Neckarsteinach aus vergangener Zeit - Erik Schreiber - E-Book

Neckarsteinach aus vergangener Zeit E-Book

Erik Schreiber

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Beschreibung

Dieses Taschenbuch beschreibt die Geschichte einer Stadt und dessen Umgebung. Und das jeweils aus der Sicht einer oder mehrerer Personen, die sich in der Vergangenheit dort aufhielten und darüber berichteten. Der Inhalt wird aus alten Quellen bezogen und neu veröffentlicht. Hinzu kommt, dass alte Schreib- und Leseweise beibehalten wurde. Der vorliegende Text wurde aus der Frakturschrift buchstabengetreu übertragen. Dem Verlag ist es wichtig, dass die Vergangenheit neu belebt wird und der Leser die Möglichkeit erhält sein heutiges Wissen mit dem damaligen zu vergleichen und die Entwicklung der Stadt und der Region mitzuverfolgen und zu vergleichen.

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Seitenzahl: 147

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Herausgeber

Erik Schreiber

Historisches Deutschland

Aus

Neckarsteinach

und Umgebung

Verlag Saphir im Stahl

e-book 271

Historisches Deutschland 23

Erik Schreiber - Aus Neckarsteinach und Umgebung

Erscheinungstermin: 04.10.2024

© Saphir im Stahl

Verlag Erik Schreiber

An der Laut 14

64404 Bickenbach

www.saphir-im-stahl.de

Titelbild: Simon Faulhaber

Lektorat: Peter Heller

Vertrieb: neobooks

Inhaltsverzeichnis

Vorstellung und Bitte, der Evangelisch-Lutherischen Bürger zu Nekarsteinach, und dahin eingepfarrten Dorfschaften Darsperg und Grein, de dato 20. Dec. 1764 Ihre schon vorlängst eingeklagte, aber noch auf diese Stunde unabgethane Religions-Gravamnia betreffend (1765)

Neckar von Heilbronn bis Heidelberg, mit besonderer Rücksicht auf Wimpfen u. die übrigen Soolbäder Jagstfeld u. Offenau. (Seite 139 bis 146, 1851)

Die Städte und Gegenden zwischen Main, Rhein u. Neckar und deren Angränzungen mit ihren Sehenswürdigkeiten. Ein Leifaden zu kurzen Erholungsreisen. (Seite 213 bis 216, 1853)

Die Umgebung von Heidelberg von Julius Nacher (1891)

Beiträge zur Sage und Geschichte des Neckarthals, von Dr. Friedrich Heinzerling (1904

Führer durch den Odenwald ... und die Bergstrasse ... sowie die angrenzenden Teile des Main- Neckar-Tales (Seite Seite 204 bis 206, 1906)

Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig (Seite 492, 1908)

Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig (Seite 251, 1911)

Frühe deutsche Minnelieder

Freie Nachdichtungen von Wilhelm Scholz, Walter Hädecke Verlag, Stuttgart 1925

Dictatum Regenspurg den 1. Febr.

1765

per Chur-Sachsen

An

Ein hochpreißliches

Corpus-Evangelicorum,

unterthänigste

Vorstellung und Bitte,

der Evangelisch-Lutherischen Bürger

zu Nekarsteinach,

und dahin eingepfarrten Dorfschaften

Darsperg und Grein,

de dato 20. Dec. 1764

Ihre schon vorlängst eingeklagte, aber noch auf diese

Stunde unabgethane Religions-Gravamnia

betreffend.

Mit Beylagen sub Num. 1. 2. 3. & 4.

Hoch- und Hochwohlgebohrene, Hochedelgebohrene, Gestrenge,

Vest und Hochgelahrte,

Des Heiligen Römischen Reichs Evangelischer Churfürsten,

Fürsten und Stände, zu gegenwärtiger allgemeinen

Reichs-Versammlung gevollmächtigte höchstansehnliche,

fürtreffliche Herren Räthe, Botschafter und

Gesandte,

Gnädige und hochgeneigteste Herren,

Euer Excellenzien, Gnaden und Hochedelgeboren, unsern gnädig hochgeneigtest und hochgeehrtesten Herren, muß als eine Reichs-kundige Sache nicht nur in unentfallenen Andenken ruhen, was bey Allerhöchst Kayserlicher Majestät die der Augsburgischen Confession zugewandte, dem Reichs-Ritterschaftlichen Fränkischen Canton Odenwald incorporierte drey Gemeinden des Städtleins Neckarsteinach und dahin gehöriger Dorfschaften, Darsperg und Grein, vor wichtige, den Statum normalem äusserst turbirende Religions-Gravamina allerunterthänigst eingeklagt, und was hierauf vor reiterirte allerhöchste Mandata cassatoria, restitutoria und Executiv- Verordnungen, an die damahligen Besitzere der Herrschaft Neckarsteinach ergangen, sondern Euer Excellenzien, Gnaden, und Hochedelgebohrn, unsere gnädige, hochgeneigtest und hochgeehrteste Herren wollen sich auch aus denen in Annis 1751. 52. 53. & 54. dieserhalb ins Licht getretenen vielfältigen Impressis gnädig und hochgeneigtest zurück erinnern, wie auf vorgängig demüthigstes Ansuchen, Hochdieselben selbsten sich dieser armen Gemeinden Nothstandes und Pressuren bey Kayserl. Majest. als dem obrigsten Reichs-Richter zu unterthäniger Danks-Erstattung gnädig und gerecht anzunehmen, fort in dessen Conformität zwey hochvenerirliche Interceffional-Schreiben, als sub 1. Dec. 1751 & 24. April 1754. dahin abgtehen zu lassen, sich gnädig und hochgeneigtest nicht entbrechen können.

Nun ist zwar hierauf die Sache, Veneris 31. May d. a. bey Kayserlichen Reichs-Hofrath in Relation, wegen des immittelst eingefallenen tödtlichen Hintritts des Freyherrn von Metternich aber, als des letzten von der familie, kein Conclusium mehr verabfaßt, vielmehr, da Chur-Pfalz sich sogleich von der ganzen Herrschaft Neckarsteinach Meister gemacht, und solche vi majori occupiret, alles, so lang der Mandats-Process zwischen dem hohen Chur-Haus-Pfalz und beeden Lehens-Höfen obgedauret, dermassen in statu quo verblieben, daß von allen Gravaminibus nicht ein einziges abgestellet worden.

Als nun Mense Jan. 1763. eine allerhöchst-respectirlich Kayserl. Executions-Commission, und von beeden hohen Lehens-Höfen zugleich auch etliche ansehnliche Deputati, zu Neckarsteinach eingetroffen, und uns von sicherer Hand angerathen worden, bey ersterere die Civil- und politische Beschwerden, bey letzterer aber die Religions-Gravamina zu übergeben, und ante actum homagialem, ad tenorem der Kayserl. allerhöchsten Executiv-Verordnung, deren gänzliche Abstellung gehorsamst nachzusuchen: So haben wir auch, nach beyliegendem Notariats-Instrument sub No. 1 nicht nur bey denen Lehensherrlichen Herren Deputatis durch einen Kayserl. Notarium und Zeugen, sub 15. Jan. d. a. eine umständliche, die völlige Information der Sache zu Tage legende Vorstellung übergeben, und dabei flehentlich gebeten.

"in Verfolg evident vorliegender Reichs-Fundamental-Gesetze, auch sich darauf gründender Kayserlicher reiterirter Ordanitationen, diesen harten Religions-Bedruckungen, eingriffen, und Westphälischen Schlußwidrigen Neuerungen, annoch vor der Huldigungs-Einnahm die gerechtest abhelfliche Maaß zu geben, auch uns von Seiten der hohen Lehens-Hofe, als unserer dermahlen regierenden hohen Herrschaften in politics & ecclesiasticis, diejenige Ruhe und Protection zu gönnen, deren bey glorwürdigster Regierung der höchsten Vorfahrer im Regiment, unsere Vor-Eltern tempore consolidationis feudi extincto prole masculina derer von Landschaden, von Ao. 1653. bis 1657. billig und Rechts wegen zu erfreuen gehabt haben,"

sondern uns auch uns bewogen gefunden, bey dem, der hochansehnlich Kayserl. Subdelegations-Commission, sub 29. d. m. unterthänig präsentirten Aufsatz, in Betref der civil- und politischen Gravaminum, wie die fernere Beylag sub No. 2. verificiret, zugleich wegen der Religions-Beschwerden, durch eben diesen Notarium und Zeugen, refervanda zu reserviren, dabey aber auch hauptsächlich Erlaubniß ausbitten zu lassen, dergleichen in ipso actu homagiali nochmahlen wiederholen zu dürfen.

Gleichwie aber die Resolution und Antwort, welche die Lehenshöfliche Herren Deputati dem Notario und Zeugen gegeben, und dem Instrument zu inseriren begehret, bloß dilatorisch und dahin ausgefallen, daß wir uns dieserhalben an die Hochfürstliche beede Lehenshöfe selbsten verwenden sollten, die Kayserliche-Herren Subdelegations-Comissarii selbsten auch uns in unserem dringend und respectuosen Gesuch so wenig unterstützet, daß sie vielmehr, wie erst präcedirter Numerus ausweiset, unter dem notablen Vorwand, daß dergleichen Actus pro Actu turbativo angesehen werde, nicht einmal die Wiederholung der Reservation bey der Huldigung gestatten wollen:

So fanden wir uns theils necessitiret, theils aber auch räthlich, den weitern Versuch, nach dem Adjuncto sub No. 3 bey denen Hochfürstl. Lehenshöfen zu Bruchsal und Worms, sub 22. Oct. 1763. selbsten zu machen, und daselbsten im vollen Respect pro plenaria restitutione & cassatione zu bitten.

Allein! wir wurden vorläufiger Vermuthung nach, daselbsten so wenig erhöret, daß wir nicht nur bis auf den heutigen Tag noch keiner Antwort gewürdiget, sondern auch sogar die, nach fernerer Beylage sub No. 4. unterthänig erbettene Collectations-Freyheit, als der bey enervirten eigenen Kräften allerletzte und noch einig und allein übrige Modus, unsere enorme Schulden-Last zu tilgen, und diese harte auch Gewissens-Freyheit-widrige Turbationen und Eingriffe, allerhöchster Orten wieder in Motum zu bringen, auf eine eben so unbillig als unerhörte Art abgeschlagen worden.

Nun sind aber vor den erleuchteten Augen Euer Excellenzien, Gnaden und Hochedelgebohrn, unsern gnädig, hochgeneigt und hochgeehrtesten Herren, Unsere Religions-Bedruckungen und der daraus nothwendig auf so vielfache Weise entspringende Nothstand des ganzen hiesigen Evangelisch-Lutherischen Publici, ingleichen die Bekränkungen unserer Gewissens-Freyheit und gewaltsame Abnahm unserer Kirchen-Güther und milden Stiftungen, um deren Cassation, Restitution, und respective Inhibition bey Kayserl. Majest. wir schon so viele Jahre durch hülflos geseufzet, uns auch darüber an Mitteln gleichsam bis zum Verderben verblutet haben, viel zu wichtig, Reichs-kundig und klar, als daß wir dabey, obgleich durch die viele aufgelauffene grosse Kosten völlig ausgesogen, supersediren, und uns noch bey der Posterität unseligen Wünschen, Seufzen und Flüchen exponiren können, zumahlen da die Gravamina von denen Hochfürstl. Lehens-Höfen quasi reassumiret, und in soferne selbeige auch von dem eheforigen Besitzer, Freyherrn von Metternich, in etwas gemildert worden, wieder aufs neue vergrößert werden wollen. Allermassen nicht nur der Stadt-Schultheiß Erven, zu Neckarsteinach, die Bürgerschaft vor einigen Tagen aufs Rathhaus beruffen, und von Seiten des hiesig gemeinschaftlichen Amtmann Herz, einen, nach der Lag der Sache ganz incompetenten, dem Instrumento Pacis durchaus adversirenden Befehl publiciret, nach dessen Innhalt auch von denen Protestanten und Evangelisch-Lutherischen Unterthanen, die Catholischen Feyertage gefeyert werden sollen, sondern man gehet auch würklich damit um, unserm Evangelisch-Lutherischen Geistlichen zu seiner weitern Bedruckung, über den ihme bereits in vorigen Zeiten spoliirten Besoldungs-Antheil , seinen Zehenden, der notorie maximam falarii partem constituiret, aufs neue zu schwächen, gewiß in der alleinigen Absicht, den hinlänglichen Grund zu legen, daß wir nach dessen tödtlichen Hingang, bey der eben so weitläuftig, mühsam und blutsauren Pfarrey, als geringfügigen Besoldungs-Ueberbleibsel, vollends auch eines Seelsorgers beraubet werden sollen.

Euer Excellenzien, Gnaden, und Hochedelgebohrn, unsere gnädig, hochgeneigt und hochgeehrteste Herren, flehen wir dahero in tiefester Wehmuth um Gottes- und unseres agonizirenden Evangelisch-Lutherischen Kirchen-Wesens willen, mittelst dieses fußfällig an, und bitten, daß Hochdieselbe sich doch unserer, als schon so lange unter diesem unerträglich schweren Druck Catholischer Regenten mißhandelt und geseufzter Unterthanen, gnädig und gerecht erbarmen, und da wir selbsten bey dem Kayserlichen Reichs-Hofrath den Vollzug der allergnädigst emanirten Executiv-Verordnung aus eigenen Mitteln zu betreiben, weniger die bey dem Kayserl. Hoflager sonst gewöhnliche Agentie zu bestellen, nicht mehr vermögend seyn, um desto mehr von Eines Hochpreißlichen Corporis Evangelicorum wegen, Sich anzunehmen belieben wollen, je mehr das Instrumentum Pacis art. V. §. 32. turbati aut &c. & Art. XVII. §. 5. Pax vero conclusa &c. & §. 6. veruntamen si neutro horum modorum &c. die rechtliche Befugnis darreicht.

Wir verharren übrigens unter herzlichem Flehen und Gebeth, daß Gott Hochdieselben in unverrücktem hohen Wohlwesen erhalten wolle, in profundestem Respect und Ehrfurcht,

Euer Excellencien, Gnaden, und Hochedelgebohrn, unsere gnädig-hochgeneigt und hochgeehrtester Herren

Neckarsteinach, den 20. Dec.

1764

unterthänigst-gehorsamste

Johann Christoph Martin. Johannes Heydenreich.

Joh. Christian Heydenreich. Johann Peter Kiefer.

Andreas Schneider.

Conrad Bartmann. Johann Christian Nollert.

Beylagen

Num. 1.

In nomine Domini nostri Jesu Christi Amen!

Kund und zu wissen seye hiermit jedermänniglich, absonderlich aber denen dieses offene Instrument zu lesen vorkommt, welcher gestalten im Jahr nach Christi unsers Herrn und Erlösers gnadenreicher Geburth, als man zählte Ein tausend Siebenhundert Sechzig und Drey, in der Eilsten Römer Zinszahl, zu latein indictio Romana genannt, bey Herrsch- und Regierung des Allerdurchlauchigsten, Großmächtigsten und Unüberwindlichsten Fürsten und Herrn, Herrn Francisi, des Ersten dieses Nahmens, erwählt und gekrönten Römischen Kaysers, allzeit Mehrer des Reichs,Königs in Germanien und zu Jerusalem, Groß-Herzogen von Toseana, Herzogen von Lothringen und Baar, Marchis, Herzogen zu Calabrien, Geldern, Montferrat, auch in Schlesien zu Teschen, Fürsten zu Charleville, Marggrafen zu Pont à Mousson und Nomeny, Grafen zu Provinz, Baudemont, Blankenberg, Zütphen, Garwerden, Salm und Falkenstein etc. etc. unsers allergnädigsten Kaysers, Königs und Herrn, in Ihro Kayserlichen Majestät allerglorreichster Regierung im achtzehenden Jahre, Montags, der da war der Siebenzehende Tag Monaths Januarii, die Deputirte und Vorsteher der Evangelisch-Lutherischen Gemeinde zu Neckarsteinach, Darsperg und Grein, mich Joannem Christianum Wächter, offenbar geschwornen Kayserlichen Notarium, requiriret und gebetten, an die in Neckarsteinach gegenwärtige von denen Hochfürstl. Hochstiftern Worms und Speyer, als Lehen-Herren, zur Besitznehmung der Herrschaft Neckarsteinach und darzu gehöriger Ortschaften und zur Huldigungs-Einnahm gnädigst verordnete hochpreißsliche Commission, eine an Dieselbe puncto Gravaminum tam politicorum, quam ecclesiasticorum, pro restitutione plenaria ad norn manni decretorii, verfertigte unterthänige Vorstellung und Bitte, samt beygelegten gedruckten acten-mäßigen Pro-Memoria zu überreichen, und Ihnen über deren Behändigung sowohl, als über die allenfalls von hochgedachter Commission ausfallen mögende Resolution, ein oder mehrere Instrumenta um die Gebühr zu verfertigen.

Allermassen ich nun dieser Requisition tragenden offenbaren Notaria-Amts und darüber geleisteter Pflichten halber mich nicht wohl entschlagen können:

Als begab ich mich des nämlichen obgemeldeten Tages, bey früher Tags-Zeit, anhero; und nachdeme ich daselbst zwey Zeugen von Schönau, Nahmentlich Johann Adam Bernhauer und Zachriam Legron, welche die Requirenten hierzu schon bestellt hatten, zu mir genommen: so verfügte ich mich mit denenselben Vormittags zwischen zehen und eilf Uhr, in des Bürgern und Rotgerber-Meisters Tatoris Behausung, als in das Quartier des Hochfürstl. Bischöflich Wormsischen Herrn Commissarii, von dar aber, nachdeme von dessen Bedienten die Erkundigung eingezogen, daß gemeldter sein Herr bey dem Hochfürstl. Bruchsalischen Herrn Commissario sich befinde, in dieses leteren Quartier, nämlich in des hieselbstigen Burgern und Rothgerbers Spitzens Behausung, und liesse mich, durch den unten im Haus Eingangs linker Hand in einem Zimmer gewesenen Bedienten, bey beyden dahier versammelt gewesenen Herren Commissariis anmelden.

Nach einer kleinen Verweilung kam der gemeldete Bediente wiederum zurück, und vermeldete mir, daß ich hinauf gehen sollte; und ich verfügte mich sodann die Stiege hinauf, gienge sofort mit denen vorbenannten subrequirirten Gezeugen, die mir gefolget waren, in der ersten Etage den Gang vorwärts, und sodann linker Hand in das vordere Zimmer, worinnen beyde Herren Commissarii beysammen waren, denen ich sofort in Gegenwart schon bemeldeter beyder Zeugen, nach fordersamster Eröffnung meiner Requisition, die Eingangs gemeldete von denen Deputirten eigenhändig unterschriebene Vorstellung und Bitte präsentirte. Hierauf fragte mich der (Salvo Titulo) Hochfürstl. Wormsische Commissarius: wo ich meine Requisition hätte. Ich vermeldete aber, daß ich nur mündlich requiriret seye, und die Depurtirten der Gemeinde in der Vorstellung selbsten sich unterschrieben hätten. Hierauf gaben die Herren Commissarii zur Antwort, wie daß sie von keinem Depurtirten wüßten, und dahero nichts annehmesten, es seye dann, daß wenigstens ich eine von denen an diesen Klagwesen Theil nehmenden sämmtlichen Gemeinds-Gliedern unterschriebene Requisition producirte. Auf solche erhaltene Antwort nahme ich mit denen obgemeldeten Zeugen hinwiederum einen Abtritt, und verfügten uns zusammen in das Gasthaus zur Harpfen, daselbst ich die Deputirten der hiesig Evangelisch-Lutherischen Gemeinde zusammen beruffen ließe, und ihnen die von oftbelobten Herren Commissariis erhaltene Antwort hinterbrachte.

Tenor

Hochedler Rechtsgelehrter,

Insonders hochgeehrtester Herr Notarie,

Euer Hochedel muß sonder Zweifel annoch ex Actis Publicis erinnerlich seyn, was die Evangelisch-Lutherische Gemeinde dahier zu Neckarsteinach auch Darsperg und Grein, vor einigen Jahren gegen ihre Herrschaft von Metternich, bey höchstpreißlichen Reichs-Hofrath vor Religions-Gravamina vorzubringen sich äußerst vermüßiget gesehen, und was Kayserliche Majestät allergnädigst darüber Puncto Restitutionis ad normam anni decretorii verordnet haben.

Da nun bishero die die allergerchtest erkannte Restitutio plenaria weder unter der Regierung des verstorbenen Herrn von Metternich, noch auch tempore des Interims-Besitzes von dem hohen Chur-haus Pfalz geschehen, mißfolglich wir uns gedrungen sehen, vor der von beyden Hochfürstl. Speyer- und Wormbischen Lehen-Höfen hiernächst vorgenommen werdender Besitznehmung und Huldigung, in Ansehung der Gravaminum tam politicorum, quam ecclesiasticorum quoad restitutionem das nöthige zu bitten:

Als thun Euer Hochedel, unsern insbesonders hochgeehrtesten Herrn Notarium, aus Kraft anliegender von der gesammten Gemeinde unterschriebener Vollmacht, wir Vorsteher und Deputirte, hierdurch ersuchen, die dießfalls aufgesetzte unterthänig gehorsamste Vorstellung und Bitte Einer dahier gegenwärthigen Hochfürstlich Lehenherrlich zur dahiesigen Huldigungs-Einnahm gnädigst verordneter hochpreißlichen Commission, in Beyseyn zweyer hierzu erbettener Zeugen, zu überreichen, und uns hierüber ein oder mehrere Instrumenta zu ertheilen, die wir mit aller Hochachtung beharren

Euer Hochedel

Neckarsteinach, den 17. Jan.

1763

ergebenste

Vorsteher der Evangelisch-Lutherischen Gemeinde allhier,

Johann Christoph Martin. Johannes Heydenreich.

Johann Christian Heydenreich. Johann Christian Nollert.

Johann Peter Kiefer.

Adjunctum.

Vollmacht über die Evangelisch-Lutherische Gemeinde zu

Neckarsteinach, Darsperg und Grein, von

Johann Christoph Martin. Johannes Heydenreich, und

Johann Christian Heydenreich. Johann Peter Kiefer.

Johann Christian Nollert.

Die Religions-Gravamina betreffend, ausgestellt und unterschrieben, Neckarsteinach, den 20. Dec. 1762.

Johann David Bomberg. Johann Jacob Augsburger.

Georg Friedrich Hornig. Joh. Philipp Heinrich Wagner.

Franz Jacob Bionnauf. Franz Jacob Heilmann.

Valentin Michel. Joh. Christoph Heinrich Wagner.

Johann Christian Bock. Johann Georg Schach.

Friedrich Nollert. Johann Philipp Schmidt.

Conrad Heilmann. Johannes Rehberger.

Martin Pfeiffer. Jacob Ebert.

Johann Christoph Ebert. Johannes Ebert.

Leonhardt Heydenreich. Andreas Schneider.

Johann Georg Schmidt. Johann Georg Ebert.

Georg Jacob Schneckenberger. Johann Nicolaus Härtner.

Johann Georg Heydenreich. Jacob Wagner.

Johann Georg Erlebeck. Jacob Schmidt.

Johann Dietrich Lang. Jacob Schmidt.

Andreas Heilmann. Johann Conrad Barthmann.

Johann Jacob Neuhäuser. Johannes Wagner.

Ludwig Bader. Johann Ludwig Rehberger.

Jacob Wagner. Johann Heinrich Schneckenberger.

Franz Vorreuther. Johan Peter Emerich.

Nicolaus Ebert. Johann Nicolaus Wagner.

Johann Heinrich Rohrmann. Georg Fridrich Wagner.

Caspar Reitz. Johann Conrad Schnerr.

Simon Walther. Andreas Wagner.

Christian Heckmann. Peter Hauck.

Michael Ebert. Stephan Philipp Schmidt.

Mit dieser Requisition und beygelegter Vollmacht begabe ich mich abermahlen anheute, oben bemeldeten Tages Nachmittags zwischen zwey und drey Uhr, nebst denen auch gedachten Zeugen in das schon oben beschriebene Spitzische Haus, allwo wir dann nach zuvor, von dem Secretario Commissionis, beschehender Anmeldtung, in das nehmliche Zimmer, in welchem wir heute frühe gewesen, vorgelassen wurden, sofort ich, in Gegenwart der subrequrirten Instruments-Gezeugen, die Original-Requisition benebst der beyliegenden Vollmacht sowohl, als auch die an Hochgedachte Commission gerichtete unterthänige Vorstellung und Bitte, samt dem angelegten Pro-Memoria, wie solche beyde Stücke inhaltlich hiernach folgen, denen mehr bemeldeten Herren Commissariis behändigte.

Sequitur Tenor

der überreichten Vorstellung.

Hochpreißlich Lehehherrlich gemeinschaftliche

Commission,

Es ist nicht nur eine Reichs-kundige und aus zerschiedentlich von Zeit zu Zeit ans Licht getrettenen Impressis notorische Sache, was dieEvangelisch-Lutherische Gemeinde des dem Fränkischen Ritter-Ort Odenwald incorporirten Städtleins Neckarsteinach und hiehero eingepfarrten Dorfschaften, Darsperg und Grein, bey Kayserlicher Majestät zu Wien, wegen ihres von denen allerersten Reformations Zeitenhergebrachten, unter der ausgestorbenen Familie von Landschad, über 130. Jahr ruhigst besessenen solitairen, nunmehroaber bey denen von der letzt ausgestorbenen Herrschaft von Metternich und ihren Vor-Eltern, nach und nach mit höchster Gewalt und Zudringlichkeit ausgeübten Turbationen, Pressuren, und die äusserste Gefahr eines totalen Umsturzes gesetzten Evangelischen Religions- und Kirchenwesens, vor höchstbeschwerlichen Klagen zu führen gemüßiget worden; Allenfalls kan auch dieser betrübte Hergang, aus dem beygelegenen acten-mäßigen, somit Wahrheits conformen Pro-Memoria deutlich erlernet werden, sondern es egeben auch die sieserhalben mehrfaltig allerhöchst emanirte Conclusa selbsten zugelich, mit was allerhöchstem Ernst und Indignation Kayserliche Majestät denen zeitigen Possessoren dieses Ritter-Sitzes, die integrales Restitution und Abstellung sämtlicher Gravaminum, ad ductum anni normalis, allergerechtest anbefohlen.

Nun hat zwar die abgestorbene Metternichsche Herrschaft eatenus mit der Paritions-Leistung den vermeyntlichen Anfang gemacht, indeme sie der Evangelisch-Lutherischen Gemeinde das Schul-haus, Kirchhof und etliche Stücke Wiesen, wieder abgetreten und eingeräumet. Alldiweilen aber die Uebergabe dieser etlichen geringfügigen Stücker nichts weniger als den Namen einer Restitutionis integralis verdienet, vielmehr alsdenn erst die den Kayserl. allerhöchsten Befehlen schuldige Parition erfolget, wann sämtliche in den Pro-Memoria angezeigte ablata, so wie sie Kayserl. Majestät in der Klagschrift specifice allerunterthänigst zu Füssen geleget worden, der Gemeinde Augsburgischer Confession cum omni causa wieder eingehändiget, und selbige sämtlich in deren ruhigen Besitz, worinn sie sich in anno decretorio befunden, reimmittiret und eingesetzet worden; und wir dann zu unserem empfindlichen Mißvergnügen vernehmen, daß die beyde Hochfürstl. Lehen-Höfe in dieser Herrschaft selbsten sich ehestens wieder mittelst einzunehmender Huldigung in Possession zu setzen, den höchst rühmlichen Schluß gefaßt: