess/Pflegeplan
15.3.1Eine Strategie für die Pflegeplanung
15.3.2Zusammenfassung
15.4Detaillierte Hinweise zur Pflegedokumentation
15.4.1Stammblatt
15.4.2Pflegeanamnese
15.4.3Pflegeprozessplanung
15.4.4Vitalwerte
15.4.5Biografie
15.4.6Leistungsnachweis
15.4.7Berichtsblatt
15.4.8Medizinische Verordnungen/Ärztliche Anordnungen
15.4.9Typische Dokumentationsprobleme
15.4.10Checkliste
15.5Die Entbürokratisierung der Pflegedokumentation
15.5.1Warum gut Ding so viel Weile brauchte
15.5.2Das Entbürokratisierungsprojekt
16Qualität
16.1Ebenen der Qualität
16.2Aussagen zur Qualität
16.3Definierte Ebenen der Qualität
16.3.1Strukturqualität
16.3.2Prozessqualität
16.3.3Ergebnisqualität
16.4Standards und Richtlinien
16.5Rund um den Bewohner
16.5.1Erstgespräch mit Interessenten
16.5.2Erstgespräch mit Angehörigen bzw. zukünftigem Bewohner
16.5.3Checkliste für die Aufnahme von Bewohnern (1)
16.5.4Checkliste für die Aufnahme von Bewohnern (2)
16.5.5Checkliste Organisatorische Aufgaben nach dem Tod von Bewohnern
16.6Einzelne Qualitätssicherungsmaßnahmen
16.6.1Erstgespräch mit Angehörigen bzw. zukünftigem Bewohner
16.6.2Pflegevisite
16.6.3Beschwerdemanagement
16.6.4Bereichs- und Bezugspflege (stationär)
16.6.5Besprechungen
16.6.6Fortbildung
16.6.7Einarbeitung von Mitarbeitern
16.6.8Krisenmanagement
16.7Dienstplan
16.7.1Begriffe
16.7.2Urlaub
16.7.3Dienstplanformular (Auszug)
16.8Flexible Dienste statt Schichtplan
16.9Alternative Arbeitszeitmodelle – Was sie können (und was nicht)
16.9.1Sechs oder zehn Stunden pro Tag?
16.9.24- oder 6-Tage-Woche?
16.9.3Der 10-Stunden-Arbeitstag
16.9.4Das 2-Schichten-Modell
16.9.5Die 7/7-Arbeitszeit
16.9.6Das 10-Stunden-Modell
16.9.7Turnusteilzeit
16.9.8Jahresarbeitszeitkonto
16.9.9Lebensarbeitszeitkonto oder Zeitwertkonto?
16.9.10Sabbatical
16.9.11Fazit
17Personalbedarf
17.1Ambulante Situation
18Schlusswort
Literatur
Register
Dieses Handbuch richtet sich insbesondere an alle Leitungskräfte in der ambulanten und stationären Altenpflege. Aber auch für jeden anderen in der Pflege Tätigen ist es ein hilfreiches Instrument, um sich in dem schwierigen und sehr umfassenden Thema der »Qualitätssicherung« zurechtzufinden.
Das Pflege- und Qualitätshandbuch hilft den Leitungs- und Pflegekräften, sich sicherer mit den Anforderungen auseinander zu setzen, die sich aus den QPR (Qualitätsprüfungs-Richtlinien) der Transparenzvereinbarungen und dem dazugehörigen Erhebungsbogen zur Prüfung der Qualität nach § 114 SGB XI in der stationären und ambulanten Pflege ergeben.
Dieses in den vergangenen Auflagen bereits erfolgreiche Buch achtet auf Praxisnähe und Praktikabilität. So wird beim Lesen und Blättern schnell klar, dass dieses Werk nicht nur ein Handbuch, sondern ein unverzichtbares Nachschlagewerk darstellt. Mehr noch: Es ist Nachschlagewerk, Konzept, Standard und Rezept in einem.
Wer »Handbuch« hört, denkt oft automatisch an Zertifizierungshandbücher, die Ordner füllen und letztlich doch kaum in der Praxis angewendet werden. Das ist hier anders: Mit seiner klaren Struktur bringt dieses »etwas andere Handbuch« Transparenz in die diversen Anforderungen und Vorgaben der Gesetzgeber und Kostenträger. Es dient der Selbstevaluation des Pflegebereichs und hilft einer Leitungskraft bei der Umsetzung. Mit praktischen Beispielen, Checklisten, Nachweisen, Standards, Konzeptionen etc. wird der umfassende Komplex »Qualität in der Pflege« beschrieben und erläutert.
Dieses Pflege- und Qualitätshandbuch macht dagegen komplexe Strukturen transparent und hilft, den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Denn: Eine Frage aus dem neuen Prüfbogen zu kennen, bedeutet noch lange nicht, dass man auch eine Antwort parat hat oder weiß, welche Antwort erwartet wird!
Ganz gleich, ob Sie sich als Führungskraft mit dem Konstrukt »Qualitätssicherung« erst seit kurzem befassen, oder ob Sie gerade dabei sind, ein eigenes Konzept zur Qualitätsentwicklung in Ihrer Einrichtung zu etablieren – alles, was Sie als PDL in punkto Qualität wissen müssen, wird in diesem Pflege- und Qualitätshandbuch erörtert.
Qualitätshandbücher gibt es zu Dutzenden. Mittlerweile hat nahezu jeder Berufsverband eines herausgebracht. Doch viele sind überteuert, wenige praxisnah, andere nicht klar strukturiert und völlig überfrachtet. Aus diesem Grund habe ich mit diesem Exemplar die Pflege und Qualität soweit vernetzt, dass Ihre Fragen in punkto Qualität mit diesem Buch beantwortet werden.
Uelversheim, im Dezember 2023
Jutta König
Info
Sie werden im Folgenden sehr oft die Wörter »selbständig« bzw. »Selbständigkeit« finden. Da in den Begutachtungs-Richtlinien ( Kap. 11) lediglich die Schreibweise mit einem »st« vorkommt, haben wir uns entschieden, diese Schreibweise konsequent zu übernehmen. Auch wenn sie nicht der Empfehlung des Dudens (selbstständig bzw. Selbstständigkeit) entspricht.
Teil 1
Gesetze und Verordnungen
Jede Pflegeeinrichtung, ambulant wie stationär, hat eine Vielzahl an Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen einzuhalten. Diese nahezu 100 Bestimmungen sind hier alphabetisch geordnet:
A + S
Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik/Produkt- und Betriebssicherheit
ArbStättV
Arbeitsstättenverordnung
ArbZG
Arbeitszeitgesetz
ArzneimittelG
Arzneimittelgesetz
ASiG
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
ASR
Arbeitsstättenrichtlinie
ASR 13/1.2
Arbeitsstättenrichtlinie Feuerlöscheinrichtungen
ASR 37/1
Arbeitsstättenrichtlinie Toilettenräume
ASR 39/1
Arbeitsstättenrichtlinie Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
ASR 5
Arbeitsstättenrichtlinie Lüftung
ASR 7/1
Arbeitsstättenrichtlinie Sichtverbindung nach außen
BDSG
Bundesdatenschutzgesetz
BetrSichV
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch, hier insbesondere: Betreuungsrecht
BGR
Berufsgenossenschaftliche Regel
BGR 133
Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern, früher: ZH 1/201
BGR 181
Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr, früher: ZH 1/571
BGVR
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Richtlinien
BGV A2
Sammlung der Unfallverhütungsvorschriften
BGR 195
Einsatz von Schutzhandschuhen
BGR 206
Desinfektion im Gesundheitsdienst
BGV A7
»Betriebsärzte«, früher: UVV VBG 123
BGV A8
»Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz«, früher: UVV VBG 125
BGV C8
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, früher: UVV VBG 103
BGV D5
»Chlorung von Wasser«, früher: UVV VBG 65
BioStoffV
Biostoffverordnung
BRi
Begutachtungs-Richtlinien zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit
BTMV
Betäubungsmittelverordnung
DIN 14095
Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen
DIN 14096
Brandschutzordnung
DIN 18012
Haus-Anschlusseinrichtungen in Gebäuden, Raum- und Flächenbedarf, Planungsgrundlagen
DIN 18024-1
DIN-Vorschrift Barrierefreies Bauen – Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze
DIN 18024-2
DIN-Vorschrift Barrierefreies Bauen – Teil 2: Öffentlich zugängliche Gebäude- und Arbeitsstätten, Planungsgrundlagen
DIN 18025
Barrierefreie Wohnungen, Wohnungen für Rollstuhlbenutzer, Planungsgrundlagen, Ausgabe 1992–12
DIN 1946
Raumlufttechnische Anlagen in Krankenhäusern (VDI Lüftungsregeln)
DIN 1988
Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI)
DIN 4066
Hinweisschilder für den Brandschutz
DIN 4108
Wärmeschutz im Wohnungsbau
DIN 4109
Schallschutz im Wohnungsbau
DIN 4844
Sicherheitskennzeichen, Begriffe, Grundsätze und Sicherheitszeichen
DIN 58946
Sterilisation
DIN 58953-7:2003-10
Sterilisation – Sterilgutversorgung – Teil 7: Anwendungstechnik von Sterilisationspapier, Vliesstoffen, Papierbeuteln und heiß- und selbstsiegelfähigen Klarsichtbeuteln und -schläuchen
DIN 58953-8:2003-10
Sterilisation – Sterilgutversorgung – Teil 8: Logistik von sterilen Medizinprodukten
DIN VDE 0833
Gefahrmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; allgemeine Festlegungen
DIN VDE-108
Anforderungen an bauliche Anlagen, Sicherheitsbeleuchtung
DVGW W 551
Richtlinien des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V.
EingliederungshilfeV
Eingliederungshilfeverordnung
EnEV 2009
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009
FeuVO
Feuerungsverordnung
GaVO
Garagenverordnung/Gebäude
GefStoffV
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen; Gefahrstoffverordnung
GewO
Gewerbeordnung bei GmbH etc.
GG
Grundgesetz
HausPrüfVO
Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen
Heimgesetzliche Vorschriften
Das Heimgesetz ist Länderrecht, jedes Bundesland hat eigene Vorschriften
IfSG
Infektionsschutzgesetz vom 25.07.2000 (BGBl. I S. 1045), löste das Bundesseuchengesetz ab
KrPflA-PrV
Krankenpflegeprüfverordnung
KrW-/AbfG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
LMBG
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz
LMHV
Lebensmittelhygieneverordnung
MedGV
Medizingeräteverordnung
MPBetreibV
Medizinprodukte-Betreiberverordnung
MPG
Medizinproduktegesetz
MPSV
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
MuSchG
Mutterschutzgesetz
PBV
Pflegebuchführungsverordnung
PflEG
Pflegeleistungsergänzungsgesetz
PNG
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
ProdHaftG
Produkthaftungsgesetz
PSG
Pflegestärkungsgesetz
QPR
Qualitätsprüfungs-Richtlinien
Rahmenvertrag
für das jeweilige Bundesland gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI
Richtlinie RKI
Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, Herausgeber: Robert Koch Institut (Bundesgesundheitsblatt Sonderheft 5/94 ff.)
SGB V
Sozialgesetzbuch/Krankenversicherung
SGB VII
Unfallversicherungsgesetz
SGB XI
Pflegeversicherungsgesetz
SGB XII
Sozialgesetzbuch 12, ehemals BSHG
StGB
Strafgesetzbuch
TierKBG
Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 02.09.1975 (BGBl. I S.?2313)
TRA
Technische Regeln für Aufzüge
TRA 200
Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Güteraufzüge
TRGI
Technische Regeln für Gasinstallationen
TRGS
Technische Regeln für Gefahrstoffe
TRGS 514
Technische Regeln für giftige Stoffe (Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und Behältern)
TRGS 515
Technische Regeln für brandfördernde Stoffe (Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und Behältern)
TRGS 900
Technische Regeln für Gefahrstoffe (Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz – Luftgrenzwerte) Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlagen; technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums
TrinkwV
Trinkwasserverordnung
UBA-Liste
Umweltbundesamt: Aufbereitung und Desinfektion von Beckenwasser nur mit Mitteln und Verfahren, die gelistet sind
WBVG
Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz
Viele Mitarbeiter stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen sind sich der Tragweite dieses Gesetzes und des Umgangs in der Praxis nicht immer bewusst. Dies reicht von Selbstmedikation über Therapie, Abgabeverordnung bis hin zum Verblistern (Auseinzeln) von Medikamenten.
Die Leitungen von Einrichtungen sind gezwungenermaßen immer auf der Suche nach Kosteneinsparungen. Eine Möglichkeit stellt hier das Verblistern dar. Dabei werden Medikamente nicht mehr wie gewohnt durch die Pflegekräfte gestellt, sondern z. B. durch die Apotheke gerichtet.
Definition Verblistern
Das Verblistern (engl.: to blister) meint das Auseinzeln von Arzneimitteln aus einer Verpackung. Unter einem Blister versteht man eine verschlossene, in aller Regel verschweißte Verpackung. In dieser sind die Tabletten für eine Woche eingeschweißt, unterteilt in die Tage und die Tagesabschnitte (morgens, mittags, abends, nachts) oder in Zeiten, dort wo genaue Einnahmezeitpunkte relevant sind.
Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Arten von Blister:
1. Blisterkarten: Hier ist die Rückwand aus Papier/Pappe und die Medikamente sind in Plastikhülle auf diesen Untergrund aufgebracht.
2. Becherblister: Hier werden Becher mit Medikamenten gefüllt und versiegelt.
3. Schlauchblister: Hier werden die Medikamente in kleine Plastikhüllen gefüllt und diese Hülle aufgerollt, sodass portionsweise die Medikamententüten abreißt.
Der Blister sollte folgende Daten enthalten:
• Vollständiger Name des Verbrauchers, Geburtsdatum,
• Auflistung der enthaltenen Medikamente und deren Beschreibung,
• Art, Farbe, Form, Bestand und Reichweite, Dosierung pro Tag,
• Beschreibung der Medikamente (muss auch bei Re-Importen mit dem Inhalt des Blisters übereinstimmen),
• Gültigkeit des Blisters,
• Angaben zur stellenden Apotheke,
• Handzeichen der stellenden Fachkraft der Apotheke (kann auch auf dem Lieferschein stehen),
• Handzeichen des Mitarbeiters der Pflegeeinrichtung, der den Blister kontrolliert hat (kann auch in der Dokumentation vermerkt werden.
Wichtig Blister sind kein normaler Müll!
Wenn die Blister leer sind, dürfen diese aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einfach in den Normalmüll geworfen werden. Die Blister enthalten neben den vollständigen Namen auch das Geburtsdatum des Patienten und die Medikamentennamen.
Es bleiben Fragen:
• Welchen Nutzen bringt es, Medikamente durch die Apotheke richten zu lassen?
• Welcher Kooperationspartner ist der Richtige?
• Wie akzeptieren die Mitarbeiter dieses Vorgehen und wie funktionieren die Bestellung und Lieferung?
• Was kostet das Blistern?
Das Richten von Medikamenten kostet zunächst einmal eine Einrichtung viel Zeit und Geld. In einer 50 Plätze fassenden Einrichtung muss man schon mal eine volle Stelle pro Jahr rechnen, allein für das Richten der Medikamente. Rechnet man nur 10 Minuten pro Tag und Bewohner, so sind es bei 50 Bewohnern schon 500 Minuten (das heißt über acht Stunden) pro Tag oder 250 Stunden pro Monat. Das ist mehr als eine Vollzeitstelle nur allein für das Richten der Medikamente! Es stellt sich die Frage, ob man diese Zeit nicht anders verwenden könnte.
Vorweg sei noch betont, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, die das Verblistern verbietet. Auch wenn immer noch einige Prüfgremien nicht begeistert sind vom Blistern. Natürlich gibt es auch unter den Apothekern selbst sogenannte »Bedenkenträger«. Dies alles mag ganz unterschiedliche Gründe haben, Fakt bleibt aber: rechtlich gibt es keine Einwände, sofern das Arzneimittelgesetz sowie die Apothekenbetriebs-ordnung (ApBetrO) eingehalten werden. Auch muss der Kunde/Patient damit einverstanden sein, seine Medikamente in der Apotheke verwahrt zu wissen und die Apotheke diese Leistung der Pflegeeinrichtung nicht kostenfrei zur Verfügung stellt. Die Apotheke muss ein Entgelt erheben. Pro Blister verlangen die Apotheken im Schnitt zwischen 0,50 und 5,00 Euro. Da die Heime gute Abnehmer sind, spenden Apotheken dafür am Ende eines Jahres oft etwas für die Bewohner.
Info
Das Stellen von Medikamenten durch die Apotheke im Heim ist jedoch verboten gemäß § 34 ApBetrO. Apotheken dürfen diese Herstellungstätigkeit nicht im Heim durchführen. Hierzu müsste nämlich das Heim eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Absatz 1 AMG besitzen, was es garantiert nicht hat.
Jede Medaille hat zwei Seiten, so auch das Blistern. Es lässt sich nicht alles in Blister packen und bei jedem Blister muss in der Regel noch etwas nachgerichtet werden.
Nicht geblistert werden:
• Betäubungsmittel,
• Flüssigmedikamente,
• Medikamente die dunkel und/oder kühl gelagert werden müssen,
• Brausetabletten (i.d.R. zu groß zu empfindlich),
• Medikamente, die geteilt werden müssen (Ausnahme siehe unten),
Stellt sich für Heime noch die Frage, was ist, wenn Tabletten geteilt werden müssen. hierzu eine zusammenfassende Antwort einer Apothekerarbeitsgruppe1: »Eine Teilung von Tabletten ist nur in Ausnahmefällen und nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dazu gehört, dass die Versorgung anderenfalls nicht gesichert wäre (z.B. wenn die vom Arzt vorgegebene individuelle Dosierung nicht durch ein Fertigarzneimittel mit »passender« Stärke erreicht werden kann), die Tablette eignet sich aus pharmazeutischer Sicht für eine Teilung (z.B. ist eine tatsächliche Bruchkerbe und nicht nur eine Schmuckkerbe vorhanden, es handelt sich nicht um eine Tablette mit retardierter Wirkung), die Lagerfähigkeit/Qualität der geteilten Tablette imBlister ist bis zum Einnahmezeitpunkt durch Validierung und in der Apotheke vorhandene entsprechende Dokumentation bestätigt. BeiFehlen von Stabilitätsdaten darf keine Teilung vor der patientenindividuellen Verblisterung vorgenommen werden.«
Herstellungserlaubnis
Verblistern ist als Arzneimittelherstellung einzustufen. Grundsätzlich ist daher eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AMG notwendig. Eine Ausnahme gilt allerdings für das Verblistern durch Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG. Hierzu zählt auch die Versorgung von Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen, soweit ein genehmigter Heimversorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz (ApoG) vorliegt. In diesem Fall wird das Verblistern als apothekenübliche Tätigkeit angesehen und bedarf keiner gesonderten Herstellungserlaubnis.
Vergütung
Die Verblisterung darf nicht mehr wie vor einigen Jahren noch kostenlos durchgeführt werden, das ergibt sich aus § 19 Nr. 6 (unlautere Absatzförderung) der Berufsordnung der Apotheker2und wäre möglichweise eine unzulässige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Heilmittelwerbegesetz. Was nicht gesetzlich geregelt ist, ist die Frage der Höhe der Vergütung, dass muss die Einrichtung mit dem Apotheker oder Blisterzentrum selbst verhandeln.
Dass ein kostenfreies Verblistern sogar rechtswidrig ist, stellen Prof. Dr. Hendrik Schneider und Claudia Reich von der Kanzlei Boemke und Partner3 in ihrem Gutachten von November 2017 klar. Das habe wiederum mit dem Anti-Korruptionsgesetz zu tun, ein neuer Aspekt in der Diskussion um die Verblisterung.
Auch die Frage der Rechtmäßigkeit des Verblisterns wurde schon unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet und von Richtern verschiedener Gerichte als zulässig erachtet worden. Auch wenn die Urteile schon älter sind, es ist wohl so abschließend geklärt, dass es keine neuen Urteile braucht. So unter anderem vom Verwaltungsgericht Osnabrück in einem Urteil vom 9. März 2005: »§ 13 Abs. 1 u. 2 AMG, § 12 a Apo: Das Herstellen von Blistern unter Verwendung von Fertigarzneimitteln ist ein Herstellen von Arzneimitteln im rechtlichen Sinne, das grundsätzlich ohne die erforderliche Erlaubnisverboten ist (§ 96 Nr. 4 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 AMG), doch bedarf ein Apotheker keiner Genehmigung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 AMG), wenn seine Tätigkeit sich im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes hält, wie dies im vorliegenden Fall gegeben ist.«
Im genannten Streitfall ging es um die Frage, ob ein Apotheker in seinen Geschäftsräumen mittels eines Verblisterungsautomaten (sog. Baxter-Automat) Bewohner eines Pflegeheimes mit individuell verpackten Arzneimitteln versorgen darf. Die Bezirksregierung Weser-Ems hatte per Bescheid die Unterlassung dieser Vorgehensweise erlassen. Das Gericht sah hier aber keinen Verstoß gegen ein Gesetz und die Unterlassung wurde aufgehoben.
Ähnlich sah es das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Die Richter stellten auch hier klar, dass die Verblisterung möglich ist. Die klagende Apotheke, Sanicare, ist eine Versandapotheke und will nach diesem Urteil (Auszüge veröffentlicht in CAREkonkret am 3.6.2006) weiter expandieren und ihre Dienstleistung nicht nur im Heimatort anbieten.
Das Bestellwesen ist in Deutschland etwas umständlich, aber aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht anders zu handhaben. In Deutschland muss dem Verbraucher, anders als in unseren Nachbarländern, wie z. B. den Niederlanden, das Mittel beim Arzt rezeptiert werden. Der Arzt darf das Rezept dann nicht direkt an die Apotheke weiterleiten, sondern muss dies über den Umweg des Verbrauchers tun. Wenn die Apotheke verblistert, wird sie dem Verbraucher die Info geben, wenn ein Medikament aufgebraucht ist. Der Verbraucher bestellt das Rezept beim behandelnden Arzt, dieser stellt das Rezept aus und der Verbraucher reicht das Rezept an die Apotheke weiter. Das ist zwar umständliche und unnötige Bürokratie, aber derzeit nicht anders geregelt.
Jede Leitung weiß, dass die Medikamentenverwaltung nicht nur Geld kostet, sondern dass dieser Bereich immer wieder mit Fehlern behaftet ist. In der ARD Sendung »Plusminus« vom 2.8.2017 gab Professor Dr. Harald Dormann von der Uniklinik Fürth an, es gäbe rund 30.000 Todesfällen pro Jahr aufgrund von Nebenwirkungen bei der Multimedikation und weitere 1,6 Millionen Menschen, die wegen Fehlmedikation behandelt werden müssen.
In der Pflegewelt herrscht durchaus ein Für und Wider was immer wieder diskutiert wird (Tab. 1).
Tab. 1: Verblistern – Pro und Contra
Pro
Contra
Zeitersparnis, wenn man nicht alles selbst richtet
Zeitaufwand die Blister zu kontrollieren, und ggf. Medikament umzusetzen
Entlastung der Fachkräfte im Heim, die ihre Zeit anders nutzen können als stundenlanges Richten
Es kann nicht alles geblistert werden, das ist Mehraufwand
Arzneimitteltherapiesicherheit wenn eine Maschine oder eine Apothekenfachkraft richtet, statt eine überarbeitete Nachtwache
Pflegefachkraft verliert die Kenntnis zu Medikamenten
Weniger Medikamente im Vorrat bedeutet weniger Platz der benötigt wird, weniger Medikamente die kontrolliert werden müssen, weniger was ablaufen kann, weniger was von Kontrollbehörden kritisiert werden kann
Bevorratung/Rezept muss doppelt gehalten werden, zum Verblistern in der Apotheke und bei Bedarf in der Einrichtung
Bei gut funktionierender Kooperation, schnelle reibungsloste vollständige Lieferung
Verwerfen von Medikamenten bei Veränderung der ärztlichen Verordnung
Man kann das Risiko auch im Pflegebereich nicht vollkommen vermeiden, ein Restrisiko bleibt immer. Gemäß Apothekengesetz § 12a und den verschiedenen heimrechtlichen Vorschriften ist es erforderlich und durchaus sinnvoll, dass die Institution mit der Apotheke kooperiert.
Aber Pflegeeinrichtungen sind nicht verpflichtet, mit jeder Apotheke, die einzelne Heimbewohner versorgt, einen Vertrag gemäß § 12 a Abs. 3 Apothekengesetz abzuschließen. Wenn das Heim eine Lieferapotheke hat, genügt das. Die Bewohner schließen sich entweder hier an oder sie werden weiter von ihrer eigenen Apotheke beliefert (auf eigene Kosten und Verwaltung). Den Heimbewohnern bleibt es unbenommen, sich selbst mit Medikamenten bei einer Apotheke ihrer Wahl zu versorgen, ohne dass die Apotheke einen Versorgungsvertrag mit dem Heim abgeschlossen haben muss. Heime haben das Recht, mit einer oder mehreren Apotheken Verträge gemäß § 12 a Apothekengesetz abzuschließen. Der Bewohner muss grundsätzlich zustimmen, das kann die Einrichtung per Formvordruck gestalten, das empfiehlt auch der Rechtsanwalt Hans Böhme.
Abb. 1 : Vordruck für den Auftrag zur Verblisterung.
Fazit Anforderungsprofil an eine Apotheke (Auswahl)
• Zeitnah: d. h. Lieferung binnen weniger Stunden, max. ein Arbeitstag.
• Zuverlässigkeit: Eine zugesagte Lieferung muss auch zum genannten Termin vor Ort sein.
• Preisstabilität: Die Lieferung muss zum genannten Preis erfolgen und zwar auf eine vereinbarte Zeitdauer.
• Flexibilität: Wenn nicht immer alles rund läuft, muss man improvisieren. Man muss jede Handlung an die jeweilige Situation anpassen.
• Service: Jeder Dienstleister muss heutzutage zeigen, was er kann. Es wird nicht mehr nur das Geforderte erwartete, sondern das gewisse Extra. Das kann eine Schulung durch die Apotheke sein, das können bestimmte Preisnachlässe für Apothekenprodukte an die Verbraucher sein.
In den meisten ambulanten Diensten und stationären Pflegeeinrichtungen ist die Überprüfung der Medikamentenschränke schon im Alltag integriert. Dennoch kommt es immer wieder zu typischen Fehlern. Tropfen und Salben sind nicht mit Anbruchsdatum versehen, obwohl sie nach Anbruch nur noch begrenzt haltbar sind. Dunkel zu lagernde Arzneimittel stehen im Hellen oder beim Kunden auf der Fensterbank. Kühl zu lagernde Mittel stehen bei Raumtemperatur (im Sommer oft 25 Grad und mehr) oder liegen im Auto des ambulanten Dienstes. Es genügt folglich nicht, nur die Verfallsdaten, die Sauberkeit des Schrankes und die Hygiene der einzelnen Medikamente und Verbandsstoffe zu überprüfen. Es müssen alle Randbedingungen mit überprüft werden.
Das Gleiche gilt für Verbandsstoffe, hier insbesondere die steril verpackten. Auch hier genügt es nicht, allein das Verfallsdatum zu beachten, es geht um weitere Randbedingungen. Dass z. B. Hydrokolloid-Verbände oder ähnliche Wundauflagen nicht mit der Schere zurechtgeschnitten werden, dass ES-Kompressen nicht in aufgerissener und offener Packung Tage und Wochen herumstehen und Verunreinigungen aus der Luft sammeln.
In den neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR stationär und Tagespflege) widmet sich Frage »Erfolgt die Lagerung und Vorbereitung der Medikamente fachgerecht?« im Bereich 2.1 explizit dem Thema der Aufbewahrung:
Der Umgang mit Medikamenten ist sach- und fachgerecht, wenn:
• die gerichteten Medikamente mit den Angaben in der Pflegedokumentation übereinstimmen,
• diese personenbezogen beschriftet aufbewahrt werden,
• ggf. eine notwendige Kühlschranklagerung (2–8°) erfolgt,
• diese als Betäubungsmittel verschlossen und gesondert aufbewahrt werden,
• bei einer begrenzten Gebrauchsdauer nach dem Öffnen der Verpackung das Anbruchs- und Verfallsdatums ausgewiesen wird (es muss zweifelsfrei erkennbar sein, um welches Datum es sich handelt),
• Medikamente in Blisterpackungen entsprechend der Apothekenbetriebsordnung mit Namen der versorgten Person, Angaben zum enthaltenen Medikament mit Chargenkennzeichnung, Verfallsdatum, Einnahmehinweisen, evtl. Lagerungshinweisen und abgebender Apotheke ausgezeichnet sind,
Tipp
Auch wenn die ambulanten Dienste diese Frage aus den QPR nicht im Prüfkatalog finden, so müssen auch sie die Verantwortung für Arzneimittel tragen, die in ihre Obhut gegeben wurden. Das ergibt sich aus dem Arzneimittelgesetz.
Die Diagnostik und Therapie liegt im Hoheitsgebiet des Mediziners, das ist allseits bekannt. Dennoch meinen viele Pflegekräfte immer noch, sie könnten mit Arzneimitteln freimütig hantieren. Sie reiben Diclophenac-haltige Salben wie z. B. Voltaren auf schmerzende Gelenke; sie verabreichen Mittel gegen Kopfschmerzen oder Stuhlverhalt. Nicht, dass die Pflegekräfte die Mittel vermeintlich ohne Berechtigung verteilen. Oft gibt es eine Bedarfsanordnung, in der ein Mittel bei Schmerzen oder ein Präparat bei Verstopfung angegeben ist.
Allerdings ist diese Form der Bedarfsmedikation in der Indikation nicht korrekt. Oder ein Kunde hat sich eine kleine Hautverletzung zugezogen und Mitarbeiter versorgen diese Hautläsion mit Betaisodona oder Multilind oder Bepanthensalbe. Wo ist die Grenze zu ziehen? Was ist den Pflegekräften erlaubt oder untersagt? Die Lösung findet sich im Arzneimittelgesetz. Gemäß AMG 1976 § 2 (zuletzt geändert am 19.07.2023) gilt folgender Begriff für ein Arzneimittel:
Ȥ 2 Arzneimittelbegriff
(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
1.die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)eine medizinische Diagnose zu erstellen.
(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen oder tierischen Körper in Berührung gebracht zu werden.«
Gerade Absatz 1, Punkt 1 zeigt, dass auch Placebos darunter fallen können, denn sie beeinflussen den Körper und den seelischen Zustand gleichermaßen und haben Einfluss auf Beschwerden.
Fazit Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker
Der behandelnde Arzt entscheidet über die Verordnung der Arzneimittel, kein anderer. Wenn es sich um nicht rezeptpflichtige Arzneimittel handelt, so ist der Apotheker zu fragen. Selbst in der Werbung frei verkäuflicher Mittel heißt es schließlich: »Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker« und nicht die Pflegekraft.
Pflegekräfte sind weder zur Therapie noch zur Empfehlung solcher Mittel berechtigt, auch wenn sie sich grundsätzlich dazu in der Lage sehen.
Auch die gängige Praxis in vielen Pflegeeinrichtungen, ambulant wie stationär, die Medikamente verstorbener Kunden an andere weiterzugeben, ist derzeit (2019) noch nicht statthaft. Die geplanten Änderungen im Zuge der Pflegeversicherungsreform 2007 und 2009 sowie 2023 sind bis jetzt nicht in Kraft getreten. Die Weitergabe von Arzneimitteln und die Rückgabe an Apotheken oder an den behandelnden Arzt sind klar geregelt.
Gemäß § 43 AMG gilt die Apothekenpflicht für das In-Verkehr-Bringen von Arzneimitteln:
»(1) Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden. Die Angaben über die Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a einzugeben.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel dürfen von juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden, es sei denn, dass es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die in § 47 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt.
(3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden.
(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen ärztliche Einrichtungen, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert sind, in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den unvorhersehbaren und dringenden Bedarf (Notfallvorrat) bereithalten. Im Rahmen der Notfallversorgung darf ein hämostaseologisch qualifizierter Arzt Arzneimittel aus dem Notfallvorrat nach Satz 1 an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben.«
Wie in einem Artikel von Stationäre Pflege aktuell (Heft 12/13 2004, Seite 8) zu lesen war, wurde ein Arzt zu einer Geldbuße von 2.689,91 Euro verurteilt, weil er in einer Pflegeeinrichtung Medikamente zurücknahm und diese an einen anderen Patienten verschenkte.
Gleichwohl hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 26. Oktober 2000 für einen Arzt entschieden, der ungenutzte Medikamente an andere Patienten weitergab.
Gemäß den Strafvorschriften der §§ 95 ff. Arzneimittelgesetz sollte die Weitergabe verschreibungspflichtiger Medikamente dringend unterbleiben.
Also bleibt weiterhin nichts anderes übrig, als alles zu verwerfen, wenn ein Kunde verstirbt und seine Medikamente noch vorhanden und einsetzbar waren. Bis dato ist es gemäß Arzneimittelgesetz nur den Apotheken oder im Ausnahmefall auch den Ärzten mit ihren Musterpackungen erlaubt, Arzneimittel abzugeben.
Info
Alle Arzneimittel eines Verstorbenen müssen also verworfen oder anderweitig entsorgt werden. Keinesfalls dürfen diese Arzneimittel weiter in den Verkehr gebracht werden, also an andere Kunden abgegeben, auch wenn das volkswirtschaftlich wenig sinnvoll erscheint.
Andersherum bedeutet es auch, dass die Medikamente im Besitz des Patienten verbleiben, bis er stirbt. Einige Heimaufsichtsmitarbeiter sind noch immer der Meinung, die Medikamente müssen im Heim aus dem Schrank genommen werden, wenn das Mittel abgesetzt wurde. Das ist Unsinn. Das Mittel bleibt, auch wenn es bereits abgesetzt wurde, im Besitz des Bewohners. Es ist sein Eigentum, bis er verstirbt. Zudem kann ein heute abgesetztes Präparat nächste Woche wieder angesetzt werden. Und es wäre unzumutbar das Medikament erst zu verwerfen und bei Wiederansetzen neu zu kaufen. Es ist ebenfalls undenkbar, das Medikament den Angehörigen mitzugeben, damit diese es aufbewahren. Das kann eine strafbare Handlung bedeuten. Es wäre längst an der Zeit hier etwas zu ändern und nicht weiter Medikamete im großen Stil vernichten zu müssen. Denken wir nur mal an teure Medikamente in Hospitzzentren oder Wachkomastationen.
_____________________
1 Arbeitsgruppe Arzneimittel-, Apotheken-, Transfusions- und Betäubungsmittelwesen (AATB) 14.2.13
2 Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker vom 21.5.2006 (Pharmazeutische Zeitung v. 22.6.2006, S. 2432 ff.), geändert am 19.11.2013 (Pharmazeutische Zeitung v. 12.12.2013, S. 4413) und am 16.5.2014 (Pharmazeutische Zeitung v. 12.6.2014, S. 1950) und am 21.11.2017 (PZ v. 14.12.2017, S. 3966).
3https://boemke-partner.de/gutachten-strafrechtliche-risiken-fuer-pflegeheime-und-apotheken-bei-kostenloser-patientenindividuellen-verblisterung-pav-von-arzneimitteln/
Die DS-GVO, Datenschutzgrundverordnung hat 2018 für einigen Wirbel gesorgt. Dieses Gesetz ist ein Bürokratiemonster, beeinflusst alle europäischen Staaten und betrifft jeden Bürger. Und genau für letzteren ist dieses Gesetz als Schutz gedacht. Der Bürger darf sich freuen, weil seine Daten besonderen Schutz genießen, er sich vor Spamnachrichten besser schützen kann, seine Daten nicht einfach gespeichert und verarbeitet sowie genutzt werden dürfen. Allerdings haben die Unternehmen, die nichts Böses im Sinn haben, aus ihrer Sicht unnötige Mehrarbeit. Wenn Ärzte die Rezepte nicht mehr dem Pflegedienst aushändigen, wenn Apotheken die Rezepte nicht mehr beim Arzt direkt holen dürfen, wenn (Krankenwagen)fahrer die Daten erst bei der Abholung einpflegen dürfen etc. Und darf man überhaupt noch die Bewohnernamen im Foyer bekannt geben?
Zum Datenschutz gibt es diverse Meinungen und Vorgehensweisen bezüglich der Auslegung. Während von Pflegeeinrichtungen immer noch großzügig Informationen und schützenswerte Daten ohne Rücksicht auf den Datenschutz an die Pflege- und Krankenkassen weitergeleitet werden, z. B. zur Genehmigung von Verordnungen im ambulanten Sektor oder zur Ermittlung des Pflegegrades im stationären, so werden andere Daten mit dem Vermerk auf den Datenschutz zurückgehalten oder gar nicht erst ermittelt. Darunter fallen zum Beispiel biografische Daten. Offensichtlich legt jeder den Datenschutz etwas anders aus. Die Formalien sind oft nicht bekannt oder werden nicht im erforderlichen Maße gewürdigt.
BDSG § 17 Anwendungsbereich:
»(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch
1.öffentliche Stellen des Bundes,
2.öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)Bundesrecht ausführen oder
b)als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.«
Das bedeutet, dass das Bundesdatenschutzgesetz natürlich auch in allen Pflegeeinrichtungen Anwendung findet, denn dort werden Daten nicht automatisiert (z. B. übliche handschriftliche Pflegedokumentation) oder mit Datenverarbeitungsanlagen (z. B. Abrechnung über PC) erhoben, verarbeitet und genutzt.
§ 46 BDSG Begriffsbestimmung:
»Es bezeichnen die Begriffe:
1.»personenbezogene Daten« alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann;
2.»Verarbeitung« jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung,die Anpassung, die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
3.»Einschränkung der Verarbeitung« die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken;
4.»Profiling« jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, bei der diese Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte der Arbeitsleistung, der wirtschaftlichen Lage, der Gesundheit, der persönlichen Vorlieben, der Interessen, der Zuverlässigkeit, des Verhaltens, der Aufenthaltsorte oder der Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
5.»Pseudonymisierung« die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugewiesen werden können;
6.»Dateisystem« jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;
7.»Verantwortlicher« die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;
8.»Auftragsverarbeiter« eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;
9.»Empfänger« eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;
10.»Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten« eine Verletzung der Sicherheit, die zur unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten geführt hat, die verarbeitet wurden;
…
13.»Gesundheitsdaten« personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;
…
17.»Einwilligung« jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.«
Sprache (DSGVO Kapitel 3, Abschnitt 2, Art. 12)
Informationen müssen in klarer, für jeden verständlicher Sprache verfasst werden und müssen zudem einfach zugänglich sein.
Tipp
Jegliche Verträge (Heim-Pflege- oder Arbeitsverträge sollten einen Anhang mit den Grundsätzen zum Datenschutz enthalten. Ggf. hilft auch ein Aushang für Mitarbeiter, Gäste und Besucher.
Recht auf Vergessen werden (DSGVO Kapitel 3, Abschnitt 3, Art. 17)
Personenbezogene Daten müssen gelöscht oder gesperrt werden, wenn es für deren Verwendung keine Berechtigung gibt oder diese weggefallen ist. Ebenso müssen personenbezogene Daten auf Wunsch der betroffenen Person gelöscht werden.
Wie oben beschrieben, nehmen Sie dies als Anlage zu Ihren Verträgen.
Auskunftsrecht (DSGVO Kapitel 3, Abschnitt 3, Art. 15)
Welche Daten werden wie lange und zu welchem Zweck gespeichert und an wen können sie weitergegeben werden? Auf Anfrage muss dies dem Betroffenen mitgeteilt werden.
Tipp
Klären Sie die »W« Fragen und dokumentieren Sie diese.
Widerspruchsrecht (DSGVO Kapitel 3, Abschnitt 4, Art. 21)
Jede betroffene Person hat das Recht, gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen (Stichwort: Direktwerbung) und muss darüber beim Erstkontakt ausdrücklich und in für jeden verständlicher Form informiert werden.
Tipp
Erstellen Sie ein kleines Merkblatt welches Sie bereits beim Erstkontakt, ob telefonisch oder im direkten Kontakt, ausfüllen oder durchgehen können. Weisen Sie jeden Erstkontaktnehmer darauf hin, welche Daten, wofür in der Folge gespeichert werden.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (DSGVO Kapitel 3, Abschnitt 3, Art. 18)
Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird bestritten oder über einen Widerspruch zur Datenverarbeitung entschieden werden muss) kann die eingeschränkte Verarbeitung personenbezogener Daten verlangt werden. wie auch das Recht auf Berichtigung (DSGVO Kapitel 3, Abschnitt 3, Art. 16).
Unrichtige Daten müssen auf Verlangen der betroffenen Person unverzüglich berichtigt oder (wenn nicht vollständig erfasst) ergänzt werden.
Informationspflicht (DSGVO Kapitel 3, Abschnitt 2, Art. 13)
Die betroffene Person muss in verständlicher Sprache und leicht zugänglich (z. B. Homepage oder Informationsblatt) informiert werden
• wie der Verantwortliche zu erreichen ist/ ob es einen Datenschutzbeauftragten gibt
• den Zweck und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
• die Dauer der Speicherung
• das Recht auf Berichtigung, Löschung sowie auf Widerspruch und Einschränkung der Verarbeitung
• das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde
Meldepflicht bei Verletzung des Datenschutzes (DSGVO Kapitel 4, Abschnitt 2, Art. 33)
Wenn eine Datenschutzpanne passiert, muss diese innerhalb von 72 Stunden an den Bundes- oder Landesdatenschutzbeauftragten gemeldet werden. Die Meldung muss unter anderem Art und Umfang der Panne sowie voraussichtliche Schäden oder Folgen enthalten. Sind keine Schäden oder Folgen zu erwarten, muss keine Meldung erfolgen.
Wichtig Vorsicht vor Datenleaks
Im Zeitalter von Mobiltelefonen und der Nutzung sozialer Medien kann es durchaus geschehen, dass Mitarbeiter Ton-, Foto- oder Filmaufnahmen von der Arbeit außerhalb dieser verbreiten. Das kann eine Datenpanne bedeuten, die nicht zu unterschätzen ist.
2. Problemfelder im Alltag
Kommunikation mit Ärzten/ Therapeuten
Hier handelt es sich um die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte, für die man das Einverständnis der betroffenen Person benötigt. Ausnahmen ergeben sich, wenn es eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der Daten gibt: hier wäre es der »Schutz lebenswichtiger Interessen von Menschen«, der die Weitergabe erlaubt. Eine Rechtsgrundlage ist immer besser als eine Einwilligung (kann zurückgenommen werden, wenn nicht schriftlich schlecht nachweisbar), sollte diese aber nicht ersetzen, sondern beides sollte sich ergänzen.
Kommunikation per E-Mail (mit Inhalt personenbezogener Daten)
Bei verschlüsselter E-Mail Übertragung besteht keine potentielle Gefahr; bei unverschlüsselter Übertragung sollte zuvor schriftlich eine Einwilligung eingeholt werden. Kontaktformulare auf z.B. der Einrichtungshomepage müssen SSL (Secure Socket Layer, eine spezielle, weitgehend sichere Art der elektronischen Verschlüsselung) verschlüsselt sein.
Messenger Dienste
Messenger Dienste sind grundsätzlich als unsicher zu betrachten, werden aber trotzdem im Alltag als unkompliziertes Kommunikationsmedium genutzt. In jedem Fall bedarf es einer nachweisbaren und freiwilligen Einwilligung des Patienten/ Bewohners, was sich im Alltag als wenig praktikabel erweisen könnte. Ein kompletter Verzicht scheint ebenso wenig möglich, weshalb Sie Ihre Mitarbeiter nur mit Unterweisungen, Vorschriften und Schulungen zur Pseudonymisierung sowie Anonymisierung schulen können.
Fotodokumentation Wunden
Ein Foto ist kein Dokument. Aber immer wieder werden in der Praxis Fotos von Wunden erstellt, um den Verlauf besser sichtbar zu machen.
Vor jeder Wunddokumentation mit Foto ist eine Einwilligung einzuholen (das galt schon vor der DSGVO). Auf keinen Fall darf das Handy/Smartphone verwendet werden, da die Einwilligung nicht die Weitergabe in Cloud Dienste beinhaltet, die bei Apple- und Android-Geräten meistens verwendet werden.
Fotos von Bewohnern/Patienten/Veranstaltungen
Nicht zu Nachweiszwecken sondern eher zur Außendarstellung werden in Einrichtungen Fotos von Aktivitäten und Feierlichkeiten erstellt.
Auch hier gibt es neben der Einwilligung rechtmäßige Gründe (notwendig zur Vertragserfüllung oder gesetzliche Pflicht wie Aufbewahrungspflichten), die eine Verwendung oder Veröffentlichung von Fotos erlauben. Sobald Fotos an die Öffentlichkeit gelangen oder gelangen können (z. B. Homepage oder Plakate von Veranstaltungen), sind diese als personenbezogene Daten zu behandeln, für deren Veröffentlichung Sie eine Einwilligung oder einen rechtmäßigen Grund benötigen.
Social Media
Laut einem EUGH Urteil (C-210/16) vom 05.06.2018 haftet der Betreiber einer Facebook Fan-Seite (davon gibt es inzwischen viele von Pflegeeinrichtungen) für die Datenverstöße von Facebook mit.
Tipp
Halten Sie Ihre Mitarbeiter dazu an, keine personenbezogenen Daten auf Plattformen dieser Art auszutauschen.
3. Tipps zur Umsetzung
• Einverständniserklärungen/Einwilligungen können relativ einfach als Bestandteil des Pflege-/Betreuungsvertrages eingeholt werden. Vorlagen dazu finden Sie im Internet5.
• Rechtmäßige Gründe sind immer besser als eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten.
• Um im Alltag sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen auf die Daten zugreifen zu können, schützen Sie Ihre PC’s/Smartphone/Telefone mit einem Passwort oder PIN.
• Erheben Sie so wenig Daten wie möglich!
• Sensibilität für Datenverarbeitung erwecken: werden wirklich alle Daten benötigt, die man erhebt und wie werden die Daten verwendet?
Tipp
Wenn sich jeder Nutzer Gedanken macht, ob er einverstanden wäre, wenn mit seinen Daten so umgegangen werden würde, bewegt man sich in die richtige Richtung.
Die Pflegekassen fordern Unterlagen zur Einstufung, die Krankenkassen Dokumentationen zur Genehmigung von Verordnungen im ambulanten Dienst und zur Bearbeitung von Stürzen im Heim an. Insbesondere auch, wenn Sie von ihren Versicherten unterschriebene pauschale Schweigepflichtsentbindungen vorlegen. Diese Schweigepflichtsentbindungen müssen gezielt ausgestellt werden und das Dokumentationsbegehren eingrenzen.
Ist der Kunde verstorben und die Kassen wünschen die Dokumentation zur Einsicht, so gilt:
• Die Kasse muss den Anspruch an die Dokumentation klar begründen.
• Der mutmaßliche Wille des Versicherten ist abzuklären. Fragen Sie Hinterbliebene, ob diese den mutmaßlichen Willen zur gewünschten Angelegenheit kennen.
• Bei einem Behandlungsfehlervorwurf kann stets die mutmaßliche Einwilligung des Verstorbenen angenommen werden (BGH, NJW 1983, 2627).
• Es wird nicht einfach alles geschickt, was die Kassen möchten, sondern ausgewählt, um welchen Zeitraum es geht, welche Dokumentation sinnvoll ist, um den Vorgang zu erläutern.
• Nichts ohne Geld. Wenn die Kassen Unterlagen zu Recht einfordern sollte, muss immer eine Rechnung gestellt werden. Üblich sind 0,50 Euro pro Kopie, 20,00 Euro Verwaltungskosten sowie Porto.
Wichtig Kassen haben kein generelles Einsichtsrecht
Welche Argumente eine Kasse auch anbringt, man sollte hierzu wissen, dass die Kassen kein generelles Einsichtsrecht in die Pflegedokumentation haben! Dies ist bereits mehrfach richterlich bestätigt worden.
Krankenkassen haben kein Recht auf die Einsicht in die Pflegedokumentation. So entschied das Bundessozialgericht in seinem Urteil Az: B 3 KR 64/010 R, das am 16. Januar 2004 in CAREkonkret in Auszügen veröffentlicht wurde.
Davor entschied das Bundessozialgericht bereits in einem Urteil vom 28.05.2003 (Az: B 3 KR 10/02 R), dass die Krankenkassen kein eigenständiges Recht auf Akteneinsicht haben. In einem Prozess der KKH gegen ein Pflegeheim wies das Amtsgericht Wernigerode mit Urteil vom 20.2.2008, Az. 10 C 693/07 die Klage ab. Beim LG Magdeburg wurde Berufung eingelegt: »Die Klägerin hat weder nach § 116 SGB X noch in entsprechender Anwendung des 294a SGB V einen Anspruch gegen die Beklagte auf Einsicht in die Pflegedokumentation.«
Anspruch auf Einsichtnahme in Pflegeunterlagen kann nicht abgetreten werden.
Das zumindest wurde vom Landgericht Mönchengladbach, Urt. v. 31.12.2007 – 2 S 34/07 (Vorinstanz: AG Mönchengladbach-Rheydt, Urt. v. 06.02.2007 – 11 C 413/06) so bestätigt. Das Gericht bestätigte, dass der Anspruch auf Einsichtnahme in die Pflegedokumentation nur dem Betreffenden selbst zusteht. Und da es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt, kann nach dem Tod nicht einfach entschieden werden, dass Dritte in das Recht eintreten.
Ein weiteres Urteil, veröffentlicht am 6. Januar 2010 auf der Homepage des Vincentz-Verlages, stärkt den Kassen allerdings unter bestimmten Umständen den Rücken: »Ein Pflegeheim darf nicht generell der Kasse eines Bewohners die Einsicht in dessen persönliche Krankenakte verweigern. Das entschied das Amtsgericht München in einem Urteil. Die Richter urteilten, dass der Anspruch auf Einsicht in die Krankenakte auf die Krankenkasse übertragen werden könne. Der Betreuer eines zu Schaden gekommenen dementen Bewohners habe das Heim von der Schweigepflicht entbunden. Urteil vom 24. Februar 2009 (Az.: 282 C 26259/08).«
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 23.03.2010 wurde klargestellt, dass einem Heimbewohner grundsätzlich ein eigenes Einsichtsrecht in die über ihn geführte Pflegedokumentation entsprechend dem Einsichtsrecht des Patienten in die Krankenunterlagen zusteht, und zwar als Nebenanspruch aus dem Heimvertrag und aufgrund seines informationellen Selbstbestimmungsrechts. Der BGH stellt dabei aber auch klar, dass im Rahmen von Schadenersatzansprüche auch Krankenkasse und Pflegekasse das Recht auf Einsicht haben, sofern der Patient zustimmt.
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag der Fall einer Heimbewohnerin zu Grunde, die im Pflegeheim einen Dekubitus erlitten hatte. Allerdings hatte das Gericht Zweifel bzgl. der Urteilsfähigkeit der Versicherten, die im weiteren Verfahren geprüft werden müssen. Notfalls müsste ein Betreuer die Einwilligung ausstellen. Das Gericht wies die Klage mit diesem Hinweis zurück an das zuständige Landgericht.
Info
Wenn ein Mensch zu Schaden kommt, kann der Geschädigte oder sein gesetzlicher Vertreter den Kassen das Einsichtsrecht verschaffen.
Das LG Mönchengladbach urteilte am 31. Oktober 2007, AZ 2 S 34/07: Das Akteneinsichtsrecht des Pflegeheimbewohners ist höchstpersönlich. Damit ist die Abtretung oder ein Übergang des Rechts ausgeschlossen. Das Urteil wird auf www.ratgeber-arzthaftung.de so kommentiert:
»1. Da es höchstpersönlich ist, kann es nicht gemäß § 399 BGB abgetreten werden und kann genauso wenig auf die Krankenkasse übergehen. Dieses höchstpersönliche Recht des Pflegeheimbewohners ist nach dessen Tod erloschen (§ 399 BGB Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung). Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Das LG verweist hierzu auf das Urteil des BGH vom 23.11.1982, VI ZR 222/79.
2. Zugleich läge aber auch im Falle des Übergangs auf die Krankenkasse eine Inhaltsänderung des höchstpersönlichen Rechts vor. Denn die Krankenkasse verlangt ja Einsicht ausdrücklich, um die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs vorzubereiten. Dies ist offensichtlich etwas anderes als das der personalen Würde entspringende vertragliche Recht des Gepflegten gegenüber seinem Vertragspartner. Dieses kann die Klägerin nicht geltend machen.
3. Begründung, warum ein Einsichtsrecht der Krankenkasse auch nicht gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X, §§ 412, 401 BGB gegeben ist: Ein Einsichtsrecht kann die KRANKENKASSE auch nicht als Neugläubigerin im Sinne der §§ 412, 401 BGB erlangt haben, weil gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X ein Schadensersatzanspruch des Gepflegten auf sie übergegangen ist.
4. Nach Auffassung des LG lässt sich ein Einsichtnahmerecht zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs nur unter den Voraussetzungen des § 810 BGB rechtfertigen. Diese Regelung gilt sowohl für den Patienten/Pflegeheimbewohner als auch die Krankenkasse: § 810 BGB – Einsicht in Urkunden – Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.«
Diese widerrechtlichen Einblicke in schützenswerte Daten sind auch immer wieder Bestandteil von Ermahnungen der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.
»Das Verhalten der Krankenkassen ist und bleibt rechtswidrig«, so die Überschrift eines Artikels in CAREkonkret6. Dort kritisierte die Rechtsanwältin Wibke Eichhorn in Absprache mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten die gängige Praxis der Kassen. Die Kassen verlangen oftmals Einsicht in Sozialdaten, z. B. Blutzuckerprotokolle, Wunddokumentationen und Medikamentenpläne. Dieses Recht haben Kassen nach § 35 Abs. 2 SGB I eindeutig nicht. Gemäß § 276 SGB V ist lediglich der MD berechtigt, im Rahmen von Bewilligungen Einblick zu nehmen. Die Rechtsanwältin fordert jedoch in ihrem Artikel alle Pflegedienste dazu auf, keine Akten zu schicken – der MD könne zur Akteneinsicht zum Versicherten kommen. Und sie hat zweifelsfrei Recht. Würden alle sich weigern, Akten in Kopie zu schicken, hätten es die Kassen in ihrer Verschiebe- und Ablehnungstaktik nicht mehr so leicht.
Ein weiterer Hinweis aus »Recht und Praxis, Das Krankenhaus«7: Einige Kassen lassen Versicherte eine Erklärung unterschreiben, mit der sie Ärzte, Pflegedienste und Altenheime von der Schweigepflicht entbinden. Das ist nach Auffassung der Rechtsabteilung nicht statthaft: »Es besteht weder ein eigener Anspruch auf Einsichtnahme aus den sozialrechtlichen Vorschriften, noch kann der Anspruch aus einem per Gesetz übergegangenen »Nebenrecht des Behandlungsvertrages« des Versicherten nach § 116 SGB X i. V. m. §§ 412, 401 BGB hergeleitet werden. Ebenso kann die Abtretung des Einsichtsrechts durch den Versicherten bzw. dessen Hinterbliebenen nicht rechtswirksam sein. Schließlich begründet auch das »Einverständnis« des Versicherten bzw. dessen Hinterbliebenen nicht den von der Krankenkasse behaupteten Anspruch.
Interview in der Zeitschrift »Häusliche Pflege«8 zum Thema »Datenschutz in der Pflege«: »In seinem jüngsten Tätigkeitsbericht bemängelt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten Pflegebedürftiger durch Kranken- und Pflegekassen.«
Eine Nachricht in der Zeitschrift »Häusliche Pflege«9: »Wie in Schleswig-Holstein bekannt wurde, setzt die AOK Mitarbeiter als Pflegeberater ein, die während Hausbesuchen bei ambulant gepflegten Versicherten Einsicht in die Pflegedokumentation nehmen. Dies widerspricht einer aktuellen Stellungnahme des Bundesbeauftragten für Datenschutz zufolge den Datenschutzbestimmungen und ist somit rechtswidrig. »Eine Einsichtnahme in die Pflegedokumentation bzw. der Wunsch nach Übermittlung derselben ist nach Aussagen des Bundesbeauftragten selbst dann rechtswidrig, wenn der Versicherte eine Einverständniserklärung abgegeben hat. […] »Für die Weitergabe der Pflegedokumentation an die Pflegekasse selbst bzw. für eine über den dargestellten Umfang hinausgehende Einsichtnahme durch Mitarbeiter der Pflegekasse bestehe weder eine rechtliche Grundlage noch ein Bedarf.«
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz schrieb in einem Brief vom 18. Mai 2000 mit der Bezeichnung DSB/4 – 170 – 93: »Zunächst möchte ich folgende Grundaussagen zum Datenschutz bei Heimprüfungen voranstellen: Jede an einer Heimprüfung beteiligte Stelle hat immer vorab zu prüfen, ob und inwieweit die Erhebung bzw. Übermittlung personenbezogener Daten zur Durchführung der Prüfung erforderlich ist und ob nicht vielmehr nicht personenbezogene oder anonymisierte Daten zur Koordination bzw. Zusammenarbeit bei Heimprüfungen ausreichen (zur Anonymisierung vgl. § 3 Abs. 7 BDSG). Soweit Vertreter der Heimaufsicht, Verbände der Pflegekassen bzw. in deren Auftrag eine »federführende Pflegekasse« sowie der MDK im Rahmen gemeinsamer Heimbegehungen bzw. Besprechungen personenbezogene Daten der Bewohner erheben und ggf. untereinander austauschen, sind die gesetzlichen Datenerhebungs- und -übermittlungsregelungen zu beachten. Die Erforderlichkeit personenbezogener Datenerhebung und -übermittlung kann insbesondere abhängig sein von einem Prüfungsanlass, vom Prüfungszweck und von daraus ggf. in Betracht zu ziehenden Konsequenzen.
Auch die Zuständigkeit für die Überprüfung wechselt, ebenso wie die Herausgabepflicht von Daten. So zumindest schreibt Herr Amstädter, seines Zeichens Ministerialrat im Land Bayern, am 18. Mai 2000 in einem offenen Brief an den Rechtsanwalt Werner Schell: »Dabei ist zu beachten, dass die Einrichtung zwar datenschutzbewusst und -gerecht mit personenbezogenen Daten der Heimbewohner umzugehen hat, der Datenschutz aber nicht als Schutzschild gegen angemessene und sinnvolle Heimkontrollen vorgeschoben werden darf. Die Übermittlungsbefugnis der Einrichtung hängt von der Trägerschaft ab: Bei Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft ist kirchliches Datenschutzrecht zu beachten. Bei Einrichtungen in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Auf Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft sind grundsätzlich die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze anwendbar, die aber ihrerseits auf das materielle Datenschutzrecht des BDSG verweisen, soweit öffentliche Stellen als Unternehmen (mit eigener Rechtspersönlichkeit) am Wettbewerb teilnehmen.
Das BDSG erlaubt die Datenübermittlung, soweit sie zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist. (§ 50 BDSG).«
Die Ärzte stehen oft vor dem gleichen Problem wie die Pflegekräfte: Wem darf der Arzt welche Auskünfte erteilen? Es gibt drei einschlägige Urteile hinsichtlich der Herausgabe von Daten an den Patienten:
1. OLG Köln, Urteil vom 12. November 1981: »Der Arzt ist verpflichtet, Fotokopien sämtlicher objektiver Krankenunterlagen zu fertigen und diese mit der schriftlichen Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit gegen Erstattung der Fotokopierkosten zu übersenden.«
2. BGH-Urteil vom 23. November 1982 (VI ZR 222/79): »Der Patient hat gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen.«
3. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juli 1983 – 8 U 22/83 und AG Bochum, Urteil vom 20. März 1985 – 43 C 489/84: »Der Arzt/Krankenhaus ist verpflichtet, Namen und ladungsfähige Anschriften der verantwortlichen Ärzte und die tatsächlichen Dienstzeiten mitzuteilen.«
Im Deutschen Ärzteblatt wurde folgender Text veröffentlicht: »Das Vertrauensverhältnis Arzt-Patient ist durch die ärztliche Schweigepflicht geschützt. Eine Befugnis zur Offenbarung von Patientendaten gegenüber Dritten bedarf – neben dem Fall der ausdrücklichen Schweigepflichtentbindung durch den Patienten – einer (spezial)gesetzlichen Übermittlungsermächtigung bzw. -verpflichtung.«10
Diese Aussage wird gestützt durch die Rechtsgrundlage im § 100 SGB X: »Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs
(1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und
1. es gesetzlich zugelassen ist oder
2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen.
(2) Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arzt, dem Angehörigen eines anderen Heilberufs oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.«
Wichtig Vorsicht mit Informationen
Angesichts der Gesetzeslage stellt sich die Frage, warum Einrichtungen in der Pflege schon seit Jahr und Tag alle Informationen herausgeben: ungefiltert, ohne Zustimmung des Kunden, ordentlich kopiert und auch noch kostenlos!
Tab. 2: Auskunftspflicht/-berechtigung
Anfragende Stelle
Voraussetzung für die Auskunftspflicht/-berechtigung
Vergütung
Krankenkassen
Gesetzliche Erlaubnis oder schriftliche Einwilligung des Patienten
EBM-GNRN 71 f.
MD
Begutachtungs- oder Prüfauftrag durch die Pflege- oder Krankenkasse
EBM-GNRN 72 Feststellung der Pflegebedürftigkeit 15 Euro
Sozialämter
Erforderlichkeit der Auskunft zur Aufgabenerfüllung und schriftliche Einwilligung des Patienten
EBM-GNRN 72
Rentenversicherungsträger
Erforderlichkeit der Auskunft zur Aufgabenerfüllung und schriftliche Einwilligung des Patienten
ZSEG (Anlage zu § 5)
Arbeitsämter
Erforderlichkeit der Auskunft zur Aufgabenerfüllung und schriftliche Einwilligung des Patienten
ZSEG (Anlage zu § 5)
Gesundheitsämter
Erforderlichkeit der Auskunft zur Aufgabenerfüllung und schriftliche Einwilligung des Patienten Ergänzung: Meldepflicht von Krankheiten i. S. d. § 6 Erfüllung der Meldepflicht: Infektionsgesetz
ZSEG (Anlage zu § 5) Aufwandsersatz
Unfallversicherungsträger
Gesetzliche Pflicht nach §§ 201 u. 203 SGB VII Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger im Anhang des Vertrages (Einwilligung des Patienten nicht erforderlich)
Vereinbartes Gebührenverzeichnis
Versorgungsämter
Gesetzliche Pflicht und schriftliche Einwilligung des Patienten
ZSEG (Anlage zu § 5)
Gerichte
Schriftliche Einwilligung des Patienten
ZSEG (Anlage zu § 5)
Patienten/ Rechtsanwälte
Auskunftsrecht nach Art. 2 GG, schriftliche Einwilligung des Patienten
Nur Kostenerstattung
Patienten
Anfrage an behandelnden Arzt, Auskunft zu Behandlungskosten nach § 305 Abs. 2 SGB V
1 Euro
Arbeitgeber
Schriftliche Einwilligung des Patienten
GOÄ GNRN 70
Reha-Einrichtungen
Rechtsgrundlage § 73 I b 3 SGB V
GOÄ GNRN 70
Private Versicherungsgesellschaften und Private Krankenversicherungen
Schriftliche Einwilligung des Patienten
GOÄ GNRN 70
Pflege- und Altenheime
Keine Verpflichtung des Arztes zur Dokumentation
§ 10 M-BOA
Leichenschau
Verpflichtung nach § 11 Abs. 2 Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes
GOÄ GNR 100 16
Der Patient hat das Einsichtsrecht in seine Akten. Im Heim kann der Heimbewohner die Einsicht in seine Unterlagen ebenso verlangen wie im Krankenhaus. In der ambulanten Pflege liegt die Dokumentation sowieso beim Kunden vor Ort und er kann ungehindert darin lesen. Auch der Versicherte hat ein Recht auf Einsicht in die Unterlagen, die über ihn bei der Kasse vorliegen. Gemäß § 25 Abs. 1 SGB X11 (Sozialverwaltungsverfahren) gibt es ein Recht auf Akteneinsicht durch Beteiligte:
»(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde stattdessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt…
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen….«
Fazit Datenherausgabe
Auch dieser Auszug aus dem Gesetz zeigt, dass die Herausgabe von Daten an bestimmte Bedingungen geknüpft ist und auch keinesfalls kostenlos geschehen muss.